Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 29 vom 28.05.1998  - Seite 1051 bis 1082 - Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1051 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*) Vom 20. Mai 1998 Auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 Buchstabe a, Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), und Absatz 3 geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, hinsichtlich § 6 Abs. 3 nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden, ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a, Nr. 7 und Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) und geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ­ des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, hinsichtlich des § 38 Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Hinweis auf Anlage VIIIa wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage VIIIa Durchführung der Hauptuntersuchung". *) Artikel 1 Nr. 4, Nr. 9 und Nr. 11 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 46 S. 1). b) Nach dem Hinweis auf Anlage VIIIa werden folgende Hinweise eingefügt: ,,Anlage VIIIb Anerkennung von Überwachungsorganisationen Anlage VIIIc Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen". c) Nach dem Hinweis auf Anlage IXa wird folgender Hinweis eingefügt: ,,Anlage IXb Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen". d) Die bisherige Anlage VIIIa wird Anlage XIa. 1a. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden am Ende folgende Wörter eingefügt: ,,und für die dort aufgeführten Klassen". b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,einer in einem anderen als den in Absatz 1 Satz 1 und Anlage XXVII genannten Staaten erteilten Fahrerlaubnis" durch die Wörter ,,einer Fahrerlaubnis, die nicht in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat erteilt wurde oder deren Klasse nicht in Anlage XXVII aufgeführt ist," ersetzt. 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 7 wird das Wort ,,Bremsensonderuntersuchung" durch das Wort ,,Sicherheitsprüfung" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 3 wird der Hinweis ,,Anlage VIIIa" durch den Hinweis ,,Anlage XIa" ersetzt. 3. In § 27 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach der Angabe ,,(§ 18 Abs. 5)" die Wörter ,, , bei abgasuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Prüfbescheinigung (§ 47a Abs. 3) und bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen das Prüfbuch" eingefügt. 4. § 29 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, Va, Vb oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind 1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28), 2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt werden, es sei denn, daß sie nach § 18 Abs. 4 Satz 1 amtliche Kennzeichen führen müssen, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennummer der untersuchenden Personen oder Stelle, 2. Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfbuch nach Absatz 11 vermerkt werden. (7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind (Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII). Satz 2 gilt auch für Prüfplaketten, wenn Absatz 3 Satz 3 nicht angewendet wird, und für Prüfmarken in den Fällen nach Nummer 2.5 Satz 5 der Anlage VIII. Befinden sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muß, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. (8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlaß geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein. (9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten auszuhändigen. (10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Er oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. (11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach den Vorschriften in den Nummern 2.1 und 2.2 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind, haben spätestens ab dem Tag der ersten vorgeschriebenen Untersuchung Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Muster zu führen. Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewah- 3. Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes, 4. Anhänger der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes, die speziell für deren Einsatzzwecke gebaut und bestimmt sind. (2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur 1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muß, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen, 2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muß, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen. Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen sowie vom Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden. (3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges bestehen. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist. (4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluß der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt. (5) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. (6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste 1. Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat, a) bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein oder b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5 mitzuführenden Nachweis Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 rungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern abgeheftet werden. (12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Abgasuntersuchungen (§ 47a) Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen. (13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung der Fahrzeuge von den Haltern der Fahrzeuge aufzubewahren." 4a. In § 29c Abs. 1 Satz 3 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: ,,Eine Versicherungsbestätigung oder Mitteilung nach Muster 8a gilt auch als Anzeige oder Bescheid im Sinne von Muster 10;". 4b. In § 29d wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist." 5. § 47a wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils die Angabe ,,Anlage VIIIa" durch die Angabe ,,Anlage XIa" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen Werkstatt des Importeurs im Sinne des § 47b Abs. 3 Nr. 3, hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, von betrauten Prüfingenieuren einer für die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die Hauptuntersuchungen, Zwischenuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, vorgenommen werden. Die für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten in § 47b Abs. 2 Nr. 4 und 5 vorgegebenen Anforderungen gelten entsprechend auch für alle anderen in Satz 1 genannten Stellen. § 47b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5 und Abs. 4 ist auf Fahrzeughalter, die Hauptuntersuchungen, Zwischenuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, entsprechend anzuwenden." c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: ,,(6) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß sich die nach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2 angebrachte Plakette in ordnungsgemäßem Zustand befindet; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 7 und 8 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entsprechend." d) In Absatz 7 Satz 4 wird nach dem 1. Halbsatz das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der 2. Halbsatz gestrichen. 1053 6. In § 47b Abs. 2 Nr. 4 und 5 sowie in Abs. 3 wird jeweils die Angabe ,,Anlage VIIIa" durch die Angabe ,,Anlage XIa" ersetzt. 7. § 69a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 2" ersetzt. bb) Die Nummern 14 bis 18 werden wie folgt gefaßt: ,,14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.7, 2.8 Satz 2 oder 3, Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt, 15. einer Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 über Prüfplaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Abs. 5 über den ordnungsgemäßen Zustand der Prüfplaketten oder der Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 über das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung oder des § 29 Abs. 8 über das Verbot des Anbringens verwechselungsfähiger Zeichen zuwiderhandelt, 16. einer Vorschrift des § 29 Abs. 10 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht für Untersuchungsberichte oder Prüfprotokolle zuwiderhandelt, 17. einer Vorschrift des § 29 Abs. 11 oder 13 über das Führen oder Aufbewahren von Prüfbüchern zuwiderhandelt, 18. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII über die Behebung der geringen Mängel oder Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über die Behebung der erheblichen Mängel oder die Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt,". cc) Folgende Nummer wird angefügt: ,,19. entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 4.2 Satz 4 der Anlage VIII oder Nummer 8.2 Satz 2 der Anlage VIIIc die Maßnahmen nicht duldet oder die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegt." b) In Absatz 5 Nr. 5a werden die Angabe ,,Anlage VIIIa" durch die Angabe ,,Anlage XIa" und die Angabe ,,entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung des Kraftfahrzeuges nicht beachtet oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 6 über das Anbringen von verwechselungsfähigen Zeichen" durch die Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Angabe ,,entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 oder Abs. 8 das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung für das Kraftfahrzeug nicht beachtet oder ein verwechselungsfähiges Zeichen anbringt" ersetzt. sicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung, oder b) Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, auch weiterhin bis zum 1. Dezember 1999 diese Untersuchungen sowie ab diesem Zeitpunkt Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, wenn sie hierfür nach Anlage VIIIc anerkannt sind, 2. können Untersuchungen durch Kraftfahrzeugwerkstätten, die bis zum 1. Juni 1998 nach den Vorschriften von Nummer 4.3 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anerkannt sind, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften durchgeführt werden. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung. Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen) tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem Zeitpunkt erteilte Anerkennungen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen (§ 29) sowie von Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 oder 4) gelten auch für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen. Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen) ist spätestens ab 1. Dezember 1999 anzuwenden. Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen) ist spätestens ab 1. Dezember 1999 anzuwenden." 8a. Nummer 2 der Anlage Vd wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Klammer ,,(RAL 5014)" durch die Klammer ,,(nach DIN 6171-1, § 60 Abs. 1b blau ­ Eurofeld)" ersetzt. b) In Satz 5 wird die Klammer ,,(RAL 1026)" durch die Klammer ,,(nach DIN 6171-1)" ersetzt. c) Die Muster der Kennzeichen unter den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 erhalten die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 9. Anlage VIII erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 10. Anlage VIIIa wird Anlage XIa. 11. Nach Anlage VIII werden die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen VIIIa, VIIIb, VIIIc und VIIId eingefügt. 12. Nach Anlage IXa wird die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage IXb eingefügt. 8. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Übergangsvorschriften zu § 26 Abs. 4 (Erfassung und Meldung der zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge), zu § 26 Abs. 4 Satz 2 (Angabe des Geburtsortes in der Kartei), zu § 29 Abs. 4 (Angabe der Frist bis zur nächsten Hauptuntersuchung im Untersuchungsbericht) und § 29 Abs. 7 (Nachweis über die durchgeführte Hauptuntersuchung) werden aufgehoben. b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a (Verwendung der Bezeichnung ,,Personenkraftwagen") wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger) tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem Datum gilt § 29 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung. Ab dem 1. Dezember 1998 sind anläßlich der nächsten Hauptuntersuchung an SP-pflichtigen Fahrzeugen bereits Prüfmarken von den die Hauptuntersuchung durchführenden Personen zuzuteilen und auf den von den Haltern oder ihren Beauftragten vorher anzubringenden SP-Schildern nach § 29 in Verbindung mit Anlage VIII anzubringen." c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47a Abs. 3 Satz 2 (Inhalt der Prüfbescheinigung) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 47a Abs. 6 (vorschriftsmäßiger Zustand und Gültigkeit der Plakette sowie Verbot von Einrichtungen aller Art) tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem Datum gilt § 47a Abs. 6 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung." d) Die Übergangsvorschrift zur Anlage VIII Nr. 7.4a (Abnahmen nach § 19 Abs. 3) wird durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt: ,,Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 1. können Fahrzeughalter, die bis zum 1. Juni 1998 nach Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung a) von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu Hauptuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit sind und diese selbst durchführen, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften Hauptuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen. Für das Anerkennungsverfahren und die Auf- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 13. Die Anlage XXVII wird wie folgt gefaßt: 1055 ,,Anlage XXVII (§ 15 Abs. 1 und 2, § 15l) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische Prüfung praktische Prüfung Andorra Guernsey Insel Man Island Japan Jersey Kroatien Liechtenstein Malta Monaco Norwegen Republik Korea San Marino Schweiz Slowakei Slowenien Ungarn Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan*) erteilt wurden Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete: ­ Alabama ­ Arizona ­ Arkansas ­ Colorado ­ Connecticut ­ Delaware ­ District of Columbia ­ Illinois ­ Kansas ­ Kentucky ­ Massachusetts ­ Michigan ­ Mississippi ­ Missouri ­ Nebraska ­ New Mexico ­ North Carolina ­ Oregon ­ Puerto Rico _______________ *) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan. alle alle alle alle alle alle alle alle alle alle alle 2 alle alle alle alle alle nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein B/BE nein ja D D, 2 D C, R D, 1, 2 D D D C D D operator operator F O D C C 3 nein nein nein nein ja nein ja nein nein nein nein nein ja ja ja nein ja ja nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Klasse(n) theoretische Prüfung praktische Prüfung Ausstellungsstaat ­ South Dakota ­ Tennessee ­ Utah ­ Virginia Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen: ­ Alberta ­ Prince Edward Island ­ New Brunswick ­ Newfoundland ­ Northwest Territories ­ Nova Scotia ­ Saskatchewan ­ Yukon 1 und 2 D D NONE, M**) nein ja nein nein nein nein nein nein 5 5 5 5 5 5 5 G nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein _______________ **) In den Fällen, wo die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine Umschreibung nicht möglich." Artikel 2 Änderung der 15. Ausnahmeverordnung zur StVZO § 1 Abs. 3 der 15. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBl. I S. 263), geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965), wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Abweichend von § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an den Fahrzeugen auch nach § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), für den Bereich der Bundeswehr anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen. Abweichend von Nummer 3.2.1 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Sicherheitsprüfungen an diesen Fahrzeugen auch von geeigneten Werkstätten der Bundeswehr durchgeführt werden." Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert: 1. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert: a) In Gebührennummer 206 wird die Spalte ,,Gegenstand" wie folgt gefaßt: ,,Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagung des Führens von Fahrzeugen oder Tieren". b) In Gebührennummer 228 werden nach den Wörtern ,,Abstempeln von Kennzeichen" die Wörter ,,sowie Zuteilung einer Prüfmarke" eingefügt. c) In Gebührennummer 228.1 werden nach dem Wort ,,AU-Plakette" die Wörter ,,sowie Prüfmarke" eingefügt. d) Nach Gebührennummer 232 werden folgende Gebührennummern 233 und 234 angefügt: ,,233 234 ,,241.1 241.2 Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO Anbringung des SP-Schildes einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen durchführen 30 40". 250 bis 500 500 bis 800". e) Die Gebührennummern 241.1 und 241.2 werden wie folgt gefaßt: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 2. Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert: a) Die Gebührennummern 413 bis 413.4 werden wie folgt gefaßt: ,, Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr DM 1057 413 Prüfung einzelner Fahrzeuge Begutachtung nach §§ 21und 21c StVZO1) Komplettfahrzeug Voll-GutGutachten achten (GA) nach § 21 nach § 21 StVZO StVZO aufgrund § 27 (für BE in D) Abs. 7 GA nach § 21c 2) StVZO 1 DM 2 DM Gutachten nach § 21 StVZO nach techn. Änderungen (§ 19 Abs. 2) 3 DM Anbauabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO1) Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO 3) Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO 4 DM 5 DM 6 DM 413.1 413.2 413.3 413.4 Mofas, Mokicks, Krankenfahrstühle Anhänger ohne Bremsanlage Krafträder Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ... 80 80 90 50 50 56 30 bis 50 30 bis 50 33 bis 55 25 bis 45 25 bis 45 30 bis 50 ­ 23 bis 43 40 bis 55 ­ ­ ­ 413.4.1 ... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt 413.4.2 ... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 genannt 413.4.3 ... von nicht mehr als 12,0 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt 413.4.4 ... von nicht mehr als 18,0 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt 413.4.5 ... von nicht mehr als 32,0 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt 413.4.6 ... über 32,0 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt 135 86 50 bis 78 40 bis 75 51 bis 76 45 bis 55 150 110 65 bis 110 50 bis 95 76 bis 90 65 bis 80 170 130 75 bis 115 50 bis 95 90 bis 110 75 bis 95 190 140 80 bis 120 50 bis 95 100 bis 125 85 bis 105 220 150 85 bis 125 50 bis 95 115 bis 140 95 bis 120 250 160 90 bis 130 50 bis 95 140 bis 170 120 bis 150 _______________ 1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Anbauabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden. 2) Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden. 3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) + 0,6 · Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden." b) In den Gebührennummern 413.6.1 und 413.6.2 werden die Wörter ,,Anlage VIIIa" jeweils ersetzt durch die Wörter ,,Anlage XIa". c) In Gebührennummer 416 werden nach den Wörtern ,,Zuteilung einer Prüfplakette" die Wörter ,,oder Prüfmarke" eingefügt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung 3. In Nummer 64 wird in der StVZO-Spalte die Angabe ,,Anlage VIIIa" durch die Angabe ,,Anlage XIa" ersetzt. 4. Nach Nummer 64a wird folgende Nummer eingefügt: Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in DM und Fahrverbot Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028), wird wie folgt geändert: 1. Nummer 48 wird wie folgt geändert: a) Die Tatbestandsspalte wird wie folgt gefaßt: ,,Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet". b) In der StVZO-Spalte wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1" ersetzt. 2. Nummer 50 wird wie folgt geändert: a) Die Tatbestandsspalte wird wie folgt gefaßt: ,,Als Halter das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Vorführtermins um mehr als 8 Monate". b) In der StVZO-Spalte wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2 Satz 1, 2, 4, 5, Nr. 2.8 Satz 2, Nr. 3.1 Satz 1, 2, 5 der Anlage VIII" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.7, 2.8 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII" ersetzt. ,,64b Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen fehlte § 18 Abs. 4 80" Satz 1, 2 § 28 Abs. 1 Satz 3 § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, auch i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 § 60 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 4 Artikel 5 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 7, Artikel 2, Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a und b, Artikel 4 Nr. 1 bis 3 treten am 1. Dezember 1999 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 20. Mai 1998 Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung H a n s J. H e n k e Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit In Vertretung Jauck Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Anhang 1 1059 ,,Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 9 und 10) Untersuchung der Fahrzeuge 1. 1.1 1.2 Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinien keine Mängel festgestellt wurden und auch sonst kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist. Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie zu umfassen. Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung (2.5): Art der Untersuchung und Zeitabstand Art des Fahrzeugs Hauptuntersuchung Monate Sicherheitsprüfung Monate 1.3 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.2.1 Krafträder Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen Personenkraftwagen allgemein 24 ­ 2.1.2.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste Hauptuntersuchung 2.1.2.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 2.1.2.2 Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 12 Monaten für die weiteren Untersuchungen von 12 bis 36 Monate vom Tage der Erstzulassung an für die weiteren Untersuchungen Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 fallen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse 3,5 t mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t 7,5 t mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t 12 t 36 24 ­ ­ 12 12 ­ ­ 2.1.2.3 2.1.3 2.1.3.1 2.1.3.2 2.1.3.3 2.1.4 12 12 12 ­ 6 3/6/9 2.1.4.1 2.1.4.2 2.1.4.3 24 12 12 12 ­ ­ ­ 6 2.1.4.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten 2.1.4.3.2 für die weiteren Untersuchungen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Art der Untersuchung und Zeitabstand Art des Fahrzeugs Hauptuntersuchung Monate Sicherheitsprüfung Monate 2.1.4.4 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t 12 12 ­ 6 2.1.4.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten 2.1.4.4.2 für die weiteren Untersuchungen 2.1.5 2.1.5.1 Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage 2.1.5.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung 2.1.5.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 2.1.5.2 2.1.5.3 2.1.5.4 mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t 3,5 t mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t 10 t mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t 36 24 24 12 ­ ­ ­ ­ 2.1.5.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten 2.1.5.4.2 für die weiteren Untersuchungen 2.2 12 12 ­ 6 Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge der voranstehenden Arten (2.1.1 bis 2.1.5) ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne daß sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate. An Kraftfahrzeugen nach 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen nach 2.1.4.3 und 2.1.4.4 sowie Anhängern, einschließlich angehängten Arbeitsmaschinen nach 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese nach Ablauf ihrer Fälligkeit durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7) oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat der Begutachtung nach § 21. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5 anzuwenden. Die Zulassungsbehörde kann die Frist für die nächste Hauptuntersuchung um höchstens 3 Monate verlängern. Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese nach Ablauf ihrer Fälligkeit durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat der Fälligkeit der Hauptuntersuchung. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7) oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat der Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild nachgewiesenen Monats. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 4 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. Wird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach Satz 5 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, daß der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Vorschriften von 2.1 und 2.2 in Verbindung mit 2.5 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies im Untersuchungsbericht zu vermerken. Ist eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Zulassungszeitraums fällig, so ist sie im ersten Monat des nächsten Zulassungszeitraums durchführen zu lassen. 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 2.8 1061 Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung fällig, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung fällig, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Nachweise Hauptuntersuchungen Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur (im folgenden als PI bezeichnet) durchführen zu lassen. Der Halter oder sein Beauftragter hat das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe der Anlage IX und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen. Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach 2.1 vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach 3.1.4.3 Satz 2 keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach Maßgabe der Anlage IX zuzuteilen, geringe Mängel (GM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 Satz 3 und der Anlage IX zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen (§ 31 Abs. 2 dieser Verordnung sowie § 23 StVO), erhebliche Mängel (EM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen (§ 31 Abs. 2 dieser Verordnung sowie § 23 StVO) und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche erhebliche oder Mängel festgestellt, die als verkehrsunsicher einzustufen sind, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und ist das Fahrzeug innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt immer mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung, Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen (VU), so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 17 Abs. 3 ist anzuwenden. Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten: ­ die Untersuchungsart, ­ das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs, ­ das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist, ­ den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer, ­ die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern, ­ die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen), ­ den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung, ­ den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen, ­ das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung, ­ den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle, ­ die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennummer des für die Untersuchung Verantwortlichen, ­ den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, ­ Angaben über die anläßlich der Hauptuntersuchung festgestellten Mängel, ­ Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich, ­ Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette, ­ Anordnung der Wiedervorführpflicht. 3. 3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.4.1 3.1.4.2 3.1.4.3 3.1.4.4 3.1.5 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1062 3.2 3.2.1 3.2.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Sicherheitsprüfungen Sicherheitsprüfungen sind von hierfür nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder von aaSoP oder PI durchführen zu lassen. Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Vorschriften von 2.1 und 2.2 in Verbindung mit 2.5 spätestens bis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder beim aaSoP oder PI zur Sicherheitsprüfung vorzuführen. Werden bei der Sicherheitsprüfung oder bei der Nachprüfung nach 3.2.3.2 Satz 2 am Fahrzeug keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen (§ 31 Abs. 2 dieser Verordnung sowie § 23 StVO) und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüfprotokolls spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Sicherheitsprüfung einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen; Nr. 3.1.4.3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich festgestellt werden. Wird das Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die Behebung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, 3.2.3 3.2.3.1 3.2.3.2 3.2.3.2.1 Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, 3.2.3.3 Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können (3.1.4.4), so hat 3.2.3.3.1 die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach 3.2.3.2.1 zu verfahren oder die Prüfmarke ist zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; § 17 Abs. 3 ist anzuwenden, 3.2.3.3.2 der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, wenn nicht nach 3.2.3.2.1 verfahren wird und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 17 Abs. 3 ist anzuwenden. 3.2.4 3.2.5 Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durchgeführt wird, kann diese nicht ersetzen. Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten: ­ die Prüfungsart, ­ das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs, ­ das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist, ­ den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer, ­ die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern, ­ die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen), ­ den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung, ­ den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen, ­ das Datum der Durchführung der Sicherheitsprüfung, ­ den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle, ­ die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI, ­ den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung, ­ Angaben über die anläßlich der Sicherheitsprüfung festgestellten Mängel, ­ Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich, ­ Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke, ­ Anordnung der Wiedervorführpflicht. 4. 4.1 Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen dürfen von den hierzu berechtigten Personen nur an den Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu melden; auf Anforderung sind die Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu melden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 4.2 1063 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind. Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen müssen diese Prüfung jeweils für ihren Bereich selbst durchführen, wenn die nach Nummer 1.1 Anlage VIIIb zuständige Anerkennungsstelle sie dazu beauftragt hat; Nummer 4.1 bleibt unberührt. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur gemeldeten Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle oder der Nutzer der Untersuchungsstelle haben diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber oder Nutzer hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Anlage VIIIa (§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung 1. Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinien für das Fahrzeug zu überprüfen. Die Hauptuntersuchung erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter 4.1 bis 4.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen. 2. Umfang der Hauptuntersuchung Die Entscheidung über den Umfang der Hauptuntersuchung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI; jedoch muß 2.1 2.2 die Hauptuntersuchung mindestens die unter 4.1 bis 4.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfassen; der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn aufgrund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, daß bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist. Dabei sind die unter 4.1 bis 4.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen (§ 19 Abs. 2 Satz 2) am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden; an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden. Der Umfang der Hauptuntersuchung mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten Sicherheitsprüfung. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die Sicherheitsprüfung zu erstellen. Die Vorschriften von Nummer 3.2.3 Anlage VIII gelten entsprechend. Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel Werden bei Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen Mängel festgestellt (Nummer 3.1.4 Anlage VIII), sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel ist nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie vorzunehmen. 4. Untersuchungskriterien Das Fahrzeug ist hinsichtlich des Zustandes, der Funktion, der Ausführung und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme und, sofern Anlaß dazu besteht, auf Vorschriftsmäßigkeit (2.2 Satz 2 und 3) zu untersuchen. Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch auf ­ Beschädigung, Korrosion und Alterung, ­ übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel, ­ sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung, ­ Freigängigkeit und Leichtgängigkeit zu erfolgen. Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft. Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch auf ­ eine vorgegebene Gestaltung, ­ eine vorgegebene Anbringung/Anzahl, ­ eine vorgegebene Schaltung, ­ eine erforderliche Kennzeichnung zu erfolgen. Die Untersuchung der Wirkung hat grundsätzlich meßtechnisch auf Einhalten bzw. Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten zu erfolgen; sie beinhaltet auch Rechenvorgänge. 2.3 3. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1065 Untersuchungspunkt (Bauteil, System) Untersuchungskriterium Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) 4.1 Bremsanlage Gesamtanlage · Betriebsbremswirkung · Feststellbremswirkung · Gleichmäßigkeit · Funktion der Dauerbremsanlage ­ Auffälligkeit · Abstufbarkeit/Zeitverhalten ­ Auffälligkeit · Löseverhalten · Dichtheit · Füllzeit ­ Auffälligkeiten · Zustand ­ Auffälligkeiten · Funktion der Entwässerungseinrichtung · Zustand ­ Auffälligkeiten · Zustand ­ Auffälligkeiten · Funktion · Zustand ­ Auffälligkeiten bei Druckluftbremsanlagen: · Einstellung und Funktion des automatisch lastabhängigen Bremskraftreglers · Funktion der Drucksicherung · Funktion der Abreißsicherung · Funktion der selbsttätigen Bremsung · Funktion des Löseventiles am Anhänger · Zustand ­ Auffälligkeiten · Funktion · Zustand · Ausführung · Zustand · Zustand · Ausführung ­ Zulässigkeit · Zustand · Ausführung · Funktion des Bremskraftverstärkers · Hilfsbremswirkung · Funktion des Automatischen Blockierverhinderers Einrichtungen zur Energiebeschaffung Einrichtungen zur Energiebevorratung Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen Auflaufeinrichtung Steuer- und Regeleinrichtungen (Ventile) Radbremse/Zuspanneinrichtung · Zustand · Funktion der Nachstelleinrichtung · Einstellung · Ausführung · Zustand Prüfeinrichtungen und Prüfanschlüsse Kontroll- und Warneinrichtungen 4.2 Lenkanlage Betätigungseinrichtungen · Zustand ­ Auffälligkeiten · Funktion · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung ­ Zulässigkeit · Funktion der Lenkanlage · Zustand ­ Auffälligkeiten · Funktion · Zustand · Zustand · Lenkkräfte ­ Auffälligkeit, Zulässigkeit · Zustand · Einstellung · Zustand · Dichtheit Übertragungseinrichtungen Lenkhilfe Lenkungsdämpfer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Untersuchungspunkt (Bauteil, System) Untersuchungskriterium Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) 4.3 Sichtverhältnisse Scheiben · Zustand ­ Auffälligkeiten · Beeinträchtigung des Sichtfeldes · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung, Anzahl, Zulässigkeit · Zustand ­ Auffälligkeiten · Funktion · Funktion · Zustand · Ausführung ­ Zulässigkeit · Zustand · Beeinträchtigung der Sicht · Zustand Rückspiegel Scheibenwischer Scheibenwaschanlage 4.4 Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage 4.4.1 Aktive lichttechnische Einrichtungen Scheinwerfer und Leuchten · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung ­ Zulässigkeit Anzahl ­ Zulässigkeit · Funktion · Einstellung der Scheinwerfer · Zustand · Prüfzeichen · Blinkfrequenz von Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkanlage · Anbaumaße und Sichtwinkel ­ Zulässigkeit 4.4.2 Passive lichttechnische Einrichtungen Rückstrahler und retroreflektierende Einrichtungen · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung ­ Zulässigkeit Anzahl ­ Zulässigkeit · Zustand · Prüfzeichen · Anbaumaße und Sichtwinkel ­ Zulässigkeit 4.4.3 Andere Teile der elektrischen Anlage elektrische Leitungen Batterien elektrische Verbindungseinrichtungen Kontroll- und Warneinrichtungen andere Teile 4.5 Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen Achsen · Zustand ­ Auffälligkeiten · Zustand · Art und Qualität der Reparaturausführung · Zustand · Zustand ­ Auffälligkeiten · Zustand ­ Auffälligkeiten · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung ­ Zulässigkeit Anzahl ­ Zulässigkeit · Funktion · Zustand ­ Auffälligkeiten · Zustand · Zustand · Verlegung, Absicherung · Zustand · Ladekapazität · Zustand · Funktion (Kontaktbelegung) Aufhängung · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung ­ Zulässigkeit (Kraftrad) · Zustand ­ Auffälligkeiten Federn, Stabilisator · Zustand · Ausführung ­ Zulässigkeit Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1067 Untersuchungspunkt (Bauteil, System) Untersuchungskriterium Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) pneumatische und hydropneumatische Federung Schwingungsdämpfer Räder Reifen · Zustand ­ Auffälligkeiten · Zustand · Funktion und Einstellung der Ventile · Zustand · Zustand · Zustand · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung ­ Zulässigkeit · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung ­ Zulässigkeit · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung ­ Zulässigkeit 4.6 Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile Rahmen/tragende Teile Aufbau · Zustand ­ Auffälligkeiten · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung ­ Zulässigkeit/ Befestigung · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung ­ Zulässigkeit · Zustand ­ Auffälligkeiten · Zustand · Zustand Unterfahrschutz/seitliche Schutzvorrichtung mechanische Verbindungseinrichtungen · Zustand · Zustand · Ausführung ­ Zulässigkeit · Funktion · Zustand · (Funktion) · Zustand · Funktion · Zustand · Ausführung ­ Zulässigkeit · Funktion · Zustand · Zustand · Ausführung ­ Zulässigkeit Stützeinrichtungen Reserveradhalterung Heizung · Zustand ­ Auffälligkeiten · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung ­ Zulässigkeit · Zustand ­ Auffälligkeiten · Einhaltung der Austauschfrist von Wärmetauscher von Heizungen (§ 22a Abs. 1 Nr. 1) · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung ­ Zulässigkeit · Zustand ­ Auffälligkeiten Kraftradverkleidung andere Teile 4.7 Sonstige Ausstattungen Sicherheitsgurte · Zustand ­ Auffälligkeiten Anzahl, Anbringung ­ Zulässigkeit · Funktion · Ausführung ­ Zulässigkeit · Funktion · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung, Anzahl, Anbringung ­ Zulässigkeit · Ausführung ­ Zulässigkeit · Funktion · Ausführung ­ Zulässigkeit Sicherung gegen unbefugte Benutzung/Diebstahlsicherung/ Alarmanlage Unterlegkeile · Zustand · Zustand Einrichtungen für Schallzeichen · Zustand Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Untersuchungspunkt (Bauteil, System) Untersuchungskriterium Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) Geschwindigkeitsmeßgerät Fahrtschreiber/Kontrollgerät · Ausführung ­ Zulässigkeit · Funktion · Vorhandensein von Einbauschild und Verplombung · Einhaltung der Prüffrist · Ausführung, Einbau ­ Zulässigkeit · Vorhandensein von Prüfbescheinigung bzw. Verplombung · Genauigkeit · Zustand · Funktion · Zustand · Manipulationssicherheit · Funktion Geschwindigkeitsbegrenzer Geschwindigkeitsschild(er) · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung, Anzahl, Anbringung ­ Zulässigkeit · Zustand 4.8 Umweltbelastung 4.8.1 Lärmentwicklung Auspuffanlage · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung ­ Zulässigkeit · Geräuschentwicklung ­ Auffälligkeiten · Geräuschentwicklung ­ Auffälligkeiten · Zustand · Standgeräusch ­ Zulässigkeit Motor/Antrieb/Aufbau/ Kapselung 4.8.2 Motorabgase Abgasanlage/Motormanagement · Zustand · Fahrgeräusch ­ Zulässigkeit · Vorhandensein der AU-Prüfbescheinigung und AU-Plakette · Einhaltung der Prüffrist · Zulässigkeit der COKonzentration bei nicht AUpflichtigen Kraftfahrzeugen 4.8.3 Elektromagnetische Verträglichkeit Zündanlage/andere elektrische und elektronische Einrichtungen 4.8.4 Verlust von Flüssigkeiten Motor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/ Kraftstoffleitungen/Bremsanlage/ Klimaanlage/Batterie 4.9 · Zustand ­ Auffälligkeiten · Zustand · Dichtheit · Zustand ­ Auffälligkeiten · Zustand Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt sind 4.9.1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen Ein-, Aus- und Notausstiege · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung, Anzahl ­ Zulässigkeit · Funktion der Reversiereinrichtung · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung · Zustand · Funktion Bodenbelag und Trittstufen · Zustand Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1069 Untersuchungspunkt (Bauteil, System) Untersuchungskriterium Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) Platz für Fahrer und Begleitpersonal Sitz-/Steh-/Liegeplätze, Durchgänge Festhalteeinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung, Anzahl ­ Zulässigkeit · Zustand ­ Auffälligkeiten · Ausführung, Anzahl, Anbringung ­ Zulässigkeit · Funktion · Funktion · Funktion · Ausführung · Zustand · Zustand · Übereinstimmung mit Angaben auf Schild · Ausführung ­ Zulässigkeit Fahrgastverständigungssystem Innenbeleuchtung Ziel-/Streckenschild, Liniennummer Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Material 4.9.2 Taxi Taxischild/Beleuchtungseinrichtung Fahrzeugfarbe Fahrpreisanzeiger Alarmeinrichtung · Zustand · Zustand · Funktion der Beleuchtungseinrichtung · Zustand · Zustand · Einhaltung der Prüffrist · Ausführung · Ausführung ­ Zulässigkeit · Ausführung · Verplombung · Ausführung ­ Zulässigkeit · Funktion · Zustand · Funktion · Zustand · Zustand 4.9.3 Krankenkraftwagen Kennzeichnung Inneneinrichtung 4.10 Identifizierung des Fahrzeugs FahrzeugidentifizierungsNummer Fabrikschild Schild oder Dokument nach der Richtlinie 86/364/EWG Amtliches Kennzeichen (vorne und hinten) · Ausführung, Anbringung ­ Zulässigkeit · Übereinstimmung mit Fahrzeugpapier-Angaben · Übereinstimmung mit den Angaben in den Fahrzeugpapieren · Ausführung, Anbringung ­ Zulässigkeit · Zustand · Übereinstimmung mit Fahrzeugpapier-Angaben · Zustand · Übereinstimmung mit den Angaben in den Fahrzeugpapieren · Zustand · Ausführung, Anbringung ­ Zulässigkeit · Ausführung · Zustand · Zustand Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Anlage VIIIb (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen 1. Allgemeines Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im folgenden als HU und SP bezeichnet) sowie von Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 oder 4) (Organisationen) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). 2. 2.1 2.2 2.3 Voraussetzungen für die Anerkennung Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn die Organisation ausschließlich von selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen wird, die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Organisation berufenen Personen persönlich zuverlässig sind, zu erwarten ist, daß die Organisation die HU und SP sowie die Ein- und Anbauabnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig sowie unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen innerhalb der Organisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen in geeigneter Form auszutauschen, die Organisation durch Einrichtung eines innerbetrieblichen Revisionsdienstes sicherstellt, daß die Ergebnisse für die Innenrevision und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden, daß jederzeit die Untersuchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten drei Jahre nachvollzogen werden kann, und daß die Ergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorganisationen und denen der Technischen Prüfstellen einwandfrei vergleichbar sind, die Organisation sicherstellt, daß die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Ein- und Anbauabnahmen betrauten Personen an mindestens fünf Tagen pro Jahr an regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen, die den Anforderungen des vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Aus- und Fortbildungsplans entsprechen, für die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Ein- und Anbauabnahmen betrauten Personen eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den HU und SP sowie der Ein- und Anbauabnahmen entstehenden Ansprüchen besteht und aufrechterhalten wird und die Organisation das Land, in dem sie tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die durch die zur Vertretung der Organisation berufenen Personen, den technischen Leiter, dessen Vertreter oder die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Ein- und Anbauabnahmen betrauten Personen in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden, und dafür den Abschluß einer entsprechenden Versicherung nachweist und aufrechterhält und dadurch das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen zu angemessenen Bedingungen für die Fahrzeughalter (z.B. hinsichtlich der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2 der Anlage VIIId ist zu berücksichtigen. Voraussetzungen für Kraftfahrzeugsachverständige und deren Angestellte Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen (2.1) mit der Durchführung der HU und SP betrauen, wenn diese 3.1 3.2 3.3 3.4 mindestens 24 Jahre alt sind, geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen besitzen und gegen sie kein Fahrverbot angeordnet ist, als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufaches, des Kraftfahrzeugbaufaches oder der Elektrotechnik an einer im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hochschule oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen des Ausund Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgegeben wird; die Dauer der Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird, ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854) nachgewiesen haben; abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuß berufen werden, 2.4 2.5 2.6 2.7 3. 3.5 3.6 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 3.7 3.8 und wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsstelle zugestimmt hat. 1071 Die Organisation darf außer den ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen auch deren Angestellte mit der Durchführung der HU und SP betrauen, wenn diese den Anforderungen von 3.1 bis 3.7 genügen und wenn sie hauptberuflich bei den Kraftfahrzeugsachverständigen beschäftigt sind. Die mit der Durchführung der HU und SP betrauten Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte werden im Sinne dieser Verordnung als Prüfingenieure (PI) bezeichnet. Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4 Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte, die nach 3. mit der Durchführung der HU und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung von Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4 betrauen, wenn 3.9 4. 4.1 4.1.1 sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenommen, 4.1.2 sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach 3.6 nachgewiesen haben, und 4.1.3 wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsstelle zugestimmt hat. 5. Technischer Leiter und Vertreter Die Organisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter des technischen Leiters zu bestellen, die den Anforderungen nach 3. und 4. genügen müssen. Der technische Leiter hat sicherzustellen, daß die HU und SP sowie die Ein- und Anbauabnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Ein- und Anbauabnahmen betrauten Personen fachliche Weisungen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter fachliche Weisungen erteilen. Die Bestellungen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie können widerrufen werden, wenn der technische Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht beachtet oder sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, daß er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen wird. 6. 6.1 6.2 Übergangsvorschriften Soweit Organisationen am 1. Dezember 1999 zur Durchführung von HU und Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4 bereits anerkannt sind, bleiben die Anerkennungen bestehen. Soweit Organisationen am 1. Juni 1989 zur Durchführung von HU anerkannt waren, bleiben die Anerkennungen bestehen; die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3., 4. und 5. sind von diesem Tage ab entsprechend anzuwenden. Die nach 1. zuständige Behörde kann dies insbesondere im Hinblick auf 2.7 durch Auflagen sicherstellen. Die Ausbildung nach 3.5 und die Prüfung nach 3.6 haben nur die Personen abzulegen, die nach dem 1. Juni 1989 erstmals mit der Durchführung der HU betraut werden sollen oder die länger als zwei Jahre einer Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation nicht mehr angehören. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von HU auf amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 Abs. 2 Satz 5 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), und für die Ablösung dieser Aufgabenübertragung durch eine Anerkennung nach 7. Anerkennung des Trägers einer Technischen Prüfstelle Dem Träger einer Technischen Prüfstelle oder einer anderen Stelle, an der der Träger der Technischen Prüfstelle maßgeblich beteiligt ist, kann für den Bereich der Technischen Prüfstelle die Anerkennung erteilt werden; dies gilt für die andere Stelle jedoch nur, wenn der Träger der Technischen Prüfstelle auf eine Anerkennung verzichtet oder, sofern er bereits als Überwachungsorganisation anerkannt ist, die Anerkennung zurückgibt. Die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3., 4. und 5. sowie bei der Anerkennung einer anderen Stelle auch in 6.2 Satz 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. 8. 8.1 Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Stellen können selbst prüfen oder durch von ihnen bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere 7. 8.1.1 die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, 8.1.2 die HU und SP sowie die Ein- und Anbauabnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden, 8.1.3 ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist. 8.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Ferner ist vom Inhaber der Anerkennung sicherzustellen, daß die mit der Aufsicht beauftragten Personen sämtliche Untersuchungsstellen betreten dürfen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Anlage VIIIc (Anlage VIII Nr. 3.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen 1. 1.1 Allgemeines Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (im folgenden als SP bezeichnet) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich zuständigen Handwerkskammern oder auf die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen. Für das Verfahren der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP wird vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekanntgemacht. Voraussetzungen für die Anerkennung Die Anerkennung wird erteilt, wenn 2.1 der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sowie die für die SP verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen, der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer nachweist, daß er oder die für die Durchführung der SP verantwortlichen Personen die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei den SP festgestellten Mängel erforderlich sind, der Antragsteller nachweist, daß er eine oder mehrere für die Durchführung der SP verantwortliche Personen sowie Fachkräfte in genügender Zahl bestellt, der Antragsteller nachweist, daß die für die Durchführung der SP verantwortlichen Personen und die Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Sie müssen eine handwerkliche Ausbildung mit entsprechendem Abschluß haben (Meister-/Gesellenprüfung) als ­ Kraftfahrzeugmechaniker, ­ Kraftfahrzeugelektriker, ­ Automobilmechaniker, ­ Automobilelektriker, ­ Karosserie- und Fahrzeugbauer, ­ Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau oder ­ Landmaschinenmechaniker, oder als Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig sein und eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit auf diesem Gebiet nachweisen, 2.5 der Antragsteller oder die für die Durchführung der SP verantwortlichen Personen und die Fachkräfte darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahrzeuge entsprechende Schulung erfolgreich abgeschlossen haben, der Antragsteller nachweist, daß er über mindestens eine Untersuchungsstelle verfügt, die der Anlage VIIId entspricht, der Antragsteller nachweist, daß eine Dokumentation der Betriebsorganisation erstellt ist, die interne Regeln enthält, nach denen eine ordnungsgemäße Durchführung der SP sichergestellt ist, der Antragsteller bestätigt, daß für die mit der Durchführung der SP betrauten verantwortlichen Personen und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den SP entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, daß er diese Versicherung aufrechterhalten wird, der Antragsteller das Land, in dem er tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den SP von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluß einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, daß er diese Versicherung aufrechterhalten wird. Nebenbestimmungen Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die SP ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar. 1.2 2. 2.2 2.3 2.4 2.6 2.7 2.8 2.9 3. 3.1 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 3.2 1073 Die Anerkennung ist auf bestimmte Arten, Fabrikate oder Typen von Fahrzeugen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach 2.2 bis 2.9 nur für diese Arten, Fabrikate oder Typen nachgewiesen sind. Rücknahme der Anerkennung Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach 2. nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. 4. 5. Widerruf der Anerkennung Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach 2. weggefallen ist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der SP verstoßen wurde, wenn die SP nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist. 6. 6.1 Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht aus. Sie kann selbst prüfen oder prüfen lassen, 6.1.1 ob die SP ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen sowie die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden, 6.1.2 in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist. 6.2 7. 7.1 Die Vorschriften nach 8.2 finden Anwendung. Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte Die Schulung nach 2.5 kann durchgeführt werden durch 7.1.1 Hersteller von SP-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure (§ 47b Abs. 3 Satz 3 Nr. 3), wenn sie SP-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren, Hersteller von Bremsanlagen für SP-pflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, sowie von diesen ermächtigte Stellen, 7.1.2 vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stellen oder 7.1.3 von der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen anerkannten Stellen. 7.2 Die Schulung, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulungsstätten müssen der vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde im Verkehrsblatt bekanntgemachten Richtlinie entsprechen. Aufsicht über das Anerkennungsverfahren Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen, das Anerkennungsverfahren sowie über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die Anerkennungsstelle prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen. 8. 8.1 8.2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Anlage VIIId (Anlage VIII Nr. 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen 1. 1.1 1.2 2. 2.1 Zweck und Anwendungsbereich Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im folgenden als HU und SP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen. Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP durchgeführt werden. Untersuchungsstellen An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt: Prüfstellen An Prüfstellen werden regelmäßig HU und SP von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden. 2.1.2 Prüfstellen von Technischen Prüfstellen Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, daß die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen kann die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte Stelle Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen. 2.2 Prüfstützpunkte An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebes (z.B. Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks) HU und/oder SP durchgeführt. 2.3 Prüfplätze Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks (dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers) untersucht und/oder geprüft werden. 2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP SP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten/Zweigstellen durchgeführt werden. 3. 3.1 3.2 Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Anlage zu Nummer 3. Die Einhaltung der eichrechtlichen und sonstigen für die eingesetzten Meß-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist vom Inhaber oder Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU und SP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig. Abweichungen An Prüfstützpunkten (2.2) und Prüfplätzen (2.3) ist eine ständige Ausstattung mit den nach 3.1 vorgeschriebenen und in der Anlage unter den Nummern 5, 6, 7, 11, 13 bis 16 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, daß diese Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU und SP eingesetzt werden. Abweichend von der nach 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Meß- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Anlage zu Nummer 3; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle (Nummer 4 Anlage VIII) zu melden. Abweichend von den Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen von Bremsanlagen bei HU und/oder SP an Prüfplätzen (2.3) darf bis zum 1. Juni 2002 die Wirkung der Betriebs-, Feststell- und Dauerbremsanlage mit einem schreibenden Bremsmeßgerät, das die erreichten Bremsverzögerungen aufzeichnet, im Fahrversuch festgestellt werden. Dazu müssen geeignete Fahrtstrecken zur Verfügung stehen; Fahrversuche im öffentlichen Verkehrsraum sind ohne Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs durchzuführen. Nummer 4.2 Satz 2 gilt entsprechend. Schlußbestimmungen Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften nach den Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden. 2.1.1 Prüfstellen allgemein 4. 4.1 4.2 4.3 5. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1075 Anlage zu Nummer 3 Untersuchungsstellen Anforderungen Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten 1. Grundstück Lage und Größe muß ordnungsgemäße HU/SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleisten. Prüfhalle muß festeingebaute Prüfeinrichtungen überdecken. Ihre Abmessungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung. Die Länge wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessungen der zu untersuchenden Fahrzeuge bestimmt. Muß so beschaffen sein, daß Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen. Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z.B. nur Personenkraftwagen oder Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge). Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/SP an mindestens einem Fahrzeug muß vorhanden sein. Mindestgröße ergibt sich aus 2. 2. Bauliche Anforderungen Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz, wo ein Lastkraftwagenzug geprüft werden kann. ­ 3. Grube, Hebebühne oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungsmöglichkeit sowie mit Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren 4. Bremsprüfstand 5. Schreibendes Bremsmeßgerät 6. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Druckluftbremsanlagen 7. Fußkraftmeßgerät (Bremsanlagen) 8. Druckluftbeschaffungsanlage ausreichender Größe und Leistung 9. Füll- und Entlüftergerät sowie Pedalstütze (Prüfung) für Hydraulikbremsanlagen X X X Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit Vmax/zul. 40 km/h untersucht werden. X X X X1) X2) X1) X2) X1) X2) X3) X4) X4) X3) X X5) X5) ­ ­ ­ ­ X ­ ­ ­ X5) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten Untersuchungsstellen Anforderungen 10. Meß- und Prüfgeräte 10.1 zur Prüfung einzelner Bremsaggregate und Bremsventile 10.2 zur Prüfung des Luftpressers 11. Bandmaß ( 20 m), Stoppuhr 12. ­ Scheinwerfereinstellprüfgerät oder senkrechte Prüffläche und ­ ebene Flächen für die Aufstellung des Fahrzeugs 13. Prüfgerät für die elektrischen Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger 14. Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupplung, Zugsattelzapfen, Sattelkupplungen, Kupplungskugeln 15. CO-Meßgerät für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Anlage XI) 16. Meßgeräte zur Messung der Spitzenkraft FS (Klasse 2) nach § 35e Abs. 5 17. Ausstattung mit Spezialwerkzeugen nach Art der zu erledigenden Montagearbeiten ­ ­ ­ X6) ­ ­ ­ X6) X X X X X X X ­ X X X X X7) X7) X7) X7) X7) X7) X7) X7) X7) X7) X7) X7) X7) X7) X7) X7) X8) X8) X8) ­ X9) X9) X9) X9) ­ ­ ­ X Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Abweichungen nach 4.2: 1) 1077 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax./zul. 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können. Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmeßgerät nicht erforderlich ist. Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen. Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden. Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen. Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instandgesetzt, sondern nur ausgetauscht werden. Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden. Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Ottomotor gemäß Anlage XI untersucht werden. Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen untersucht/überprüft werden." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Anhang 2 ,,Anlage IXb (§ 29 Abs. 2 bis 8) Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen 1. 1.1 Vorgeschriebene Beschaffenheit Muster SP-Schild 1.2 1.2.1 Abmessungen und Gestaltung Prüfmarke Material: Kantenlänge der Prüfmarke: Strichfarben: Schriftart: Schriftfarbe: Durchmesser: Höhe: Farbe: Umrandung: 1.2.1.3 Fläche des Pfeiles: Kantenlänge des Pfeilschaftes: Kantenlänge der Pfeilspitze: Farbe: Prüfmarke 1.2.1.1 Allgemeines Folie oder Festkörper aus Kunststoff 24,5 mm 24,5 mm schwarz Helvetica medium schwarz. 35 mm 3 mm grau keine. 17,3 mm 17,3 mm Basislinie: 17,3 mm Seitenlinien: 12,2 mm jeweils entsprechend dem Kalenderjahr, in dem die nächste Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muß (Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr 1999 ­ rosa 2000 ­ grün 2001 ­ orange 2002 ­ blau 2003 ­ gelb 2004 ­ braun. Die Farben wiederholen sich für die folgenden Kalenderjahre jeweils in dieser Reihenfolge. 1.2.1.2 Grundkörper von Prüfmarken, die als Festkörper ausgebildet sind Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Strichstärke der Umrandung: Anordnung Text ,,SP": Schrifthöhe Text ,,SP": Anordnung Jahreszahl: Schrifthöhe Jahreszahl: 1.2.1.4 Restfläche: Farbe: Umrandung: 1.2.2 SP-Schild Material: Kantenlänge (Höhe Grundfarbe: Strichfarben: Schriftfarben: Folie, Kunststoff oder Metall 80 mm 60 mm grau schwarz schwarz. 1.2.2.1 Allgemeines Breite): grau keine. 1079 0,7 mm vertikal zentriert, Buchstabenunterkante 10 mm unter der Pfeilspitze 4 mm vertikal und horizontal zentriert 5 mm. 1.2.2.2 Quadrat Monatsangabe Kantenlänge: Anordnung der Monatszahlen: 60 mm 1 bis 12 jeweils um 30° im Uhrzeigersinn versetzt, an einem fiktiven Kreisring von 40 mm Durchmesser außen angesetzt Helvetica medium, zweistellige Zahlen in Engschrift 5 mm sechs jeweils fiktiv durch den Mittelpunkt des Quadrates verlaufende, um 30° versetzte Linien 0,5 mm. Damit die Prüfmarke von dem SP-Schild abgelöst werden kann, ohne dieses zu zerstören, sollte die Kreisfläche mindestens 1 mm positiv erhaben sein. auf den Mittelpunkt des Quadrates (Monatsangabe) zentriert 35 mm keine grau. je 2 mm Abstand zur seitlichen und unteren Außenkante 12 mm 56 mm 7 Felder, 12 mm 8 mm 0,5 mm Helvetica medium 3 mm 2 mm. Schriftart: Schrifthöhe: Linien zwischen den Monatszahlen: Strichstärke: 1.2.2.3 Kreisfläche Beschaffenheit: Anordnung Mittelpunkt: Innendurchmesser: Umrandung: Grundfarbe: 1.2.2.4 Feld ,,Fzg.-Ident.-Nummer" Anordnung: Kantenlänge (Höhe Breite): Einzelfelder (Höhe Breite): Strichstärke: Schrift: Schrifthöhe (,,Fzg.-Ident.-Nummer"): Schrifthöhe (,,die letzten 7 Zeichen"): Bei Ausführung des SP-Schildes als Folie muß das Feld nach der Beschriftung mit einer zusätzlichen Schutzfolie gesichert werden. 1.2.3 Farbtöne der Beschriftung und des Untergrundes Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin. Als Farbton ist zu verwenden: schwarz braun rosa grün gelb blau orange grau ­ RAL 9005 ­ RAL 8004 ­ RAL 3015 ­ RAL 6018 ­ RAL 1012 ­ RAL 5015 ­ RAL 2000 ­ RAL 7035. 1.2.4 Dauerbeanspruchung Prüfmarke und SP-Schild müssen so beschaffen sein, daß sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhalten. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1080 2. 2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Ergänzungsbestimmungen Fälschungssicherheit Damit Fälschungen erschwert und nachweisbar werden, sind durch den Hersteller bestimmte Merkmale und zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung einzubringen, die über die gesamte Lebensdauer der Prüfmarke wirksam und erkennbar bleiben. 2.1.1 Prüfmarken in Folienausführung Es sind unsichtbare Schriftmerkmale und zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung, die ohne Hilfsmittel nicht erkennbar sind, einzuarbeiten. Die Erkennbarkeit muß durch die Verwendung von mit Black-light-Röhren (300­400 nm) ausgerüsteten Prüflampen gegeben sein. Die verwendeten Schriften der Kennzeichnung müssen in nicht fälschbarer Microschrift ausgeführt sein. In die Kennzeichnung ist der Hersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen. Die Zeichen haben eine maximale Höhe von 2 mm und eine maximale Strichstärke von 0,75 mm. Es sind Flächensymbole einzuarbeiten. 2.1.2 Prüfmarken in Festkörperausführung Die Umrandung des Pfeiles, der Text ,,SP" und die Jahreszahl müssen mindestens 0,3 mm positiv erhaben sein. Auf der Rückseite der Prüfmarke muß eine zusätzliche Kennzeichnung aufgebracht werden. In die Kennzeichnung ist der Hersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen. Dies gilt nicht, wenn die Prüfmarken die Anforderungen nach 2.1.1 erfüllen. 2.2 2.2.1 Übertragungssicherheit Allgemeines Bei Prüfmarken oder SP-Schildern aus Folie muß zur Gewährleistung der Übertragungssicherheit der Untergrund vor dem Aufbringen frei von Staub, Fett, Klebern, Folien oder sonstigen Rückständen sein. 2.2.2 Entfernung von Prüfmarken Es muß gewährleistet sein, daß sich Prüfmarken bei ordnungsgemäßer Anbringung nicht unzerstört entfernen lassen. Der Zerstörungsgrad der Prüfmarken muß so groß sein, daß eine Wiederverwendung auch unter Korrekturen nicht möglich ist. Es darf nicht möglich sein, aus zwei abgelösten (entfernten) Prüfmarken eine Ähnlichkeitsfälschung herzustellen. 2.3 Echtheitserkennbarkeit im Anlieferungszustand Die Verarbeiter von Prüfmarken (Zulassungsbehörden, Technische Prüfstellen, Überwachungsorganisationen, anerkannte Kfz-Werkstätten) müssen im Anlieferungszustand die systembedingte Echtheit erkennen können. Dies wird durch ein genau definiertes und gekennzeichnetes Schutzpapier auf der Rückseite der Prüfmarken oder durch die auf der Rückseite der Festkörper aufgebrachten fälschungserschwerenden Schriftmerkmale nach Nummer 2.1.2 Abs. 1 sichergestellt. In der Sichtfläche der Prüfmarke ist eine nicht aufdringliche und das Gesamtbild nicht störende fälschungserschwerende Produktkennzeichnung eingebracht. Die Prüfmarken sind in übersichtlich zählbaren Behältnissen verpackt. 2.4 Anbringung der Prüfmarken und SP-Schilder Die individuelle Beschriftung des SP-Schildes mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfolgt mit einem dokumentenechten Permanentschreiber. Diese Beschriftung ist durch eine Schutzfolie zu sichern. Beim Ablösen der Schutzfolie muß sich das Feld ,,Fzg.-Ident.-Nummer" so zerstören, daß eine Wiederverwendung auch unter Korrekturen nicht möglich ist. Bei Ausführung des SP-Schildes als Festkörper aus Kunststoff oder Metall können die Zeichen auch positiv oder negativ erhaben aufgebracht werden; eine zusätzliche Schutzfolie ist dann entbehrlich. Das SP-Schild ist gut sichtbar am Fahrzeugheck in Fahrtrichtung hinten links anzubringen. Die Anbringungshöhe ist so zu wählen, daß sich die Oberkante des SP-Schildes mindestens 300 mm und maximal 1 800 mm über der Fahrbahn befindet. Die rechte Kante des SP-Schildes darf nicht mehr als 800 mm vom äußersten Punkt des hinteren Fahrzeugumrisses entfernt sein. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Bauart des Fahrzeugs diese Anbringung nicht zuläßt. Die Prüfmarke ist auf der Kreisfläche oder in dem Haltering des SP-Schildes so anzubringen, daß die Pfeilspitze auf den Monat zeigt, in dem das Fahrzeug zur nächsten Sicherheitsprüfung nach den Vorschriften der Anlage VIII vorzuführen ist. 2.5 Bezug von Prüfmarken Die Hersteller von Prüfmarken beliefern ausschließlich die Zulassungsbehörden, die Technischen Prüfstellen, die Überwachungsorganisationen und die für die Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen zuständigen Stellen. Die Anerkennungsstellen nach Nummer 1.1 Anlage VIIIc beliefern die zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Werkstätten. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Abweichendes bestimmen." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 Anhang 3 1081 2.1 Einzeiliges Kennzeichen * Mindestmaß 8 mm ** 8 mm bis 10 mm 2.2 Zweizeiliges Kennzeichen * Mindestmaß 8 mm ** 8 mm bis 10 mm *** Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 2.3 Zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert) * Mindestmaß 6 mm ** 8 mm bis 10 mm *** 5 mm bis 20 mm Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de