Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 27 vom 20.05.1998  - Seite 932 bis 940 - Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

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932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Vom 14. Mai 1998 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet ­ auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7 und 19, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, sowie des § 76 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) sowie ­ auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft: Artikel 1 Änderung der Viehverkehrsverordnung Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1995 (BGBl. I S. 1092, 1248), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2749), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der den Abschnitt 10 betreffenden Zeile werden nach dem Wort ,,Kennzeichnung" die Worte ,,von Schweinen, Schafen und Ziegen" angefügt. b) In der den Abschnitt 10b betreffenden Zeile wird die Angabe ,,24b bis 24d" durch die Angabe ,,24b und 24c" ersetzt. c) Nach der den Abschnitt 10b betreffenden Zeile werden folgende Zeilen eingefügt: ,,Abschnitt 10c: Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 820/97 §§ 24d bis 24g Verbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken § 24h". bb) die Worte ,,der zuständigen Behörde beauftragten Stelle" durch die Worte ,,dieser beauftragten Stelle" ersetzt und cc) nach dem Wort ,,kennzeichnen" die Worte ,,oder kennzeichnen zu lassen" eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Worte ,,jeweiligen Tierbesitzer oder dem von ihm Beauftragten" durch das Wort ,,Tierhalter" ersetzt. c) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Bestand entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schlachttiere, die unter Beachtung des § 33 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. (5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich. (6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist die Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt und nach § 3 der Fleischhygiene-Verordnung anderweitig gekennzeichnet sind." 6. § 19d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbestand vom Tierhalter spätestens vor der Abgabe aus dem Bestand mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle (beauftragte Stelle) ihm zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderungen des § 19c Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. § 19c Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend." b) In Absatz 1a werden die Worte ,,jeweiligen Tierbesitzer oder dem von ihm Beauftragten" durch das Wort ,,Tierhalter" ersetzt. c) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Ohrtätowierung" die Worte ,,der zuständigen Behörde oder" eingefügt. 7. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird." Abschnitt 10d: 2. In der Überschrift zu Abschnitt 10 werden nach dem Wort ,,Kennzeichnung" die Worte ,,von Schweinen, Schafen und Ziegen" angefügt. 3. In § 19a werden das Wort ,,Rinder," gestrichen und die Angabe ,,§§ 19b bis 19d" durch die Angabe ,,§§ 19c und 19d" ersetzt. 4. § 19b wird aufgehoben. 5. § 19c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) die Worte ,,Besitzer oder von einem von ihm Beauftragten" durch das Wort ,,Tierhalter" ersetzt, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 8. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Verwendung von Loseblattdurchschreibsystemen oder anderen zuverlässig nachprüfbaren systematischen Aufzeichnungen sind die Seiten der Kontrollbücher und des Deckregisters mit fortlaufenden Nummern zu versehen (Paginierung)." 9. § 24b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte ,,oder Ziegen" durch die Worte ,, , Ziegen, Hühner oder Truthühner" ersetzt. b) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet." 10. § 24c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,nicht" die Worte ,,für Hühner- oder Truthühnerhaltungen sowie" eingefügt. bb) In Satz 3 wird die Nummer 1 gestrichen, und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. das Bestandsregister abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren ist und 2. im Falle eines automatisiert geführten Bestandsregisters auf Verlangen der zuständigen Behörde der erforderliche Ausdruck auf Kosten des Tierhalters vorzulegen ist." 11. § 24d wird durch folgende Abschnitte ersetzt: ,,Abschnitt 10c Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 820/97 § 24d Kennzeichnung (1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, 1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter spätestens 30 Tage nach der Geburt, 2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes spätestens 14 Tage nach dem Einstellen in den Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen. 933 (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle (beauftragte Stelle) auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt. (3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 820/97 sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 1 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 2 gebildeten Strichcode zu versehen. (4) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. § 24e Anzeige Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und, 1. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse des Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres, 2. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse, des Herkunftslandes sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres im Drittland, der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle anzuzeigen. § 24f Rinderpaß (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 dürfen Rinder aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Rinderpaß begleitet sind, der den Bestimmungen der Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) und der Anlage 3 entspricht. (2) Die zuständige Behörde oder die beauftragte Stelle trägt in den Rinderpaß die in § 24e genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpaß ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 2 gebildeten Strichcode zu vermerken. (3) Für Rinder, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht worden sind, ist von der zuständigen Behörde oder der von dieser Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 beauftragten Stelle ein Rinderpaß gemäß Absatz 1 auszustellen. Der vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte Rinderpaß ist nach Aufnahme einer Ablichtung zu den Unterlagen von der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle an den Mitgliedstaat zurückzusenden. (4) Sobald die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, werden Rinderpässe nur noch auf Antrag von der beauftragten Stelle ausgestellt. § 24g Register, Transportkontrollbuch Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) 820/97 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) 2629/97 nichts abweichendes vorgeschrieben ist, gilt für das Register § 24 mit der Maßgabe, daß im Falle eines automatisiert geführten Registers der erforderliche Ausdruck auf Verlangen der zuständigen Behörde auf Kosten des Tierhalters vorzulegen ist. Abschnitt 10d Verbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken § 24h Verbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken Es ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser Verordnung oder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen." ff) Nummer 17 wird durch folgende Nummern ersetzt: ,,17. entgegen § 24d Abs. 1 eine Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder durchführen läßt, 18. entgegen § 24d Abs. 4 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen läßt, 19. entgegen § 24e eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 20. entgegen § 24f Abs. 1 ein Rind verbringt oder abgibt oder 21. ohne Genehmigung nach § 24h eine Ohrmarke in den Verkehr bringt." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten Paß bei der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zusendet, 2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten Paß nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt oder 4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register nicht oder nicht rechtzeitig offenlegt." 13. Dem § 25a wird folgender Absatz angefügt: ,,(3) Die §§ 19a, 19b, 20, 24c, 24d und 25 der Viehverkehrsverordnung in der am 20. Mai 1998 geltenden Fassung sind im Hinblick auf 1. Rinder im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. September 1998, 2. Rinder im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. September 1999 abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 10c weiter anzuwenden." 14. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Verordnung ersetzt. 12. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,, , § 19b Abs. 3 oder § 24a Satz 2" durch die Angabe ,,oder § 24a Abs. 1 Satz 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 12a wird das Wort ,,Rind," gestrichen. bb) Nummer 12b wird wie folgt gefaßt: ,,12b. entgegen § 19c Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit § 19d Abs. 1 Satz 2, oder § 19d Abs. 1 Satz 1 ein Schwein, Schaf oder eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen läßt,". cc) Nummer 12c wird gestrichen. dd) Nummer 13 wird wie folgt geändert: aaa) Nach der Angabe ,,§ 24c Abs. 2" wird die Angabe ,,oder § 24g" eingefügt. bbb) Die Worte ,, , des Deckregisters oder des Bestandsregisters" werden durch die Worte ,,oder eines dort genannten Registers" ersetzt. ee) In Nummer 16 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 Artikel 2 Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2873), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 wird die Angabe ,,§ 19b der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe ,,§ 24d der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit den dort genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 24c der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe ,,Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie § 24g der Viehverkehrsverordnung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. bei Mutterkühen das Datum der ersten Abkalbung im Betrieb des Erzeugers und". bb) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Mutterkühe, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals im Betrieb des Erzeugers abgekalbt haben." 3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über das nationale Verwaltungspapier Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Viehverkehrsverordnung 935 wird gemäß Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 ausgesetzt." 4. § 16b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ,,Begleitpapier" das Wort ,, , Rinderpaß" angefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Viehverkehrsverordnung" die Worte ,,in der am 20. Mai 1998 geltenden Fassung oder des Rinderpasses nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Viehverkehrsverordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2749) wird aufgehoben. Artikel 4 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann jeweils den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung und der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der vom 1. Juli 1998 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 1998 in Kraft. Artikel 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 14. Mai 1998 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 Anlage 1 (zu § 24d Abs. 3) Ohrmarke zur Rinderkennzeichnung 1. Ohrmarke (Vorderteil) mindestens 68 mm Raum für Logo der zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle mindestens 5 mm mindestens 8 mm Angabe des Strichcodes gemäß § 24d Abs. 3 Satz 2 Viehverkehrsverordnung mindestens 18 mm mindestens 55 mm 2. Ohrmarke (Vorderteil) mindestens 68 mm Raum für Logo der zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle mindestens 5 mm mindestens 18 mm Freiraum für handschriftliche Eintragungen mindestens 55 mm 1. und 2. Ohrmarke (Rück-/Dornteil) mindestens 58 mm Raum für Logo der zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle mindestens 5 mm mindestens 15 mm mindestens 55 mm Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 937 Anlage 2 (zu § 24d Abs. 3 und § 24f Abs. 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 24d Abs. 3 Satz 2 und § 24f Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpaß einzutragende Strichcode ist wie nachfolgend beschrieben aufzubauen: 1. Art des Strichcodes Es kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zum Einsatz. 1.1 Kriterien des Strichcodetyps Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig. 1.2 Prüfziffernberechnung Die Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes dargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen. Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der Gewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, ... werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffernfolge verteilt: Beispiel: Klartext: Prüfziffer: Nutzziffernfolge: Gewichtungsfaktoren: Einzelprodukte: Summe Einzelprodukte: Modulo 10: Differenz zu 10 Ergibt die Prüfziffer Prüfziffer: 0 7 0 3 0 0 + 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7 8 1 8 8 + 9 3 27 27 0 1 0 + 0 + 1 3 3 3 + 3 1 3 3 + 3 3 9 9 + 5 1 5 5 + 0 3 0 0 + 8 1 8 8 + 0 3 0 0 = 63 63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3) 10 ­ 3 = 7 7 Zu beachten ist, daß, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden muß. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.). 2. Strichcode auf der Ohrmarke (§ 24d Abs. 3 Satz 1 Viehverkehrsverordnung) Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer dargestellt: Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt Ja1) LS3) 5 1) 2) 1)+ 2) 3) 4) 5) Nein2) 04 ) 12 13 14 15 PZ5) 16 Individuelle Nummer 6 7 8 9 10 11 Felder 5­14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt Felder 15­16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt Felder 5­16 als Strichcode dargestellt Felder 5­6, Länderschlüssel Feld 15, als ,,Füller" wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel) Feld 16, Prüfziffer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 938 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 Strichcode auf dem Rinderpaß (§ 24f Abs. 2 Satz 2 Viehverkehrsverordnung) Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt: Auf dem Rinderpaß in Klarschrift dargestellt Nein, dafür DE1) 2 0 1) + 3) 5) + 6) + 8) 1) + 2) + 3) + 4) 5) 6) 7) 8) Nein2) 0 3 06) 4 5 LS7) 6 7 8 9 Ja3) Individuelle Nummer 10 11 12 13 14 Nein4) PZ8) 15 7 1 65) 2 DE und Felder 5­14 in Klarschrift auf dem Rinderpaß dargestellt Felder 0­4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpaß Felder 0­15 als Strichcode dargestellt Felder 0­2, Numerischer Code für ,,DE" Felder 3­4, ,,Füller" mit Nullen Felder 5­6, Länderschlüssel Feld 15, Prüfziffer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 939 Anlage 3 (zu § 24f Abs. 1) Vorderseite Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 Rückseite Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de