Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 36 vom 23.06.1998  - Seite 1362 bis 1362 - Siebte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung (Siebte KOV-Anpassungsverordnung 1998 - 7. KOV-AnpV 1998)

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1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Siebte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung (Siebte KOV-Anpassungsverordnung 1998 ­ 7. KOV-AnpV 1998) Vom 17. Juni 1998 Auf Grund des § 56, des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 56 zuletzt durch Artikel 9 Nr. 15 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert und § 41 Abs. 3 Satz 4 und § 51 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) neu gefaßt worden sind, verordnet die Bundesregierung: um 50 und 60 vom Hundert um 43 Deutsche Mark, um 70 und 80 vom Hundert um 54 Deutsche Mark, um 90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit um 68 Deutsche Mark." b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 129 Deutsche Mark, 267 Deutsche Mark, 403 Deutsche Mark, 537 Deutsche Mark, 669 Deutsche Mark, 807 Deutsche Mark." Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Zahl ,,257" durch die Zahl ,,258" ersetzt. 2. In § 15 Satz 2 wird die Zahl ,,3,223" durch die Zahl ,,3,230" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert um 40 vom Hundert um 50 vom Hundert um 60 vom Hundert um 70 vom Hundert um 80 vom Hundert um 90 vom Hundert von von von von von von 217 Deutsche Mark, 293 Deutsche Mark, 397 Deutsche Mark, 500 Deutsche Mark, 694 Deutsche Mark, 840 Deutsche Mark, 4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 oder 60 vom Hundert um 70 oder 80 vom Hundert um 90 vom Hundert bei Erwerbsunfähigkeit 694 Deutsche Mark," 840 Deutsche Mark," 1 007 Deutsche Mark," 1 134 Deutsche Mark." 5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl ,,45 156" durch die Zahl ,,45 698" ersetzt. 6. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl ,,478" durch die Zahl ,,479" und in Satz 4 die Angabe ,,815, 1 155, 1 488, 1 930 oder 2 377 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,817, 1 158, 1 491, 1 934 oder 2 382 Deutsche Mark" ersetzt. 7. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl ,,2 727" durch die Zahl ,,2 733" und die Zahl ,,1 366" durch die Zahl ,,1 369" sowie in Absatz 3 die Zahl ,,2 727" durch die Zahl ,,2 733" ersetzt. von 1 007 Deutsche Mark, bei Erwerbsunfähigkeit von 1 134 Deutsche Mark. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 8. In § 40 wird die Zahl ,,677" durch die Zahl ,,679" ersetzt. 9. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl ,,748" durch die Zahl ,,750" ersetzt. 10. In § 46 wird die Zahl ,,357" durch die Zahl ,,358" ersetzt. 11. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl ,,334" durch die Zahl ,,335" und die Zahl ,,467" durch die Zahl ,,468" ersetzt. 12. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Zahl ,,917" durch die Zahl ,,919" und die Zahl ,,640" durch die Zahl ,,641" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Zahl ,,519" durch die Zahl ,,520" und die Zahl ,,378" durch die Zahl ,,379" ersetzt. 1363 13. In § 53 Satz 2 werden die Zahl ,,2 727" durch die Zahl ,,2 733" und die Zahl ,,1 366" durch die Zahl ,,1 369" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung In § 3 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Bewertung sonstiger Sachbezüge ist § 6 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung nicht anzuwenden." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Juni 1998 Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm