Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 47 vom 31.07.1998  - Seite 1935 bis 1937 - Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Milchverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 1935 Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Milchverordnung*) Vom 28. Juli 1998 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet ­ auf Grund des § 5 Nr. 6 und des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von denen § 19 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2170) geändert worden ist, ­ auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), ­ auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3 geändert gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, ­ auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung Die Einfuhruntersuchungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786), wird wie folgt geändert: *) Die Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1). 2. Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1). 3. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 96/496/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10). 4. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9). 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt: ,,Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Drittländern sowie über die Einfuhr und das Inverkehrbringen sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verordnung ­ LMEV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von oder das Inverkehrbringen von 1. Fleisch im Sinne des § 4 Abs.1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes, 2. Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügelfleischhygienegesetzes und 3. sonstigen Lebensmitteln tierischer Herkunft, 4. Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Die Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung, der Geflügelfleischhygiene-Verordnung, der Milchverordnung, der Fischhygiene-Verordnung und der Eiprodukte-Verordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen bleiben unberührt." 3. In § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 4a Abs. 1 Satz 1 und § 4b Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 1 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 4. § 6 Abs. 3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,(3) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, daß die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lebensmittel nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung innerhalb einer Frist von 60 Tagen in einen mit diesen Personen vereinbarten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Wenn die Sendung zurückverbracht wird, ist vom amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle das Informationsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich 1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 1. im Falle des Absatzes 1 oder 2 Nr. 1 die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 19 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist, 2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und 3. das Bundesministerium für Gesundheit jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat; dieses macht auch die Änderung und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. (4) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für Lebensmittel, die vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 3 Nr. 3 in den Verkehr gebracht worden sind. § 6b Straftaten (1) Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 6a Abs. 1 Nr. 1 Fleisch einführt oder verbringt. (2) Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 6a Abs. 1 Nr. 2 Geflügelfleisch einführt oder verbringt. (3) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6a Abs. 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Vor Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt: ,,(1) Wer eine in § 6b Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleichhygienegesetzes ordnungswidrig. (2) Wer eine in § 6b Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes ordnungswidrig." b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die neuen Absätze 3 bis 5. Artikel 2 Weitere Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung In § 6a Abs. 3 Nr. 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geän- der Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt) (ABl. EG Nr. L 243 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung einzuleiten. Das Original der Genußtauglichkeitsbescheinigung oder der sonstigen vergleichbaren Dokumente, die die Sendung begleiten, ist entsprechend zu kennzeichnen. Ansonsten sind die Lebensmittel einem Verfahren zur Unbrauchbarmachung für den Verzehr durch Menschen nach Maßgabe der zuständigen Behörde zu unterziehen oder nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu beseitigen. (4) Die zuständige Landesbehörde teilt die Entscheidung über die Sendung umgehend unter Angabe der Gründe beim Bundesministerium für Gesundheit mit, wenn 1. bei der Untersuchung einer Sendung Erscheinungen einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit, ein anderer die Gesundheit des Menschen gefährdender Befund, oder 2. ein positives Ergebnis einer Rückstandsuntersuchung festgestellt worden ist. (5) Werden Beanstandungen festgestellt, können verstärkte Kontrollen bei folgenden Sendungen desselben Ursprungs oder derselben Herkunft vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn bei der Untersuchung der ersten Sendung Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, nachgewiesen worden sind. Die folgenden Sendungen desselben Ursprungs oder derselben Herkunft sind insbesondere im Falle der in Satz 2 aufgeführten Beanstandungen bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse nicht abzufertigen." 5. Nach § 6 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 6a Verbot der Einfuhr oder des Inverkehrbringens (1) In das Inland dürfen unbeschadet des § 17 Abs. 1 der Fleischhygiene-Verordnung und des § 18 Abs. 1 der Geflügelfleisch-Verordnung nicht eingeführt oder sonst verbracht werden 1. Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes, 2. Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügelfleischhygienegesetzes, mit Ursprung in Drittländern, wenn und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. (2) Lebensmittel 1. tierischer Herkunft, die nicht unter Absatz 1 fallen, oder 2. pflanzlicher Herkunft, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. (3) Die Voraussetzungen für die Verbote des Absatzes 1 oder 2 sind erfüllt, wenn und soweit Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 dert worden ist, werden die Worte ,,des Artikels 19 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1)" durch die Worte ,,des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)" ersetzt. 2. § 27 Abs. 7 wird wie folgt geändert: 1937 a) In Nummer 1 wird am Ende das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. b) In Nummer 2 wird am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt. c) Die Nummern 3 bis 5 werden gestrichen. Artikel 4 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Artikel 3 Änderung der Milchverordnung Die Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807), wird wie folgt geändert: 1. Der § 22 Abs. 3 und die §§ 23 und 24 werden aufgehoben. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 28. Juli 1998 Der Bundesminister für Gesundheit In Vertretung Baldur Wagner