Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 26 vom 13.05.1998  - Seite 872 bis 874 - Verordnung zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die die beruflichen Befähigungsnachweise von Seeleuten betreffen

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872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 Verordnung zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die die beruflichen Befähigungsnachweise von Seeleuten betreffen*) Vom 28. April 1998 Auf Grund des ­ § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und 3 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt gemäß Artikel 44 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, sowie des ­ § 143 Abs. 1 Nr. 13 des Seemannsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 11 Nr. 16 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Artikel 1 Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung Nach § 21 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227) werden folgende §§ 21a bis 21c eingefügt: ,,§ 21a Gleichgestellte Befähigungszeugnisse (1) Ein Befähigungszeugnis im Sinne der §§ 3, 4, 5 und 30 ist auch gegeben, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen gültigen beruf*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der folgenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften: Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 217 S. 8) und Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 184 S. 21). lichen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für diejenigen Tätigkeiten des nautischen und technischen Schiffsdienstes erforderlich ist, deren Ausübung auf einem Schiff unter der Bundesflagge beabsichtigt ist, und wenn dieser Befähigungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde. (2) Handelt es sich um Tätigkeiten auf der Führungsebene, muß vor Aufnahme des Schiffsdienstes zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr anerkannten Lehrgang über deutsches Schiffahrtsrecht oder das Bestehen einer entsprechenden Eignungsprüfung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG nachgewiesen werden. (3) § 14 Abs. 2 der Schiffsbesetzungsverordnung findet auf die genannten Personen keine Anwendung. (4) § 24 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 21b Gleichartige Berufsausübung Dem Besitz eines gültigen beruflichen Befähigungsnachweises im Sinne des § 21a Abs. 1 ist die Erfüllung der Voraussetzungen gleichzuachten, die der Antragsteller nach Artikel 3 Buchstabe b) der Richtlinie 89/48/EWG oder nach Artikel 3 Buchstabe b), Artikel 5 Buchstabe b) oder Artikel 6 Buchstabe b) der Richtlinie 92/51/EWG nachzuweisen hat, sofern der Antragsteller im Sinne des Artikels 4 der genannten Richtlinien einen entsprechenden Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. § 21c Gültigkeitsbescheinigungen (1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord stellt auf Antrag 1. für die in § 21a genannten beruflichen Befähigungsnachweise Gültigkeitsbescheinigungen und 2. für die in § 21b genannten Nachweise Konformitätsbescheinigungen aus. (2) Dabei hält sie das Verfahren im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 89/48/EWG und des Artikels 12 der Richtlinie 92/51/EWG ein und beachtet die der jeweiligen Tätigkeit entsprechende Berufsbezeichnung. Die nach Absatz 1 ausgestellten Bescheinigungen haben keine längere Gültigkeitsdauer als die entsprechenden Bescheinigungen des Herkunftslandes." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 Artikel 2 Änderung der Schiffsbetriebsmeister-Verordnung Die Schiffsbetriebsmeister-Verordnung vom 18. April 1978 (BGBl. I S. 514) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 24 werden folgende §§ 24a bis 24c eingefügt: ,,§ 24a Gleichgestellte berufliche Befähigungsnachweise Ein Schiffsbetriebsmeisterbrief im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen gültigen beruflichen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Tätigkeiten des Fortbildungsberufes Schiffsbetriebsmeister erforderlich ist, und wenn dieser Befähigungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde. § 24b Gleichartige Berufsausübung Dem Besitz eines gültigen beruflichen Befähigungsnachweises im Sinne des § 24a ist die Erfüllung der Voraussetzungen gleichzuachten, die der Antragsteller nach Artikel 3 Buchstabe b), Artikel 5 Buchstabe b) oder Artikel 6 Buchstabe b) der Richtlinie 92/51/EWG nachzuweisen hat, sofern der Antragsteller im Sinne des Artikels 4 der genannten Richtlinie einen entsprechenden Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. § 24c Gültigkeitsbescheinigungen (1) Die nach § 3 zuständige Stelle stellt auf Antrag 1. für die in § 24a genannten beruflichen Befähigungsnachweise Gültigkeitsbescheinigungen und 2. für die in § 24b genannten Nachweise Konformitätsbescheinigungen aus. (2) Dabei hält sie das Verfahren des Artikels 12 der Richtlinie 92/51/EWG ein und beachtet die der jeweiligen Tätigkeit entsprechende Berufsbezeichnung." 2. § 26 wird gestrichen. ,,§ 32a Gleichgestellte berufliche Befähigungsnachweise 873 (1) Ein Schiffsmechanikerbrief im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen gültigen beruflichen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Tätigkeiten des Ausbildungsberufes Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin erforderlich ist, und wenn dieser Befähigungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde. (2) § 14 Abs. 3 der Schiffsbesetzungsverordnung findet auf die genannten Personen keine Anwendung. § 32b Gleichartige Berufsausübung Dem Besitz eines gültigen beruflichen Befähigungsnachweises im Sinne des § 32a Abs. 1 ist die Erfüllung der Voraussetzungen gleichzuachten, die der Antragsteller nach Artikel 6 Buchstabe b) der Richtlinie 92/51/EWG nachzuweisen hat, sofern der Antragsteller im Sinne des Artikels 4 der genannten Richtlinie einen entsprechenden Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. § 32c Gültigkeitsbescheinigungen (1) Die nach § 3 zuständige Stelle stellt auf Antrag 1. für die in § 32a genannten beruflichen Befähigungsnachweise Gültigkeitsbescheinigungen und 2. für die in § 32b genannten Nachweise Konformitätsbescheinigungen aus. (2) Dabei hält sie das Verfahren des Artikels 12 der Richtlinie 92/51/EWG ein und beachtet die der jeweiligen Tätigkeit entsprechende Berufsbezeichnung. § 32d Facharbeitertätigkeit Die §§ 32a bis 32c gelten entsprechend für Tätigkeiten als Facharbeiter Deck und Facharbeiter Maschine im Sinne der Schiffsbesetzungsverordnung." Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Seediensttauglichkeit Artikel 3 Die Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 1975 (BGBl. I S. 2507), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 14 Abs. 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung Nach § 32 der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797) werden folgende §§ 32a bis 32d eingefügt: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 (5) Absatz 4 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum." 2. § 17 wird gestrichen. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bewerbung um Gültigkeitsbescheinigungen und Konformitätsbescheinigungen nach der SchiffsoffizierAusbildungsverordnung, der SchiffsbetriebsmeisterVerordnung und der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung. Bescheinigungen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die körperliche oder geistige Gesundheit werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 89/48/EWG und Artikel 10 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 92/51/EWG anerkannt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 28. April 1998 Der Bundesminister für Verkehr Wissmann Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de