Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 41 vom 02.07.1998  - Seite 1692 bis 1693 - Gesetz zur Anpassung steuerlicher Vorschriften der Land- und Forstwirtschaft

611-1610-7611-10-14
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Vorschriften der Land- und Forstwirtschaft Vom 29. Juni 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Bewertungsgesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes Inkrafttreten 1 2 3 4 Artikel 2 Änderung des Bewertungsgesetzes Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590), wird wie folgt geändert: 1. § 51 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496), wird wie folgt geändert: 1. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6 für die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten, Vieheinheiten, Vieheinheiten, Vieheinheiten, ,,(1a) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1999 gehören Tierbestände in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6 für die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten, Vieheinheiten, Vieheinheiten, Vieheinheiten, und für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten, je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. Diese Zuordnung der Tierbestände steht einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1998 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 oder Absatz 1a" ersetzt. 2. § 51a wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d, in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und in Absatz 4 wird jeweils die Angabe ,,Abs. 1" durch die Angabe ,,Abs. 1 oder Abs. 1a" ersetzt. und für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten, je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden." 2. In § 52 wird nach Absatz 15 folgender Absatz 15a eingefügt: ,,(15a) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496), wird wie folgt geändert: In § 24 Abs. 1 werden jeweils die Worte ,,fünf vom Hundert" durch die Worte ,,sechs vom Hundert" und die Worte 1693 ,,neuneinhalb vom Hundert" durch die Worte ,,zehn vom Hundert" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 29. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert