Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 39 vom 29.06.1998  - Seite 1622 bis 1622 - Verordnung zur Änderung kosmetikrechtlicher Vorschriften

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1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1998 Verordnung zur Änderung kosmetikrechtlicher Vorschriften*) Vom 25. Juni 1998 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund ­ des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung sowie ­ des § 26a Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft: Artikel 1 Änderung der Kosmetik-Verordnung In Anlage 1 Teil A der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3314), wird die Nummer 419 wie folgt gefaßt: ,,419. a) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln sowie Rückenmark aa) von über 12 Monate alten Rindern, bb) von Schafen oder Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein permanenter Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und deren Derivate, b) Milz von Schafen oder Ziegen und deren Derivate, c) Talgerzeugnisse aus den in den Buchstaben a und b genannten Erzeugnissen dürfen verwendet werden, wenn bei ihrer Herstellung folgende Verfahren angewandt worden sind: aa) Umesterung durch Hydrolyse bei mindestens 200 °C, 40 bar (40 000 hPa) während 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren, Fettsäureester), *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Zweiundzwanzigsten Richtlinie 98/16/EG der Kommission vom 5. März 1998 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 77 S. 44). bb) Verseifung mit 12-molarem Natriumhydroxid (Glycerin und Seife): aaa) diskontinuierlicher Prozeß bei 95 °C während 3 Stunden oder bbb) kontinuierlicher Prozeß bei 140 °C, 2 bar (2 000 hPa) während 8 Minuten oder gleichwertige Bedingungen; die Durchführung des Verfahrens ist vom Hersteller zu bescheinigen und den Talgerzeugnissen beizufügen". Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern, Schafen oder Ziegen bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern, Schafen oder Ziegen bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2840) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte ,,oder 2" gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) In Absatz 4 werden die Worte ,,oder Bereithaltung der Erklärung nach Absatz 2 oder 3" durch die Worte ,,der Erklärung nach Absatz 2" ersetzt. 2. § 3 Abs. 2 wird aufgehoben. 3. Anlage 4 wird gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 25. Juni 1998 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer