Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 45 vom 22.07.1998  - Seite 1842 bis 1849 - Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie

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1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1998 Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie Vom 16. Juli 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: oder Eigentum an Geldern oder Finanzinstrumenten oder Rechte aus Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Gesetzes über das Kreditwesen zu verschaffen. (5) Ein Entschädigungsfall im Sinne dieses Gesetzes tritt ein, wenn das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) feststellt, daß ein Institut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung oder Erfüllung besteht. §2 Sicherungspflicht der Institute Die Institute sind verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. §3 Entschädigungsanspruch (1) Der Gläubiger eines Instituts hat im Entschädigungsfall gegen die Entschädigungseinrichtung, der das Institut zugeordnet ist, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des § 4. (2) Keinen Anspruch nach Absatz 1 haben 1. Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Finanzinstitute im Sinne des Artikels 1 Nr. 6 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. EG Nr. L 386 S. 1) mit Sitz im Inoder Ausland, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln, 2. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen mit Sitz im In- oder Ausland, 3. Kapitalanlagegesellschaften einschließlich der von ihnen verwalteten Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften oder Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz im Ausland, 4. der Bund, ein Land, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, eine kommunale Gebietskörperschaft, ein anderer Staat oder eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines anderen Staates, 5. Geschäftsleiter, persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder von Aufsichtsorganen des Instituts, Personen, die mindestens 5 vom Hundert des Kapitals des Instituts halten, Prüfer im Sinne des § 28 des Gesetzes über das Kreditwesen und Gläubiger, die Artikel 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz §1 Begriffsbestimmungen (1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, 2. Kreditinstitute, denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 des Gesetzes über das Kreditwesen oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt ist, 3. Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt ist, und 4. Kreditinstitute, denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt ist, sofern sie die in § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften genannten Geschäfte betreiben. (2) Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Instituts im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ergeben und von diesem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Dazu zählen auch Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat, jedoch nicht Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) erfüllen, sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln. (3) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 oder 10 oder Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen. (4) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts aus Wertpapiergeschäften, einem Kunden Besitz Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1998 eine entsprechende Stellung oder Funktion in einem Unternehmen haben, das mit dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, ohne daß es auf die Rechtsform ankommt, bildet, 6. Ehegatten und Verwandte ersten und zweiten Grades der unter Nummer 5 genannten Personen, es sei denn, daß die Einlagen, Gelder oder Finanzinstrumente aus dem eigenen Vermögen der Ehegatten oder der Verwandten stammen, 7. Unternehmen, die mit dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, ohne daß es auf die Rechtsform ankommt, bilden, 8. Gläubiger, die bei dem Institut Sachverhalte herbeigeführt oder genutzt haben, insbesondere wenn sie auf Grund einzeln ausgehandelter Vereinbarungen hohe Zinsen oder finanzielle Vorteile erhalten haben, welche die finanziellen Schwierigkeiten verursacht oder wesentlich zur Verschlechterung der finanziellen Lage des Instituts beigetragen haben, 9. Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs und vergleichbare Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie 10. Gläubiger, deren Ansprüche gegen das Institut im Zusammenhang mit Geschäften stehen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. EG Nr. L 166 S. 77) rechtskräftig verurteilt worden sind. Hat der Gläubiger des Instituts für Rechnung eines Dritten gehandelt, so ist für die Feststellung der Berechtigung der Ansprüche nach Satz 1 auf den Dritten abzustellen, sofern das Treuhandverhältnis in der Kontobezeichnung eindeutig als solches gekennzeichnet ist. (3) Der Anspruch des Entschädigungsberechtigten gegen die Entschädigungseinrichtung verjährt in fünf Jahren. (4) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben. §4 Umfang des Entschädigungsanspruchs (1) Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers des Instituts richtet sich nach Höhe und Umfang der Einlagen des Gläubigers oder der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Einlagen oder Gelder nicht auf die Währung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder auf ECU lauten. (2) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 1. 90 vom Hundert der Einlagen und den Gegenwert von 20 000 ECU sowie 2. 90 vom Hundert der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20 000 ECU. Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines Instituts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von 1843 Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 oder Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten als Einlagen, sofern sich die Verbindlichkeiten auf die Verpflichtung des Instituts beziehen, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geldern zu verschaffen. (3) Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Betrag der Einlagen oder Gelder und der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalles zugrunde zu legen. Der Entschädigungsanspruch umfaßt im Rahmen der Obergrenze nach Absatz 2 auch die bis zu seiner Erfüllung entstandenen Zinsansprüche. (4) Die Obergrenze nach Absatz 2 bezieht sich auf die Gesamtforderung des Gläubigers gegen das Institut, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die Konten geführt oder die Finanzinstrumente verwahrt werden. Die Entschädigung kann in Deutsche Mark geleistet werden. (5) Bei Gemeinschaftskonten ist für die Obergrenze nach Absatz 2 der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Einlagen, Gelder oder Finanzinstrumente zu gleichen Anteilen den Kontoinhabern zugerechnet. (6) Hat der Gläubiger für Rechnung eines Dritten gehandelt, ist für die Obergrenze nach Absatz 2 auf den Dritten abzustellen. §5 Entschädigungsverfahren (1) Das Bundesaufsichtsamt hat den Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen, nachdem es davon Kenntnis erlangt hat, daß ein Institut nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Es veröffentlicht die Feststellung im Bundesanzeiger. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die Entschädigungseinrichtung, der das Institut zugeordnet ist, unverzüglich über die Feststellung. (2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Gläubiger des Instituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalles und die Frist gemäß Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten; sie trifft geeignete Maßnahmen, um die Gläubiger innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Entschädigungsfalles zu entschädigen. Zu diesem Zweck stellt das Institut der Entschädigungseinrichtung unverzüglich die für die Entschädigung der Gläubiger erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. (3) Der Entschädigungsanspruch ist schriftlich binnen eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, es sei denn, die Fristversäumnis ist vom Berechtigten nicht zu vertreten. (4) Die Entschädigungseinrichtung hat die angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prüfen und spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. In besonderen Fällen kann diese Frist mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes bis zu drei Monate verlängert werden. 1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1998 §7 Beliehene Entschädigungseinrichtungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung einer juristischen Person des Privatrechts zuzuweisen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben der Entschädigungseinrichtung zu übernehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungsberechtigten bietet (beliehene Entschädigungseinrichtung). Eine juristische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn 1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind, 2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere für die Beitragseinziehung, Verwaltung der Mittel und Auszahlung der Entschädigungen, verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens einer Million ECU vorhält. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung und von Satzungsänderungen der juristischen Person vorbehalten. (2) Im Falle der Beleihung nach Absatz 1 tritt die juristische Person des Privatrechts in die Rechte und Pflichten der jeweiligen Entschädigungseinrichtung nach § 6 ein. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 über die Zuordnung der Institute sowie des § 6 Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden. (3) Beliehene Entschädigungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes. Das Bundesaufsichtsamt hat Mißständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung beeinträchtigen oder das zur Durchführung der Entschädigung angesammelte Vermögen gefährden können. Das Bundesaufsichtsamt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Mißstände zu beseitigen oder zu verhindern. Dem Bundesaufsichtsamt stehen gegenüber den Entschädigungseinrichtungen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zu. §8 Mittel der Entschädigungseinrichtungen (1) Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute erbracht. Die Institute sind verpflichtet, Beiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten, der sie zugeordnet sind. Die Beiträge der Institute müssen die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, decken. Die für die Entschädigung angesammelten Mittel sind nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, daß eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind. (2) Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum 30. September Jahresbeiträge zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung kann nach Zustimmung durch das Bundesaufsichtsamt die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn (5) Soweit die Entschädigungseinrichtung den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Ansprüche gegen das Institut auf sie über. (6) Steht der Anspruch des Gläubigers im Zusammenhang mit Geschäften, auf Grund derer gegen Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG ermittelt wird, so kann die Entschädigungseinrichtung die Leistung der Entschädigung aussetzen, bis das Verfahren beendet ist. §6 Entschädigungseinrichtungen (1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden Entschädigungseinrichtungen als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet, denen jeweils eine der in Satz 2 genannten Institutsgruppen zugeordnet wird. Institutsgruppen sind 1. privatrechtliche Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2. öffentlich-rechtliche Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3. andere Institute. Die Entschädigungseinrichtungen können im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut auf Antrag einer anderen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn 1. das Institut ein berechtigtes Interesse an der beantragten Zuordnung darlegt, 2. die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungseinrichtung, der das Institut angehört, nach Absatz 3 nicht gefährdet wird, und 3. die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt. Das Bundesaufsichtsamt kann Institute auch dann anderen Entschädigungseinrichtungen zuordnen, wenn alle lnstitute einer Entschädigungseinrichtung die Zuordnung zu anderen Entschädigungseinrichtungen beantragt haben und diese Entschädigungseinrichtungen der beantragten Zuordnung zustimmen. Das Nähere über die Auflösung und Abwicklung der Entschädigungseinrichtung, der die Institute bis dahin zugeordnet waren, bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. (3) Die Entschädigungseinrichtungen haben die Aufgabe, die Beiträge der ihnen zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen zugeordneten Instituts für nicht zurückgezahlte Einlagen oder für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen. (4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtungen. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt. Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus den Sondervermögen. (5) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entschädigungseinrichtung entscheidet das Bundesaufsichtsamt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1998 die vorhandenen Mittel zur Durchführung der Entschädigung ausreichen, und für erstmals beitragspflichtige Institute neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung festlegen. Die Entschädigungseinrichtung hat Sonderbeiträge zu erheben und Kredite aufzunehmen, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. (3) Das Nähere über die Jahresbeiträge regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Entschädigungseinrichtungen unter besonderer Berücksichtigung von Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie der Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zu den Sonderbeiträgen, zur Kreditaufnahme und zur Anlage der Mittel enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. (4) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Entschädigungseinrichtung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. (5) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Vermögen. Dieses Vermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten der Entschädigungseinrichtung. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem übrigen Vermögen zu halten und zu verwalten. §9 Mitwirkungspflichten der Institute, Prüfungen (1) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, den festgestellten Jahresabschluß mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht unverzüglich einzureichen sowie auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, welche die Entschädigungseinrichtung zur Wahrnehmung ihres Auftrags nach diesem Gesetz benötigt. Die Entschädigungseinrichtung darf bei den ihr zugeordneten Instituten Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalles vornehmen. Während der üblichen Arbeitszeit ist den bei der Entschädigungseinrichtung beschäftigten oder für sie tätigen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Entschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume des Instituts zu gestatten. (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (3) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen beim 1845 Bundesaufsichtsamt eingereicht hat und ihr bei einer Erlaubniserteilung zugeordnet wird, Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalles im Falle einer Erlaubniserteilung vornehmen. (4) Die Entschädigungseinrichtung kann die Prüfungsbefugnis gemäß den Absätzen 1 und 3 einem geeigneten Dritten übertragen. (5) Die Entschädigungseinrichtung legt die Einzelheiten der Prüfungen in Prüfungsrichtlinien fest, die der Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt bedürfen. Die Kosten, die der Entschädigungseinrichtung oder einem geeigneten Dritten nach Absatz 4 auf Grund der Durchführung von Prüfungen entstehen, sind von dem betroffenen Institut oder Unternehmen zu erstatten. § 10 Prüfung der Entschädigungseinrichtungen (1) Die Entschädigungseinrichtungen haben nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht aufzustellen und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Vollständigkeit des Geschäftsberichts und der Richtigkeit der Angaben zu beauftragen. Die Entschädigungseinrichtungen haben dem Bundesaufsichtsamt den von ihnen bestellen Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. Der Geschäftsbericht muß Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen der Entschädigungseinrichtung, insbesondere zur Höhe und Anlage der Mittel, zur Verwendung der Mittel für Entschädigungsfälle, zur Höhe der Beiträge sowie zu den Kosten der Verwaltung enthalten. (2) Die Entschädigungseinrichtungen haben den festgestellten Geschäftsbericht dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen. Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen. Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank sind auch auf Anforderung über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unterrichten. § 11 Ausschluß aus der Entschädigungseinrichtung (1) Erfüllt ein Institut die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die betroffene Entschädigungseinrichtung das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank zu unterrichten. Erfüllt das Institut auch innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesaufsichtsamt seine Verpflichtungen nicht, kann die Entschädigungseinrichtung dem Institut mit einer Frist von 12 Monaten den Ausschluß aus der Entschädigungseinrichtung ankündigen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes das Institut von der Entschädigungseinrichtung ausschließen, wenn die Verpflichtungen von dem Institut weiterhin nicht erfüllt werden. Nach dem Ausschluß haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch 1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1998 pflichtungen gegenüber der Entschädigungseinrichtung nicht, hat die Entschädigungseinrichtung das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt fordert die Zweigniederlassung auf, ihre Verpflichtungen innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist zu erfüllen. Kommt die Zweigniederlassung dieser Aufforderung nicht nach, unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats, welche die in Absatz 1 Satz 2 genannte Erlaubnis erteilt haben. Das Bundesaufsichtsamt und die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ergreifen im Zusammenwirken mit der Entschädigungseinrichtung alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verpflichtungen nach diesem Gesetz von der Zweigniederlassung eingehalten werden. (4) Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats keine Maßnahmen ergreifen oder sich die Maßnahmen nach Absatz 3 als unzureichend erweisen, kann die Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftsstaats die Zweigniederlassung mit einer Frist von 12 Monaten von der Entschädigungseinrichtung ausschließen. Nach dem Ausschluß haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung, die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden. für Verbindlichkeiten des Instituts, die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden. (2) Fällt die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder zum Betreiben von Wertpapiergeschäften gemäß § 1 Abs. 3 weg oder stellen Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 das Betreiben der in § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften genannten Geschäfte ein, haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlichkeiten des Instituts, die vor dem Wegfall oder der Einstellung begründet wurden. § 12 Institutssichernde Einrichtungen (1) Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, die den Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände oder der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angeschlossen sind, sind keiner Entschädigungseinrichtung zugeordnet, solange diese Sicherungseinrichtungen auf Grund ihrer Satzungen die angeschlossenen Institute selbst schützen, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleisten, und über die dazu erforderlichen Mittel verfügen (institutssichernde Einrichtungen). (2) Die institutssichernden Einrichtungen unterliegen unbeschadet der bestehenden Aufsicht anderer staatlicher Stellen hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 der Aufsicht und Prüfung durch das Bundesaufsichtsamt; § 7 Abs. 3 Satz 4 und § 10 gelten entsprechend. Die institutssichernden Einrichtungen sind verpflichtet, dem Bundesaufsichtsamt Änderungen ihrer Satzung anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine institutssichernde Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der betroffenen institutssichernden Einrichtung die Feststellung treffen, daß die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind. § 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (1) Zweigniederlassungen eines Unternehmens im Sinne des § 53b des Gesetzes über das Kreditwesen haben zu den für inländische Institute geltenden Bedingungen einen Anspruch auf Einbeziehung in eine Entschädigungseinrichtung, sofern die Entschädigung nach diesem Gesetz nach Höhe oder Umfang die Sicherung im Herkunftsstaat des Unternehmens übersteigt. Voraussetzung ist, daß dem Unternehmen in seinem Herkunftsstaat die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3d des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt ist. (2) Die Sicherung im Sinne des Absatzes 1 ist nach Höhe und Umfang auf den die Sicherung im Herkunftsstaat übersteigenden Anteil beschränkt. Nicht gesichert sind Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen auf Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen. (3) Erfüllt eine Zweigniederlassung, die nach Absatz 1 in eine Entschädigungseinrichtung einbezogen ist, ihre Ver- § 14 Zweigniederlassungen inländischer Institute in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Höhe und Umfang der Entschädigung, welche die Entschädigungseinrichtung an Gläubiger von Zweigniederlassungen inländischer Institute in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erbringt, dürfen Höhe und Umfang der Sicherung durch die entsprechende Entschädigungseinrichtung in dem anderen Staat nicht überschreiten. § 15 Verschwiegenheitspflicht Personen, die bei der Entschädigungseinrichtung beschäftigt oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469, 547) vom Bundesaufsichtsamt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen an das Bundesaufsichtsamt oder die Deutsche Bundesbank weitergegeben werden. § 16 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten nicht für Entschädigungseinrichtungen im Sinne der §§ 6 und 7 und institutssichernde Einrichtungen im Sinne des § 12. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1998 § 17 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 den Jahresabschluß mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder 2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder b) eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt. § 18 Zeitlicher Anwendungsbereich (1) Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz besteht für einen Entschädigungsfall wegen Nichterfüllung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nur, wenn dieser Entschädigungsfall nach dem 25. September 1998 eingetreten ist. (2) Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Gesetz können erstmals ab dem 1. November 1998 angemeldet werden. Sofern die Unterrichtung gemäß § 5 Abs. 2 vorher erfolgt ist, beginnt die Anmeldefrist gemäß § 5 Abs. 3 erst ab dem 1. November 1998. § 19 Übergangsregelungen (1) Institute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits tätig und nach § 8 Abs. 1 beitragspflichtig sind, haben erstmalig innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, einen Beitrag zu leisten. Der erstmalige Beitrag beträgt 1. 0,03 vom Hundert der Bilanzposition ,,Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" oder einer entsprechenden Bilanzposition des letzten Jahresabschlusses für Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1; HypothekenNamenspfandbriefe, öffentliche Namenspfandbriefe, Verbindlichkeiten gegenüber konzernverbundenen Unternehmen des Instituts im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Sitz im Ausland, die Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen betreiben, sowie Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften können unberücksichtigt bleiben; sofern bei einem Institut der erstmalige Beitrag gemäß Teilsatz 1 und 2 das Volumen der nach § 4 gesicherten Einlagen übersteigt, können bei der Bemessung des erstmaligen Beitrags ferner Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 7 keinen Anspruch auf Entschädigung haben, unberücksichtigt bleiben; 2. 1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, die nicht Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 sind, mindestens jedoch den Gegenwert von 7 300 ECU; 1847 3. 1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, mindestens jedoch den Gegenwert von 1 250 ECU; sofern Institute auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mindestens den Gegenwert von 7 300 ECU; 4. 0,1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, mindestens jedoch den Gegenwert von 50 ECU; sofern Institute auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mindestens den Gegenwert von 730 ECU; 5. 