Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 45 vom 22.07.1998  - Seite 1863 bis 1863 - FIBOR-Überleitungs-Verordnung (FIBOR-VO)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1998 1863 FIBOR-Überleitungs-Verordnung (FIBOR-VO) Vom 10. Juli 1998 Auf Grund von § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) verordnet die Bundesregierung: §1 Ersetzung der FIBOR-Sätze durch die EURIBOR-Sätze und den EONIA-Satz (1) Soweit die ,,Frankfurt Interbank Offered Rate"-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen auf dem deutschen Markt auf ihrer seit dem 2. Juli 1990 geltenden Grundlage (FIBOR-neu-Sätze) als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet werden, treten an ihre Stelle die ,,EURO Interbank Offered Rate"-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBORSätze) für die entsprechende Laufzeit. (2) Soweit der ,,Frankfurt Interbank Offered Rate"-Satz für die Beschaffung von Tagesgeld (,,Overnight") von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (,,FIBOROvernight"-Satz) als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der ,,EURO Overnight Index Average"-Satz für die Beschaffung von Tagesgeld (,,Overnight") von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EONIA-Satz). (3) Soweit die ,,Frankfurt Interbank Offered Rate"-Sätze für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt auf ihrer seit dem 12. August 1985 geltenden Grundlage (FIBOR-alt-Sätze) als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet werden, tritt an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für Dreimonatsgeld der EURIBOR-Satz für Dreimonatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweiligen Dreimonatsperiode und dividiert durch 90, und an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für Sechsmonatsgeld der EURIBOR-Satz für Sechsmonatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweiligen Sechsmonatsperiode und dividiert durch 180. Abweichend von Satz 1 treten an die Stelle der FIBOR-alt-Sätze die EURIBOR-Sätze für die entsprechende Laufzeit, wenn eine Anpassung der Bestimmungen über die Berechnung unterjähriger Zinsen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250) erfolgt. §2 Anwendungsregelung (1) § 1 ist auf Zinsperioden nicht anzuwenden, die auf einen vor Ablauf des 31. Dezember 1998 festgestellten FIBOR-Satz Bezug nehmen. Insoweit verbleibt es bei den zu Beginn der Zinsperiode vereinbarten FIBOR-Sätzen. (2) § 1 ist für die in § 18c Abs. 3 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und § 13 Abs. 2 Satz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes bestimmten Zinssätze erst vom 1. April 1999 an anzuwenden. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. Juli 1998 Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft Günter Rexrodt