Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 46 vom 29.07.1998  - Seite 1909 bis 1910 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 1909 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung Vom 23. Juli 1998 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft: Artikel 1 Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1995 (BGBl. I S. 1561), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1875), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. der Sonderbeihilfe für den Anbau von Hartweizen." 2. § 3 Abs. 4a Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Ein Feldstück darf die Grenzen einer Erzeugungsregion nicht überschreiten und in benachteiligten Gebieten im Sinne der Artikel 21 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) nicht verschiedenen Kategorien der Benachteiligung angehören." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Sätze 1 bis 3 werden durch folgende Sätze ersetzt: ,,Ausgleichszahlungen, einschließlich der Sonderbeihilfe für Hartweizen, werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag muß bis 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der Landesstelle eingegangen sein, in deren Bereich der landwirtschaftliche Betrieb seinen Sitz hat. Hat ein landwirtschaftlicher Betrieb nur eine landwirtschaftliche Betriebsstätte, so ist Betriebssitz der Ort der Betriebsstätte. Bei mehreren landwirtschaftlichen Betriebsstätten ist der maßgebliche Betriebssitz der Ort, an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird." b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: ,,(2b) Dem Antrag auf Gewährung der Sonderbeihilfe für Hartweizen ist der Kaufbeleg über das bei der Aussaat verwendete zertifizierte Saatgut beizufügen." c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: ,,(6) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 3 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 91 S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 760/98 der Kommission vom 3. April 1998 (ABl. EG Nr. L 105 S. 8) geändert worden ist, können Ausgleichszahlungen nachträglich ab der Ernte 1993 für solche Flächen gewährt werden, die 1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen zur Ernte 1993 erfaßt wurden, 2. von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im Wirtschaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den überwiegenden Teil ihres Unternehmensertrages aus der pflanzlichen Produktion erzielten, und 3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche des jeweiligen Betriebes ausmachten." d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: ,,(7) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 4 erster Unterabs. der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 stehen jedem Land 0,1 vom Hundert seiner regionalen Grundfläche zur Verfügung." e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird folgt gefaßt: ,,Erzeuger, die im Rahmen des Artikels 2 Abs. 5 erster Unterabs. der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige gegen beihilfefähige Flächen austauschen wollen, müssen bis zum 1. Dezember des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlungen gestellt wird, bei der zuständigen Landesstelle einen entsprechenden Genehmigungsantrag stellen." bb) Satz 5 wird gestrichen. 4. Nach dem 4. Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt: ,,4a. Abschnitt Sonderbeihilfe für Hartweizen § 9b Mindestaussaatmenge (1) Einem Erzeuger wird die Sonderbeihilfe für Hartweizen gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebenden Verpflichtungen erfüllt hat. (2) Die erforderliche Mindestaussaatmenge von zertifiziertem Saatgut wird auf 150 kg/ha festgesetzt." 1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1998 b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Artikel 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 ist nicht anzuwenden." 9. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Für den Antrag auf Ausgleichszahlungen, einschließlich der Sonderbeihilfe für Hartweizen, können die Länder Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten." Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 5. § 10a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 10a Anrechnung Die in Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 181 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2309/97 des Rates vom 17. November 1997 (ABl. EG Nr. L 321 S. 3), vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit ist in den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden." 6. § 11 Abs. 1 Nr. 2a wird gestrichen. 7. § 12a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Artikel 7 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 ist nicht anzuwenden." 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Juli 1998 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert