Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 27 vom 20.05.1998  - Seite 915 bis 917 - Verordnung über die Vergütung für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und die Durchführung der Meldeverfahren (Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung - BeitrEinzVergV)

860-4-1-13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 915 Verordnung über die Vergütung für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und die Durchführung der Meldeverfahren (Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung ­ BeitrEinzVergV) Vom 12. Mai 1998 Auf Grund des § 28n Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 in Verbindung mit § 28l Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), § 28n Satz 1 Nr. 5 geändert und Satz 2 angefügt durch Artikel 2 Nr. 9 Buchstaben b und c des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit: §1 Grundsatz Die Krankenkassen (Einzugsstellen) erhalten von den Trägern der Rentenversicherung und von der Bundesanstalt für Arbeit für die Durchführung der in § 28l Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben monatlich eine nach § 2 zu berechnende Vergütung, die die von den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit erbrachten Leistungen berücksichtigt. §2 Berechnung (1) Grundlage für die Berechnung der Vergütung für die Einzugsstellen ist 1. die Zahl der Beschäftigten, für die im Vormonat ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag entrichtet wurde, 2. die Zahl der im Vormonat von der Krankenkasse für Gesamtsozialversicherungsbeiträge geführten Arbeitgeber-Beitragskonten, 3. die Zahl der bei der Krankenkasse im Vormonat eingegangenen Anmeldungen und 4. die Zahl der bei der Krankenkasse im Vormonat eingegangenen Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte. Die Vergütung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Einzugsstellen berechnet sich nach den Nummern 1 und 4, die Vergütung für die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse nach der Nummer 1. (2) Die im Absatz 1 genannten Zahlen sind für die Vergütung durch die Träger der Rentenversicherung mit den in der Anlage 1, für die Vergütung durch die Bundesanstalt für Arbeit mit den in der Anlage 2 genannten Werten zu vervielfältigen. Vom Jahre 1999 an sind die für das Jahr 1999 und die folgenden Jahre festgelegten Werte der Anlagen 1 und 2 entsprechend der Veränderung der für das jeweilige Jahr geltenden Bezugsgröße gegenüber der des Jahres 1998 anzupassen. Die Summe ergibt den Gesamtbetrag in Deutscher Mark. (3) Soweit nach Artikel 2 § 15c Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine abweichende Prüfquote vereinbart wird, ist die Vergütung auf der Grundlage der Werte der Anlagen 1 und 2 zu berechnen, wobei eine pauschale Vergütung vereinbart werden kann. (4) Die Berechnungen werden auf fünf Dezimalstellen durchgeführt. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde. §3 Fälligkeit und Zahlungsweg (1) Die Einzugsstelle behält die Vergütung von den ab dem 10. des laufenden Monats weiterzuleitenden Beiträgen ein. Sie teilt den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit in der nach § 4 Abs. 1 der Beitragszahlungsverordnung einzureichenden Abrechnung den einbehaltenen Betrag mit. (2) Die von den Beiträgen zur Rentenversicherung einzubehaltende Vergütung ist im Verhältnis der im Vormonat an die einzelnen Träger weitergeleiteten Beiträge aufzuteilen. §4 Künstlersozialkasse Die Künstlersozialkasse erhält für die Durchführung der in § 28l Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben von den Krankenkassen und von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte je Versicherten eine Vergütung von monatlich jeweils 1,73 Deutsche Mark. § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Abs. 1 gelten entsprechend. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 12. Mai 1998 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 916 Anlage 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 Vergütung durch die Träger der Rentenversicherung im Jahr 1998 Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung geringfügig Beschäftigte Größenklasse 1 Krankenkassen mit mehr als 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner Größenklasse 2 Krankenkassen mit mehr als 250 000 bis zu 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner Größenklasse 3 Krankenkassen mit mehr als 30 000 bis zu 250 000 Mitgliedern ohne Rentner Größenklasse 4 Krankenkassen mit bis zu 30 000 Mitgliedern ohne Rentner Bundesknappschaft Landwirtschaftliche Krankenkassen See-Krankenkasse 0,11793 3,21171 4,20844 1,94375 0,12098 6,94567 10,27435 2,45583 0,11834 7,69773 10,59243 2,78551 0,16580 6,30399 7,15438 ­ 9,16524 ­ ­ ­ 10,96178 ­ ­ ­ 2,44026 ­ 2,44026 ­ Vergütung durch die Träger der Rentenversicherung vom Jahr 1999 an Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung geringfügig Beschäftigte Größenklasse 1 Krankenkassen mit mehr als 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner Größenklasse 2 Krankenkassen mit mehr als 250 000 bis zu 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner Größenklasse 3 Krankenkassen mit mehr als 30 000 bis zu 250 000 Mitgliedern ohne Rentner Größenklasse 4 Krankenkassen mit bis zu 30 000 Mitgliedern ohne Rentner Bundesknappschaft Landwirtschaftliche Krankenkassen See-Krankenkasse 0,10721 2,52759 3,31728 1,53215 0,11214 6,23519 9,22985 2,20617 0,11022 6,95048 9,57313 2,51746 0,15457 5,47515 6,96122 ­ 8,37720 ­ ­ ­ 10,02753 ­ ­ ­ 2,23229 ­ 2,23229 ­ Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 917 Anlage 2 Vergütung durch die Bundesanstalt für Arbeit im Jahr 1998 Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung geringfügig Beschäftigte Größenklasse 1 Krankenkassen mit mehr als 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner Größenklasse 2 Krankenkassen mit mehr als 250 000 bis zu 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner Größenklasse 3 Krankenkassen mit mehr als 30 000 bis zu 250 000 Mitgliedern ohne Rentner Größenklasse 4 Krankenkassen mit bis zu 30 000 Mitgliedern ohne Rentner Bundesknappschaft Landwirtschaftliche Krankenkassen See-Krankenkasse 0,17060 6,08171 7,96913 3,68070 0,14959 9,22981 13,65315 3,26345 0,13869 9,55515 13,14833 3,45764 0,19155 0,78738 7,11165 3,30599 10,95559 ­ ­ ­ 13,10306 ­ ­ ­ 2,91695 ­ 2,91695 ­ Vergütung durch die Bundesanstalt für Arbeit vom Jahr 1999 an Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung geringfügig Beschäftigte Größenklasse 1 Krankenkassen mit mehr als 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner Größenklasse 2 Krankenkassen mit mehr als 250 000 bis zu 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner Größenklasse 3 Krankenkassen mit mehr als 30 000 bis zu 250 000 Mitgliedern ohne Rentner Größenklasse 4 Krankenkassen mit bis zu 30 000 Mitgliedern ohne Rentner Bundesknappschaft Landwirtschaftliche Krankenkassen See-Krankenkasse 0,17497 6,15260 8,07486 3,72953 0,15044 9,29153 13,75411 3,28758 0,13824 9,50550 13,09225 3,44290 0,19097 0,77607 7,05331 3,38112 10,90600 ­ ­ ­ 13,05451 ­ ­ ­ 2,90614 ­ 2,90614 ­ Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de