Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 19 vom 31.03.1998  - Seite 596 bis 606 - Zweites Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

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596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Zweites Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften Vom 25. März 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Handwerksordnung Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt: ,,Inhaltsübersicht I. Teil: Ausübung eines Handwerks 1. Abschnitt: Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks 2. Abschnitt: Handwerksrolle 3. Abschnitt: Handwerksähnliches Gewerbe II. Teil: Berufsbildung im Handwerk 1. Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden 2. Abschnitt: Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit 3. Abschnitt: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse 4. Abschnitt: Prüfungswesen 5. Abschnitt: Regelung und Überwachung der Berufsausbildung 6. Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung 7. Abschnitt: Berufliche Bildung Behinderter 8. Abschnitt: Berufsbildungsausschuß III. Teil: Meisterprüfung, Meistertitel 1. Abschnitt: Meisterprüfung 2. Abschnitt: Meistertitel IV. Teil: Organisation des Handwerks 1. Abschnitt: Handwerksinnungen 2. Abschnitt: Innungsverbände 3. Abschnitt: Kreishandwerkerschaften 4. Abschnitt: Handwerkskammern 52 ­ 78 79 ­ 85 86 ­ 89 90 ­ 116 45 ­ 50a 51 21 ­ 24 25 ­ 27b 28 ­ 30 31 ­ 40 41 ­ 41a 42 ­ 42a 42b ­ 42c 43 ­ 44b Anlage C: Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern 1. Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuß 2. Abschnitt: Wahlbezirk 3. Abschnitt: Stimmbezirke 4. Abschnitt: Abstimmungsvorstand 5. Abschnitt: Wahlvorschläge 6. Abschnitt: Wahl 7. Abschnitt: Engere Wahl 8. Abschnitt: Wegfall der Wahlhandlung 9. Abschnitt: Beschwerdeverfahren, Kosten Anlage: Muster des Wahlberechtigungsscheins 1 ­ 5a §§ Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können 1. Gruppe: Bau- und Ausbaugewerbe 2. Gruppe: Elektro- und Metallgewerbe 3. Gruppe: Holzgewerbe 4. Gruppe: Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe 5. Gruppe: Nahrungsmittelgewerbe 6. Gruppe: Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe 7. Gruppe: Glas-, Papier-, keramische und sonstige Gewerbe Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können 1. Gruppe: Bau- und Ausbaugewerbe 2. Gruppe: Metallgewerbe 3. Gruppe: Holzgewerbe 4. Gruppe: Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe 5. Gruppe: Nahrungsmittelgewerbe 6. Gruppe: Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe 7. Gruppe: Sonstige Gewerbe Nr. 1 ­ 15 16 ­ 37 38 ­ 46 47 ­ 56 57 ­ 62 63 ­ 71 72 ­ 94 6 ­ 17 18 ­ 20 1­ 9 10 ­ 16 17 ­ 25 26 ­ 40 41 ­ 43 44 ­ 49 50 ­ 57 §§ 1­ 2 3 4 5­ 6 7 ­ 11 12 ­ 18 19 20 21 ­ 22 V. Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften 1. Abschnitt: Bußgeldvorschriften 2. Abschnitt: Übergangsvorschriften 3. Abschnitt: Schlußvorschriften 117 ­ 118a 119 ­ 124a 125 Anlage D: Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle in dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und in der Lehrlingsrolle I. Handwerksrolle II. Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe III. Lehrlingsrolle" Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter ,,und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfaßt, das in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführt ist" durch die Wörter ,,und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten)" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 wird nach den Wörtern ,,ohne Hilfskräfte" das Wort ,,Vollzeit" eingefügt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,im Inland" ersetzt. b) Absatz 7 wird aufgehoben. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat." b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern ,,für dieses Gewerbe" die Wörter ,,oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe" eingefügt. c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: ,,(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a besitzt." d) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter ,,außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,im Ausland" ersetzt. 6. § 7a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend." 7. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat, die in wesentlichen fachlichen Punkten mit der Meisterprüfung für ein Gewerbe der Anlage A übereinstimmt." 8. § 10 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,In die Handwerkskarte sind einzutragen der Name und die Anschrift des selbständigen Handwerkers, der Betriebssitz, das zu betreibende Handwerk und bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke 13. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 597 sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle. In den Fällen des § 7 Abs. 4, 5 und 6 ist zusätzlich der Name des Betriebsleiters, des für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder des Leiters eines Nebenbetriebes einzutragen." 9. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und Ausbildungsordnungen erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Abschlußprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgende Nummer 1 eingefügt: ,,1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,". bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5. 10. In § 28 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter ,,höchstens jedoch fünfzig Jahre" durch die Wörter ,,höchstens jedoch 60 Jahre" ersetzt. 11. Dem § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlußprüfung übermittelt." 12. In § 40 Abs. 2 werden die Wörter ,,außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,im Ausland" ersetzt. a) In Satz 2 werden die Wörter ,,längstens für vier Jahre" gestrichen. b) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Die Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens fünf Jahre." 14. § 45 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. welche Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten den einzelnen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zuzurechnen sind (Meisterprüfungsberufsbild),". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 der Eintritt in die Handwerksinnung nicht versagt werden." 20. In § 59 werden die Wörter ,,solche Personen als" gestrichen. 21. § 61 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,". 22. § 63 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die Mitglieder der Handwerksinnung im Sinne des § 58 Abs. 1." 23. In § 91 Abs. 4 wird die Angabe ,,7 bis 12" durch die Angabe ,,7 bis 13" ersetzt. 24. § 105 ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: ,,8. die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung,". bb) Die bisherigen Nummern 8, 9, 10 und 11 werden die Nummern 9, 10, 11 und 12. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,und ihre Änderungen sind" durch die Wörter ,,nach Absatz 1 Satz 1 ist" ersetzt. 25. § 106 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 106 (1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten 1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse, 2. die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4), 3. die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer, 4. die Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes, die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum, 5. die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren, 6. der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, 7. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung geprüft werden soll, 8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts, 15. § 46 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Bei der Prüfung in Teil I und Teil II können in der Rechtsverordnung nach § 45 Schwerpunkte gebildet werden. Für die anderen Bereiche dieser Teile sind die wesentlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen." b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Der Prüfling ist von der Ablegung des Teils III der Meisterprüfung befreit, wenn in einer Prüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder in einer anderen Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß dem Teil III der Meisterprüfung vergleichbare Kenntnisse nachgewiesen worden sind." 16. § 50 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 50 (1) Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. Das Zulassungs- und Prüfungsverfahren wird durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Meisterprüfungsordnung geregelt. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassen." 17. In § 50a werden die Wörter ,,außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,im Ausland" ersetzt. 18. In § 51 werden die Wörter ,,Ausbildungsbezeichnung Meister" durch die Wörter ,,Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin" ersetzt. 19. § 58 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Handwerksinnung kann durch Satzung im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit bestimmen, daß Gewerbetreibende, die ein dem Handwerk, für welches die Handwerksinnung gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahestehendes handwerksähnliches Gewerbe ausüben, Mitglied der Handwerksinnung werden können." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Einem selbständigen Handwerker oder einem Gewerbetreibenden, der ein handwerksähnliches Gewerbe ausübt, das den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspricht, darf Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 9. der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum, 10. der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a), 11. der Erlaß der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6), 12. der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8), 13. die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94), 14. die Änderung der Satzung. (2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen." 26. § 113 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden vor dem Wort ,,Gewerbeertrag" das Wort ,,Gewerbekapital" und der Beistrich gestrichen. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben." b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. 27. In § 116 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 108 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 108 Abs. 6" ersetzt. 28. § 119 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Für juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebe im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn und solange der Betrieb von einer Person geleitet wird, die am 1. April 1998 Betriebsleiter oder für die technische Leitung verantwortlicher persönlich haftender Gesellschafter oder Leiter eines Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 5 und 6 ist; das gleiche gilt für Personen, die eine dem Betriebsleiter vergleichbare Stellung haben." b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt: ,,In diesen Fällen darf nach dem Wechsel des Betriebsleiters einer juristischen Person oder eines für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters einer Personen- 599 gesellschaft oder des Leiters eines Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 der Betrieb für die Dauer von drei Jahren fortgeführt werden, ohne daß die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind. Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere Verwaltungsbehörde die Fortführung des Betriebes davon abhängig machen, daß er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt." c) Folgende Absätze werden angefügt: ,,(5) Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Gewerbe der Anlage A zusammengefaßt werden, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift nach § 25 erlassenen Ausbildungsordnungen und die nach § 45 erlassenen Rechtsvorschriften für die Meisterprüfung bis zum Erlaß neuer Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz fort. Satz 1 gilt entsprechend für noch bestehende Vorschriften gemäß § 122 Abs. 2 und 4. (6) Soweit durch Gesetz Gewerbe von Anlage A in Anlage B überführt werden, gilt für Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß der jeweilige Ausbildungsberuf als staatlich anerkannter Ausbildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz gilt. In den Fällen des Satzes 1 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften laufende Meisterprüfungsverfahren nach den bis dahin geltenden Vorschriften abzuschließen. (7) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 liegt ein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 1 Satz 2 auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für das zu betreibende Handwerk eine Rechtsverordnung nach § 45 noch nicht in Kraft getreten ist." 29. § 120 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 120 (1) Die am 31. März 1998 vorhandene Befugnis zur Einstellung oder zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) in Handwerksbetrieben bleibt erhalten. (2) Wer bis zum 31. März 1998 die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) in einem Gewerbe erworben hat, das in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen wird, gilt im Sinne des § 21 Abs. 3 als fachlich geeignet." 30. § 123 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz angefügt: ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Gewerbe, das in die Anlage A aufgenommen wird." 31. Die bisherigen §§ 125, 126 und 127 werden aufgehoben; der bisherige § 128 wird neuer § 125. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 m) Die Gewerbe Nummer 45 Zinngießer, Nummer 46 Metallformer und Metallgießer und Nummer 47 Glockengießer werden unter der Nummer 35 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Metall- und Glockengießer" zusammengefaßt. n) Die Gewerbe Nummer 49 Goldschmiede und Nummer 50 Silberschmiede werden unter der Nummer 37 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Gold- und Silberschmiede" zusammengefaßt. o) Die Gewerbe Nummer 55 Bootsbauer und Nummer 56 Schiffbauer werden unter der Nummer 41 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Bootsund Schiffbauer" zusammengefaßt. p) Die Gewerbe Nummer 59 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und 59a Holzspielzeugmacher werden unter der Nummer 43 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher" zusammengefaßt. q) Die Gewerbe Nummer 65 Herrenschneider, Nummer 66 Damenschneider und Nummer 67 Wäscheschneider werden unter der Nummer 47 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Damenund Herrenschneider" zusammengefaßt. r) Die Gewerbe Nummer 70 Modisten und Nummer 75 Hut- und Mützenmacher werden unter der Nummer 49 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Modisten" zusammengefaßt. s) Die Gewerbe Nummer 80 Sattler und Nummer 81 Feintäschner werden unter der Nummer 55 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Sattler und Feintäschner" zusammengefaßt. t) Das Gewerbe Nummer 91 Orthopädiemechaniker und Bandagisten wird Nummer 65 und erhält die Bezeichnung ,,Orthopädietechniker". u) Die Gewerbe Nummer 103 Glasapparatebauer und Nummer 103a Thermometermacher werden unter der Nummer 75 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Glasbläser und Glasapparatebauer" zusammengefaßt. v) Die Gewerbe Nummer 105 Edelsteinschleifer und Nummer 105a Edelsteingraveure werden unter der neuen Nummer 77 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Edelsteinschleifer und -graveure" zusammengefaßt. w) Die Gewerbe Nummer 111 Flexografen, Nummer 112 Chemigrafen, Nummer 113 Stereotypeure und Nummer 114 Galvanoplastiker werden unter der Nummer 82 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Flexografen" zusammengefaßt. x) Das Gewerbe Nummer 120 Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacher wird Nummer 89 und erhält unter Fortfall der wesentlichen Tätigkeit ,,Schlagzeugmacher" die Bezeichnung ,,Metallblasinstrumentenmacher". 32. Die Anlage A zur Handwerksordnung wird wie folgt geändert: a) Die Gewerbe Nummer 1 Maurer, Nummer 2 Betonund Stahlbetonbauer und Nummer 3 Feuerungsund Schornsteinbauer werden unter der Nummer 1 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Maurer und Betonbauer" zusammengefaßt. b) Die Gewerbe Nummer 4 Backofenbauer und Nummer 16 Kachelofen- und Luftheizungsbauer werden unter der Nummer 2 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Ofen- und Luftheizungsbauer" zusammengefaßt. c) Nach der neuen Nummer 13 wird unter der neuen Nummer 14 das Gewebe ,,Gerüstbauer" eingefügt. d) Die Gewerbe Nummer 20 Karosserie- und Fahrzeugbauer und Nummer 58 Wagner werden unter der Nummer 18 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Karosserie- und Fahrzeugbauer" zusammengefaßt. e) Die Gewerbe Nummer 21 Maschinenbaumechaniker, Nummer 22 Werkzeugmacher, Nummer 23 Dreher und Nummer 29 Feinmechaniker werden unter der Nummer 19 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Feinwerkmechaniker" zusammengefaßt. f) Die Gewerbe Nummer 25 Büroinformationselektroniker und Nummer 39 Radio- und Fernsehtechniker werden unter der Nummer 22 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Informationstechniker" zusammengefaßt. g) Die Gewerbe Nummer 26 Kraftfahrzeugmechaniker und Nummer 27 Kraftfahrzeugelektriker werden unter der Nummer 23 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Kraftfahrzeugtechniker" zusammengefaßt. h) Die Gewerbe Nummer 32 Gas- und Wasserinstallateure und Nummer 33 Zentralheizungs- und Lüftungsbauer werden unter der Nummer 27 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Installateur und Heizungsbauer" zusammengefaßt. i) Das Gewerbe Nummer 34 Kupferschmied wird Nummer 28 und erhält die Bezeichnung ,,Behälterund Apparatebauer". j) Die Gewerbe Nummer 35 Elektroinstallateure, Nummer 36 Elektromechaniker und Nummer 37 Fernmeldeanlagenelektroniker werden unter der Nummer 29 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Elektrotechniker" zusammengefaßt. k) Die Gewerbe Nummer 51 Gold-, Silber- und Aluminiumschläger, Nummer 42 Ziseleure und Nummer 44 Gürtler und Metalldrücker werden unter der Nummer 33 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Metallbildner" zusammengefaßt. l) Das Gewerbe Nummer 43 Galvaniseure und Metallschleifer wird Nummer 34 und erhält die Bezeichnung ,,Galvaniseure". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 601 y) Die sonstigen bisherigen Nummern werden nach Maßgabe der folgenden Tabelle zu den sich aus der Tabelle ergebenden neuen Nummern: ,,bisherige Nummer Nr. neue Nummer Nr. 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 17 18 19 24 28 30 31 38 40 41 48 52 53 54 57 61 62 64 68 71 72 73 74 77 82 83 84 85 86 87 88 89 90 93 Zimmerer Dachdecker Straßenbauer Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Betonstein- und Terrazzohersteller Estrichleger Brunnenbauer Steinmetzen und Steinbildhauer Stukkateure Maler und Lackierer Schornsteinfeger Metallbauer Chirurgiemechaniker Zweiradmechaniker Landmaschinenmechaniker Büchsenmacher Klempner Elektromaschinenbauer Uhrmacher Graveure Schneidwerkzeugmechaniker Tischler Parkettleger Rolladen- und Jalousiebauer Modellbauer Holzbildhauer Böttcher Korbmacher Sticker Weber Seiler Segelmacher Kürschner Schuhmacher Raumausstatter Bäcker Konditoren Fleischer Müller Brauer und Mälzer Weinküfer Augenoptiker Hörgeräteakustiker Orthopädieschuhmacher 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 15 16 17 20 21 24 25 26 30 31 32 36 38 39 40 42 44 45 46 48 50 51 52 53 54 56 57 58 59 60 61 62 63 64 66 Zimmerer Dachdecker Straßenbauer Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Betonstein- und Terrazzohersteller Estrichleger Brunnenbauer Steinmetzen und Steinbildhauer Stukkateure Maler und Lackierer Schornsteinfeger Metallbauer Chirurgiemechaniker Zweiradmechaniker Kälteanlagenbauer Landmaschinenmechaniker Büchsenmacher Klempner Elektromaschinenbauer Uhrmacher Graveure Schneidwerkzeugmechaniker Tischler Parkettleger Rolladen- und Jalousiebauer Modellbauer Holzbildhauer Böttcher Korbmacher Sticker Weber Seiler Segelmacher Kürschner Schuhmacher Raumausstatter Bäcker Konditoren Fleischer Müller Brauer und Mälzer Weinküfer Augenoptiker Hörgeräteakustiker Orthopädieschuhmacher 24a Kälteanlagenbauer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 bisherige Nummer Nr. neue Nummer Nr. 94 95 96 97 99 100 101 103 104 106 107 108 110 115 116 117 118 119 121 122 123 124 125 Zahntechniker Friseure Textilreiniger Wachszieher Gebäudereiniger Glaser Glasveredler Feinoptiker Glas- und Porzellanmaler Fotografen Buchbinder Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker Siebdrucker Keramiker Orgel- und Harmoniumbauer Klavier- und Cembalobauer Handzuginstrumentenmacher Geigenbauer Holzblasinstrumentenmacher Zupfinstrumentenmacher Vergolder Schilder- und Lichtreklamehersteller Vulkaniseure und Reifenmechaniker 67 68 69 70 71 72 73 74 76 78 79 80 81 83 84 85 86 87 88 90 91 92 93 94 Zahntechniker Friseure Textilreiniger Wachszieher Gebäudereiniger Glaser Glasveredler Feinoptiker Glas- und Porzellanmaler Fotografen Buchbinder Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker Siebdrucker Keramiker Orgel- und Harmoniumbauer Klavier- und Cembalobauer Handzuginstrumentenmacher Geigenbauer Bogenmacher Holzblasinstrumentenmacher Zupfinstrumentenmacher Vergolder Schilder- und Lichtreklamehersteller Vulkaniseure und Reifenmechaniker". 119a Bogenmacher 33. Die Anlage B zur Handwerksordnung wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage B zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können (§ 18 Abs. 2) I. Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Eisenflechter Bautentrocknungsgewerbe Bodenleger Asphaltierer (ohne Straßenbau) Fuger (im Hochbau) Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) Betonbohrer und -schneider Theater- und Ausstattungsmaler II. Gruppe der Metallgewerbe 10 11 12 13 14 15 16 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung Metallschleifer und Metallpolierer Metallsägen-Schärfer Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) Fahrzeugverwerter Rohr- und Kanalreiniger Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlußarbeiten) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Nr. 603 III. Gruppe der Holzgewerbe 17 18 19 20 21 22 23 24 25 Holzschuhmacher Holzblockmacher Daubenhauer Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) Muldenhauer Holzreifenmacher Holzschindelmacher Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) Bürsten- und Pinselmacher IV. Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) Fleckteppichhersteller Klöppler Theaterkostümnäher Plisseebrenner Posamentierer Stoffmaler Stricker Textil-Handdrucker Kunststopfer Änderungsschneider Handschuhmacher Ausführung einfacher Schuhreparaturen Gerber V. Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe 41 42 43 Innerei-Fleischer (Kuttler) Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) Fleischzerleger, Ausbeiner VI. Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe 44 45 46 47 48 49 Appreteure, Dekateure Schnellreiniger Teppichreiniger Getränkeleitungsreiniger Kosmetiker Maskenbildner VII. Gruppe der sonstigen Gewerbe 50 51 52 53 54 55 56 57 Bestattungsgewerbe Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) Klavierstimmer Theaterplastiker Requisiteure Schirmmacher Steindrucker Schlagzeugmacher". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 (6) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Energieversorgungsanschlüssen des Gewerbes Nummer 27 Installateur und Heizungsbauer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 2 Ofen- und Luftheizungsbauer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. (7) Die wesentliche Tätigkeit Flachglasbemalung des Gewerbes Nummer 76 Glas- und Porzellanmaler der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 72 Glaser der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Hohlglasbemalung des Gewerbes Nummer 76 Glas- und Porzellanmaler der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 73 Glasveredler der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. §2 Soweit durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) Gewerbe in der Anlage A zur Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, zu Gewerben zusammengefaßt werden, werden die wesentlichen Tätigkeiten der bisherigen Gewerbe beibehalten, soweit in § 1 nicht etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Gewerbe eine neue Bezeichnung erhalten. Artikel 3 Änderung des Schornsteinfegergesetzes Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern ,,deutsche Staatsangehörige" die Wörter ,,oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 53 wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung sonstiger handwerksrechtlicher Vorschriften (1) Die Verordnung über die Einrichtung der Handwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte vom 2. März 1967 (BGBl. I S. 274) wird aufgehoben. 34. Die Anlage D wird wie folgt geändert: In Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Abgangsklasse" die Wörter ,,Anschrift des Lehrlings" eingefügt. Artikel 2 Übergangsgesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften §1 (1) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Ziegeldächern des Gewerbes Nummer 4 Dachdecker der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 3 Zimmerer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. (2) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Dachstühlen des Gewerbes Nummer 3 Zimmerer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 4 Dachdecker der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. (3) Die wesentliche Tätigkeit Lackierung von Karosserien und Fahrzeugen des Gewerbes Nummer 13 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 18 Karosserie- und Fahrzeugbauer und Nummer 23 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Reparatur von Karosserien und Fahrzeugen der Gewerbe Nummer 18 Karosserieund Fahrzeugbauer und Nummer 23 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 13 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet, soweit dies zur Vorbereitung der Lackierung von Fahrzeugen und Karosserien erforderlich ist. (4) Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 14 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 1 Maurer und Betonbauer, 3 Zimmerer, 4 Dachdecker, 5 Straßenbauer, 6 Wärme-, Kälteund Schallschutzisolierer, 7 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, 8 Betonstein- und Terrazzohersteller, 9 Estrichleger, 10 Brunnenbauer, 11 Steinmetzen und Steinbildhauer, 12 Stukkateure, 13 Maler und Lackierer, 15 Schornsteinfeger, 16 Metallbauer, 21 Kälteanlagenbauer, 26 Klempner, 29 Elektrotechniker, 38 Tischler, 71 Gebäudereiniger, 72 Glaser sowie 93 Schilder- und Lichtreklamehersteller der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. (5) Das Gewerbe Nummer 22 Informationstechniker umfaßt nicht die strukturierte Verkabelung als wesentliche Tätigkeit. (2) Die Anlage zur Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2169) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage (zu § 1) Verzeichnis der verwandten Handwerke Nr. Spalte I Spalte II 1 2 Bäcker Behälter- und Apparatebauer Konditoren Klempner Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Nr. Spalte I Spalte II 605 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 Betonstein- und Terrazzohersteller Informationstechniker Elektrotechniker Elektromaschinenbauer Feinwerkmechaniker Glaser Glasveredler Gold- und Silberschmiede Graveure Holzbildhauer Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher Konditoren Klempner Kraftfahrzeugtechniker Landmaschinenmechaniker Maler und Lackierer Maurer und Betonbauer Metallbauer Metallbildner Orthopädieschuhmacher Raumausstatter Steinmetzen und Steinbildhauer Stukkateure Tischler Zweiradmechaniker Steinmetzen und Steinbildhauer Elektrotechniker Informationstechniker; Elektromaschinenbauer Elektrotechniker Schneidwerkzeugmechaniker; Graveure Glasveredler Glaser Metallbildner Feinwerkmechaniker Steinmetzen und Steinbildhauer; Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher Holzbildhauer Bäcker Behälter- und Apparatebauer Zweiradmechaniker (Krafträder) Metallbauer Stukkateure; Raumausstatter (Renovieren und Neugestalten von Oberflächen in Innenräumen) Estrichleger Metallbildner; Feinwerkmechaniker; Landmaschinenmechaniker Gold- und Silberschmiede Schuhmacher Maler und Lackierer (Renovieren und Neugestalten von Oberflächen in Innenräumen) Holzbildhauer; Betonstein- und Terrazzohersteller Maler und Lackierer (Maler) Parkettleger; Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher (Holzspielzeuge) Kraftfahrzeugtechniker (Krafträder)". besitzt, das oder der nach der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite Allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), geändert durch die Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 (ABl. EG Nr. L 184 S. 21) und die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) anzuerkennen ist." (4) In § 1 der Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen von Meistern der volkseigenen Industrie als Voraussetzung der Eintragung in die Handwerksrolle vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2162) werden die Angabe ,,(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben. (5) In § 1 Nr. 4 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,des Grundgesetzes ist" die Wörter ,,oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. (3) Die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Nummern 14, 62 bis 67" durch die Angabe ,,Nummern 15 und 63 bis 68" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Nummer 95" durch die Angabe ,,Nummer 68" ersetzt. 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 7 Abs. 3 Handwerksordnung) ist einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für ein Gewerbe der Nummern 63 bis 67 der Anlage A zur Handwerksordnung außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung zu erteilen, wenn der Antragsteller ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 7 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Wirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Handwerksordnung und des Schornsteinfegergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen der Handwerksordnung oder des Schornsteinfegergesetzes geändert werden. Artikel 6 Änderung des Berufsbildungsgesetzes In § 41 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlußprüfung des Auszubildenden übermittelt." Artikel 8 Inkrafttreten (1) Artikel 4 Abs. 4 tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1997 in Kraft. (2) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. April 1998 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. März 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de