Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 30 vom 29.05.1998  - Seite 1138 bis 1141 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

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1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Vom 25. Mai 1998 Auf Grund des § 70 Nr. 1, 3a, 9 und 11 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, nach § 70b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt worden ist, nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 16. April 1997 (BGBl. 1997 II S. 774) und nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. Juni 1997 (BGBl. 1997 II S. 1086) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. April 1997 (BGBl. I S. 989), wird wie folgt geändert: 1. § 9a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Bundesvertriebenengesetzes" die Wörter ,,oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes" eingefügt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefaßt: ,,Eheschließung und Heiratsbuch (§§ 4 bis 11 des Gesetzes)". 3. § 10 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Verlobten sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich bei dem Standesbeamten anmelden. Ist einer der Verlobten hieran verhindert, so hat er eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß er mit der Anmeldung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Über die Anmeldung nimmt der Standesbeamte eine Niederschrift auf. (2) Sind beide Verlobten aus wichtigen Gründen am Erscheinen vor dem Standesbeamten verhindert, so können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Vertreter anmelden." 4. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,bei der Bestellung des Aufgebots" durch die Wörter ,,bei der Anmeldung der Eheschließung" ersetzt. 5. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben. 6. § 16 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 16 Der Standesbeamte erteilt den Ehegatten eine gebührenfreie Bescheinigung über die Eheschließung." 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,die Nichtigerklärung oder" gestrichen. bb) Nummer 2 wird aufgehoben; die Nummern 3 bis 7 werden Nummern 2 bis 6. cc) In der neuen Nummer 2 wird das Wort ,,sonstige" gestrichen. dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 8" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 7" ersetzt. ee) In der neuen Nummer 6 wird das Wort ,,sonstige" gestrichen und die Angabe ,,Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,Satz 1 Nr. 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt. 8. In § 20 Abs. 2 wird das Wort ,,Aussiedlern" durch die Wörter ,,Vertriebenen und Spätaussiedlern" ersetzt. 9. § 20a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,und hat sich die Änderung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt" durch die Wörter ,,und ist dieser Name auch Familienname des Kindes geworden" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Aussiedlern" durch die Wörter ,,Vertriebenen und Spätaussiedlern" ersetzt. 10. In § 20b Abs. 3 wird das Wort ,,Aussiedler" durch die Wörter ,,Vertriebene und Spätaussiedler" ersetzt. 11. In § 23 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 und 5 bis 7" ersetzt. 12. § 25 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 25 Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, so soll der Standesbeamte verlangen, daß ihm 1. bei verheirateten Eltern ein Auszug aus dem Familienbuch oder, wenn kein Familienbuch angelegt ist, die Heiratsurkunde der Eltern, 2. bei nicht verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls eine wirksame Vaterschafts- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 anerkennung vorliegt oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist, die Geburtsurkunde des Vaters vorgelegt wird. Nummer 1 gilt auch, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst und das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung geboren worden ist. Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Er soll auf die Vorlage der Urkunden verzichten, wenn er die Personenstandsbücher führt, aus denen diese Urkunden auszustellen wären." 13. § 26 wird aufgehoben. 14. In § 27 Abs. 1 wird die Angabe ,,und § 31 Abs. 1" gestrichen. 15. In § 28a Satz 1 werden die Wörter ,,und hat sich diese Namensänderung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt" durch die Wörter ,,und ist dieser Name auch Familienname des Kindes geworden" ersetzt. 16. In § 29 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 24" durch die Angabe ,,§ 21 Abs. 2" ersetzt. 17. § 33 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 33 (1) Der Standesbeamte, der die Geburt eines Kindes beurkundet, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, teilt dies dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch für die Ehe führt. Er weist am unteren Rand des Geburtseintrags auf die Eheschließung und den Führungsort des Familienbuches der Eltern hin. (2) Der Standesbeamte, der die Geburt eines Kindes beurkundet, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, teilt dies dem Standesbeamten mit, der das Geburtenbuch für die Mutter und den Vater führt; er weist am unteren Rand des Geburtseintrags des Kindes auf den Geburtseintrag der Mutter und des Vaters hin. Ist die Geburt der Mutter oder des Vaters nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so ist die Mitteilung nach Satz 1 an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg (Hauptkartei für Testamente) zu richten. Die Mitteilung an den Standesbeamten, der das Geburtenbuch für die Mutter und den Vater führt, obliegt dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin, wenn die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet ist und ihm Nachweise über die Geburt oder die Vaterschaftsfeststellung zugehen." 18. Die §§ 34 und 35 werden aufgehoben. 19. § 36 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 36 Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag eines Kindes einen Randvermerk darüber einträgt, daß der als Vater eingetragene Mann nicht der Vater des Kindes ist, teilt dies, 1. falls für die Ehe der Mutter ein Familienbuch geführt wird und das Kind darin eingetragen ist, dem Standesbeamten mit, der dieses Familienbuch führt; 1139 2. falls der als Vater eingetragene Mann nicht mit der Mutter verheiratet ist oder war, dem Standesbeamten mit, der das Geburtenbuch für diesen Mann führt; § 33 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend; 3. falls die Mutter mit dem als Vater eingetragenen Mann verheiratet ist oder war, dem Standesbeamten mit, der das Geburtenbuch für die Mutter führt; § 33 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle der Nummer 3 weist der Standesbeamte im Randvermerk auf den Geburtseintrag der Mutter hin oder macht, falls dies nicht sofort geschehen kann, später einen Hinweis zum Randvermerk." 20. § 37 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Satz 3 werden jeweils wie folgt gefaßt: ,,Ist ein Kind angenommen worden, für dessen leibliche Eltern ein Familienbuch geführt wird, so teilt er dies außerdem dem Standesbeamten mit, der dieses Familienbuch führt." 21. In § 40 wird die Angabe ,,§§ 35 bis 38" durch die Angabe ,,§§ 36 bis 38" ersetzt. 22. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 35 bis 38" durch die Angabe ,,§§ 36 bis 38" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 23. § 42a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Standesbeamte, der in das Geburtenbuch oder Heiratsbuch einen Randvermerk oder in das Familienbuch einen Vermerk einträgt, daß sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, von dem das Kind seinen Geburtsnamen ableitet, auf Grund familienrechtlicher Vorschriften geändert hat, teilt dies dem Standesbeamten mit, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt der Namensänderung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat." 24. In § 63 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben. 25. § 64 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 64 (1) Für die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774) sind die Formblätter A, B und C des Übereinkommens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu verwenden. (2) Auf der Vorderseite der Formblätter ist der unveränderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen ist am Schluß der Vorderseite eines jeden Formblatts in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind. 1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 b) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt: ,,3. die Anlegung eines Familienbuches auf Antrag für Ehen Vertriebener und Spätaussiedler sowie für Ehen, die zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschlossen worden sind, 4. die Erteilung einer Bescheinigung nach § 9a Nr. 1 und 2 sowie nach § 9a Nr. 3, wenn sie zum Nachweis der Namensführung in der Ehe zusammen mit der Heiratsurkunde erteilt wird." 29. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) bei der Anmeldung der Eheschließung oder". bbb) Die Buchstaben b und c werden aufgehoben; Buchstabe d wird Buchstabe b. ccc) In dem neuen Buchstaben b werden die Wörter ,,für einen Deutschen" gestrichen. bb) Die Nummern 2, 4 und 5 werden aufgehoben; die Nummer 3 wird Nummer 2, die Nummer 6 wird Nummer 3. cc) In der neuen Nummer 3 werden die Wörter ,,der das Aufgebot erlassen oder Befreiung vom Aufgebot bewilligt hat" durch die Wörter ,,der die Anmeldung der Eheschließung entgegengenommen hat" ersetzt. dd) Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4 und 5 eingefügt: ,,4. für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 7 PStG . . . . . . . . . . . 100,­ 5. für die Anlegung eines Familienbuches auf Antrag . . . . . . . . . . . . . 60,­". (3) Auf der Rückseite der Formblätter sind anzugeben 1. die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen, 2. die Übersetzungen des unveränderlichen Wortlauts der Auszüge in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen (Absatz 2 Satz 1), 3. eine dem französischen Wortlaut der Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 7 entsprechende Übersetzung in die deutsche Sprache. (4) In die mehrsprachigen Auszüge sind Personen, die einen Ehenamen führen, nur mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens; die Beifügung des Geburtsnamens nach § 9 entfällt. (5) In einen mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtenbuch (Formblatt A) sind nur die in eine Geburtsurkunde aufzunehmenden Angaben einzutragen. Feld 10 ist durch einen Strich zu sperren. (6) Ein mehrsprachiger Auszug aus dem Heiratsbuch (Formblatt B) ist auf Grund des Familienbuches zu erteilen, wenn für die Ehegatten ein Familienbuch geführt wird. Bei bestehender Ehe sind in Feld 10 des Formblatts die zum Zeitpunkt der Ausstellung des mehrsprachigen Auszugs von den Ehegatten geführten Namen einzutragen. Die Angaben über die Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe sind in Feld 11 einzutragen. (7) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Sterbebuch (Formblatt C) sind die Felder 12 und 13 durch einen Strich zu sperren. Vor- und Familiennamen des früheren Ehegatten sind nur dann einzutragen, wenn sich die Angaben aus dem Sterbebuch ergeben." 26. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,ehelich geborener" gestrichen. b) Nummer 2 wird aufgehoben; Nummer 3 wird Nummer 2. 27. Dem § 66 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) In ihrer vom 1. Juli 1976 bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung sind zu verwenden 1. der Vordruck Bx für beglaubigte Abschriften aus Geburtenbüchern, die in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 30. Juni 1998 geführt worden sind, 2. der Vordruck Ern. B für neu anzulegende Geburtenbücher, wenn das verlorengegangene Geburtenbuch in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 30. Juni 1998 geführt worden ist." 28. § 67 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 1616 Abs. 2 und 4" durch die Angabe ,,§ 1617" ersetzt. ee) Die Nummern 7 bis 12 werden Nummern 6 bis 11, die Nummer 12a wird Nummer 12, die Nummer 13a wird Nummer 14, die Nummern 14 und 15 werden Nummern 15 und 16. ff) In der neuen Nummer 12 wird der Klammerhinweis ,,(§ 9a Satz 1 Nr. 3, Satz 2)" gestrichen. gg) In der neuen Nummer 15 werden die Wörter ,,und damit ein besonderer Arbeitsaufwand verbunden ist 30,­" durch die Wörter ,, , je nach Aufwand 30,­ bis 100,­" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,,3. bei einer Eheschließung die auf Wunsch der Eheschließenden veranlaßten Kosten für die Bereitstellung von Räumen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 bb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 angefügt: ,,4. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind." 30. § 70 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 70 (1) Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Formblatt des Übereinkommens vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu verwenden. (2) Auf der Vorderseite des Formblatts ist der unveränderliche Wortlaut des Zeugnisses, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen am Schluß der Vorderseite ist in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind. (3) Auf der Rückseite des Formblatts sind anzugeben 1. Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen, 2. die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts des Zeugnisses in den in Artikel 6 Abs. 2 festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen (Absatz 2 Satz 1), 3. die deutsche Übersetzung der Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 9. (4) Führt ein Verlobter einen Ehenamen, so ist in Feld 5 des Formblatts nur dieser Name einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens; die Beifügung des Geburtsnamens nach § 9 entfällt. (5) In Feld 11 des Formblatts sind der Ort und die Nummer eines ausländischen Familienregisters einzutragen, wenn die Angaben urkundlich nachgewiesen sind." 1141 31. Die amtlichen Vordrucke (Anlagen zur PStV) werden wie folgt geändert: a) Die Vordrucke ,,B" (Anlage 2), ,,B 1" (Anlage 11), ,,Ern. B" (Anlage 14) und ,,Bx" (Anlage 17) werden wie folgt geändert: aa) Die Textzeilen 3 bis 6 mit den Wörtern ,,wohnhaft" in Zeile 3 und ,,Ehefrau des" in Zeile 4 werden gestrichen. bb) Vor den Angaben über den Anzeigenden werden fünf Textzeilen eingefügt, von denen die zweite mit den Wörtern ,,Vater des Kindes ist" und die vierte mit den Wörtern ,,wohnhaft in" beginnt. cc) Vor und nach der Textzeile, die mit den Wörtern ,,persönlich bekannt ­ ausgewiesen durch" beginnt, wird jeweils eine Textzeile gestrichen. dd) Der Vordruckteil für die Hinweise unterhalb des Geburtseintrags wird wie folgt gefaßt: ,,1. Eheschließung der Eltern am, in, St.Amt und Nr., Führungsort des Familienbuches Geburt der Mutter am, in, St.Amt und Nr. Geburt des Vaters am, in, St.Amt und Nr. 2. Eheschließung des Kindes mit, am, in, St.Amt und Nr. 3. Tod des Kindes am, in, St.Amt und Nr. ". b) Die Vordrucke ,,H" (Anlage 6), ,,J" (Anlage 7) und ,,K" (Anlage 28) werden aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 25. Mai 1998 Der Bundesminister des Innern Kanther