Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 40 vom 30.06.1998  - Seite 1654 bis 1657 - Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1998 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 25. Juni 1998 Auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 erster Halbsatz, Nr. 7 und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 6 Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 6 Abs. 1 Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1177), § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) und geändert durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), verordnet das Bundesministerium für Verkehr und ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 5a und Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), Absatz 2a eingefügt durch Artikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) und neu gefaßt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: 6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes." 3. In § 41 Abs. 2 Nr. 6 werden nach der Überschrift ,,Verkehrsverbote" folgende Sätze eingefügt: ,,Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen 251, 253, 255, 260 oder 270 angezeigt. Das Zusatzschild Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, a) die mit einer G-Kat-Plakette oder mit einer amtlichen Plakette gekennzeichnet sind, die nach dem Anhang zu § 40c Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in den Fällen des § 40e Abs. 2 BundesImmissionsschutzgesetz erteilt worden ist, oder b) mit denen Fahrten zu besonderen Zwecken im Sinne des § 40d Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz oder zur sozialen Betreuung der Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durchgeführt werden." 4. In § 49 Abs. 1 Nr. 20a werden nach der Angabe ,,§ 21a Abs. 1 Satz 1" ein Komma und folgende Worte eingefügt: ,,außer in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t,". Artikel 2 Änderung der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr § 3 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 38 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Abs. 1a wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt: ,,Das gilt nicht in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t." 2. In § 21a Abs. 1 Satz 2 werden folgende Nummern angefügt: ,,4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, 5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1998 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: ,,(2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sitzen, für die das Recht des Zulassungsstaates Sicherheitsgurte vorschreibt, über diese Sicherheitsgurte verfügen. (3) Ausländische Kraftfahrzeuge, deren Internationaler oder ausländischer Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 57 S. 27) genannt werden, müssen über Geschwindigkeitsbegrenzer nach Maßgabe des Rechts des Zulassungsstaates verfügen. Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen benutzt werden. (4) Die Luftreifen ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, deren Internationaler oder ausländischer Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. EG Nr. L 226 S. 4) genannt werden, müssen beim Hauptprofil der Lauffläche eine Profiltiefe von mindestens 1,6 Millimeter aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Dies gilt nicht, wenn das Recht des Zulassungsstaates eine geringere Mindestprofiltiefe vorsieht." Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1051), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter ,,Nummern 68.1 und 68.2" durch die Wörter ,,Nummern 68.1, 68.2, 70.1 und 70.2" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter ,,Nummern 68, 68.1 und 68.2" durch die Wörter ,,Nummern 68, 68.1, 68.2, 70, 70.1 und 70.2" ersetzt. 3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird in der StVO-Spalte nach der Angabe ,,§ 49 Abs. 1 Nr. 18" folgende Angabe eingefügt: ,,§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b". 23a Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt § 20 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 1655 b) Die Nummern 23, 23.1 und 23.2 werden durch folgende Nummern ersetzt: ,,23 An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit einoder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast § 20 Abs. 2 Satz 2, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 80, soweit sich nicht aus Nr. 5 ein höherer Regelsatz ergibt 100, soweit sich nicht aus Nr. 5, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt 80". 23.1 behindert 23.2 gefährdet § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b c) Die Nummern 24, 24.1 und 24.2 werden wie folgt gefaßt: ,,24 An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast 1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1998 24.1 behindert § 20 Abs. 4 Satz 3, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 80, soweit sich nicht aus Nr. 5 ein höherer Regelsatz ergibt 100, soweit sich nicht aus Nr. 5, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt". h) In Nummer 64 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefaßt: ,,§ 47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2 der Anlage VIIIa § 47a Abs. 7 Satz 4 § 69a Abs. 5 Nr. 5a". 24.2 gefährdet § 20 Abs. 4 Satz 1, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b § 20 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b i) Nach Nummer 64 werden folgende Überschrift und folgende Nummern eingefügt: ,,Geschwindigkeitsbegrenzer 64a Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung mehr als ein Monat vergangen ist Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder das Kurzzeitkennzeichen fehlte § 57c Abs. 2, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 25b § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 3 IntKfzV § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO 100 d) Nach Nummer 24.2 werden folgende Überschrift und folgende Nummern eingefügt: ,,Sicherung von Kindern 24a Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in Kraftomnibussen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug 24a.1 bei einem Kind 24a.2 bei mehreren Kindern 80 100". 64c § 21 Abs. 1a Satz 1 § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a 64b § 31 Abs. 2 i.V.m. § 57c Abs. 2, 5 § 69a Abs. 5 Nr. 3 150 e) Nummer 49 wird wie folgt geändert: aa) In der Tatbestandsspalte werden nach dem Wort ,,Betriebserlaubnis" die Worte ,,oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Zulassungszeitraums" eingefügt. bb) Die StVZO-Spalte wird wie folgt gefaßt: ,,§ 18 Abs. 1, 3 Satz 1 § 23 Abs. 1b Satz 2 § 69a Abs. 2 Nr. 3, 10a". 64d § 57d Abs. 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 6d 80 f) In Nummer 50 wird in der StVZO-Spalte die Angabe ,,Nr. 2.8 Satz 2" durch die Angabe ,,Nr. 2.8 Satz 2 oder 3" ersetzt. g) In Nummer 52 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefaßt: ,,§ 31a Abs. 2, 3 § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a". § 18 Abs. 4 Satz 1, 2 § 28 Abs. 1 Satz 3 § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, auch i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 § 60 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 4 80". j) Die bisherige Nummer 64a wird Nummer 64e; die bisherige Nummer 64b wird gestrichen; die bisherige Überschrift zu Nummer 64a wird Überschrift zu Nummer 64d. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1998 k) In Nummer 65 wird in der StVZO-Spalte die Angabe ,,VInt" durch die Angabe ,,IntKfzV" ersetzt. l) Nummer 68 wird wie folgt geändert: a) Die Tatbestandsspalte wird wie folgt gefaßt: ,,Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt". b) Die StVG-Spalte wird wie folgt gefaßt: ,,§ 24a Abs. 1 Nr. 1". m) Nach Nummer 68.2 werden folgende Überschrift und folgende Nummer 69 angefügt: ,,0,5 Promille-Grenze 69 Kraftfahrzeug geführt § 24a Abs. 1 mit einer Atemalko- Nr. 2 holkonzentration von 0,25 mg/l bis weniger als 0,4 mg/l oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille bis weniger als 0,8 Promille oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt 200". 70.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 70 1657 n) Nach Nummer 69 werden folgende Überschrift und folgende Nummern angefügt: ,,Berauschende Mittel Kraftfahrzeug unter § 24a Abs. 2 der Wirkung eines in Satz 1 i.V.m. der Anlage zu § 24a Abs. 3 Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500 Fahrverbot 1 Monat 70.1 1000 Fahrverbot 3 Monate 1500 Fahrverbot 3 Monate". Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 3 Nr.1, 2 und 3 Buchstabe n am 1. Juli 1998 in Kraft. Artikel 3 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe n tritt am 1. August 1998 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 25. Juni 1998 Der Bundesminister für Verkehr Wissmann Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel