Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 33 vom 12.06.1998  - Seite 1234 bis 1236 - Verordnung über Energieverbrauchshöchstwerte Haushaltskühl- und Haushaltsgefriergeräten (Energieverbrauchshöchstwerteverordnung - EnVHV)

754-14-2
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1998 Verordnung über Energieverbrauchshöchstwerte von Haushaltskühl- und Haushaltsgefriergeräten (Energieverbrauchshöchstwerteverordnung ­ EnVHV)1) Vom 3. Juni 1998 Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: §1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung gilt für neue netzbetriebene elektrische Haushaltskühl-, -tiefkühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühlund -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (ABl. EG Nr. L 236 S. 36), nachstehend ,,Kühlgeräte" genannt. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Kühlgeräte, die 1. auch mit anderen Energiequellen, insbesondere Batterien, betrieben werden können, 2. nach dem Absorptionsprinzip arbeiten, 3. für eine gewerbliche Nutzung bestimmt sind oder nach besonderen Spezifikationen hergestellt werden. (3) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung ist das erste entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen eines Kühlgeräts in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Vertrieb in diesem Gebiet. §2 Energieverbrauchshöchstwerte (1) Der Energieverbrauch von Kühlgeräten darf nicht höher sein, als sich nach den Verfahren, die in Anhang I der Richtlinie 96/57/EG angegeben sind, als maximal zulässige Energieverbrauchswerte für die betreffenden Geräte ergibt. (2) Hersteller von Kühlgeräten haben dafür Sorge zu tragen, daß jedes in Verkehr gebrachte Gerät den nach Absatz 1 maximal zulässigen Energieverbrauchswert einhält. Ist der Hersteller nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, so trifft die Verpflichtung seinen Bevollmächtigten im Europäischen Wirtschaftsraum. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, obliegt die Verpflichtung demjenigen, der für das Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum verantwortlich ist. 1) §3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen (1) Kühlgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie mit einer CE-Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1 versehen sind und 2. für sie eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache ausgestellt ist, aus der hervorgeht, daß das betreffende Gerät die Anforderungen der Richtlinie 96/57/EG erfüllt. (2) Für das Verfahren und die Pflichten hinsichtlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung und der Konformitätsbewertung gelten die Regelungen der §§ 4 und 5 sowie die Anforderungen, die in Anhang II der Richtlinie 96/57/EG aufgeführt sind. §4 CE-Kennzeichnung (1) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,,CE" nach Anlage 1. Die Kennzeichnung ist gut lesbar und dauerhaft auf den Kühlgeräten sowie gegebenenfalls auf der Verpackung anzubringen. (2) Es dürfen auf Kühlgeräten keine Kennzeichnungen angebracht werden, die hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können oder die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung beeinträchtigen. (3) Sind Kühlgeräte mit der CE-Kennzeichnung versehen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß sie allen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. (4) Werden Kühlgeräte auch von weiteren deutschen Rechtsvorschriften erfaßt, die auf Richtlinien der Europäischen Union beruhen, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, gilt folgendes: 1. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß durch die CE-Kennzeichnung auch die Konformität der Kühlgeräte mit den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften bestätigt wird. 2. Steht nach einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Kühlgeräten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein, die den vom Hersteller jeweils angewandten Rechtsvorschriften zu Grunde liegen. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (ABl. EG Nr. L 236 S. 36). Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1998 §5 Befugnisse der zuständigen Behörden (1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß die CE-Kennzeichnung bei Kühlgeräten nicht angebracht worden ist, so trifft sie die notwendigen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder den Vertrieb der betreffenden Geräte einzuschränken oder zu unterbinden oder um zu gewährleisten, daß die Geräte vom Markt genommen werden. Diese Maßnahmen können gegen jeden gerichtet werden, der die Geräte in Verkehr bringt oder vertreibt. (2) Stellt die zuständige Behörde fest, daß die CE-Kennzeichnung bei Kühlgeräten unberechtigterweise angebracht worden ist, so erläßt sie die notwendigen Anordnungen, um den Verstoß gegen diese Verordnung zu beheben. Werden Kühlgeräte entgegen einer Anordnung nach Satz 1 nicht unverzüglich mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht, so hat die Behörde die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen oder den Vertrieb der betreffenden Geräte einzuschränken oder zu unterbinden oder um zu gewährleisten, daß die Geräte vom Markt genommen werden. Anordnungen und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können gegen den Hersteller oder einen der in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 Genannten, Maßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden gerichtet werden, der die Geräte vertreibt. Die zuständige Behörde setzt über alle nach Satz 2 getroffenen Maßnahmen das Bundesministerium für Wirtschaft unter Angabe der Gründe unverzüglich in Kenntnis, das die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hiervon unterrichtet. §6 Ordnungswidrigkeiten 1235 Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 2 nicht dafür Sorge trägt, daß ein in Verkehr gebrachtes Kühlgerät den dort genannten Energieverbrauchswert einhält oder 2. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2 Satz 1 ein Kühlgerät in Verkehr bringt. §7 Übergangsbestimmungen (1) Kühlgeräte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 3. September 1999 in Verkehr gebracht werden. (2) Derartige Geräte dürfen jedoch nur dann mit einer CE-Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verkehr gebracht werden, wenn sie dem Anwendungsbereich weiterer Rechtsvorschriften unterfallen, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist. § 4 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 3. Juni 1998 Der Bundesminister für Wirtschaft G. R e x r o d t 1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1998 Anlage 1 CE-Konformitätskennzeichnung Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,,CE" mit folgendem Schriftbild: Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.