Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 37 vom 24.06.1998  - Seite 1378 bis 1385 - Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Besoldungsänderungsverordnung 1998 - BesÄndV 98)

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1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1998 Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Besoldungsänderungsverordnung 1998 ­ BesÄndV 98) Vom 17. Juni 1998 Auf Grund der §§ 47 und 48 Abs. 1 sowie des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) in Verbindung mit Artikel 10 § 4 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) und Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten." 2. § 2 wird aufgehoben. 3. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt gefaßt: ,,2. Abschnitt Einzeln abzugeltende Erschwernisse". 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,Die Zulage wird" wird das Wort ,,insbesondere" gestrichen. bb) Nummer 6 wird aufgehoben. cc) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7. dd) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: ,,7. Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX §§ 21 und 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in Kraft geblieben sind oder neu erlassen werden können." b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Für Zeiträume, für die eine Bordzulage nach § 23b zusteht, wird die Zulage um die Hälfte gekürzt." 5. § 6 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 6 Sonstiger Ausschluß der Zulage Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt." 8. § 11 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 11 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler (1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 50 Deutsche Mark für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfaßt insbesondere 1. optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen, 2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren, 3. Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile. Die Zulage darf den Betrag von 750 Deutsche Mark im Monat nicht übersteigen. (2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 500 Deutsche Mark für jeden Einsatz abgegolten werden. (3) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 30 Deutsche Mark je Einsatz. Der Umgang umfaßt insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die Zulage darf den Betrag von 450 Deutsche Mark im Monat nicht übersteigen. 6. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage nach § 23e." 7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Zahl ,,5" durch die Zahl ,,7,50" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Zahl ,,1" durch die Zahl ,,1,50" und die Zahl ,,10" durch die Zahl ,,15" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1998 (4) Die Zulagen nach Absatz 1 und Absatz 2 dürfen den Gesamtbetrag von 1600 Deutsche Mark im Monat nicht übersteigen." 9. Die Überschrift des 5. Titels wird wie folgt gefaßt: ,,Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst". 10. In der Überschrift des § 16 werden die Wörter ,,Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage" durch die Wörter ,,Zulage für Klimaerprobung" ersetzt. 11. Nach § 16 wird folgender neuer § 16a eingefügt: ,,§ 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst (1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5000 Metern verwendet werden, erhalten eine Zulage. (2) Die Zulage beträgt 15 Deutsche Mark für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 150 Deutsche Mark monatlich. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen. (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f." 12. Die Überschriften des 6., 7. und 8. Titels sowie die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben. 13. Der bisherige 9. Titel wird der 6. Titel. Der bisherige § 19a wird § 17. 14. Im 3. Abschnitt werden der 1. und 2. Titel sowie die §§ 20 und 21 aufgehoben. 15. Nach § 17 werden folgende neue §§ 18 und 19 eingefügt: ,,§ 18 Entstehung des Anspruchs (1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 19 bis 26 nichts anderes bestimmt ist. (2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. § 19 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle 1. eines Erholungsurlaubs, 2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, 3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur, 1379 4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), 5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, 6. einer Dienstreise, soweit in den §§ 20 bis 26 oder nach einer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt." 16. Die Bezeichnung ,,3. Titel" und die Überschrift des 3. Titels werden gestrichen. 17. Der bisherige § 22 wird § 20 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulagen" durch die Wörter ,,Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst" ersetzt. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift." c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." d) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: ,,Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht." e) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: ,,Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine Stellenzulage nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), den Nummern 5a, 8, 8a, 9, 10 und 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder auf die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage." f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: ,,(6) § 19 Satz 2 gilt nicht, soweit die Erkrankung auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist." 18. Die Bezeichnung ,,4. Titel" und die Überschrift des 4. Titels werden gestrichen. 19. Der bisherige § 23 wird § 21 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der" gestrichen und nach dem Wort ,,für" das Wort ,,den" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 19a" durch die Angabe ,,§ 17" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort ,,Zulage" durch das Wort ,,Stellenzulage" ersetzt. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1998 25. Der bisherige § 23c wird § 23 und wie folgt geändert: In der Überschrift werden die Wörter ,,Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage" durch die Wörter ,,Zulage für die Beseitigung von Kampfstoffmunition aus den Weltkriegen" ersetzt. 26. Die Bezeichnung ,,8. Titel" wird gestrichen. 27. Der bisherige § 23d wird § 23a und wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. 28. Der bisherige 9. Titel und § 23e werden aufgehoben. 29. Nach § 23a werden folgende neue §§ 23b bis 23l eingefügt: ,,§ 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe (1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Bordzulage). Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Bordzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Bordzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt. (2) Die Bordzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die 1. an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, 2. auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die Bordzulage steht nicht zu für die Dauer der Anund Abfahrt auf Binnengewässern. (3) Die Bordzulage beträgt für 1. Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige auf Schiffen a) der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 157,50 Deutsche Mark monatlich, b) sonstiger Eigner 105,00 Deutsche Mark monatlich, 2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 5,25 Deutsche Mark täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen. (4) Die Bordzulage erhöht sich um 50 vom Hundert bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 2 bezeichneten Grenzen der Seefahrt und bei mindestens vierundzwanzigstündigem Aufenthalt außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird 20. Die Bezeichnung ,,5. Titel" und die Überschrift des 5. Titels werden gestrichen. 21. Der bisherige § 23a wird § 22 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage" durch die Wörter ,,Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze und für Beamte als Verdeckte Ermittler" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) § 19 Satz 2 gilt nicht, soweit die Erkrankung auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist." 22. Nach § 22 wird folgender neuer § 22a eingefügt: ,,§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal (1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Bordwart in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage. (2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die 1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen, 2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig. (3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als 1. Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils mit Zusatzqualifikation 345 Deutsche Mark, 2. Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils ohne Zusatzqualifikation 260 Deutsche Mark, 3. Angehörige der Sondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 90 Deutsche Mark. Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 9 Deutsche Mark. § 19 findet keine Anwendung. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera." 23. Der bisherige 6. Titel wird gestrichen. 24. Die Bezeichnung ,,7. Titel" und die Überschrift des 7. Titels werden gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1998 1. südlich durch die Linie Dover-Calais, 2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge, 3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite; ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte Bordzulage wird nur für volle Kalendertage gewährt. (5) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag. (6) Die Bordzulage wird neben 1. der Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 105 Deutsche Mark monatlich gewährt, 2. der U-Boot-Zulage nach § 23c nicht gewährt. § 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote (1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage). Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird. (2) Die U-Boot-Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die nicht zur Besatzung eines U-Bootes gehören, für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt. Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag. (3) Die U-Boot-Zulage beträgt für 1. a) Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige 450 Deutsche Mark monatlich, b) bei einer Werftliegezeit vom Beginn des zweiten Monats an 202,50 Deutsche Mark monatlich, 2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 15 Deutsche Mark täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen. § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe (1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage). Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt. 1381 (2) Die Maschinenzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines 1. in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, 2. Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die Maschinenzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern. (3) Die Maschinenzulage beträgt für 1. Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige auf Schiffen a) der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 45 Deutsche Mark monatlich, b) sonstiger Eigner 30 Deutsche Mark monatlich, 2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 1,50 Deutsche Mark täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen. Die Maschinenzulage erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind. (4) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag. (5) Die Maschinenzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c. § 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher (1) Soldaten, die in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer oder Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage) in Höhe von 360 Deutsche Mark monatlich. (2) Soldaten, die nicht in einer Kampfschwimmeroder Minentauchereinheit als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden, jedoch 1. im Besitz des gültigen Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines sind und 2. zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 90 Deutsche Mark monatlich. (3) Die Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c und der Fliegerzulage nach § 23f. § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes (1) Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), 1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1998 (5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für 1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 420 Deutsche Mark monatlich, 2. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen 300 Deutsche Mark monatlich. (6) § 22a bleibt unberührt. § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst (1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend 1. als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot, die a) Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüften Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke der Musterprüfung oder vorläufigen Zulassung durchführen, oder b) Flugerprobungsgruppen verantwortlich leiten und dabei entsprechende Erprobungsflüge durchzuführen haben, oder 2. als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern verwendet werden. Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule. (2) Die Zulage beträgt in den Fällen a) des Absatzes 1 Nr. 1 300 Deutsche Mark monatlich, b) des Absatzes 1 Nr. 2 200 Deutsche Mark monatlich. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren. § 23h Zulage für Fallschirmspringer (1) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungsoder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmspringerzulage). Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten während der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst. Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt. (2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, 1. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe), 2. wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig. (3) Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als 1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 600 Deutsche Mark monatlich, 2. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen 480 Deutsche Mark monatlich, 3. ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen 380 Deutsche Mark monatlich, 4. Lufttransportbegleiter 200 Deutsche Mark monatlich, 5. Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 240 Deutsche Mark monatlich, 6. Angehörige der Sondergruppe bei 15 oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 180 Deutsche Mark monatlich. Werden im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, so vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 12 Deutsche Mark. § 19 findet keine Anwendung. (4) Die Fliegerzulage erhöht sich für Luftfahrzeugführer, die als Fluglehrer verwendet werden und im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung sind, um 25 vom Hundert der ihnen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 zustehenden Beträge. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1998 (2) Soldaten, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen, jedoch in keiner der dort genannten Stellen verwendet werden, erhalten die Fallschirmspringerzulage nur, wenn sie zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind. (3) Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden. (4) Die Höhe der Zulage beträgt 225 Deutsche Mark monatlich, für Soldaten im Sinne des Absatzes 2 beträgt sie 67,50 Deutsche Mark monatlich. (5) Die Fallschirmspringerzulage wird neben 1. der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze und für Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 sowie der Kampfschwimmer- und Minentaucherzulage nach § 23e in Höhe von 75 Deutsche Mark monatlich, 2. der Bergführerzulage nach § 23 l Abs. 1 in Höhe von 187,50 Deutsche Mark monatlich gewährt. § 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Radarführungsdienst (1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in Dienststellen der Bundeswehr verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als 1. Flugsicherungskontrollpersonal, 2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder 3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet werden, erhalten eine Zulage. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus. (2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der Zulage ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen. (3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des Beamten oder Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe steht die Zulage monatlich wie folgt zu: Belastungswert Gruppe AufsichtsperFlugsicherungskontroll- sonal (Einsatzstabsoffiziere, personal, RadarleitBetriebspersonal des Radar- Stabsoffiziere mit Radarführungsdienstes mit Radar- führungslizenz) leit-Jagdlizenz und/oder Luftlagelizenz Höhe der Zulage Höhe der Zulage 1383 Flugabfertigungspersonal, übriges Betriebspersonal des Radarführungsdienstes Höhe der Zulage 1001 ­ 2000 160 DeutI sche Mark 2001 ­ 4500 200 DeutII sche Mark 4501 ­ 7000 240 DeutIII sche Mark mehr als 7000 IV 280 Deutsche Mark 150 Deutsche Mark 150 Deutsche Mark 150 Deutsche Mark 150 Deutsche Mark 60 Deutsche Mark 80 Deutsche Mark 100 Deutsche Mark 120 Deutsche Mark (4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes ­ einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile ­ zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. (5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst (1) Soldaten, die überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, erhalten eine Zulage. Außen- und Geländedienst ist jeder militärische Dienst außerhalb der ortsfesten Unterkünfte im Freien, einschließlich des Dienstes in Stellungen der Flugabwehrraketen- und Flugkörperverbände. (2) Die Zulage beträgt 50 Deutsche Mark monatlich. Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem Tag, an dem die anspruchsberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird, frühestens jedoch nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung als Soldat. (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und den Zulagen nach den §§ 23b bis 23g und § 23i. § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen (1) Soldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 120 Deutsche Mark monatlich. (2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs- 1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1998 die weitere Dauer dieser Verwendung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2001, folgende Zulage: Besoldungsgruppen: A 1 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher 1998 1999 2000 2001 Deutsche Mark monatlich: 170 150 100 50 220 200 130 60 270 250 160 70 320 300 190 80 gesetzes, einer Zulage nach § 23j oder einer Fallschirmspringerzulage nach § 23h Abs. 4 in Höhe von 67,50 Deutsche Mark nur in Höhe von 100 Deutsche Mark monatlich gewährt; sie entfällt neben einer Fallschirmspringerzulage in Höhe von 225 Deutsche Mark. § 23l Zulage für Bergführer (1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer erhalten bei Verwendung als 1. Bergführer in der Bergausbildung von Polizeivollzugsbeamten oder 2. Heeresbergführer der Gebirgstruppe, an Schulen und im Kommando Spezialkräfte eine Zulage (Bergführerzulage) in Höhe von 112,50 Deutsche Mark monatlich. (2) Die Bergführerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer. (3) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen Könnens verpflichtet sind, erhalten die Bergführerzulage in Höhe von 45 Deutsche Mark monatlich. (4) Neben der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B wird die Bergführerzulage nach Absatz 1 nur in Höhe von 75 Deutsche Mark monatlich, die Bergführerzulage nach Absatz 3 nur in Höhe von 30 Deutsche Mark monatlich gewährt." 30. § 24 wird aufgehoben. (2) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer Ausgleichszulage für eine weggefallene Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung. § 27 Ausschluß einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist." Artikel 2 Aufhebung der Verordnung zur vorläufigen Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen Die Verordnung zur vorläufigen Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. März 1974 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 1451), wird aufgehoben. Artikel 3 31. § 25 wird durch folgenden neuen § 25 ersetzt: ,,§ 25 Wegfall von Zulagen (1) Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12, die am 30. Juni 1998 in der unterirdischen Anlage in Marienthal ständig tätig waren, erhalten die Zulage beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 23e in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter. Die Zulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. (2) Für Beamte und Soldaten, die bis zum 30. Juni 1998 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach § 24 erfüllt haben, gilt § 24 in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 1999 weiter." 32. Die §§ 26 und 27 werden durch die folgenden neuen §§ 26 und 27 ersetzt: ,,§ 26 Zulage für Beamte der Gruppe Wehrwirtschaftliche Aufklärung des Bundesamtes für Wehrverwaltung (1) Beamte, die am 30. Juni 1998 in der Gruppe Wehrwirtschaftliche Aufklärung des Bundesamtes für Wehrverwaltung verwendet worden sind, erhalten für Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Nr. 5 werden die Wörter ,,einer Zulage nach Nummer 11 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder" gestrichen. 2. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: ,,(4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist." 3. § 6 wird aufgehoben. 4. Die §§ 7 und 8 werden gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1998 Artikel 4 Änderung der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung Die Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1990 (BGBl. I S. 1033), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3460), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden die Wörter ,,vor Vollendung des 26. Lebensjahres" gestrichen. 2. In der Überschrift des § 3 wird das Wort ,,Auflagen" durch das Wort ,,Anspruchsvoraussetzungen" ersetzt. 3. In § 3 werden die Wörter ,,mit der Auflage" durch die Wörter ,,unter der Voraussetzung" ersetzt. 4. In § 4 wird das Wort ,,Auflagen" durch das Wort ,,Voraussetzungen" ersetzt. 5. Die §§ 6 und 7 werden gestrichen. 6. Der bisherige § 8 wird § 6. Artikel 5 Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: ,,Dies gilt auch in den Fällen einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes." Artikel 7 Inkrafttreten 2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 1385 a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Die Zulage gehört" durch die Wörter ,,Für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010, gehört die Zulage" ersetzt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Bundesbesoldungsgesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung" eingefügt. 3. In § 6 wird die Überschrift wie folgt gefaßt: ,,Zuschuß bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes". Artikel 6 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der durch Artikel 1 und Artikel 3 bis 6 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, cc und dd; Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe e; Artikel 3 Nr. 1; Artikel 4 und Artikel 5 Nr. 2 am 1. Januar 1999 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Juni 1998 Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister des Innern Kanther