Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 30 vom 29.05.1998  - Seite 1121 bis 1124 - Zweites Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 1121 Zweites Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen Vom 26. Mai 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: ,,2. Tabakstränge, die dazu bestimmt sind, durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben zu werden; 3. Tabakstränge, die dazu bestimmt sind, durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt zu werden." b) In Absatz 4 wird ,,1,4" durch ,,1" ersetzt. c) Es wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird ,,11" durch ,,13,7" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. für Zigarren und Zigarillos 2,6 Pf je Stück und 1 vom Hundert des Kleinverkaufspreises;". cc) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) Pfeifentabak 21 DM je kg und 13,5 vom Hundert des Kleinverkaufspreises." b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie festgelegte globale Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten der gängigsten Preisklasse unterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, daß sie, bezogen auf diese Zigaretten der gängigsten Preisklasse, der globalen Mindestverbrauchsteuer entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Bei der Festlegung der Steuer wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma aufgerundet." c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Falle der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in § 4 Abs. 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten 100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer 100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer zu ändern. Dabei kann es den Quotienten auf 5 Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf 2 Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der in den Richtlinien (EWG) Nr. 92/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 8) und Nr. 92/80 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestverbrauchsteuer liegt." 3. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird ,,vom Lagerinhaber oder von dazu bestimmten Betriebsangehörigen" gestrichen. 4. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Der Klammerzusatz ,,(Versender)" wird gestrichen, und nach ,,Anmelder" wird ,,jeweils als Versender" eingefügt. b) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet." des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis 5 hl A stammt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) ,,Der Bundesminister der Finanzen" wird durch ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. zur steuerlichen Gleichbehandlung von unter Abfindung und in Verschlußkleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Branntwein bei einer Änderung der zulässigen steuerfreien Überausbeuten den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 2 Nr. 2 anzupassen." 7. § 133 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird ,, , Steuerlager" angefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird in der Klammer ,,Abs. 1" gestrichen. bb) In Nummer 2 wird ,,(§ 134 Abs. 2, § 135 Abs. 2)" durch ,,(§ 135)" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zu Lager- und Herstellungstätigkeiten im Steuerlager zu treffen, 2. zur Durchführung der Steueraufsicht zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind." 8. § 134 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 134 Verschlußbrennerei (1) Verschlußbrennerei ist die unter amtlicher Mitwirkung verschlußsicher eingerichtete Brennerei, in der unter Steueraussetzung Branntwein durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen und anschließend gereinigt werden darf. (2) Wer eine Brennerei nach Absatz 1 betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, wenn gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und deren Brennerei verschlußsicher eingerichtet ist. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung 1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren der Verschlußbrennerei zu regeln, 2. die Maßnahmen zur verschlußsicheren Einrichtung und zur Alkoholerfassung zu bestimmen, 5. In § 18 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b wird ,,innergemeinschaftliche" gestrichen. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie folgt geändert: 1. In § 37 Abs. 3 Satz 3 wird ,,Der Bundesminister der Finanzen" durch ,,Das Bundesministerium der Finanzen" und ,,Monopolhinterziehung" durch ,,Steuerhinterziehung" ersetzt. 2. In § 66 Abs. 4 Satz 1 wird jeweils nach ,,1" und nach ,,Erzeugungsstufen" ein Komma eingefügt. 3. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird ,,Reichsmonopolverwaltung" durch ,,Bundesmonopolverwaltung" ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. 4. § 89 wird aufgehoben. 5. § 108 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird ,,Monopoleinnahmen" durch ,,Branntweinsteuer" ersetzt. b) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils ,,Sind Branntweinabgaben" durch ,,Ist Branntweinsteuer" und ,,werden die verkürzten Branntweinabgaben" durch ,,wird die verkürzte Branntweinsteuer" ersetzt. 6. § 131 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Steuer ermäßigt sich für Branntwein, der 1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 57) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze gewonnen ist, auf 2 000 Deutsche Mark je hl A, 2. in einer Verschlußkleinbrennerei (§ 34) mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnen ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute, auf 1 428 Deutsche Mark je hl A. Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger beschränkt und setzen voraus, daß die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der ermäßigte Steuersatz nach Nummer 2 gilt entsprechend für Branntwein, der von einer außerhalb Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 3. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß Branntwein abweichend von den Absätzen 1 und 2 in besonderen Fällen in einem Branntweinlager gewonnen werden darf." 9. § 135 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorausgestellt: ,,(1) Das Branntweinlager ist ein Betrieb, in dem unter Steueraussetzung Erzeugnisse 1. zeitlich unbegrenzt gelagert und gegebenenfalls üblichen Lagerbehandlungen unterzogen werden dürfen, 2. durch Be- oder Verarbeitung von Branntwein oder andere Verfahren hergestellt, Erzeugnisse gereinigt, vergällt, bearbeitet oder zu alkoholhaltigen Getränken verarbeitet werden dürfen, die einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen. Als Herstellungshandlung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehaltes auf Trinkstärke." b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4. c) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils ,,Mitverschluß" durch ,,Verschluß" ersetzt. 10. In § 136 Abs. 3 Nr. 1 wird ,,außerhalb des Steuerlagers" durch ,,ohne Erlaubnis nach § 134 Abs. 2" ersetzt. 11. In § 138 wird in der Überschrift ,, , Zahlungsaufschub" gestrichen. 12. Dem § 140 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer der Erzeugnisse die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet." 13. In § 143 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b wird ,,innergemeinschaftliche" gestrichen. 14. § 150 wird wie folgt geändert: a) ,,Der Bundesminister der Finanzen" wird durch ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 10 wird angefügt: ,,10. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, daß Trinkbranntwein in Fertigpackungen, der in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein muß und Trinkbranntwein, der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muß. Dabei kann es die Kennzeichnung und insbesondere Herstellung, Gestaltung, Bezug, Anbringung und Verwendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichenverfahren im 1123 übrigen regeln sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen anordnen. Es kann darüber hinaus die Steuerzeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Branntweinsteuer bestimmen und anordnen, daß mit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Person des Beziehers entsteht, sowie Regelungen über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld oder der Branntweinsteuer treffen, wenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder ungültig gemacht oder gekennzeichneter Trinkbranntwein aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen wird. Dabei kann es zur Durchführung des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, daß Trinkbranntwein nur in Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden darf und für zurückgegebene, vernichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben werden." 15. In § 154 wird folgender Absatz 8a eingefügt: ,,(8a) Die nach § 134 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis gilt Personen, die am 1. Juni 1998 Inhaber einer Verschlußbrennerei sind, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt." 16. In § 175 Abs. 6 wird ,,1997/98" durch ,,2000/2001" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 2 Satz 4 wird ,,2" durch ,,2,5" ersetzt. 2. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer des Schaumweins die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet." 3. In § 13 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b wird ,,innergemeinschaftliche" gestrichen. 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) ,,Der Bundesminister der Finanzen" wird durch ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 10 wird angefügt: ,,10. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, daß Schaumwein in Fertigpackungen, der in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Steuerzeichen gekennzeichnet sein muß und Schaumwein, der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muß. Dabei kann es die Kennzeichnung und insbesondere Herstellung, Gestaltung, Bezug, Anbringung und Verwendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichenverfahren im übrigen regeln sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen anordnen. Es kann darüber hinaus die Steuerzeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Schaumweinsteuer bestimmen und anordnen, daß mit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Person des Beziehers entsteht, sowie Regelungen über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld oder der Schaumweinsteuer treffen, wenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder ungültig gemacht oder gekennzeichneter Schaumwein aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen wird. Dabei kann es zur Durchführung des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, daß Schaumwein nur in Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden darf und für zurückgegebene, vernichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben werden." Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze Das Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c wird in dem neugefaßten Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort ,,zureichender" das Wort ,,tatsächlicher" eingefügt. 2. In Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1," durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2, 3, 5, 6," ersetzt. 3. In Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 1998 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. Mai 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de