Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 38 vom 26.06.1998  - Seite 1496 bis 1499 - Gesetz zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften

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1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Gesetz zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften Vom 23. Juni 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5b wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Verteilungsschlüssel nach § 5a Abs. 2 und § 5b werden 1999 mit dem Ziel einer Anpassung ab dem Jahr 2000 überprüft. Dabei sind für die Verteilungsschlüssel nach Absatz 2 die Ergebnisse der Gewerbesteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 1995, das Gewerbesteueraufkommen für die Jahre 1990 bis 1997 und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für die Jahre 1990 bis 1998 zu berücksichtigen. Für die Verteilungsschlüssel nach Absatz 3 sind das Gewerbesteueraufkommen für die Jahre 1992 bis 1997 und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für die Jahre 1996 bis 1998 zu berücksichtigen. Dazu führt das Statistische Bundesamt Berechnungen durch." 2. § 5d wird wie folgt gefaßt: ,,§ 5d Umstellung auf einen fortschreibungsfähigen Schlüssel (1) Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a und 5b werden zum 1. Januar 2003 auf einen fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel umgestellt. Der Verteilungsschlüssel setzt sich aus dem in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteil der einzelnen Gemeinde an der als Durchschnitt für den in Absatz 2 genannten Erhebungszeitraum und seine beiden Vorjahre in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelten Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen im jeweiligen Land sowie aus folgenden Merkmalen zusammen: 1. Sachanlagen nach § 247 Abs. 2, § 266 Abs. 2 Posten A.II. des Handelsgesetzbuchs (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstat- tung, geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes; 2. Vorräte nach § 266 Abs. 2 Posten B.I. des Handelsgesetzbuchs (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen, fertige Erzeugnisse und Waren, geleistete Anzahlungen) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes; 3. Löhne und Gehälter nach § 275 Abs. 2 Posten 6 Buchstabe a des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes. Das Verhältnis der Merkmale zueinander wird durch Gesetz festgelegt. (2) Die zur Festlegung des Schlüssels nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Daten werden für jeden Erhebungszeitraum, erstmals für den Erhebungszeitraum 1998, von den Gewerbebetrieben erhoben, für die ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt wird. Nicht zu berücksichtigen sind die Daten von Betriebsstätten, die der Gewerbebetrieb im Ausland unterhält. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes gilt entsprechend. (3) Die Daten zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sind der Steuerbilanz zu entnehmen. Die Daten zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung, in Fällen der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens ihrem Anhang nach §§ 284, 285 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs zu entnehmen. Gewerbebetriebe mit geschäftszweigspezifischen Gliederungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung entnehmen die Daten den Posten, die denen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechen. Abweichend von Satz 1 werden von nicht bilanzierenden Gewerbebetrieben die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nicht erhoben. Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sind für diese Betriebe dem Anlageverzeichnis, Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 der Einnahme-Überschuß-Rechnung, jeweils nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, zu entnehmen. (4) Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden oder hat sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder ist eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraumes von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, sind die nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Daten auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden ergeben sich aus der Aufteilung des im jeweiligen Zerlegungsverfahren angewandten gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes nach den §§ 28 bis 33 des Gewerbesteuergesetzes. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 (5) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung der Umstellung im Rahmen der Gewerbesteuerstatistik 1998 Berechnungen unter Einbeziehung der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten durch." 3. Dem § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Ermittlung des Mehraufkommens ist § 6 Abs. 3a Satz 3 nicht anzuwenden." Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Statistische Bundesamt führt zur Beurteilung der Verteilungswirkung des Steueraufkommens auf die Gemeinden anhand der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten alternativen Sockelbeträge Berechnungen durch." b) § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung der Verteilung des in § 1 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgelegten Anteils am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden Berechnungen insbesondere nach § 5b Abs. 4 und § 5d Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes durch." 2. § 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 3 Zusätzliche Angaben für einen gemeindebezogenen fortschreibungsfähigen Schlüssel (1) Soweit für Gewerbebetriebe ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt ist, werden die Merkmale nach § 5d Abs. 1 bis 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes sowie der Sitz des Betriebes (Name und amtlicher Schlüssel der Gemeinde) jährlich, erstmals für den Erhebungszeitraum 1998, erhoben. (2) Zur Aufteilung der von den Gewerbebetrieben nach § 5d Abs. 1 bis 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes erhobenen Daten auf die Gemeinden werden die Merkmale Betriebsstättengemeinde (Name und amtlicher Schlüssel der Gemeinde) und die sich nach § 5d Abs. 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergebenden Anteile gemeindeweise erhoben. (3) Die Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 werden für die Jahre, für die eine Gewerbesteuerstatistik erstellt wird, im Rahmen der Gewerbesteuerstatistik durchgeführt; die dabei nach § 5 Nr. 1 und 2 erhobenen Hilfsmerkmale (Finanzamtsnummern und Steuernummern) werden auch für die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 verwandt. In den übrigen Jahren werden bei den Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 die Finanzamtsnummern und Steuernummern zusätzlich als Hilfsmerkmale erhoben." Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1497 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. § 44d Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: ,,(1) Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder aus der Vergütung von Körperschaftsteuer zufließen, nicht erhoben. (2) Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft, die die in der Anlage 7 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt und die im Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Nennkapital der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Weitere Voraussetzung ist, daß die Beteiligung nachweislich ununterbrochen zwölf Monate besteht. Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 vollendet, ist die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1 Satz 2 zu erstatten; das Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 3 ist ausgeschlossen." 2. Nach § 52 Abs. 29c wird folgender neuer Absatz 29d eingefügt: ,,(29d) § 44d Abs. 2 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1998 anzuwenden." Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Abs. 9 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt: ,,Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine sonstige Leistung. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden." 2. § 3e Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsge- 1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 677), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) § 171 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen." 2. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496) ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1998 entstehen." Artikel 7 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), wird wie folgt geändert: 1. § 73 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,am Ort" durch die Worte ,,im Bezirk" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten Kammern bestehen." 2. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Bereich" die Worte ,,eines oder" eingefügt. Artikel 8 Neufassung der betroffenen Gesetze Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. biets geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung." 3. § 4 Nr. 6 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b Satz 1 werden die Worte ,,nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Gegenständen" durch die Worte ,,Gegenständen zur Mitführung im persönlichen Reisegepäck" ersetzt. b) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 3 Abs. 9 Satz 4) im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;". 4. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 werden der Punkt am Ende des Satzes 1 durch ein Semikolon ersetzt und die Sätze 2 und 3 gestrichen. 5. In § 28 Abs. 4 wird der Einleitungsteil wie folgt gefaßt: ,,§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2001 in folgender Fassung:". Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 171 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist." 2. § 240 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Das gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt." b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 1499 Berlin, den 23. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister des Innern Kanther