Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 39 vom 29.06.1998  - Seite 1606 bis 1608 - Erstes Gesetz zur Anpassung der Bedarfssätze der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Erstes Berufsausbildungsbeihilfe-Anpassungsgesetz - 1. BABAnpG)

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1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1998 Erstes Gesetz zur Anpassung der Bedarfssätze der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Erstes Berufsausbildungsbeihilfe-Anpassungsgesetz ­ 1. BABAnpG) Vom 25. Juni 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ­ die Zahl ,,415" durch die Zahl ,,425", ­ die Zahl ,,785" durch die Zahl ,,800", ­ die Zahl ,,830" durch die Zahl ,,845" und ­ die Zahl ,,235" durch die Zahl ,,240". b) In Absatz 2 wird die Zahl ,,500" durch die Zahl ,,510" ersetzt. 5. § 106 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Als Bedarf werden bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung zugrunde gelegt 1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils 345 Deutsche Mark monatlich, 2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 615 Deutsche Mark monatlich. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterbringung, soweit sie 80 Deutsche Mark monatlich übersteigen, höchstens jedoch 75 Deutsche Mark monatlich, 3. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 275 Deutsche Mark monatlich, wenn der Behinderte unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat." b) In Absatz 1 werden ersetzt: ­ die Zahl ,,345" durch die Zahl ,,350", ­ die Zahl ,,615" durch die Zahl ,,625" und ­ die Zahl ,,275" durch die Zahl ,,280". c) In Absatz 2 wird die Zahl ,,325" durch die Zahl ,,330" ersetzt. 6. In § 107 werden die Zahl ,,100" durch die Zahl ,,102" und die Zahl ,,120" durch die Zahl ,,122" ersetzt. 7. In § 108 Abs. 2 Nr. 1 werden ersetzt: ­ die Zahl ,,345" durch die Zahl ,,365" und ­ die Zahl ,,175" durch die Zahl ,,185". Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688), wird wie folgt geändert: 1. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt: ­ die Zahl ,,785" durch die Zahl ,,800", ­ die Zahl ,,830" durch die Zahl ,,845" und ­ die Zahl ,,235" durch die Zahl ,,240". b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Zahl ,,145" durch die Zahl ,,150" ersetzt. 2. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt: ­ die Zahl ,,345" durch die Zahl ,,350" und ­ die Zahl ,,670" durch die Zahl ,,680". b) In Absatz 2 wird die Zahl ,,145" durch die Zahl ,,150" ersetzt. c) In Absatz 3 werden ersetzt: ­ die Zahl ,,615" jeweils durch die Zahl ,,625", ­ die Zahl ,,830" jeweils durch die Zahl ,,845" und ­ die Zahl ,,235" durch die Zahl ,,240". 3. In § 101 Abs. 2 werden die Zahl ,,500" durch die Zahl ,,510" und die Zahl ,,670" durch die Zahl ,,680" ersetzt. 4. § 105 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt: ­ die Zahl ,,500" durch die Zahl ,,510", ­ die Zahl ,,670" durch die Zahl ,,680", ­ die Zahl ,,170" durch die Zahl ,,175", ­ die Zahl ,,370" durch die Zahl ,,375", Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1998 8. § 413 Abs.1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt in den Fällen des 1. § 65 Abs. 1 anstelle des Betrages von ­ 800 Deutsche Mark ein Betrag von 645 Deutsche Mark, ­ 845 Deutsche Mark ein Betrag von 690 Deutsche Mark, ­ 240 Deutsche Mark ein Betrag von 85 Deutsche Mark, ­ 75 Deutsche Mark ein Betrag von 230 Deutsche Mark, 2. § 66 a) Absatz 1 anstelle des Betrages von ­ 350 Deutsche Mark ein Betrag von 325 Deutsche Mark, ­ 680 Deutsche Mark ein Betrag von 635 Deutsche Mark, b) Absatz 3 anstelle des Betrages von ­ 625 Deutsche Mark ein Betrag von 570 Deutsche Mark, ­ 845 Deutsche Mark ein Betrag von 690 Deutsche Mark, ­ 80 Deutsche Mark ein Betrag von 30 Deutsche Mark, ­ 240 Deutsche Mark ein Betrag von 85 Deutsche Mark, ­ 75 Deutsche Mark ein Betrag von 130 Deutsche Mark in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 1 und von 230 Deutsche Mark in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2 zugrunde gelegt." 9. § 414 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) Absatz 1 anstelle des Betrages von ­ 345 Deutsche Mark ein Betrag von 320 Deutsche Mark, ­ 615 Deutsche Mark ein Betrag von 560 Deutsche Mark, ­ 80 Deutsche Mark ein Betrag von 30 Deutsche Mark, ­ 75 Deutsche Mark ein Betrag von 55 Deutsche Mark, ­ 275 Deutsche Mark ein Betrag von 235 Deutsche Mark,". 10. § 414 Abs.1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, werden in den Fällen des 1. § 101 Abs. 2 anstelle des Betrages von ­ 510 Deutsche Mark ein Betrag von 470 Deutsche Mark, ­ 680 Deutsche Mark ein Betrag von 635 Deutsche Mark, 2. § 105 a) Absatz 1 anstelle des Betrages von ­ 510 Deutsche Mark ein Betrag von 470 Deutsche Mark, ­ 680 Deutsche Mark ein Betrag von 635 Deutsche Mark, ­ 375 Deutsche Mark ein Betrag von 330 Deutsche Mark, ­ 425 Deutsche Mark ein Betrag von 380 Deutsche Mark, ­ 800 Deutsche Mark ein Betrag von 645 Deutsche Mark, ­ 845 Deutsche Mark ein Betrag von 690 Deutsche Mark, ­ 240 Deutsche Mark ein Betrag von 85 Deutsche Mark, ­ 75 Deutsche Mark ein Betrag von 230 Deutsche Mark, b) Absatz 2 anstelle des Betrages von ­ 510 Deutsche Mark ein Betrag von 470 Deutsche Mark, 3. § 106 a) Absatz 1 anstelle des Betrages von ­ 350 Deutsche Mark ein Betrag von 325 Deutsche Mark, ­ 625 Deutsche Mark ein Betrag von 570 Deutsche Mark, ­ 80 Deutsche Mark ein Betrag von 30 Deutsche Mark, ­ 75 Deutsche Mark ein Betrag von 55 Deutsche Mark, ­ 280 Deutsche Mark ein Betrag von 240 Deutsche Mark, b) Absatz 2 anstelle des Betrages von ­ 330 Deutsche Mark ein Betrag von 305 Deutsche Mark, 4. § 107 anstelle des Betrages von ­ 102 Deutsche Mark ein Betrag von 87 Deutsche Mark, ­ 122 Deutsche Mark ein Betrag von 107 Deutsche Mark, 1607 1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1998 Artikel 2 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 in Kraft, wenn auch die Bedarfssätze und Freibeträge bei der Ausbildungsförderung für Studenten und Schüler durch Änderungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz entsprechend festgelegt sind. Der Tag, an dem danach Artikel 1 in Kraft tritt, wird vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Die in Artikel 1 bestimmten Änderungen sind nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen. Vom 1. Oktober 1998 an sind die in Artikel 1 bestimmten Änderungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 3 zu berücksichtigen. (2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und Nummer 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. 5. § 108 Abs. 2 anstelle des Betrages von ­ 365 Deutsche Mark ein Betrag von 355 Deutsche Mark, ­ 185 Deutsche Mark ein Betrag von 180 Deutsche Mark, ­ 4 820 Deutsche Mark ein Betrag von 4 335 Deutsche Mark, ­ 3 000 Deutsche Mark ein Betrag von 2 680 Deutsche Mark, 6. § 111 anstelle des Betrages von ­ 495 Deutsche Mark ein Betrag von 440 Deutsche Mark zugrunde gelegt." Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm