Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 38 vom 26.06.1998  - Seite 1500 bis 1503 - Dritte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

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1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Dritte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung*) Vom 16. Juni 1998 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet ­ auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, des § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und des § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sowie ­ auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Die Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Januar 1998 (BGBl. I S. 319), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der § 13 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen". b) Nach der § 20 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 20a Qualitätswein garantierten Ursprungs; Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs". c) Nach der § 34 betreffenden Zeile werden folgende Zeilen eingefügt: ,,§ 34a Crémant § 34b Steillage; Terrassenlage". d) Nach der § 46 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 46a Zusatzstoffangaben". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt: ,,(2) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Bodenbeschaffenheit es erfordert, kann abwei*) Diese Verordnung dient u.a. der Umsetzung folgender Richtlinie für Erzeugnisse des Weinsektors: Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 184 S. 33). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden. chend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die für den Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben bestimmt sind, auch wenn diese Flächen nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 1. ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden, 2. können mit der Genehmigung abweichend von § 4 die Voraussetzungen für die Eignung der für die Neuanpflanzung vorgesehenen Grundstücke festgelegt werden." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. 3. § 13 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 13 Gehalt an Stoffen (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes) (1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an in 1. Anlage 6 oder 2. Anlage 7 aufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils angegebenen Höchstmengen überschreitet. (2) Soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für 1. Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, vorbehaltlich der Nummer 2 als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der in Anwendung des § 13 Abs. 5 des Weingesetzes für Weintrauben festgesetzte Gehalt a) zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder b) abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Verringerung, 2. Erzeugnisse, soweit sie aus mehreren, aus Weintrauben hergestellten Zutaten bestehen, wenn diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der Gehalt, der sich aus der Summe der für die einzelnen Zutaten geltenden Gehalte für den Stoff entsprechend dem Anteil der Zutaten an dem jeweiligen Erzeugnis ergibt. (3) Absatz 2 gilt auch für Erzeugnisse, wenn sie als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, in den Verkehr gebracht werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 4. In § 18 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,und konzentrierter Traubenmost" durch die Worte ,, , konzentrierter Traubenmost und in § 47 genannte Getränke, die den dort für die Herstellung und das Inverkehrbringen festgelegten Anforderungen entsprechen," ersetzt. 5. In § 22 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe ,,Anlage 7" durch die Angabe ,,Anlage 10" ersetzt. 6. In § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,Anlage 6 Abschnitt 1" durch die Angabe ,,Anlage 9 Abschnitt I" ersetzt. 7. Nach § 34a wird folgender neuer § 34b eingefügt: ,,§ 34b Steillage; Terrassenlage (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes) (1) Bei inländischem Tafelwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Angabe ,,Steillage" oder ,,Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die 1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder, 2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist. (2) Bei inländischem Tafelwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Angabe ,,Terrassenlage" oder ,,Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer 1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder 2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die 3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder, 4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist. (3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden." 8. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt: ,,10. entgegen § 34b eine Angabe oder eine Bezeichnung verwendet,". b) Die bisherigen Nummern 10 bis 26 werden die neuen Nummern 11 bis 27. 1501 9. In Anlage 2 werden die Nummern 2 bis 4 gestrichen. 10. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,Anlage 6 (zu § 13 Abs. 1)" wird durch die Angabe ,,Anlage 6 (zu § 13 Abs. 1 Nr. 1)" ersetzt. b) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Worte ,,wenn sie zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden sollen" durch die Worte ,,wenn sie in den Verkehr gebracht werden" ersetzt. 11. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,Anlage 7 (zu § 13 Abs. 2)" wird durch die Angabe ,,Anlage 7 (zu § 13 Abs. 1 Nr. 2)" ersetzt. b) Die Worte ,,dürfen keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der folgende Werte übersteigt" werden durch die Worte ,,dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt" ersetzt. 12. Nach der Anlage 7 wird folgende neue Anlage 7a eingefügt: ,,Anlage 7a (zu § 13 Abs. 2) Stoffe 1. 2,4,5-T einschließlich Salze und Ester 2. Acephat 3. Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt berechnet als Aldicarb) 4. Amitrol 5. Atrazin 6. Azinphos-ethyl 7. Azinphos-methyl 8. Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als 3-Chloranilin) 9. Benalaxyl 10. Benfuracarb 11. Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl (insgesamt berechnet als Carbendazim) 12. Binapacryl 13. Bromophos-ethyl 14. Brompropylat 15. Camphechlor (Toxaphen) 16. Captafol 17. Captan, Folpet (insgesamt) 18. Carbaryl 19. Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt berechnet als Carbofuran) 20. Carbosulfan 21. Chinomethionat 1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 59. Formothion 60. Furathiocarb 61. Glyphosat 62. Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berechnet als Heptachlor) 63. Imazalil 64. Iprodion 65. Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als Kupfer) 66. Lambda-Cyhalothrin 67. Lindan 68. Malathion, Malaoxon (insgesamt) 69. Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (berechnet als Maleinsäurehydrazid) 70. Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (insgesamt berechnet als Schwefelkohlenstoff) 71. Mecarbam 72. Metalaxyl 73. Methamidophos 74. Methidathion 75. Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als Methomyl) 76. Methoxychlor 77. Methylbromid 78. Mevinphos 79. Omethoat 80. Paraquat einschließlich Salze 81. Parathion, Paraoxon (insgesamt) 82. Parathion-methyl, Paraoxon-methyl (insgesamt) 83. Permethrin (Summe der Isomeren) 84. Phorat, Phorat-sulfoxid, Phorat-sulfon, Phoratoxon, Phorat-oxon-sulfoxid, Phorat-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Phorat) 85. Phosalon 86. Phosphamidon 87. Procymidon 88. Propiconazol 89. Propoxur 90. Propyzamid 91. Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Furethrin) 92. TEPP 93. Thiram 94. Triazophos 95. Trichorfon 96. Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid (insgesamt berechnet als Vamidothion) 97. Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten (insgesamt berechnet als Vinclozolin)". 22. Chlorbensid 23. Chlorbenzilat 24. Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere) 25. Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation) 26. Chloroxuron 27. Chlorpropham 28. Chlorpyrifos 29. Chlorpyrifos-methyl 30. Chlorthalonil 31. Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) 32. Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) 33. Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt berechnet als Daminozid) 34. DDT (Summe aus p,p'-DDT, o,p'-DDT, p,p'-DDE und p,p'-TDE (DDD), berechnet als DDT) 35. Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet als Deiquat) 36. Deltamethrin 37. Demeton-S-methyl, Oxydemeton-methyl, Demeton-S-methyl-sulfon (insgesamt berechnet als Demeton-S-methyl) 38. Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat) 39. Diazinon 40. Dibromethan 41. Dichlorfluanid 42. Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze und Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop) 43. Dichlorvos 44. Dicofol (insgesamt) 45. Dimethoat 46. Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als Dinoseb) 47. Dioxathion 48. Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon, Disulfoton-oxon, Disulfoton-oxon-sulfoxid, Disulfoton-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Disulfoton) 49. Dodin 50. Endosulfan (- und -Isomer), Endosulfansulfat (insgesamt berechnet als Endosulfan) 51. Endrin 52. Ethion 53. Fenarimol 54. Fenbutatinoxid 55. Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon (insgesamt berechnet als Fenchlorphos) 56. Fenitrothion 57. Fentin, Fentin-acetat, Fentin-chlorid, Fentin-hydroxid (insgesamt berechnet als Fentin) 58. Fenvalerat einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Artikel 2 Die Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung vom 31. Januar 1998 (BGBl. I S. 319) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: ,,1. In der Inhaltsübersicht wird die § 14 betreffende Zeile wie folgt gefaßt: § 14 Hygienische Anforderungen". b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die neuen Nummern 2 bis 4. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: ,,1. In der Inhaltsübersicht wird die § 14 betreffende Zeile wie folgt gefaßt: § 14 Hygienische Anforderungen; betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen". Artikel 3 1503 b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3. c) In der neuen Nummer 3 wird der Buchstabe c wie folgt gefaßt: ,,c) Die bisherigen Nummern 2 bis 27 werden die neuen Nummern 4 bis 29." 3. Artikel 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Artikel 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 Buchstabe a und b tritt am 1. August 1998 in Kraft." Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Weinverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Juni 1998 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert