Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 22 vom 23.04.1998  - Seite 710 bis 718 - Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter

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710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1998 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter Vom 1. April 1998 Auf Grund des § 12 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr: Artikel 1 Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490) wird, wie aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich, neu gefaßt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 1. April 1998 Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung Hans Jochen Henke Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1998 711 Anhang Anlage (zu Artikel 1) Gebührenverzeichnis Inhaltsübersicht I. Teil: Allgemeine Gebühren II. Teil: Straßenverkehr 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich 3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 8 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Stellen oder Personen nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 der GGVS. III. Teil: Eisenbahnverkehr 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich 3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen 4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen 5. Abschnitt: Anerkennung von Sachverständigen IV. Teil: Seeschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich V. Teil: Binnenschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich Gebührennummer Gebühr DM Gebührentatbestand I. Teil: Allgemeine Gebühren 001 Überwachung des Unternehmens oder Betriebes, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines wiederholten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde und entweder der Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich vom betroffenen Unternehmen veranlaßt worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß gegen das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung festgestellt wurde. Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen 002 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Tanks unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Nummern 222 bis 224 und 613 bis 615 berechnet: ­ für die 1. Prüfung 100 v.H. ­ für die 2. Prüfung 85 v.H. ­ für die 3. Prüfung 75 v.H. ­ für die 4. Prüfung 35 v.H. ­ für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils 25 v.H. Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr. 30,­ je begonnene Viertelstunde Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 712 Gebührennummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1998 Gebühr DM Gebührentatbestand 003 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden Kann eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 211 bis 225 oder 511 bis 616 erhoben werden. 004 Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der das Verfahren veranlaßt hat, nicht zu Ende geführt, werden Gebühren nach dem entstandenen Zeitaufwand berechnet. Diese betragen Terminzuschläge Für Prüfungen, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. zu erheben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. zu erheben. 40,­ je begonnene Viertelstunde 005 006 Für die im Zusammenhang mit Amtshandlungen/Prüftätigkeiten anfallende Reisezeit wird berechnet: Werden Prüfungen bei mehreren Auftraggebern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. 30,­ je begonnene Viertelstunde 007 Für die ­ Zulassung/Anerkennung der Versandstückmuster gemäß ,,Vorschriften für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7" ­ Genehmigung der Beförderung gemäß ,,Vorschriften für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7" auf der Grundlage der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden gefahrgutrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Ausfertigung des Bescheids und der fortlaufenden Prüfungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) von dem Bundesamt für Strahlenschutz erhoben. Die Gebühren werden vom Bundesamt für Strahlenschutz nach Zeitaufwand und nach Maßgabe der Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen (DAKostV) ermittelt. Die Gebühr beträgt mindestens 100,­ DM und darf im Einzelfall 50 000,­ DM nicht übersteigen. Für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), der See-Berufsgenossenschaft (SeeBG), des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) und des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) werden Gebühren nach dem Zeitaufwand gemäß der Kostenverordnung der jeweils zuständigen Behörde berechnet. Die Gebührennummern 14 bis 18 bleiben unberührt. 008 009 Für die Anerkennung von Lehrgängen und für die Bekanntgabe von Lehrgangsveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ­ GbV ­ sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen und die Anerkennung von Lehrgängen nach Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1 bis 3 des ADR-Übereinkommens werden Gebühren auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 und 7 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475), berechnet. Anordnung der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines anderen Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 4 und 5 GbV) Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 5 GbV) Für die Prüfungen der Tankcontainer werden Gebühren nach den Nummern 221 bis 225.8 berechnet. 50,­ bis 550,­ 50,­ bis 550,­ 010 011 012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1998 Gebührennummer Gebühr DM 713 Gebührentatbestand 013 Sonstige Amtshandlungen Für andere als die aufgeführten Amtshandlungen werden Gebühren für vergleichbare Amtshandlungen berechnet. Sind vergleichbare Amtshandlungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt 30,­ je begonnene Viertelstunde Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes. Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes. bis zur Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 50,­ bis zu 75 v.H. der Widerspruchsgebühr, mindestens jedoch 30,­ bis zu 10 v.H. des streitigen Betrages 014 Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung, soweit der Berechtigte dazu Anlaß gegeben hat (ausgenommen hiervon sind Gebühren nach den Nummern 620.4 und 621.3) 015 Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme einer Amtshandlung 016 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, werden keine Gebühren erhoben. Zurücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung. Wird die Gebührenberechnung nach Zeitaufwand vorgenommen, wird der bis zur Rücknahme des Antrags entstandene Zeitaufwand zugrundegelegt. 017 018 Vollständige oder teilweise Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs 019 Für Entscheidungen im Zusammenhang mit Typgenehmigungen (Rn. 220 400 ADR) werden Gebühren nach Zeitaufwand vom Kraftfahrt-Bundesamt nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298) in der jeweils geltenden Fassung genommen. Die Gebührennummern 14 bis 18 bleiben unberührt. II. Teil: Straßenverkehr 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 100 Erteilung einer Bescheinigung, daß ein Gleisanschluß, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVS) Erteilung einer Bescheinigung, daß ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 2 GGVS) 50,­ bis 150,­ 101 50,­ bis 150,­ 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich 102 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 GGVS) Zulassung des Baumusters eines festverbundenen Tanks, eines Aufsetztanks oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs einschließlich der Ausfertigung des Zulassungsbescheids (Rn. 211 140 ADR) 100,­ bis 2 000,­ 103 100,­ bis 2 000,­ Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 714 Gebührennummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1998 Gebühr DM Gebührentatbestand 104 Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 7 Abs. 3 GGVS) Erteilung einer Bescheinigung, daß kein Gleisanschluß, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene möglich ist (§ 7 Abs. 5 Satz 1 oder 2 GGVS) Bei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer Stunde werden in den Fällen der Nummern 104 und 105 zusätzlich erhoben 50,­ bis 150,­ 105 50,­ bis 150,­ 106 35,­ je begonnene Viertelstunde 3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 8 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Stellen und Personen nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 der GGVS 1. Fahrzeug Für die Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung (HU) nach RS 002 Nr. [69.1.1.2] wird eine Gebühr wie für eine HU nach § 29 StVZO zusätzlich zu den Nummern 211 und 212 berechnet. 211 Untersuchung eines Fahrzeugs nach Rn. 10 282 ADR einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung der Zulassung Untersuchung nach Rn. 10 282 Abs. 1 ADR ausgenommen Untersuchung nach 211.3 wie 211.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Rn. 10 220 Abs. 2 ADR (Brandschutz) und Rn. 10 251 ADR (elektrische Ausrüstung), ausgenommen Untersuchung nach 211.3 Feststellung der Anforderungen nach Rn. 10 221 ADR 140,­ 211.1 211.2 60,­ 40,­ je begonnene Viertelstunde 211.3 212 Untersuchung eines Fahrzeuges nach Rn. 10 282 Abs. 4 ADR und 10 605 ADR einschließlich der Verlängerung der Bescheinigung der Zulassung Untersuchung eines Tankfahrzeugs, Trägerfahrzeugs für Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, Fahrzeuge zur Beförderung von Tankcontainern, Beförderungseinheiten Typ II und Typ III und deren Zugfahrzeuge wie 212.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Rn. 10 220 Abs. 2 ADR (Brandschutz) und Rn. 10 251 ADR (elektrische Ausrüstung) Nachprüfungen im Anschluß an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung wie vor, jedoch zusätzlich Untersuchung der Bremsanlage gemäß Rn. 10 221 212.1 60,­ 212.2 45,­ 213 40,­ 40,­ je begonnene Viertelstunde 213.1 2. Tanks Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Teile eines Batterie-Fahrzeugs 221 221.1 Baumusterprüfungen Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 226 berechnet (nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 221.2) Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222 (zuzüglich der Gebühr nach Nr. 221.1) 221.2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1998 Gebührennummer Gebühr DM 715 Gebührentatbestand 222 222.1 222.2 222.3 222.4 223 223.1 223.2 223.3 223.4 224 Prüfung vor Inbetriebnahme (Rn. 211 150, 212 150 ADR) Bauprüfung Druckprüfung Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluß an 222.1 bis 222.3 Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung) (Rn. 211 151, 212 151 ADR) Innere Prüfung Äußere Prüfung Druckprüfung Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile Dichtheitsprüfung Tank/Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Zwischenprüfung) (Rn. 211 152, 212 152 ADR) Sonderregelungen bis 7 500 l 315,­ 145,­ 95,­ 150,­ bis 7 500 l 145,­ 40,­ 145,­ 95,­ bis 7 500 l 290,­ über 7 500 l bis 20 000 l 380,­ 175,­ 95,­ 190,­ über 7 500 l bis 20 000 l 175,­ 60,­ 175,­ 95,­ über 7 500 l bis 20 000 l 330,­ über 20 000 l 515,­ 200,­ 95,­ 230,­ über 20 000 l 200,­ 80,­ 200,­ 95,­ über 20 000 l 375,­ 225 225.1 Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen Angeordnete Prüfungen Für angeordnete Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. je Funktionsprüfung 20,­ 225.2 225.3 225.3.1 Für die Gebührenbemessung wird bei allen Prüfungen der Gesamtfassungsraum in Litern zugrundegelegt. Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der Zwischenprüfung ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. Bei der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Nummern 222.3, 223.4 und 224 wird bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2) das 1,3fache der jeweiligen Gebühr erhoben. Für die Bauprüfung wird bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Ziffer 3 der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben. Vakuummessung des Isolierraumes (Rn. 211 256 ADR) Änderung der Bescheinigung der Zulassung einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen Ausstellung einer Erklärung für weitere gefährliche Güter, die in Tanks befördert werden dürfen (Ausnahme Nr. 61 der GGAV), Sonstige Prüfungen Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand 65,­ 40,­ je begonnene Viertelstunde 40,­ je begonnene Viertelstunde 30,­ 225.4 225.5 225.6 225.7 225.8 226 40,­ je begonnene Viertelstunde Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 716 Gebührennummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1998 Gebühr DM Gebührentatbestand III. Teil: Eisenbahnverkehr 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 311 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 Gefahrgutverordnung Eisenbahn ­ GGVE) 100,­ bis 550,­ 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich 411 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 GGVE) 100,­ bis 550,­ 3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen 511 Tanks der Kesselwagen (§ 6 GGVE, Anhang XI der Anlage RID) Für die ­ erstmalige Zulassung eines Baumusters, ­ Nachträge zu Zulassungen durch Änderungen oder Ergänzungen, ­ Genehmigung von Umbauten sowie ­ die Zulassung nach Übergangsrecht werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 617 berechnet. 4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zum RID) 613 613.1 613.2 613.3 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (nach 1.5.1) Bauprüfung Druckprüfung Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile a) Klasse 2 b) Klassen 3 bis 9 613.4 614 614.1 614.2 614.3 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluß an 613.1 bis 613.3 Wiederkehrende Prüfungen (nach 1.5.2) Innere und äußere Prüfung Druckprüfung Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile a) Klasse 2 b) Klassen 3 bis 9 615 615.1 616 616.1 Zwischenprüfungen (nach 1.5.3) Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Ausrüstungsteile Sonderregelungen Für die Bauprüfung nach Nummer 613.1 wird bei Behältern zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Ziffer 3 der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben. Vakuumprüfung des Isolierraumes Erstmalige Rißprüfung der Tragleisten Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z.B. Klasse 3 und 9), werden bei den Nummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 v.H. der jeweiligen Gebühr berechnet. 65,­ 120,­ 245,­ 130,­ bis 50 000 l 380,­ 245,­ 130,­ über 50 000 l 380,­ 245,­ 130,­ 130,­ bis 50 000 l 290,­ 250,­ 245,­ 130,­ 170,­ über 50 000 l 345,­ 290,­ bis 50 000 l 400,­ 250,­ über 50 000 l 480,­ 290,­ 616.2 616.3 616.4 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1998 Gebührennummer Gebühr DM 717 Gebührentatbestand 616.5 Angeordnete Prüfungen (Anhang XI Abs. 1.5.4 der Anlage zum RID) Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten. 616.6 Einzelne Funktionsprüfungen Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen 20,­ je Funktionsprüfung 617 Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr auch der Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen 40,­ je begonnene Viertelstunde 5. Abschnitt: Anerkennung von Sachverständigen (gemäß § 6 Nr. 9 GGVE nach Anhang XI Absatz 1.5.5 des RID) 620 620.1 620.2 620.3 620.4 Amtliche Anerkennung als Sachverständiger Anerkennungsverfahren einschließlich Prüfung vereinfachtes Anerkennungsverfahren Verlängerung der Anerkennung Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung 2 500,­ 600,­ 600,­ Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes, darf jedoch 625 DM nicht übersteigen. 621 621.1 621.2 621.3 Amtliche Anerkennung einer Sachverständigenorganisation Anerkennungsverfahren Verlängerung der Anerkennung Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung 3 000,­ bis 20 000,­ 600,­ bis 4 000,­ Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes, darf jedoch 5 000 DM nicht übersteigen. IV. Teil: Seeschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 701 Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 19 Abs. 1 Gefahrgutverordnung See ­ GGVSee) Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen der in § 20 Nr. 1, 4 bis 10 GGVSee genannten Behörden des Bundes für Aufgaben, die ihnen im IMDGCode deutsch zugewiesen sind. Die Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet. Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt. 100,­ bis 550,­ 702 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 718 Gebührennummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1998 Gebühr DM Gebührentatbestand 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich 801 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der Ausnahmezulassung (§ 19 Abs. 1 sowie über Erlaubnisse nach § 3 Abs. 4 GGVSee) Amtshandlungen der in § 20 Nr. 2 GGVSee genannten Behörden im Landesbereich für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code deutsch zugewiesen sind. Die Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet. Die Gebührennummern 14 bis 18 bleiben unberührt. 803 Sonstige Amtshandlungen Für andere als für aufgeführte Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand 100,­ bis 550,­ 802 40,­ je begonnene Viertelstunde V. Teil: Binnenschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 1001 Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 GGVBinSch) 100,­ bis 550,­ 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich 1001 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der Ausnahmezulassung (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 GGVBinSch) 100,­ bis 550,­ Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de