Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 46 vom 29.07.1998  - Seite 1891 bis 1892 - Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 1891 Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis Vom 16. Juli 1998 Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: §1 Untersuchungen des Spendertieres (1) Zur Feststellung, ob ein Spendertier die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes erfüllt, sind vorbehaltlich des § 3 durchzuführen: 1. bei Bullen eine Untersuchung auf Tuberkulose des Rindes, 2. bei Bullen, Ebern sowie Hengsten eine klinische Untersuchung auf sonstige Krankheiten, die durch den Samen übertragen werden können. Bei Bullen ist die Untersuchung auf Enzootische Leukose der Rinder nach Satz 1 Nr. 2 entbehrlich, wenn das Tier nachweislich aus einem leukoseunverdächtigen Rinderbestand im Sinne des § 1 Abs. 2 der Rinder-Leukose-Verordnung stammt. (2) Die Untersuchung der Bullen auf Tuberkulose des Rindes ist mit Hilfe von Tuberkulinproben nach § 3 Abs. 2 der Tuberkulose-Verordnung durchzuführen. Die Untersuchung ist entbehrlich, wenn das Tier aus einem amtlich als tuberkulosefrei anerkannten Rinderbestand stammt. §2 Untersuchungen der von dem Spendertier entnommenen Proben (1) Zur Feststellung, ob die von dem Spendertier entnommenen Proben die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes erfüllen, sind zu untersuchen: 1. bei Bullen a) eine Blutprobe auf Brucellose der Rinder, b) eine Blutprobe auf Enzootische Leukose der Rinder, c) eine Blutprobe auf Bovine Virusdiarrhoe (Virusnachweis), d) zwei Blutproben im Abstand von drei Wochen auf Bovines Herpesvirus Typ 1 (Antikörpernachweis), e) eine Präputialspülprobe oder eine Spülprobe, die unmittelbar nach der Samenentnahme von der Innenwand der künstlichen Scheide entnommen wird, auf den Erreger der Trichomonadenseuche der Rinder (Tritrichomonas fetus) und der Vibrionenseuche der Rinder (Campylobacter fetus subspecies veneralis), 2. bei Ebern a) eine Blutprobe auf Brucellose der Schweine, b) eine Blutprobe auf Schweinepest, c) eine Blutprobe auf das gI-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit bei Ebern, die nach dem 1. September 1989 geboren sind, d) eine Blutprobe auf Leptospirose hinsichtlich folgender Serotypen: pomona, grippotyphosa, tarassovi, hardjo, bratislava, ballum, 3. bei Hengsten a) eine Blutprobe auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer, b) eine Samen-, Vorsekret- oder Harnröhrenprobe und eine Eichelgrubentupferprobe auf den Erreger der Kontagiösen Equinen Metritis, c) eine Blutprobe auf Antikörper gegen den Erreger der Beschälseuche der Pferde. Die Untersuchung nach Nummer 2 Buchstabe d ist entbehrlich, wenn das Tier durch zwei Wochen auseinanderliegende Streptomycingaben gegen Leptospirose behandelt wird. 1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 2. bei Ebern, die nachweislich in einer nach § 15 in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Besamungsstation stehen, 3. bei Hengsten, die nachweislich in einer nach § 15 in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 3a der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Besamungsstation stehen, ausgenommen die Untersuchung der Blutprobe auf den Erreger der Beschälseuche der Pferde. §4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis vom 5. Juli 1977 (BGBl. I S. 1205) außer Kraft. (2) Die Untersuchung ist durchzuführen 1. auf Brucellose der Rinder und der Schweine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Brucellose-Verordnung, 2. auf Enzootische Leukose der Rinder nach § 1 Abs. 3 der Rinder-Leukose-Verordnung, 3. auf Schweinepest nach § 7 Abs. 3 der SchweinepestVerordnung. §3 Ausnahmen Die Untersuchungen der Spendertiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sowie der Proben nach § 2 Abs. 1 sind ferner entbehrlich: 1. bei Bullen, die nachweislich in einer nach § 15 in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Besamungsstation stehen, Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Juli 1998 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert