Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 46 vom 29.07.1998  - Seite 1894 bis 1908 - Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO-ÄndV)

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1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO-ÄndV) Vom 22. Juli 1998 Auf Grund des § 56 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Artikel 1 Die Anlagen 1, 2, 6, 7, 18 und 19 der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946) werden wie folgt gefaßt: Anlage 1 (zu § 15 Abs. 1 und § 65 Abs. 1) Vorschlagsliste für die Wahl einer Vertreterversammlung Kennwort: Listenvertreter: Eingegangen am: (vom Wahlausschuß einzutragen) Ordnungsnummer: (Name, Vorname, Anschrift, Fernruf) Stellvertreter: (Name, Vorname, Anschrift, Fernruf) Erklärung: An den Wahlausschuß der/des in (Bezeichnung des Versicherungsträgers) (Anschrift) Vorschlagsliste (Bezeichnung des Listenträgers) für die Wahl zur Vertreterversammlung der/des (Bezeichnung des Versicherungsträgers) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 1895 Seite 2 Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte werden vorgeschlagen als: Mitglieder: Name (wenn abweichend auch Geburtsname) Vorname 2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Fortsetzung auf _________________ Einlageblättern. Geburtstag Versicherungsnummer Arbeitgeber 3 Lfd. Nr. 1 Anschrift Voraussetzungen der Wählbarkeit 5 4 1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 Seite 3 Stellvertreter: Geburtstag Versicherungsnummer Arbeitgeber 3 Lfd. Nr. 1 1 2 3 4 5 6 Name (wenn abweichend auch Geburtsname) Vorname 2 Anschrift Voraussetzungen der Wählbarkeit 5 4 Fortsetzung auf _________________ Einlageblättern. Die Liste umfaßt insgesamt ________ Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen, sind beigefügt. Weiter sind beigefügt: 12 13 _______________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________ Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen. , den (Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung oder des Verbandes berechtigten Personen; bei freien Listen Unterschriften des Listenvertreters und der auf Seite 1 genannten Stellvertreter des Listenvertreters) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 1897 Seite 4 Anmerkungen: Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt; Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen ausschließlich der Zusatz ,,Freie Liste" vorangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt. Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Verbandes. Ergänzend siehe § 51 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Bei der Bundesknappschaft bei der Wahl der Vertreter der Versicherten ggf. Angabe ,,Versichertenältester". Siehe hierzu § 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Bitte Zahlen einsetzen. 11 Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, daß erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter können auch Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorgeschlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt werden. Zu beachten ist § 43 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes Mitglied stets der erste der benannten Stellvertreter zu laden, der verfügbar, d.h. selbst nicht verhindert ist. Wird die Vorschlagsliste von einem Verband vorschlagsberechtigter Organisationen eingereicht, ist eine Erklärung darüber abzugeben, ob alle oder mindestens drei vorschlagsberechtigte Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist § 15 Abs. 4 Satz 3 der Wahlordnung zu beachten. Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung nach dem Muster der Anlage 8 zur Wahlordnung beigefügt werden. Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten waren, und bei freien Vorschlagslisten ist eine ausreichende Anzahl von Unterstützungsunterschriften (siehe § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) auf der Anlage 4 oder 5 beizufügen. Das gilt nicht für Vorschlagslisten der § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände, wenn sie 1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder 2. bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder 3. bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren. 12 In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen sollen ein Listenvertreter und sein Stellvertreter benannt werden; soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Listen in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter und sein Stellvertreter (§ 16 Abs. 2 der Wahlordnung). 13 Soll ein Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können (§ 17 Abs. 1 Satz 5 der Wahlordnung), ist hier einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben." Als Listenträger (§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Listen einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzusetzen). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen. Nichtzutreffendes ist zu streichen. Bei der Bundesknappschaft bei der Wahl der Vertreter der Versicherten zusätzliche Angabe, ob für die Gruppe der Arbeiter oder der Angestellten. Zu beachten ist § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten enthalten. Angabe der Versicherungsnummer nur bei Wahlen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Gruppe der Versicherten. Bei Versicherten, die noch keine Versicherungsnummer erhalten haben, ist Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer gestellt wurde. Neben der Versicherungsnummer braucht das Geburtsdatum nicht angegeben zu werden. Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten. Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z.B. Versicherter, Rentner, Arbeitgeber, Beauftragter einer Gewerkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, einer Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. 1898 Anlage 2 (zu § 15 Abs. 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 Vorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates Kennwort: Listenvertreter: Eingegangen am: (vom Wahlausschuß einzutragen) Ordnungsnummer: (Name, Vorname, Anschrift, Fernruf) Stellvertreter: (Name, Vorname, Anschrift, Fernruf) Erklärung: An den Wahlausschuß der in (Bezeichnung der Krankenkasse) (Anschrift) Vorschlagsliste (Bezeichnung des Listenträgers) für die Wahl zu dem Verwaltungsrat der (Bezeichnung der Krankenkasse) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 1899 Seite 2 I. Vorschlagsliste bei Listenstellvertretung Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als: Mitglieder: Name (wenn abweichend auch Geburtsname) Vorname 2 1 2 3 4 5 6 Fortsetzung auf _________________ Einlageblättern. Lfd. Nr. 1 Geburtstag Anschrift Voraussetzungen der Wählbarkeit 5 3 4 Stellvertreter: Name (wenn abweichend auch Geburtsname) Vorname 2 1 2 3 4 5 6 Lfd. Nr. 1 Geburtstag Anschrift Voraussetzungen der Wählbarkeit 5 3 4 Fortsetzung auf _________________ Einlageblättern. 1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 Seite 3 II. Vorschlagsliste bei persönlicher Stellvertretung Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als: Mitglieder und Stellvertreter: Lfd. Nr. Mitglied a) 1. Stellvertreter b) 2. Stellvertreter 1 1 1a 1b 2 2a 2b 3 3a 3b 4 4a 4b 5 5a 5b 6 6a 6b Fortsetzung auf _________________ Einlageblättern. Die Liste umfaßt insgesamt ________ Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen, sind beigefügt. Weiter sind beigefügt: 11 Name (wenn abweichend auch Geburtsname) Vorname 2 Geburtstag Anschrift Voraussetzungen der Wählbarkeit 5 3 4 Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen. , den (Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung oder des Verbandes berechtigten Personen; bei freien Listen Unterschriften des Listenvertreters und der auf Seite 1 genannten Stellvertreter des Listenvertreters) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 1901 Seite 4 Anmerkungen: Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt; Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen ausschließlich der Zusatz ,,Freie Liste" vorangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt. vertreter zu laden, der verfügbar, d.h. selbst nicht verhindert ist. Wird die Vorschlagsliste von einem Verband vorschlagsberechtigter Organisationen eingereicht, ist eine Erklärung darüber abzugeben, ob alle oder mindestens drei vorschlagsberechtigte Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in dem Verwaltungsrat nicht auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist § 15 Abs. 4 Satz 3 der Wahlordnung zu beachten. 11 Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 8 zur Wahlordnung beigefügt werden. Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in dem Verwaltungsrat vertreten waren, und bei freien Vorschlagslisten ist eine ausreichende Anzahl von Unterstützungsunterschriften (siehe § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) auf der Anlage 4 beizufügen. Das gilt nicht für Vorschlagslisten der § 48 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände, wenn sie 1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in dem Verwaltungsrat vertreten sind oder 2. bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen dem Verwaltungsrat angehört oder 3. bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen dem Verwaltungsrat angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren. In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen sollen ein Listenvertreter und sein Stellvertreter benannt werden; soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Listen in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter und sein Stellvertreter (§ 16 Abs. 2 der Wahlordnung). Soll ein Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können (§ 17 Abs. 1 Satz 5 der Wahlordnung), ist hier einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben." Als Listenträger (§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Listen einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzusetzen). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen. Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufüllen. Der nicht genutzte Teil I. oder II. ist zu streichen. Zu beachten ist § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten enthalten. Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z.B. Versicherter, Arbeitgeber, Beauftragter einer Gewerkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Verbandes. Ergänzend siehe § 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Bitte Zahlen einsetzen. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, daß erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter können auch Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorgeschlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt werden. Zu beachten ist § 43 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes Mitglied stets der erste der benannten Stell- Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. 1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 Anlage 6 (zu § 15 Abs. 4 und § 65 Abs. 2) Zustimmungserklärung von Bewerberinnen/Bewerbern für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Name und Vorname der Bewerberin/des Bewerbers) (Kennwort der Vorschlagsliste) Zustimmungserklärung Meiner Aufstellung als Bewerberin/Bewerber für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat der/des stimme ich zu. , den (eigenhändige Unterschrift) Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 1903 Anlage 7 (zu § 15 Abs. 4) Zustimmungserklärung von Bewerberinnen/Bewerbern für die Wahl der Versichertenältesten der Bundesknappschaft (Name und Vorname der Bewerberin/des Bewerbers) (Kennwort der Vorschlagsliste) Sprengel Zustimmungserklärung Meiner Aufstellung für die Wahl zum ­ Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) der ­ Arbeiter ­ Angestellten ­ ­ Ersten Stellvertreter des Versichertenältesten ­ ­ Zweiten Stellvertreter des Versichertenältesten ­ der Bundesknappschaft stimme ich zu. , den (eigenhändige Unterschrift) Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Nichtzutreffendes ist zu streichen. 1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 Anlage 18 (zu § 77 Abs. 3 Satz 1) Vorschlagsliste für die Wahl eines ­ ehrenamtlichen ­ Vorstandes Kennwort: Listenvertreter: (Name, Vorname, Anschrift, Fernruf) Stellvertreter: (Name, Vorname, Anschrift, Fernruf) weitere Stellvertreter: (Name, Vorname, Anschrift, Fernruf) Vorschlagsliste (Bezeichnung des Listenträgers) für die Wahl zum ­ ehrenamtlichen ­ Vorstand der/des (Bezeichnung des Versicherungsträgers) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 1905 Seite 2 I. Vorschlagsliste bei Listenstellvertretung Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte (Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als: Mitglieder: Name (wenn abweichend auch Geburtsname) Vorname 2 Geburtstag Versicherungsnummer Arbeitgeber 3 Lfd. Nr. 1 1 2 3 4 5 Anschrift Voraussetzungen der Wählbarkeit 5 4 Fortsetzung auf _________________ Einlageblättern. Stellvertreter: Name (wenn abweichend auch Geburtsname) Vorname 2 Geburtstag Versicherungsnummer Arbeitgeber 3 Lfd. Nr. 1 1 2 3 4 5 Anschrift Voraussetzungen der Wählbarkeit 5 4 Fortsetzung auf _________________ Einlageblättern. 1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 Seite 3 II. Vorschlagsliste bei persönlicher Stellvertretung Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte (Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als: Mitglieder und Stellvertreter: Lfd. Nr. Mitglied a) 1. Stellvertreter b) 2. Stellvertreter 1 1 1a 1b 2 2a 2b 3 3a 3b 4 4a 4b 5 5a 5b Fortsetzung auf _________________ Einlageblättern. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen, sind beigefügt. Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen. Name (wenn abweichend auch Geburtsname) Vorname 2 Geburtstag Versicherungsnummer Arbeitgeber 3 Anschrift Voraussetzungen der Wählbarkeit 5 4 , den (Unterschriften von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen) Die Benennung des Listenvertreters und seines Stellvertreters ist unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist (§ 77 Abs. 3 SVWO). Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufüllen. Der nicht benutzte Teil I. oder II. ist zu streichen. Angabe der Versicherungsnummer nur bei Wahlen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Gruppe der Versicherten. Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten. Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung. Bitte Zahlen einsetzen. Die Beifügung der Zustimmungserklärungen ist unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist (§ 77 Abs. 3 SVWO). Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein (§ 52 Abs. 2 SGB IV). Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 1907 Anlage 19 (zu § 77 Abs. 3 Satz 1) Zustimmungserklärung von Bewerberinnen/Bewerbern für die Wahl eines ­ ehrenamtlichen ­ Vorstandes (Name und Vorname der Bewerberin/des Bewerbers) (Kennwort der Vorschlagsliste) Zustimmungserklärung Meiner Aufstellung als Bewerberin/Bewerber für die Wahl zum Vorstand der/des (Bezeichnung des Versicherungsträgers) stimme ich zu. , den (eigenhändige Unterschrift) Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. 1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 in Kraft. Satz 1 steht einer Verwendung der Anlagen 6 und 7 in der Fassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946) bis zum Ablauf des 26. Mai 1999 nicht entgegen. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. Juli 1998 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung In Vertretung Werner Tegtmeier