Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 46 vom 29.07.1998  - Seite 1887 bis 1888 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKGÄndG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 1887 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKGÄndG) Vom 23. Juli 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Industrie- und Handelskammern können einzelne, ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegende Aufgaben einvernehmlich einer anderen Industrie- und Handelskammer übertragen oder zu ihrer Erfüllung öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse bilden." 2. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Gewerbetreibenden, die einer Industrie- und Handelskammer mehrfach angehören (zum Beispiel mit Tochtergesellschaften), kann von dieser ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden." 3. § 3 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden." 4. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Nicht in das Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 2 vom Hundert des in § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben- ordnung genannten Betrages nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, daß bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen durch die in Satz 3 genannte Freistellungsgrenze auf weniger als zwei Drittel aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr die Freistellung davon abhängig machen, daß der Umsatz des Kammerzugehörigen 20 vom Hundert des in § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung genannten Betrags nicht übersteigt und, falls dies nicht ausreicht, eine entsprechend niedrigere Freistellungsgrenze beschließen." 5. In § 3 Abs. 3 Satz 5 wird das Wort ,,einheitlicher" gestrichen. 6. § 3 Abs. 3 Satz 6 wird wie folgt gefaßt: ,,Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 30 000 Deutsche Mark zu kürzen." 7. § 3 Abs. 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: ,,Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch für Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter einer oder mehreren anderen Kammern anderer Freier Berufe oder der Landwirtschaft angehören, Anwendung mit der Maßgabe, daß statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlagen bei der Veranlagung zugrunde gelegt werden." 1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 11. In § 11 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Gebührenordnung" ein Komma und folgende Worte eingefügt: ,,die Übertragung von Aufgaben an eine andere Industrie- und Handelskammer und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a)". Artikel 2 Artikel 1 Nr. 4 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 1998 in Kraft; im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft. 8. In § 4 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. 9. In § 4 Satz 2 Nr. 5 wird der Punkt durch das Wort ,,sowie" ersetzt. 10. Nach § 4 Satz 2 Nr. 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: ,,6. Die Übertragung von Aufgaben an andere Industrie- und Handelskammern und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a)." Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 23. Juli 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Kinkel Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt