Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 43 vom 09.07.1998  - Seite 1795 bis 1796 - Erste Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1998 1795 Erste Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung*) Vom 3. Juli 1998 Auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Abwasserverordnung Die Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird in Nummer 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieser Verordnung ergibt." 2. § 3 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln. Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben Absätze 4 und 5 unberührt." 3. Anhang 48 wird wie folgt geändert: a) In Teil 1 Abs. 1 wird nach der Angabe ,,87/217/EWG" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,88/347/EWG" die Angabe ,,und 92/112/EWG" eingefügt. b) Teil 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Bei der Herstellung von Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe darf Abwasser nicht in ein Gewässer eingeleitet werden. Anhang IV Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), bleibt unberührt." c) Nach Teil 10 wird folgender Teil 11 angefügt: ,,Teil 11 Anforderungen für Titandioxid (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Titandioxidpigmenten stammt. (2) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und Vanadium durchgeführt worden ist. (3) Das Abwasser darf feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11) nicht enthalten. (4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 8 Chlorid ­ bei Verwendung von natürlichem Rutil ­ bei Verwendung von synthetischem Rutil Sulfat Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor kg/t kg/t kg/t GF 130 228 500 2 Qualifizierte Stichprobe oder 2-StundenMischprobe Die Anforderung für Chlorid gilt nur für das Chloridverfahren im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b der in Absatz 3 genannten Richtlinie. _____________ *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11). 1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1998 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. 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(6) Die Schadstofffracht nach Absatz 4 und 5 wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 3. Juli 1998 Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel