Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 32 vom 09.06.1998  - Seite 1193 bis 1193 - Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 1998

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1998 1193 Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 1998 Vom 31. Mai 1998 Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1998 (1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1998 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils von 51,2312404 vom Hundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 70,2 v.H., 69,8 v.H., ­­ ­­ 37,0 v.H., 86,3 v.H., 77,9 v.H., ­­ 34,2 v.H., 74,6 v.H., 47,8 v.H., 44,1 v.H., ­­ ­­ 50,3 v.H., .­­. berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin 58 883 000 DM, an Brandenburg 201 798 000 DM, an Mecklenburg-Vorpommern 253 258 000 DM, an Sachsen 511 151 000 DM, an Sachsen-Anhalt 381 702 000 DM und an Thüringen 322 145 000 DM. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig. (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 15a des Gesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen. (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monatsbeträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu berechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienstleistungen für den Fonds ,,Deutsche Einheit" wird außer auf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungspflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. (2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegraphisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 31. Mai 1998 Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel