Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 36 vom 23.06.1998  - Seite 1290 bis 1290 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" und des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

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1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds ,,Deutsche Einheit" und des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern Vom 16. Juni 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Nach § 1 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121), wird folgender Absatz eingefügt: ,,(2a) Die Beiträge der Länder nach Absatz 2 Satz 1 vermindern sich gemäß § 6 Abs. 6 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds ,,Deutsche Einheit" in den Jahren 1998 um 1 824 Mio. DM, 1999 um 1 672 Mio. DM und 2 000 um 1 520 Mio. DM. Für die Aufteilung des Länderanteiles an den jeweiligen Fehlbeträgen nach § 6 Abs. 2a Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds ,,Deutsche Einheit" gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend." Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1998 In Artikel 1 der Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1998 vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2922) wird die Zahl ,,13" durch die Zahl ,,10" ersetzt. Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Der auf dem Artikel 3 beruhende Teil der dort geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft. Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds ,,Deutsche Einheit" § 6 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds ,,Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2066), wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 betragen die Zuschüsse nach Absatz 1 in den Jahren 1998, 1999 und 2000 jeweils 6,8 vom Hundert der vom Fonds bis zum Ende des Vorjahres insgesamt in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen nach § 5 Abs. 1. Reichen in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die in Satz 1 genannten Zuschüsse und die beim Fonds angesammelten Reserven zur Abdeckung der tatsächlichen Zinsbelastung nicht aus, so wird der jeweilige Fehlbetrag zu 50 vom Hundert vom Bund und zu 50 vom Hundert von den Ländern getragen. Zu diesem Zweck teilt der Bund den Ländern die Zinskonditionen und das Volumen getätigter Anschlußfinanzierungen mit. Der Bund ist berechtigt, den Länderanteil nach Satz 2 mit dem Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer zu verrechnen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen." 2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: ,,(6) Die Erstattungen der Länder nach Absatz 5 vermindern sich in den Jahren 1998 um 1 824 Mio. DM, 1999 um 1 672 Mio. DM und 2000 um 1 520 Mio. DM." Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel