Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 36 vom 23.06.1998  - Seite 1364 bis 1374 - Verordnung zur Einführung und Änderung von Vordrucken für gerichtliche Verfahren

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1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Verordnung zur Einführung und Änderung von Vordrucken für gerichtliche Verfahren Vom 19. Juni 1998 Auf Grund des § 659 Abs. 1 und des § 703c Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, von denen § 659 durch Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) eingefügt worden ist und § 703c durch Artikel 1 Nr. 95 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 56 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) und Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) verordnet das Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt minderjähriger Kinder (Kindesunterhalt-Vordruckverordnung ­ KindUVV) §1 Vordrucke (1) Für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind werden eingeführt 1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach den §§ 645, 646 der Zivilprozeßordnung und das in dieser Anlage bestimmte Merkblatt, 2. der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für die Erhebung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts nach § 648 der Zivilprozeßordnung. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit Unterhalt 1. für Zeiträume, für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, von dem Träger der Sozialhilfe, dem Land oder dem Dritten aus übergegangenem Recht oder 2. nach § 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes verlangt wird. §2 Ausführung der Vordrucke (1) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen Stückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem Vordruck der Mitteilung des Gerichts nach § 647 der Zivilprozeßordnung enthält. (2) Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck ist als Vordrucksatz auszuführen, der aus drei gleichlautenden Stücken des Vordrucks besteht. Das erste Stück ist mit der Aufschrift ,,Erstschrift für das Gericht", das zweite mit der Aufschrift ,,Abschrift für Antragsteller/in" und das dritte mit der Aufschrift ,,Abschrift für Antragsgegner/in" zu versehen. (3) Die Vordrucke können, soweit sie von den in § 212a der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen oder Stellen verwendet werden, auch mit Hilfe einer elektronischen Datei ausgefüllt und ausgedruckt werden. Auf den Ausdrucken soll der Hersteller der Datei erkennbar und in einer Kurzbezeichnung die Fundstelle des Vordrucks im Bundesgesetzblatt angegeben sein. §3 Zulässige Abweichungen Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Vordrucken sind zulässig: 1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen; 2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder das Verständnis der Vordrucke zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten, für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen; 3. Verringerung oder Erweiterung der notwendigen Ausfüllfelder für Fälle, in denen Unterhalt für weniger oder mehr als drei Kinder geltend gemacht wird oder aus anderen Gründen Ausfüllfelder für weitere Angaben notwendig sind. §4 Übergangsvorschrift Soweit nach den in Anlage 1 und 2 bestimmten Vordrucken zur Bezeichnung der Höhe des Unterhalts für einen Zeitraum vor dem 1. Juli 1998 auf die Regelbeträge Bezug genommen wird, bezeichnet die Bezugnahme den Regelbedarf nach § 1 der zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geänderten Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), der Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1190) und den auf Grund des Artikels 234 § 9 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erlassenen Rechtsverordnungen. Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren In die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geänderte Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693) wird nach § 1 folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Beschriftung mittels Schreibprogramm (1) Die in § 212a der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen und Stellen können den in Anlage 1 bestimmten Vordruck in einem aus Blatt 1 bis 3 bestehenden Teil des Vordrucks für den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und in einem aus Blatt 3 bis 5 bestehenden Teil des Vordrucks für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids in einer Ausführung verwenden, in der die Blätter jeweils einzeln mit Hilfe eines Schreibprogramms beschriftet werden. Das Programm muß 1. die Übereinstimmung der von Blatt 1 auf Blatt 2 bis 5 und der von Blatt 3 auf Blatt 4 und 5 zu übertragenden Angaben gewährleisten, 2. gegen verändernde Eingriffe in die auf die Folgeblätter zu übertragenden Angaben hinreichend geschützt sein und 3. die Ausfüllung des unteren Anschriftenfeldes auf dem mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids einzureichenden Blatt 3 und auf Blatt 4 vorsehen. (2) Der Hersteller der Vordrucke sowie der Hersteller und die Bezeichnung des für die Beschriftung verwendeten Programms müssen mindestens auf Blatt 1 und dem für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids verwendeten Blatt 3 erkennbar gemacht sein. Blatt 1 muß in dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstem- 1365 pel des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters den Vermerk enthalten: ,,Die Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unterschriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3 überein". In dem mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids einzureichenden Blatt 3 entfallen in der Zustellungsnachricht der letzte Satz und der Vordruck auf der Rückseite. Das für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids verwendete Blatt 3 soll ohne die Zustellungsnachricht ausgeführt werden und muß in dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstempel des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters den Vermerk enthalten: ,,Die Angaben in dem mir vom Gericht als Zustellungsnachricht übermittelten Blatt 3 sind auf das hier von mir unterschiebene Blatt vollständig und richtig übertragen worden. Die Angaben zum Inhalt des Vollstreckungsbescheids auf diesem Blatt stimmen mit denen auf Blatt 4 und 5 überein." (3) Die Blätter sollen mit einem Durchschreibemittel versehen sein, das auch bei handschriftlicher Bearbeitung durch das Gericht die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet; § 1 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. (4) Treten nicht dem Gericht zuzurechnende Mängel auf, ist die Anwendung der vorstehenden Vorschriften auszusetzen, bis die Ursache behoben ist." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. Juni 1998 Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig 1366 Anlage 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 An das Amtsgericht ­Familiengericht Plz, Ort Raum für Geschäftsnummer des Gerichts Antragsgegner/in Antrag auf Festsetzung von Unterhalt Antragsteller/in E Vorname, Name, Plz, Wohnort des minderjährigen Kindes ­ Bitte beachten Sie die Hinweise in dem Merkblatt zu diesem Vordruck ­ in eigenem als gesetzl. Vertreter/in Namen Vorname, Name, Anschrift des Elternteils, der die Festsetzung in eigenem Namen oder als gesetzl. Vertreter/in des Kindes beantragt geboren am 1 2 3 Beistand/Prozeßbevollmächtigte/r Es wird beantragt, den Unterhalt, den der/die Antragsgegner/in an das Kind zu zahlen hat, im vereinfachten Verfahren wie folgt festzusetzen: Vorname des Kindes Unterhalt gemäß den Altersstufen der RegelbetragVO beginnend ab Unterhalt abweichend von den Altersstufen der RegelbetragVO beginnend ab DM mtl. festzusetzen in Prozent des derzeitigen Regelbetrages ab Die kindbezogenen Leistungen (z. B. Kindergeld) betragen DM mtl. 1 der in Höhe von ab DM mtl. . Altersstufe ab DM mtl. , 2 beginnend ab Prozent ab DM mtl. der der beginnend ab DM mtl. . Altersstufe ab DM mtl. der Regelbeträge . Altersstufe ab DM mtl. der in Höhe von ab DM mtl. . Altersstufe ab DM mtl. , 3 beginnend ab Prozent ab DM mtl. der der beginnend ab DM mtl. . Altersstufe ab DM mtl. der Regelbeträge . Altersstufe ab DM mtl. der in Höhe von ab DM mtl. . Altersstufe ab DM mtl. , Prozent ab DM mtl. der der . Altersstufe ab DM mtl. der Regelbeträge Die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, liegen seit dem vorstehend unter ,,beginnend ab" angegebenen Zeitpunkt vor. . Altersstufe DM für Kind 2 DM für Kind 3 Auf die Rückstände sind seit dem DM für Kind 1 unter ,,beginnend ab" bezeichneten Zeitpunkt bis heute gezahlt die Mutter der Vater Die kindbezogenen Leistungen (z. B. Kindergeld) erhält: andere Person (Bezeichnung) Für das Verfahren wird Prozeßkostenhilfe beantragt. Eine Erklärung zu den Voraussetzungen ihrer Bewilligung ist beigefügt. DM Es wird beantragt, die von dem/der Antragsgegner/in an den/die Antragsteller/in zu erstattenden Kosten festzusetzen auf: Zwischen Kind 1 2 3 und Antragsgegner/in besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis. Kind 1 2 3 lebt mit dem auf Unterhaltsleistung in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt und hat für Zeiträume, für die der Unterhalt festgesetzt werden soll, weder Leistungen nach dem Bundessozialhilfe- oder dem Unterhaltsvorschußgesetz noch Unterhalt von einer verwandten oder dritten Person im Sinne des § 1607 Abs. 2, 3 BGB erhalten. Über den Unterhaltsanspruch hat bisher weder ein Gericht entschieden noch ist über ihn ein gerichtliches Verfahren anhängig oder ein Vollstreckungstitel errichtet worden. Ort, Datum Unterschrift Antragst./gesetzl. Vertr./Prozeßbevollm. Aufgenommen von (Dienststelle, Name, Unterschrift) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1367 zu Anlage 1 Merkblatt zum Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren Allgemeine Hinweise Worum geht es in dem vereinfachten Verfahren? Das vereinfachte Verfahren gibt dem minderjährigen Kind getrenntlebender ­ verheirateter oder nichtverheirateter ­ Eltern die Möglichkeit, über seinen Unterhaltsanspruch gegen den mit ihm nicht zusammenlebenden Elternteil rasch und kostengünstig einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Wo und wie ist die Festsetzung des Unterhalts zu beantragen? Zuständig für das vereinfachte Verfahren ist das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Antragsvordrucke sind beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht erhältlich, die Ihnen auch beim Ausfüllen des Vordrucks behilflich sind. Um zu klären, ob und mit welchem Ziel das vereinfachte Verfahren in Ihrem Fall geeignet ist, sollten Sie sich an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (z. B. Rechtsanwältin, Rechtsanwalt) oder an das Jugendamt wenden, dessen gesetzliche Aufgabe es unter anderem ist, alleinerziehende Mütter oder Väter bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das Kind kostenfrei zu beraten und zu unterstützen. Außerdem besteht die Möglichkeit einer kostenfreien oder doch wesentlich verbilligten Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz, über die Sie sich gegebenenfalls bei Ihrem Amtsgericht oder einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt erkundigen sollten. Was geschieht in dem vereinfachten Verfahren? In dem Verfahren setzt das Gericht den Unterhalt auf Antrag des Kindes oder des Elternteils, der den Unterhalt für das Kind geltend macht, in einem Beschluß fest. Aus dem Beschluß kann wie aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn der Unterhalt nicht oder nicht pünktlich gezahlt wird. Das Kind oder der Elternteil, der die Festsetzung des Unterhalts für das Kind beantragt, wird in dem Verfahren als Antragsteller bzw. Antragstellerin bezeichnet, der auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommene Elternteil, je nachdem ob dies der Vater oder die Mutter ist, als Antragsgegner oder Antragsgegnerin. In welcher Höhe kann die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren beantragt werden? Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Kind Anspruch auf angemessenen, seiner Lebensstellung entsprechenden Unterhalt. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Die Höhe des Unterhalts, den das Kind verlangen kann, hängt davon ab, wie hoch das zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verfügbare Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils ist. Das Kind kann den Unterhalt nach seiner Wahl als gleichbleibenden Monatsbetrag oder veränderlich in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen. Die Festlegung des Unterhalts als Vomhundertsatz der Regelbeträge hat den Vorteil, daß dem Kind wegen des höheren Lebensbedarfs, den es mit dem Heranwachsen ab Erreichen bestimmter Altersstufen hat, oder wegen der allgemeinen Einkommensentwicklung künftige Klagen auf Abänderung des Unterhalts weitgehend erspart werden. Die Regelbeträge sind in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter des Kindes gestaffelt, und zwar für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte Altersstufe). Sie verändern sich erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres entsprechend der Nettolohnentwicklung gemäß einer gesetzlichen Berechnungsformel. Für Kinder, die in den neuen Bundesländern leben, gelten bis auf weiteres noch niedrigere Regelbeträge als für Kinder in den alten Ländern. Bis zum 30. Juni 1999 betragen die Regelbeträge: 1. Altersstufe, DM alte Länder (§ 1 RegelbetragVO) 2. Altersstufe, DM 424 380 3. Altersstufe, DM 502 451 349 314 neue Länder (§ 2 RegelbetragVO) 1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 ­2­ Die Regelbeträge bezeichnen nicht den zum Unterhalt des Kindes bei einfacher Lebenshaltung erforderlichen Bedarf. Damit der im Regelfall notwendige Bedarf stets im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden kann, ist die Grenze, bis zu der es statthaft ist, auf das Eineinhalbfache (150 %) der Regelbeträge festgelegt worden. Kann der als Antragsgegner in Anspruch genommene Elternteil Einwendungen erheben? Gegen die Festsetzung des Unterhalts in der für das Kind beantragten Höhe kann der in Anspruch genommene Elternteil Einwendungen nur erheben, wenn er bestimmte Auflagen erfüllt. Das gilt insbesondere für den wichtigsten der möglichen Einwände, den Einwand, den Unterhalt ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts nicht oder nicht in der beantragten Höhe aufbringen zu können oder dazu nicht verpflichtet zu sein. Diesen Einwand läßt das Gericht nur zu, d. h. es setzt den Unterhalt nur dann nicht in der für das Kind beantragten Höhe fest, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil 1. nach einem dafür eingeführten Vordruck ordnungsgemäß Auskunft über seine für die Bemessung der Unterhaltshöhe bedeutsamen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt, 2. Belege (z. B. Lohnabrechnung des Arbeitgebers, Einkommenssteuerbescheid) über seine Einkünfte vorlegt und 3. eine Erklärung darüber abgibt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist. Kommt er diesen gesetzlichen Auflagen nicht rechtzeitig in allen Punkten nach, läßt das Gericht den Einwand unberücksichtigt und setzt den Unterhalt in der für das Kind verlangten Höhe fest. Werden die genannten Auflagen erfüllt, teilt das Gericht die erteilte Auskunft und die vorgelegten Belege dem anderen Elternteil bzw. der Person oder Stelle mit, die das Kind in dem Verfahren vertritt. Auf Antrag setzt es den Unterhalt für das Kind ­ gerichtskostenfrei ­ in der Höhe fest, in der sich der in Anspruch genommene Elternteil zur Zahlung verpflichtet hat. Die Nichterhebung einer Gerichtsgebühr soll es den Parteien erleichtern, die Kosten einer Rechtsberatung zu bestreiten. Die das Kind beratende Person oder Stelle wird durch die ordnungsgemäß erteilte Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die vorgelegten Belege über die Einkünfte in die Lage versetzt zu beurteilen, auf welchen Betrag der Unterhalt entsprechend der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils zu bemessen ist oder welche weitere Auskunft von diesem dazu eingeholt werden muß. Ergibt die Beratung, daß eine weitere Auskunft nötig ist oder höherer Unterhalt verlangt werden kann als der, der nach der Verpflichtungserklärung festgesetzt worden ist, kann der weitergehende Anspruch des Kindes im streitigen Verfahren vor dem Familiengericht verfolgt werden. Ein solches ist mit Kosten verbunden, die im Einzelfall das für die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verfügbare Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils mindern können. Bevor das streitige Verfahren beantragt wird, empfiehlt es sich daher in der Regel, dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zunächst Gelegenheit zu geben, die erforderliche weitere Auskunft freiwillig zu erteilen bzw. sich in einer vom Jugendamt oder Amtsgericht kostenfrei aufgenommenen Urkunde freiwillig zur Zahlung des höheren Unterhalts zu verpflichten. Wird das Kind durch die Wahl des vereinfachten Verfahrens gebunden? Das Kind kann zwischen dem vereinfachten Verfahren und der Erhebung einer Unterhaltsklage, über die das Familiengericht durch Urteil entscheidet, frei wählen. Es wird durch die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren nicht gebunden und nicht daran gehindert, später mit einer Klage einen Anspruch auf höheren Unterhalt geltend zu machen, auch wenn sich die für die Bemessung des Unterhalts maßgebenden Verhältnisse zwischenzeitlich nicht geändert haben. Was ist zu beachten? Bevor der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren bei dem Familiengericht eingereicht wird, sollte dem unterhaltsverpflichteten Elternteil grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich in einer Urkunde, die das Jugendamt oder das Amtsgericht kostenfrei aufnimmt, zur Zahlung des Unterhalts in vollstreckbarer Form zu verpflichten. Wird dies nicht beachtet, können dem Kind oder dem Elternteil, der das Verfahren für das Kind betreibt, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn der in Anspruch genommene Elternteil einwendet, zu dem Verfahren keinen Anlaß gegeben zu haben, und sich sofort zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Ausfüllhinweise Der Festsetzungsantrag ist an das Amtsgericht-Familiengericht zu richten, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Einzutragen sind hier Postleitzahl und Ort dieses Gerichts. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1369 ­3­ In diesem Feld den auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommenen Elternteil bitte in der Form der Postanschrift mit Vornamen, Namen und Anschrift bezeichnen. In der mit E bezeichneten Zeile bitte mit Vornamen, Namen und Anschrift den Elternteil bezeichnen, der die Festsetzung des Unterhalts für das Kind in eigenem Namen oder als dessen gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter beantragt. Solange verheiratete Eltern getrennt leben oder eine Ehesache (z. B. Scheidungsverfahren) zwischen ihnen anhängig ist, kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur in eigenem Namen geltend machen. In diesem Fall ist das erste Kästchen am Ende der Zeile anzukreuzen, in allen anderen Fällen das zweite. Bitte das Kind, für das die Festsetzung des Unterhalts beantragt wird, jeweils mit Vornamen, Namen, Postleitzahl, Wohnort und Geburtsdatum bezeichnen; beim Wohnort Berlin bitte zusätzlich den Wohnbezirk des Kindes angeben. Wird die Festsetzung für mehr als drei Kinder beantragt, können Sie ein zweites Vordruckblatt verwenden, in dem Sie die Nummern in den Kästchen am linken Rand entsprechend ändern. Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn das Kind vom Jugendamt als Beistand vertreten wird oder für das vereinfachte Verfahren Prozeßvollmacht (z. B. einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt) erteilt ist. In diesem Abschnitt des Vordrucks ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Unterhalt für das Kind festgesetzt werden soll und in welcher Höhe kindbezogene Leistungen (z. B. Kindergeld) für das Kind gezahlt werden. Bei der Angabe des Beginns der Unterhaltszahlung und der Höhe des Unterhalts sollten Sie sich von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle beraten lassen. Wenn Sie in dem mit ,,beginnend ab" überschriebenen Datumsfeld einen zurückliegenden Zeitpunkt angeben, d. h. Unterhalt für die Vergangenheit verlangen, beachten Sie bitte auch den Hinweis zu . Für das in der ersten Spalte mit dem Vornamen zu bezeichnende Kind kann die Höhe des verlangten Unterhalts entweder in der mit ,,Unterhalt gemäß den Altersstufen der RegelbetragVO" überschriebenen Spalte oder in der mit ,,Unterhalt abweichend von den Altersstufen der RegelbetragVO" überschriebenen angegeben werden. Wird Unterhalt gemäß den Altersstufen der RegelbetragVO (zweite Spalte) gewählt, so wird seine Höhe in einem Vomhundertsatz des jeweiligen für das Kind einschlägigen Regelbetrages festgesetzt. Der Unterhalt ändert sich dann immer, wenn die Regelbeträge an die Nettolohnentwicklung angepaßt werden und wenn das Kind die nächsthöhere Altersstufe erreicht. Hierzu brauchen Sie in der Spalte nur das Datum des Beginns der Unterhaltszahlung und den Vomhundertsatz der Regelbeträge anzugeben. Unterhalt abweichend von den Altersstufen der RegelbetragVO (dritte Spalte) kann in zwei Varianten geltend gemacht werden: · Zum einen kann die Festsetzung eines unveränderlichen Monatsbetrags beantragt werden. In diesem Fall ist in das Kästchen für die Angabe der Altersstufe eine Null einzutragen. Eine Anpassung des Unterhalts findet dann nicht statt. Diese Variante kommt insbesondere in Betracht, wenn Unterhalt für einen zurückliegenden Zeitraum begehrt wird. Es können auch für verschiedene Zeiträume unterschiedliche Unterhaltsbeträge geltend gemacht werden, z. B. wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen im zurückliegenden Zeitraum verändert haben und für diesen deshalb Unterhalt in unterschiedlicher Höhe geschuldet wird. · Zum anderen kann der Unterhalt als Vomhundertsatz eines bestimmten Regelbetrages festgesetzt werden. Der Unterhalt ändert sich dann nur, wenn die Regelbeträge an die Nettolohnentwicklung angepaßt werden, nicht aber, wenn das Kind die nächsthöhere Altersstufe erreicht. Auf welchen Vomhundertsatz des Regelbetrages der Unterhalt nach dem in der Spalte anzugebenden Monatsbetrag festzusetzen ist, berechnet das Gericht. Wenn Sie dazu das Kästchen für die Angabe der Altersstufe nicht ausgefüllt haben, berechnet das Gericht den Vomhundertsatz von dem Regelbetrag der Altersstufe, die dem angegebenen Zeitraum am ehesten zuzuordnen ist. Für einen Zeitraum darf immer nur eine der Spalten ausgefüllt werden. Möglich ist aber, für verschiedene Zeiträume verschiedene Spalten zu wählen. Insbesondere kann Unterhalt für die Vergangenheit mit dem Monatsbetrag in der dritten Spalte (Unterhalt abweichend von den Altersstufen der RegelbetragVO), Unterhalt für die Zukunft in der zweiten Spalte (Unterhalt gemäß den Altersstufen der RegelbetragVO) angegeben werden. Beachten Sie bitte bei der Angabe, daß der Unterhalt im vereinfachten Verfahren nur bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der Regelbeträge festgesetzt werden kann. Das Gericht muß den Antrag als unzulässig zurückweisen, wenn beantragt wird, den Unterhalt auf einen höheren Betrag als 150 Prozent der Regelbeträge festzusetzen. Nach den bis zum 30. Juni 1999 geltenden Regelbeträgen beträgt der Höchstbetrag, bis zu dem der Unterhalt ­ vor Anrechnung der kindbezogenen Leistungen ­ im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden kann: 1. Altersstufe, DM alte Länder neue Länder 524 471 2. Altersstufe, DM 636 570 3. Altersstufe, DM 753 677 1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 ­4­ Auf die Einhaltung dieser Höchstbeträge ist besonders zu achten, wenn die Festsetzung nicht gemäß den Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung, sondern für von diesen abweichende Zeiträume beantragt wird. Die in diesem Fall in dem Betragsfeld ,,DM mtl." anzugebende Höhe des Unterhalts darf den nach dem Alter des Kindes maßgebenden Höchstbetrag während des in dem zugehörigen Datumsfeld bezeichneten Zeitraums nicht übersteigen. Besonders zu beachten ist, daß der tatsächlich geschuldete Unterhalt nicht selten hinter den Höchstbeträgen zurückbleibt. Um nachteilige Kostenfolgen zu vermeiden, ist zu empfehlen, sich zunächst Klarheit über den ungefähr geschuldeten Unterhalt zu verschaffen. Diesen bemißt die Rechtsprechung regelmäßig auf der Grundlage von Unterhaltstabellen nach dem verfügbaren Einkommen des Verpflichteten. Über die in Ihrem Gerichtsbezirk verwandte Unterhaltstabelle informiert Sie u. a. auch das Jugendamt. In der letzten Spalte des Abschnitts ist von dem Zeitpunkt an, ab dem der Unterhalt festgesetzt werden soll, anzugeben, in welcher Höhe für das Kind Kindergeld oder andere kindbezogene Leistungen (z. B. Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, im Ausland gezahlte, dem Kindergeld vergleichbare Leistungen; nicht: Familienzuschlag der Beamtenbesoldung) gewährt werden. Wird für das Kind ein höheres Kindergeld gezahlt, weil sich in der Obhut des betreuenden Elternteils ein nicht gemeinschaftliches Kind befindet, geben Sie dies bitte auf einem beizufügenden Blatt an. Unterhalt für die Vergangenheit kann von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu dem der unterhaltsverpflichtete Elternteil zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, oder zu dem er in Verzug gekommen ist. Der Unterhalt kann in diesen Fällen ab dem Ersten des Monats verlangt werden, in dem der Elternteil aufgefordert worden oder in Verzug gekommen ist, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach in diesem Monat bereits bestanden hat. Unabhängig davon kann der Unterhalt für einen zurückliegenden Zeitraum verlangt werden, in dem das Kind aus rechtlichen oder aus tatsächlichen, in den Verantwortungsbereich des unterhaltsverpflichteten Elternteils fallenden Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. Wenn Sie nicht sicher sind, von welchem Zeitpunkt ab Sie den Unterhalt für das Kind verlangen können, sollten Sie sich von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle beraten lassen. Geben Sie in dieser Zeile bitte an, wer das Kindergeld oder die sonstigen kindbezogenen Leistungen erhält. In der beizufügenden Erklärung sind Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kindes und der Eltern zu machen. Näheres teilt Ihnen das Jugendamt oder das Amtsgericht mit, die Ihnen beim Ausfüllen des Antrags behilflich sind. Eine Festsetzung der Kosten findet im vereinfachten Verfahren nicht statt, wenn der in Anspruch genommene Elternteil zulässige Einwendungen erhebt, über die auf Antrag das streitige Verfahren durchgeführt wird. Über die Kosten wird in diesem Fall in dem das streitige Verfahren beendenden Urteil entschieden. Mit der Unterzeichnung des Antrags geben Sie an, daß die in diesem Abschnitt vorgedruckten Erklärungen der Wahrheit entsprechen. Ist der Unterhaltsanspruch für Zeiträume, für die das Kind Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Unterhaltsvorschußgesetz oder von einem Dritten im Sinne des § 1607 Abs. 2, 3 BGB erhalten hat, auf das Kind zur Geltendmachung im vereinfachten Verfahren zurückübertragen worden, fügen Sie bitte im zweiten Absatz der Erklärung nach dem Wort ,,erhalten." an: ,,Anspruch auf Kind zurückübertragen". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1371 Anlage 2 Antragsgegner/in (Vorname, Name, Anschrift): Geschäftsnummer des Gerichts Bei Schreiben an das Gericht bitte stets angeben Erstschrift für . . . / Abschrift für . . . An das Amtsgericht­Familiengericht · Wenn Sie Einwendungen erheben, senden Sie bitte die für das Gericht bestimmte Erstschrift dieses Vordrucks und das Zweitstück (Abschrift für Antragsteller/in) ausgefüllt und unterschrieben zurück. · Bitte numerieren Sie zuvor alle beizufügenden Anlagen (Blatt, Verzeichnis, Aufstellung, Beleg) und tragen Sie die jeweilige Nummer in das dafür im Vordruck vorgesehene Kästchen ein. Plz, Ort · Fügen Sie bitte dem Zweitstück dieses Vordrucks von allen Anlagen eine Kopie für Antragsteller/in bei. Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt Gegen die im vereinfachten Verfahren von Vorname, Name, Anschrift des Elternteils, der die Festsetzung in eigenem Namen oder als gesetzl. Vertreter/in des Kindes beantragt in eigenem als gesetzl. Namen Vertreter/in E Vorname, Name, Plz, Wohnort des minderjährigen Kindes geboren am 1 2 3 Beistand/Prozeßbevollmächtigte/r beantragte Festsetzung von Unterhalt erhebe ich folgenden Einwand: Das vereinfachte Verfahren ist nicht zulässig. Der Unterhalt kann erst verlangt werden ab: Der Zeitraum/Die Höhe des Unterhalts ist dem C Antrag entsprechend richtig wie von mir auf dem beigefügten Blatt angegeben festzusetzen. Kindbezogene Leistungen (z. B. Kindergeld) D sind wie von mir auf dem beigefügten Blatt angegeben anzurechnen. Ich habe zu dem Verfahren keinen Anlaß gegeben und E verpflichte mich hiermit zur Unterhaltszahlung gemäß dem Antrag. Anlage Nr. A B Datum Bitte auf einem beizufügenden Blatt die Tatsachen, die den Einwand begründen, mit Angabe der Beweismittel genau darstellen. Bestimmt anzugeben ist bei Einwand C der nach Ihrer Ansicht richtige Zeitraum bzw. die richtige Höhe, bei Einwand D , in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt kindbezogene Leistungen (z. B. Kindergeld) anzurechnen sind. Bitte lassen Sie sich von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle beraten, wenn Sie nicht sicher sind, ob der Einwand begründet ist. F Im Festsetzungsantrag ist der von mir in der Vergangenheit gezahlte zeichneten Zeitpunkt bis heute habe ich insgesamt gezahlt: Unterhalt nicht richtig angegeben. DM für Kind 1 DM für Kind 2 DM für Kind 3 Soweit der dem Kind für die Vergangenheit zu zahlende Unterhalt über den nebenstehend angegebenen Betrag hinausgeht, verpflichte ich mich hiermit, ihn zu begleichen. Seit dem im Festsetzungsantrag unter ,,beginnend ab" be- Ich kann den verlangten Unterhalt ­ bei gleichmäßiger Verwendung aller mir verfügG baren Mittel zu meinem und meiner Kinder Unterhalt ­ ohne Gefährdung meines eigenen Unterhalts nicht oder nicht in voller Höhe zahlen oder bin dazu nicht verpflichtet. Ich erhebe den nachstehend bezeichneten, nicht unter A bis G fallenden Einwand. Anlage Nr. H Bezeichnung des Einwandes und der ihn begründenden Tatsachen, soweit Platz nicht ausreicht, auf beizufügendem Blatt: Wichtiger Hinweis Dieser Einwand ist nur zulässig, wenn Sie · die im zweiten Abschnitt dieses Vordrucks erforderten Angaben über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse machen, die für die Bemessung des Unterhalts bedeutsam sind, und · Belege über Ihre Einkünfte vorlegen und · im dritten Abschnitt dieses Vordrucks erklären, inwieweit Sie zur Unterhaltszahlung bereit sind und daß Sie sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten. Bei der Abgabe der Erklärung sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen. Wenn Sie diese gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen nicht in allen Punkten erfüllen, kann das Gericht den Einwand nicht berücksichtigen und muß dann den Unterhalt wie beantragt festsetzen. Wichtiger Hinweis: Das Gericht kann den Einwand nur berücksichtigen, wenn Sie im dritten Abschnitt dieses Vordrucks erklären, inwieweit Sie zur Unterhaltszahlung bereit sind und daß Sie sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten. weiter auf Seite 2 1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Seite 2 Zweiter Abschnitt: Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ­ Nur auszufüllen, wenn Einwand G erhoben ist. ­ Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen Geburtsdatum Erlernter Beruf, Qualifikationen Ausgeübter Beruf/Erwerbstätigkeit; wenn nicht erwerbstätig, Angabe des Grundes und der Dauer Familienstand (l = ledig; vh = verheiratet; gtrl = getrenntlebend; g = geschieden; wvh = wiederverheiratet; vw = verwitwet) seit Personen, denen Sie aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt zu gewähren haben (Kind, Eltern, Ehegatte, geschiedener Ehegatte) In Ihrem Haushalt lebende Personen (Vorname, Name) geboren am Familienverhältnis (z. B. Sohn) Hat die Person eigene Einnahmen? Nein Ja, DM mtl. netto Nein Ja, DM mtl. netto Nein Ja, DM mtl. netto Außerhalb Ihres Haushalts lebende Personen ohne Antragsteller/in (Vorname, Name, Anschrift) geboren am Familienverhältnis Monatsbetrag DM Hat die Person eigene Einnahmen? Ihrer Unterhaltszahlung Nein Ja, DM mtl. netto Nein Ja, DM mtl. netto Nein Ja, DM mtl. netto Wohnkosten Größe des Raums, den Sie mit Ihren Angehörigen zu Wohnzwecken nutzen: m2 Kosten bei Miete oder dgl. Kosten bei eigengenutztem Wohnraum Miete ohne Mietnebenkosten DM mtl. Nebenkosten einschl. Gesamtbetrag Heizung DM mtl. DM mtl. Belastung aus Fremdmitteln Tilgung DM mtl. Zinsen DM mtl. Nebenkosten einschl. Gesamtbetrag Heizung DM mtl. DM mtl. Auf den Gesamtbetrag zahlen Genaue EinzelAnlage andere Person DM mtl. aufstellung der ich DM mtl. Nr. Kosten beifügen, zu den Fremdmitteln Angabe Auf den Gesamtbetrag zahlen andere Person DM mtl. der Gläubiger, ich DM mtl. Restlaufzeit und Restschuld Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen Sie müssen jede Frage der linken Spalte beantworten. Wenn eine Frage zu bejahen ist, sind die sie betreffenden Hinweise der mittleren Spalte zu befolgen. In den zur Beantwortung beizufügenden Verzeichnissen sind alle Vermögensgegenstände (Aktiva) mit ihrem derzeitigen tatsächlichen Wert zu erfassen, alle Verbindlichkeiten/Schulden (Passiva) in ihrer derzeitigen Höhe. Wenn diese Angaben mit zumutbarem Aufwand nur für einen zurückliegenden Stichtag gemacht werden können, ist dies in dem Verzeichnis zu erläutern und dieser Tag im Kopf des Verzeichnisses zu vermerken. Jedoch darf der Stichtag nicht weiter als ein Jahr zurückliegen. In die Betragsfelder rechts ist jeweils die Summe der Einzelbeträge des betreffenden Verzeichnisses einzutragen. 1 Beizufügen sind: Aktives Betriebsvermögen DM · besonderes Blatt, auf dem Gewerbebetrieb/Unternehmen/freiberuflicher Tätigkeitsbereich (z. B. Praxis, Kanzlei, Notariat)/Gesellschaft/Partnerschaft zu bezeichnen ist mit: Name/Firma; Rechtsform; Sitz, Anschrift; Registergericht, Register, Nummer; zuständigem Finanzamt, Steuernummer; Branche/Art/Gegenstand der gewerblichen/ unternehmerischen/freiberuflichen Tätigkeit; Betriebsverbindlichkeiten DM · geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, in dem alle Gegenstände des Betriebsvermögens nach Art, Menge, Größe, Nutzungsart, Grundstücke zusätzlich nach Lage, Grundbuchbezeichnung, mit ihrem tatsächlichen Wert erfaßt sind; Schätzwerte sind zu erläutern; · geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis aller Betriebsverbindlichkeiten; darin aufgeführte Rückstellun- Saldo DM gen sind nach Zweck und betrieblicher Notwendigkeit zu erläutern; · bei Teilhaberschaft/Partnerschaft/Gesellschaft auf besonderem Blatt zusätzlich: Zahl der Teilhaber/Partner/ Gesellschafter; genaue Bezeichnung Ihres Beteiligungsverhältnisses; Wert der von Ihnen eingebrachten Gegenstände (z. B. Kapitalbetrag, Grundstück). In das Betragsfeld rechts einzutragen ist der Vermögenswert Ihrer Wert meines Anteils DM Beteiligung am Stichtag; Schätzwert ist zu erläutern. Nein Ja Zu den folgenden Fragen sind nur die nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstände bzw. Verbindlichkeiten anzugeben. 2 Haben Sie Eigentum/Miteigentum/Eigentumsanteil an bebauten/unbebauten Grundstücken, Familienheim, Ferienhaus; grund- Verkehrswert DM Grundvermögen? stücksgleiche Rechte, Wohnungseigentum, Erbbaurecht und Grundvermögen im Ausland: · Beizufügen ist Blatt oder Verzeichnis, auf/in dem die Gegenstände nach Lage, Größe, Grundbuchbezeichnung, Nutzungsart, Jahr der Bezugsfertigkeit, Einheits-, Verkehrswert zu bezeichnen sind, bei Wohnraum auch Angabe, Nein Ja inwieweit eigengenutzt. 3 Haben Sie Eigentum/Miteigentum/Eigentumsanteil an körperlichen Sachen jeder Art ohne die zu Frage 2 und 4 anzugeben- Verkehrswert DM andere Sachwerte? den Werte: · Beizufügen ist ein geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, das die Gegenstände nach Art, Typ, Pkw-Baujahr, Anzahl, Menge, Nutzungszweck mit dem Verkehrswert ausweist. Nein 4 Ja Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und des privaten Haushalts können darin mit ihrem Gesamtwert aufgeführt werden, soweit sie den Rahmen einer einfachen sparsamen Lebens- oder Haushaltsführung nicht übersteigen. Sind Sie Inhaber, Teilhaber eines Gewerbebetriebs oder Unternehmens, freiberuflich tätig oder beteiligt an einer Partnerschaft, Gesellschaft? Die Angaben zum Geschäfts-/Betriebsvermögen sind nach einem für Aktiva und Passiva einheitlichen Stichtag zu Stichtag machen, der in das Datumsfeld rechts einzutragen ist. Das Betragsfeld ,,Wert meines Anteils" ist nur bei Teilhaberschaft o. dgl. auszufüllen. Anlage Nr. Haben Sie sonstige Vermögenswerte (Geld, Guthaben, Wertpapiere usw.)? Nein Ja Bargeld, Kassenbestand, Postgiroguthaben, Bausparguthaben, Guthaben bei in- und ausländischen Banken/Kredit- Gesamtwert DM instituten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, sonstige in- und ausländische Kapitalanlagen, Forderungen/Außenstände, immaterielle Vermögensgegenstände, Urheberrecht, sonstige Vermögenswerte: · Beizufügen ist ein geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, das die Gegenstände genau und vollständig erfaßt nach: Art; Name, Sitz der Bank/des Kreditinstituts usw.; Geldbetrag; Guthabenhöhe; Emittenten, Stückzahl, Kurswert/Kapitalwert/Forderungsbetrag, Verkehrswert. weiter auf Seite 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1373 Seite 3 5 Bestehen Zahlungs- Zahlungsverpflichtungen wie Kreditraten und sonstige Schulden (ohne die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und ohne die Wohnkosten): verpflichtungen, Verbindlichkeiten? Beizufügen ist ein geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, in dem die Verbindlichkeiten vollständig · Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, Restschulden DM Anlage Nr. Nein Ja auszuweisen sind nach: Art; Gläubiger; Entstehungsgrund; Verwendungszweck und Entstehungszeit aufgenommener Kredite; gewährten Sicherheiten; monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen; Betrag der Restschuld. Angaben zu Ihren Einkommensverhältnissen Sie müssen jede Frage der linken Spalte beantworten. Wenn eine Frage zu bejahen ist, sind die sie betreffenden Hinweise der mittleren Spalte zu befolgen. In den Betragsfeldern der rechten Spalte sind für den in der Spalte angegebenen Zeitraum jeweils alle Einnahmen bzw. Ausgaben der betreffenden Art auszuweisen, die Einnahmen unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder zweckgebunden sind. Einzutragen ist stets der Bruttobetrag der Einnahmen ohne Abzug von Werbungskosten, Betriebsausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Steuern. Soweit ein erforderlicher Beleg nicht beigefügt werden kann, ist auf einem beizufügenden Blatt der Grund anzugeben und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angabe besonders zu versichern. 1 Haben Sie Einnahmen aus selbständiger Arbeit, aus freiberuflicher Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land-, Forstwirtschaft, aus Gelegenheitsarbeit, Nebentätigkeit? Die Angaben sind für die letzten drei vollen zurückliegenden Geschäftsjahre zu machen. Die angegebenen Einnahmen/AusIn dem Feld rechts unter ,,vom" ist der erste, unter ,,bis" der letzte Tag des Dreijahreszeitraums gaben hatte ich in der Zeit 1 fallende Tätigkeit noch nicht so lange ausgeübt, ist dies auf anzugeben. Wird die unter Frage vom bis dem beizufügendem Blatt anzugeben und unter ,,vom" der Tag ihres Beginns zu vermerken. Beizufügen sind: · Kopien der Einkommensteuererklärungen mit allen Anlagen wie Bilanzen mit Gewinn- und 1. Einnahmen DM Verlustrechnung, Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) oder Einnahmeüberschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sowie der Einkommensteuerbescheide für jedes der drei Geschäfts-/Kalenderjahre; 2. Private Vorteile DM · tabellarische Übersicht, in der in Spalten für jedes der drei Geschäftsjahre und in einer vierten Spalte mit der Summe für die drei Jahre zusammengestellt sind: 1. alle Einnahmen; 2. mit 3. Steuern DM ihrem Markt-/Geldwert alle dem Betrieb zum Eigenverbrauch entnommenen Waren/Produkte und alle Gebrauchsvorteile aus privater Nutzung von Gegenständen des Betriebsvermögens; 3. die gezahlten Steuern mit Angabe der Art, Finanzamt, Steuernummer; 4. die Aufwendungen 4. Vorsorgeaufwendungen DM für Krankheits- und Altersvorsorge, aufgeschlüsselt mit Angabe der Versicherung, Namen der versicherten Person/en; 5. die Betriebsausgaben ohne Steuern, Vorsorgeaufwendungen; · bei Teilhaberschaft/Partnerschaft/Gesellschaft eine entsprechende Übersicht wie vor; in dieser ist zusätzlich Ihre Beteiligung am Gewinn verständlich darzulegen. Anlage Nr. 5. Betriebsausgaben ohne 3. 4. DM Nein 2 Ja Haben Sie Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit? Anzugeben sind alle Einnahmen brutto aus dem Arbeitsverhältnis: Lohn, Gehalt, Überstundenvergütung, Sonderzuwendungen (Weihnachts-, Urlaubsgeld usw.), Aufwandsentschädigungen (Spesen, Reisekosten usw.), Gewinn-, Vermögensbeteiligungen; Geldwert aller sonstigen Vorteile und Vergünstigungen (Sachleistungen, freies oder verbilligtes Wohnen usw.) ­ Kindergeld ist nicht hier, sondern unten zu Frage 6 anzugeben ­: · Beizufügen sind Lohnabrechnungen Ihrer Arbeitsstelle/n für das letzte und für dieses Jahr, in denen die Einnahmen aufgeschlüsselt nach der vorgenannten Art ausgewiesen sind und Ihr/e Arbeitgeber/in mit Namen/Firma, Anschrift, Ordnungsmerkmal der Lohnstelle bezeichnet ist. Zinsen, Dividenden und andere Erträge aus Sparguthaben, anderen Guthaben, Einlagen, Wertpapieren, Lebensversicherungen und sonstigen Kapitalanlagen sind vollständig anzugeben, auch wenn sie steuerfrei sind: Brutto-Einnahmen im letzten Kalenderjahr Brutto-Einnahmen in diesem Jahr bis Ende letzten Monats DM DM Nein 3 Ja Haben Sie Einnahmen aus Kapitalvermögen? Nein Ja · Beizufügen sind eine Aufstellung der Erträge für das letzte und für dieses Jahr sowie Kopien der Bankbescheinigungen, Zinsgutschriften o. dgl. Einnahmen aus Vermietung/Untervermietung, Verpachtung bebauter, unbebauter Grundstücke, sonstiger Sachen, Sachinbegriffen, Überlassung von Rechten. Anzugeben sind die Einnahmen insgesamt einschließlich derjenigen für Neben-/Betriebskosten: 4 Haben Sie Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung? Nein Ja · Beizufügen ist eine Aufstellung der Einnahmen für das letzte und für dieses Jahr, in der die Einnahmen unter genauer Bezeichnung des vermieteten/verpachteten/zum Gebrauch überlassenen Gegenstandes dargestellt sind, sowie eine Kopie Ihrer Einkommensteuererklärung für das letzte Jahr. 5 Beziehen Sie Wohngeld? Nein Ja · Beizufügen sind Kopien der Bewilligungs-, Neubewilligungsbescheide, aus denen sich das im letzten und in diesem Jahr gezahlte Wohngeld ergibt. Vorname des Kindes, Monatsbetrag des Kindergeldes: 6 Erhalten Sie Kindergeld? Nein 7 Ja · Beizufügen sind Kopien der Festsetzungs-, Neufestsetzungsbescheide, aus denen sich das im letzten und in diesem Jahr gezahlte Kindergeld ergibt. Art der Einnahmen, Bezeichnung (z. B. Steuererstattung, Erziehungsgeld, Krankengeld, ArbeitsHaben Sie andere Einnahmen? losengeld, Arbeitslosenhilfe, Unfall-, Alters-, oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Ruhegeld, Ruhegehalt, Sozialhilfe): Nein Ja · Beizufügen sind Kopien der Bescheide oder sonstigen Belege, aus denen sich die Brutto-Einnahmen im letzten und in diesem Jahr ergeben. weiter auf Seite 4 1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Seite 4 Abzüge ­ auszufüllen, wenn zu Frage 2, 3, 4, 7 Einnahmen angegeben sind ­ Ich habe gezahlt/aufgewendet im letzten Kalenderjahr DM in diesem Jahr bis Ende letzten Monats DM Anlage Nr. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Berufsbedingte Aufwendungen oder sonstige Werbungskosten Vorsorgeaufwendungen · Beizufügen: Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitsstelle für das letzte und Lohnabrechnung für dieses Jahr, Kopien Ihrer letzten Einkommensteuererklärung mit allen Anlagen, Ihres letzten Einkommensteuerbescheides und des Vorauszahlungsbescheides für dieses Jahr. · Auf beizufügendem Blatt ist darzulegen, daß die Aufwendungen in der angegebenen Höhe zur Erzielung der Einnahmen notwendig sind (z. B. zu den Kosten der Fahrt zur Arbeit genau angeben: Ort der Arbeitsstelle und ihre einfache Entfernung zur Wohnung). · Beizufügen: Über Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung Lohnabrechnung der Arbeitsstelle für das letzte und für dieses Jahr; sonst auf besonderem Blatt die Aufwendungen für eine angemessene Krankheits- und Altersvorsorge mit Angabe der Versicherung, Namen der versicherten Person/en aufgeschlüsselt darstellen. Kurze Bezeichnung der außergewöhnlichen Belastung: Außergewöhnliche Belastung · Auf beizufügendem Blatt nach Art, Höhe, Dauer der Belastung, Möglichkeiten der Minderung durch Hilfen/Leistungen Dritter genau darstellen. Freiwillige Angabe Ich bin damit einverstanden, daß meine Arbeitsstelle, das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger dem/der Antragsteller/in Auskunft über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen. Ich versichere hiermit, daß meine Angaben in diesem Abschnitt des Vordrucks und in den Anlagen vollständig und wahr sind. Dritter Abschnitt: Erklärung bei Einwand G oder H Das vereinfachte Verfahren will dem Kind und dem unterhaltsverpflichteten Elternteil Gelegenheit geben, den Unterhalt einvernehmlich rasch und kostengünstig zu regeln, damit die für den Unterhalt verfügbaren Mittel nicht unnötig für einen teueren Prozeß beansprucht werden. Zu diesem gesetzlichen Zweck leisten Sie Ihren Beitrag, wenn Sie sich bei Ihren nachstehenden Angaben von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle sorgfältig beraten lassen und Ihre Erklärung gemäß dem Rat dieser Person oder Stelle abgeben. Sollten Sie die Beratungskosten nicht aufbringen können, informieren Sie sich bitte bei Ihrem Amtsgericht oder bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihres Vertrauens über die Beratungshilfe. Bitte beachten Sie: Ihre Erklärung muß sich, auch wenn Sie Einwand B erhoben haben, auf die gesamte zurückliegende und künftige Zeit ab dem im Festsetzungsantrag unter ,,beginnend ab" bezeichneten Zeitpunkt erstrecken. Eine lückenhafte Erklärung kann das Gericht nicht berücksichtigen. Es setzt bei begründetem Einwand B den Beginn der Unterhaltszahlung auf den von Ihnen angegebenen Zeitpunkt fest. Das Gericht berechnet den rückständigen Unterhalt. Es berücksichtigt bei zulässigem Einwand F die von Ihnen, sonst die vom Kind angegebenen Zahlungen. Eine bei zulässigem Einwand H angegebene Zahlungsweise bezüglich der Rückstände setzt das Gericht fest, wenn das Kind es beantragt. Bitte geben Sie die vorgeschriebene Erklärung durch Ankreuzen und Ausfüllen nur einer der folgenden Alternativen I oder II ab. Sind Sie nach sorgfältiger Prüfung und etwaiger rechtlicher Beratung der Überzeugung, daß Sie für einen Zeitraum nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind, können Sie dies in Alternative II durch eine entsprechende Zeitangabe im Datumsfeld und Eintragung einer Null in das zugehörige Betragsfeld angeben. Ich erkläre mich bereit, dem Kind von dem im Festsetzungsantrag unter ,,beginnend ab" bezeichneten Zeitpunkt an Unterhalt gemäß den Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen. Ich bin bereit, derzeit nach Anrechnung der anteiligen kindbezogenen Leistungen an I 1 Vorname des Kindes DM mtl. Vorname des Kindes DM mtl. Vorname des Kindes DM mtl. 2 3 zu zahlen und bitte das Gericht um die Berechnung des festzusetzenden Vomhundertsatzes von den Regelbeträgen. Ich verpflichte mich insoweit, den Unterhaltsanspruch für die Zukunft und, soweit noch nicht beglichen, für die Vergangenheit zu erfüllen. Ich erkläre mich bereit, dem Kind von dem im Festsetzungsantrag unter ,,beginnend ab" bezeichneten Zeitpunkt an den Unterhalt, den ich ihm nach Anrechnung der anteiligen kindbezogenen Leistungen schulde, wie nachstehend angegeben zu zahlen, und verpflichte mich insoweit, den Unterhaltsanspruch für die Zukunft und, soweit noch nicht beglichen, für die Vergangenheit zu erfüllen: Vorname des Kindes Vorname des Kindes Vorname des Kindes II 1 beginnend ab DM mtl. 2 beginnend ab DM mtl. 3 beginnend ab DM mtl. ab DM mtl. ab DM mtl. ab DM mtl. ab DM mtl. ab DM mtl. ab DM mtl. Freiwil- erreichbar unter Rufnummer: lige Angaben Ort, Datum Für Hinweise des Gerichts bin ich tagsüber Bei der Abgabe der Erklärung im dritten Abschnitt dieses Vordrucks bin ich beraten worden von Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin (Name, Plz, Ort, Rufnummer): Unterschrift Antragsgegner/in Aufgenommen (Dienststelle, Name, Unterschrift)