0,1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4, mindestens jedoch den Gegenwert von 730 ECU. Für die Höhe des haftenden Eigenkapitals ist jeweils der 1. August 1998 maßgeblich. Die Beitragspflicht kann durch Mittelübertragung aus bestehenden Sicherungseinrichtungen erfüllt werden. (2) Der Geschäftsbericht gemäß § 10 ist erstmals im Jahr 1999 für den Zeitraum vom 1. August 1998 bis zum 31. Dezember 1998 einzureichen. Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz vom 26. Juli 1994 (BGBI. I S. 1749), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,Sätze 1 bis 3" durch die Angabe ,,Sätze 1 und 2" ersetzt. 2. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte ,,und 3" gestrichen. b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. 3. § 34a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte ,,ohne eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Worte ,,, das kein Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen ist," ersetzt. b) In Satz 3 werden die Worte ,,Mitglied einer Einlagensicherungseinrichtung ist" durch die Worte ,,einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern zugehört" ersetzt. 4. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1". b) Nummer 4 wird aufgehoben. 1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1998 Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBI. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Kapitalanlagegesellschaft darf die in Satz 1 Nr. 2 genannten Geschäfte nicht mehr betreiben, wenn sie nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist." 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde Satzungsänderungen unverzüglich anzuzeigen." desbank hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt leitet eine Ausfertigung dieser Anzeige an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel weiter." 2. In § 26 Abs. 2 werden die Worte ,,Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung" durch das Wort ,,Sicherungseinrichtung" ersetzt. 3. § 32 wird wie folgt geändert: a) ln Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 wird nach dem Wort ,,einen" das Wort ,,tragfähigen" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat das Bundesaufsichtsamt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach § 8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist." 4. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das Institut nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist." 5. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird in Nummer 3 nach Buchstabe b in einer neuen Zeile das Wort ,,zuwiderhandelt," angefügt. b) In Absatz 3 werden die Nummern 6 und 7 wie folgt gefaßt: ,,6. entgegen § 23a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, 7. entgegen § 23a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3, einen Kunden, das Bundesaufsichtsamt oder die Deutsche Bundesbank nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,". Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBI. I S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert: 1. § 23a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 23a Sicherungseinrichtung (1) Ein Institut, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 oder 10 betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringt, hat Kunden, die nicht Institute sind, im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren. Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen, verbrieft. Die Informationen in den Vertragsunterlagen gemäß Satz 3 dürfen keine anderen Erklärungen enthalten und sind gesondert von den Kunden zu unterschreiben. Außerdem müssen auf Anfrage Informationen über die Bedingungen der Sicherung einschließlich der für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten erhältlich sein. (2) Scheidet ein Institut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es die Kunden, die nicht Institute sind, sowie das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bun- Artikel 5 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. I S. 340), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 Nr. 16 wird wie folgt gefaßt: ,,16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) oder als Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1998 der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen Hilfe zu leisten. Voraussetzung ist, daß das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung. Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Aufgaben gerichtet sind;". 2. § 54 Abs. 5a wird wie folgt gefaßt: ,,(5a) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden." 1849 richtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1998 anzuwenden." Artikel 6a Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 werden die Worte ,,an einem Markt gehandelt werden" durch die Worte ,,zu einem Markt zugelassen sind" ersetzt. 2. In § 8 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte ,,fünf Deutsche Mark" durch die Worte ,,einen Euro" ersetzt. Artikel 6b Neufassung von Gesetzen und Verordnungen Artikel 6 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nr. 21 wird wie folgt gefaßt: ,,21. Entschädigungs- und Sicherungseinrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 16 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;". 2. In § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und in § 31 Abs. 3 wird jeweils die Angabe ,,und 17" durch die Angabe ,,, 17 und 21" ersetzt. 3. § 36 Abs. 2c wird wie folgt gefaßt: ,,(2c) § 3 Nr. 21 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungs- Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Börsengesetzes, des Verkaufsprospektgesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Auslandinvestment-Gesetzes, des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, des Gesetzes über das Kreditwesen, des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, der Börsenzulassungs-Verordnung und der Verkaufsprospektverordnung, das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Hypothekenbankgesetzes in der vom 1. August 1998 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 7 Inkrafttreten Artikel 6a Nr. 1 tritt am Tage nach der Verkündung, Artikel 6a Nr. 2 am 1. Januar 1999 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 1998 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Juli 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig