Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 47 vom 31.07.1998  - Seite 1938 bis 1979 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV)

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1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ­ SchOffzAusbV) Vom 28. Juli 1998 Auf Grund des ­ § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 und 3 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt gemäß Artikel 44 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie, sowie des ­ § 7 Abs. 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802) verordnet das Bundesministerium für Verkehr: Artikel 1 Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), geändert durch Verordnung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 872), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden nach dem Wort ,,Schiffsdienstes" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter ,,die Befähigung von Schiffsleuten, die Brückenwache und Maschinenwache gehen, sowie die zusätzliche Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf bestimmten Schiffstypen." angefügt. 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 2 Begriffsbestimmungen (1) ,,Übereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) und die mit Entschließungen 1 und 2 zur Schlußakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118). (2) Die in Kapitel I Regel I/1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 12, 14, 16, 19, 21, 22, 24 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Anlage zum Übereinkommen und die im Abschnitt A-I/1 des STCW-Codes festgelegten Begriffsbestimmungen und Klarstellungen werden angewendet. (3) Es bedeutet 1. der Ausdruck Monat: einen Kalendermonat oder 30 Tage, die sich aus Zeiträumen von weniger als einem Monat zusammensetzen, 2. der Ausdruck Seefahrtzeit: den Dienst an Bord eines Schiffes, der für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises maßgebend ist, 3. Gesamtschiffsbetrieb: einen Schiffsbetrieb mit Einsatz von Besatzungsmitgliedern sowohl im Decks- als auch im Maschinenbetrieb. (4) Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 13, 22a und 23 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBI. I S. 2217) werden angewendet." 3. § 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 3 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge (1 ) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse: 1. Nautischer Wachoffizier, 2. Erster Offizier, 3. Kapitän. (2) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse: 1. Offizier, 2. Kapitän." 4. § 5 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 5 Befähigungszeugnisse für den technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen (1) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung gibt es die Befähigungszeugnisse: 1. Technischer Wachoffizier, 2. Zweiter technischer Offizier, 3. Leiter der Maschinenanlage. (2) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt gibt es das Befähigungszeugnis für Schiffsmaschinisten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 5. Nach § 5 wird folgender Paragraph eingefügt: ,,§ 5a Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die auf Kauffahrteischiffen Brückenwache und Maschinenwache gehen Für Schiffsleute, die auf Kauffahrteischiffen Brükkenwache und Maschinenwache gehen, gibt es das Zeugnis über die Wachbefähigung auf Schiffen aller Größen und mit jeder Antriebsleistung." 6. § 6 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 6 Wertigkeit der Befähigungszeugnisse Das Befähigungszeugnis BKW schließt die Befugnisse des Befähigungszeugnisses BKü ein, wenn der Inhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe ,,(§ 10 bis 17)" durch die Angabe ,,(§§ 10, 14 bis 16)" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,(§§ 18, 19)" durch die Angabe ,,(§ 18)" ersetzt. c) In Nummer 5 werden des Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt: ,,in der die Normen des Abschnitts A-VI/2 Abs. 1 bis 4 und des Abschnitts A-VI/3 des STCW-Codes zu erfüllen sind,". d) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: ,,6. als Bewerber um die in § 3 Abs. 1 und in § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 genannten Befähigungszeugnisse außerdem den Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker, als Bewerber um die Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1 Buchstabe c den Erwerb des Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker II (UKW Betriebszeugnis II) und". e) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer angefügt: ,,7. als Bewerber um die in § 5 genannten Befähigungszeugnisse mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 2 außerdem Nachweise über die Befähigung zum Kesselwärter auf Seeschiffen, über die fachliche Eignung zur Bedienung und Instandhaltung von Kälteanlagen und über eine ausreichende Fachkunde für den Betrieb und die Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Seeschiffen". 8. § 9 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 9 Mindestalter Das Mindestalter für den Erwerb der Zeugnisse über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier, zum technischen Wachoffizier, zum Offizier nach § 3 Abs. 2, des Zeugnisses nach § 5 Abs. 2 und der Zeugnisse zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann beträgt 18 Jahre, für den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die Brücken- und Maschinenwache gehen, 16 Jahre." 9. § 10 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 10 Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst 1939 (1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier hat der Bewerber unbeschadet der landesrechtlichen Regelungen nachzuweisen 1. a) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder b) eine zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent von mindestens zwölf Monaten, die auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden können und 2. in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b ein zugelassenes Berichtsheft, in dem der Kapitän oder ein befähigter Offizier bestätigt, daß mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen der Abschnitte A-ll/1 und A-ll/2 des STCW-Codes erfüllt wurden, und 3. den Abschluß einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-ll/1, A-ll/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 6 des STCWCodes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte. (2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Ersten Offizier hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als nautischer Wachoffizier nachzuweisen. (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Erster Offizier oder von 24 Monaten als nautischer Wachoffizier nachzuweisen. (4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt hat der Bewerber nachzuweisen 1. a) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder b) eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decks- und Brückendienst und 2. den Abschluß einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 1 von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte. (5) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Offizier nachzuweisen." 1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 1. a) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder b) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metalloder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder c) den Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses und 2. den Abschluß einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 3 von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte." 12. § 16 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 16 Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb von Befähigungszeugnissen sowohl für den nautischen als auch für den technischen Schiffsdienst (1) Für den gleichzeitigen Erwerb der Befähigungszeugnisse zum nautischen und zum technischen Wachoffizier hat der Bewerber unbeschadet der landesrechtlichen Regelungen nachzuweisen 1. a) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder b) eine zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als Offiziersassistent im Gesamtschiffsbetrieb von mindestens 24 Monaten, die auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte durchgeführt werden können, oder c) eine Ausbildung und Seefahrtzeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und 2. zugelassene Berichtshefte, in denen der Kapitän, der Leiter der Maschinenanlage oder befähigte Offiziere bestätigen, daß mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen der Abschnitte A-II/1, A-II/2, A-III/1 und A-III/2 des STCW-Codes erfüllt wurden, und 3. den Abschluß einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-II/1, A-II/2, A-VI/4, A-III/1 und A-III/2 des STCWCodes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte. (2) Für den gleichzeitigen Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Ersten Offizier und zum Zweiten technischen Offizier hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von 24 Monaten als Wachoffizier im Gesamtschiffsbetrieb nachzuweisen. Hierüber sind Tätigkeitsnachweise vorzulegen. (3) Für den gleichzeitigen Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Kapitän und zum Leiter der Maschinenanlage hat der Bewerber zusätzlich zu der See- 10. Die §§ 11, 12 und 13 werden aufgehoben. 11. § 15 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 15 Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den technischen Schiffsdienst (1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum technischen Wachoffizier hat der Bewerber unbeschadet der landesrechtlichen Regelungen nachzuweisen 1. a) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder b) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens zwölf Monaten oder c) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens 18 Monaten oder d) eine zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent von mindestens 18 Monaten, die auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden können, und 2. ein zugelassenes Berichtsheft, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Offizier bestätigt, daß mit der Ausbildung an Bord die entsprecheden Anforderungen der Abschnitte A-III/1 und A-III/2 des STCW-Codes erfüllt wurden, und 3. den Abschluß einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-III/1, A-III/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 3 des STCWCodes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte. (2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Offizier hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als technischer Wachoffizier nachzuweisen. (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten als Zweiter oder weiterer technischer Offizier in verantwortlicher Stellung nachzuweisen. (4) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses für den technischen Schiffsdienst nach § 5 Abs. 2 hat der Bewerber nachzuweisen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 fahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von 24 Monaten als Offizier im Gesamtschiffsbetrieb nachzuweisen. Hierüber sind Tätigkeitsnachweise vorzulegen." 13. § 17 wird aufgehoben. 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Angabe ,,vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314)" durch die Angabe ,,vom 27. September 1994 (BGBI. I S. 2802)" ersetzt und nach dem Wort ,,Fertigkeiten" die Wörter,,nach den verbindlichen Normen bezüglich des Kapitäns und des Decksbereichs in den Abschnitten A-II/1, A-II/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 6 des STCW-Codes, bezüglich des technischen Bereichs in den Abschnitten A-III/1, A-III/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 3 des STCW-Codes und für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2, § 4 und § 5 Abs. 2" eingefügt und die Angabe ,,5" durch die Angabe ,,4" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer den Abschluß der in den §§ 10 und 14 bis 16 vorgeschriebenen Ausbildung und Seefahrtzeit sowie die Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte von der a) in den §§ 10, 15 und 16 vorgesehenen Dauer und b) für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 4 von der in Absatz 4 vorgesehenen Dauer nachweist." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,Nr. 2" wird durch die Angabe ,,Buchstabe b" ersetzt. bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d und g bis i werden gestrichen. cc) Die bisherigen Buchstaben e, f und j werden die Buchstaben a, b und c. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 15. Nach § 18 werden folgende Paragraphen eingefügt: ,,§ 18a Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für Seeleute Alle Seeleute, die erstmalig eine Beschäftigung an Bord eines Schiffes aufnehmen, müssen die Teilnahme an einer zugelassenen Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung oder -unterweisung nach Maßgabe der Anforderungen in Abschnitt A-Vl/1 des STCW-Codes nachweisen. § 18b Anforderungen an die Qualifikation der wachbefähigten Schiffsleute (1) Zum Erwerb des Befähigungszeugnisses für einen wachbefähigten Schiffsmann Deck hat der Bewerber eine Ausbildung und Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten nachzuweisen, in der Aufgaben im Brückenwachdienst unter der unmittelbaren 1941 Aufsicht des Kapitäns, des diensthabenden nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns wahrgenommen werden, die die Anforderungen des Abschnittes A-ll/4 des STCW-Codes erfüllen. (2) Zum Erwerb des Befähigungszeugnisses für einen wachbefähigten Schiffsmann Maschine hat der Bewerber eine Ausbildung und Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten nachzuweisen, in der Aufgaben im Maschinenwachdienst unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten technischen Offiziers oder eines befähigten Schiffsmanns wahrgenommen werden, die die Anforderungen des Abschnittes A-III/4 des STCW-Codes erfüllen. (3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erfüllen die Anforderungen an den Erwerb des Befähigungszeugnisses für wachbefähigte Schiffsleute; das gleiche gilt für Schiffsleute, die in entsprechender Eigenschaft während der letzten fünf Jahre vor dem 1. Februar 1997 mindestens ein Jahr im Decksbereich oder im Maschinenbereich Dienst getan haben. § 18c Zusätzliche Anforderungen an die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Tankschiffen (1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Tankschiffen müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Anforderungen an die Ausbildung und Befähigung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. (2) Offiziere und Schiffsleute, denen besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Ladung und der Ladungseinrichtungen auf Tankschiffen zugewiesen werden, müssen zusätzlich zu der nach § 18a vorgeschriebenen Ausbildung einen zugelassenen Brandbekämpfungslehrgang an Land abgeschlossen haben und 1. mindestens drei Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit auf einem Tankschiff abgeleistet haben, um ausreichende Kenntnisse sicherer Arbeitsmethoden zu erwerben, oder 2. einen zugelassenen Einführungslehrgang für den Dienst auf Tankschiffen abgeschlossen haben, der mindestens die Anforderungen des Abschnittes A-V/1 des STCW-Codes erfüllt. (3) Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite technische Offiziere und jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen und die Sorgfalt bei der Beförderung und dem Umschlag der Ladung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen und darüber hinaus 1. die ihren Aufgaben auf dem Typ von Tankschiff (Öltankschiff, Chemikalientankschiff oder Flüssiggastankschiff), auf dem sie Dienst tun, entsprechende Erfahrung besitzen und 2. an einem zugelassenen entsprechenden TankerFortbildungslehrgang teilgenommen haben, der mindestens die jeweiligen Anforderungen des Abschnittes A-V/1 des STCW-Codes erfüllt. 1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 17. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise a) nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 werden nach den Mustern der Anlage 4, b) nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 nach dem Muster der Anlage 5, c) nach § 5a nach dem Muster der Anlage 6, d) nach § 7 Nr. 5 nach dem Muster der Anlage 7, e) nach § 18a nach dem Muster der Anlage 8, f) nach § 18c nach dem Muster der Anlage 9, g) nach § 18d nach dem Muster der Anlage 10 und h) nach § 4 nach dem Muster der Anlage 12 ausgestellt. Die für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise nach Satz 1 zuständigen Behörden einschließlich der von den Ländern aufgrund der Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Kapitäne und Schiffsoffiziere benannten Behörden werden vom Bundesministerium für Verkehr bekanntgemacht." 18. § 21 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 21 Erteilung und Entzug von Vermerken über die Anerkennung von Befähigungszeugnissen (1) Befähigungszeugnisse, die von anderen als den in § 21a genannten Staaten ausgestellt wurden und deren Inhaber Staatsangehörige eines anderen als des in § 21a genannten Staates sind, werden vom Bundesministerium für Verkehr oder von der von ihm bestimmten Stelle durch Erteilung eines Vermerkes nach dem Muster der Anlage 11 anerkannt, wenn 1. das zur Anerkennung vorgelegte Befähigungszeugnis von einer Vertragspartei des Übereinkommens erteilt wurde und 2. a) der unter Nummer 1 genannten Vertragspartei von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) bestätigt wurde, daß sie den Nachweis über die uneingeschränkte Anwendung des Übereinkommens erbracht hat oder b) durch das Verfahren gemäß Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie 94/58/EG*) sichergestellt ist, daß die unter Nummer 1 genannte Vertragspartei die Anforderungen des Übereinkommens zumindest in bezug auf Seefahrtzeit, Schulung, Ausbildung und Befähigung erfüllt. (2) Vor Aufnahme des Schiffsdienstes auf der Führungsebene muß die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr anerkannten Lehrgang über deutsches Schiffahrtsrecht oder das Bestehen einer entsprechenden Eignungsprüfung nachgewiesen werden. *) Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 319 S. 28). (4) Die Teilnahme an einem Tanker-Fortbildungslehrgang ist nicht erforderlich, wenn die in Absatz 2 genannten Personen mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 1. Februar 1999 in entsprechender Eigenschaft an Bord des betreffenden Typs von Tankschiff Dienst getan haben. § 18d Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen Dienst tun, die in den Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. Die Befähigungsnachweise für die Ausbildung nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind fünf Jahre gültig und können durch den Nachweis eines entsprechenden Auffrischungslehrganges für weitere fünf Jahre verlängert werden. (2) Kapitäne, Offiziere und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, müssen eine zugelassene Ausbildung in der Führung von Menschenmengen entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben. (3) Kapitäne, Offiziere und sonstiges Personal für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen eine zugelassene Einführungsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 2 des STCW-Codes abgeschlossen haben. (4) Das Personal, das den Fahrgästen in den Fahrgasträumen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen unmittelbare Dienste leistet, muß eine zugelassene Sicherheitsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 3 des STCWCodes abgeschlossen haben. (5) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und jede Person, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden, Löschen und Sichern der Fracht oder das Schließen der Ladepforten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Widerstandsfähigkeit des Schiffskörpers entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 4 des STCW-Codes abgeschlossen haben. (6) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und jede Person, die für die Sicherheit der Fahrgäste in Notfällen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen die Verantwortung tragen, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und menschlichem Verhalten entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 5 des STCW-Codes abgeschlossen haben." 16. Die §§ 19 und 19a werden aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 (3) Die Gültigkeitsdauer des Vermerkes nach Absatz 1 darf die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten. (4) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann entzogen werden, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. In diesem Falle ist die ausländische Behörde, die das Befähigungszeugnis erteilt hat, von den Begleitumständen in Kenntnis zu setzen." 19. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen und folgender Satz angefügt: ,,Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr oder die von ihm bestimmte Stelle." b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben. 20. § 25 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 25 Fortbestand der Befähigung (1) Kapitäne und Offiziere müssen, wenn der Erwerb ihres Befähigungszeugnisses mehr als fünf Jahre zurückliegt, bei Antritt ihres Dienstes an Bord den Fortbestand ihrer Befähigung nachweisen durch a) eine Seefahrtzeit als Kapitän oder Offizier von mindestens einem Jahr während der letzten fünf Jahre oder b) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten als überzähliger Offizier unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit als Kapitän oder Offizier oder in einer niedrigeren Dienststellung, als es die höchste Befugnis ihres Befähigungszeugnisses zuläßt oder c) Tätigkeiten, die vom Bundesministerium für Verkehr oder von der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der Befähigung zu erhalten, oder d) die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Test oder Wiederholungslehrgang innerhalb von 24 Monaten vor Dienstantritt. (2) Zum Ermöglichen des Ableistens der Seefahrtzeiten nach Absatz 1 Buchstabe b können die Behörden, die die Befähigungszeugnisse ausstellen, besondere Zulassungen erteilen. (3) Absatz 1 gilt nicht für den Dienst auf Fischereifahrzeugen." 21. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium für Verkehr" und die Angabe ,,bis 19" durch die Angabe ,, , 14 bis 16" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Schiffsvermessung" durch die Wörter ,,Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. 23. § 30 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 30 Weitergelten und Umtausch bisheriger Befähigungszeugnisse b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 1943 ,,(2) Das Bundesministerium für Verkehr oder die von ihm bestimmte Stelle kann Befähigungen anerkennen, die bei der Bundeswehr erworben wurden, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen." c) Folgender Absatz wird angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium für Verkehr oder die von ihm bestimmte Stelle kann Befähigungen der Wasserschutzpolizei für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 anerkennen, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen." 22. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,nautischen und der technischen" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Fachaufsicht des Bundesministers für Verkehr" durch die Wörter ,,der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr oder der von ihm bestimmten Stelle" ersetzt. (1) Bisherige Befähigungszeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Befähigungszeugnisse, die gemäß den vor dem 1. Februar 1997 geltenden Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten erteilt worden sind und 2. Befähigungszeugnisse, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des Artikels VII des Übereinkommens als gültig oder als gleichwertig anerkannt sind. (2) Bisherige Befähigungszeugnisse können nicht über den 1. Februar 2002 hinaus verlängert werden. Sie werden in Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 und 5 nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 umgetauscht. (3) Folgende bisherige Befähigungszeugnisse werden auf Antrag gebührenpflichtig bei Vorliegen des Fortbestandes der Befähigung umgetauscht: 1. Nautischer Schiffsdienst a) A 6, AG, AM und A 4(DDR) in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3; b) AGW, AMW, A 5(DDR) und A 3(DDR) aa) mit einer Seefahrtzeit von über einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, bb) mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1; 1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 c) A 4, AK und A 2(DDR) in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 mit der Einschränkung ,,auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6 000 Bruttoraumzahl in der Mittleren Fahrt"; d) AKW und A 1(DDR) aa) mit einer Seefahrtzeit von mehr als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 mit der Einschränkung ,,auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6 000 Bruttoraumzahl in der Mittleren Fahrt", bb) mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit der gleichen Einschränkung wie unter Buchstabe aa; nischen Befähigungszeugnisses begonnen wurden, können anstelle der in § 7 Nr. 3 und 4 festgelegten Voraussetzungen nach der in den bisherigen Vorschriften zugelassenen Art und Dauer spätestens bis zum 1. Februar 2002 beendet werden." 25. Die Anlage 1 (zu § 18 Abs. 2) wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage 1 (zu § 10 Abs. 4 und § 18 Abs. 2) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Offizier und zum Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen: 1. Navigation 2. Radarnavigationsverfahren 3. Schiffahrtsrecht 4. Seemannschaft 5. Schiffsbetriebstechnik 6. Meteorologie 7. Medizinische Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen 8. Personalführung". 26. Die Anlage 3 wird aufgehoben. 27. Die bisherige Anlage 4 (zu § 19) wird Anlage 3 (zu § 15 Abs. 4 und § 18 Abs. 2) und wie folgt gefaßt: ,,Anlage 3 (zu § 15 Abs. 4 und § 18 Abs. 2) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 2 Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses für Schiffsmaschinisten auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen: 1. Aufbau und Wirkungsweise von Schiffsdieselmotoren, Arbeitsmaschinen und Hilfseinrichtungen 2. Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie 3. Funktion, Aufbau und Betrieb von Hauptantriebsanlagen auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt 4. Instandhaltung der Maschinenanlage einschließlich der elektronischen Einrichtungen 5. Unterbringung und Behandlung von Kraftstoffen 6. Verwendung und Pflege von Betriebsstoffen und Betriebsmitteln 7. Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Schiffsmotorenbetriebes". 2. Technischer Schiffsdienst a) C 6, Cl, CT und C 4(DDR) in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 3; b) CIW, CTW, C 5(DDR) und C 3(DDR) aa) mit einer Seefahrtzeit von über einem Jahr als technischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, bb) mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als technischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1. (4) Nicht in Absatz 3 aufgeführte bisherige Befähigungszeugnisse werden bei Vorliegen des Fortbestandes der Befähigung in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung auf Antrag gebührenpflichtig umgetauscht, in die unter ,,Einschränkungen" die bisherigen Befugnisse eingetragen werden. Bestehen für solche bisherigen Befähigungszeugnisse Befugniserweiterungen, wird abweichend von Satz 1 diese Befugniserweiterung unter,,Einschränkungen" eingetragen. (5) Als Befähigungszeugnisse geltende Befähigungsnachweise, Berechtigungsscheine oder Dienstbescheinigungen für die Ausübung von Tätigkeiten als Kapitän, Schiffsführer oder Schiffsoffizier, auf die das Übereinkommen keine Anwendung findet, können auf Antrag gebührenpflichtig in Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 oder nach § 5 Abs. 2 umgetauscht werden. (6) Befähigungszeugnisse für der Fischerei dienende Kauffahrteischiffe bleiben unberührt." 24. § 31 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 31 Übergangsbestimmungen Ausbildungsabschnitte und Seefahrtzeiten, die vor dem 1. August 1998 als Voraussetzung zum Erwerb eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge und zum Erwerb eines tech- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 28. Nach Anlage 3 werden folgende Anlagen 4 bis 10 (zu § 20 Abs. 1) und 11 (zu § 21 Abs. 1) eingefügt: ,,Anlage 4 (zu § 20 Abs. 1) Muster für Befähigungszeugnisse Format DIN A 6 I. Das Befähigungszeugnis besteht aus: 1. einem Bogen festen Dokumentenpapiers blauer Farbe, der folgende Seitenaufteilung hat: 1945 Deckseite (Muster 1) enthält den Bundesadler und in schwarzer Schrift die Worte ,,Bundesrepublik Deutschland" und die Bezeichnung ,,Befähigungszeugnis". Muster 1 bis 6: Muster 1 Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany Befähigungszeugnis Certificate of Competency 1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 Muster 2 (Nur für nautisches Befähigungszeugnis) Befähigungszeugnis einschließlich Vermerk zur Beglaubigung der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses entsprechend den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der Fassung von 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigt hiermit, daß der Inhaber dieses Befähigungszeugnisses nach Maßgabe der Bestimmungen der Regel des obengenannten Übereinkommens in seiner geänderten Fassung als gehörig befähigt und als geeignet befunden wurde, die nachstehenden Funktionen auf der jeweils genannten Ebene wahrzunehmen, vorbehaltlich aller bis zum ...................................... oder bis zum Ablauf des Verlängerungszeitraumes dieses Befähigungszeugnisses angegebenen Einschränkungen: Funktion Ebene Etwaige Einschränkungen Schiffsführung Ladungsumschlag und -stauung Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für das Personal an Bord Der rechtmäßige Inhaber dieses Befähigungszeugnisses einschließlich Vermerk darf in nachstehend genannter Eigenschaft/in den nachstehend genannten Eigenschaften, die in den geltenden Anforderungen der Verwaltung an eine sichere Schiffsbesatzung festgelegt sind, Dienst tun: Eigenschaft Etwaige Einschränkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 1947 Muster 2a (Nur für technisches Befähigungszeugnis) Befähigungszeugnis einschließlich Vermerk zur Beglaubigung der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses entsprechend den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der Fassung von 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigt hiermit, daß der Inhaber dieses Befähigungszeugnisses nach Maßgabe der Bestimmungen der Regel des obengenannten Übereinkommens in seiner geänderten Fassung als gehörig befähigt und als geeignet befunden wurde, die nachstehenden Funktionen auf der jeweils genannten Ebene wahrzunehmen, vorbehaltlich aller bis zum ...................................... oder bis zum Ablauf des Verlängerungszeitraumes dieses Befähigungszeugnisses angegebenen Einschränkungen: Funktion Ebene Etwaige Einschränkungen Schiffsbetriebstechnik Wartung und Instandsetzung Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik Überwachung des technischen Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord Der rechtmäßige Inhaber dieses Befähigungszeugnisses einschließlich Vermerk darf in nachstehend genannter Eigenschaft/in den nachstehend genannten Eigenschaften, die in den geltenden Anforderungen der Verwaltung an eine sichere Schiffsbesatzung festgelegt sind, Dienst tun: Eigenschaft Etwaige Einschränkungen 1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 Muster 3 ..................................................... Name / Surname Das Befähigungszeugnis einschließlich Vermerk / Certificate with incorporated endorsement ..................................................... Vorname / Christian name Nr. ................................................ ..................................................... Geburtsdatum / Date of birth wurde ausgefertigt / issued am / on ........................................ ..................................................... Staatsangehörigkeit / Nationality in .................................................. ..................................................... Unterschrift des Inhabers des Befähigungszeugnisses / Signature of holder ............................................ (Behörde / Authority) ............................................ (Dienstsiegel) (Offical Seal)) ............................................ Unterschrift und Name des gehörig Ermächtigten / Signature and name of duly authorized offical Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 1949 Muster 4 Die Gültigkeitsdauer des Befähigungszeugnisses wird hiermit verlängert bis zum / The validity of this certificate is hereby extended until ........................................................ (Dienstsiegel) (Offical Seal) ...................................... .............................................. Datum der Gültigkeitserneuerung / Date of revalidation ...................................... Unterschrift und Name des gehörig ermächtigten Bediensteten / Signature and name of duly authorized official Die Gültigkeitsdauer des Befähigungszeugnisses wird hiermit verlängert bis zum / The validity of this certificate is hereby extended until ........................................................ (Dienstsiegel) (Offical Seal) .............................................. .............................................. Datum der Gültigkeitserneuerung / Date of revalidation ...................................... Unterschrift und Name des gehörig ermächtigten Bediensteten / Signature and name of duly authorized official 1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 Muster 5 (Nur für nautisches Befähigungszeugnis) English translation Certificate with incorporated endorsement attesting the issue of a certificate issued under the provisions of the International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as amended in 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) The government of the Federal Republic of Germany certifies, that the holder of this certificate has been found duly qualified in accordance with the provisions of regulation of the above convention, as amended, and has been found competent to perform the following functions at the levels specified subject to any limitations indicated until ...................................... or until the date of expiry of any extension of the validity of this certificate: Function Level Limitation applying (if any) Navigation Cargo handling and stowage Controling the operation on the ship and care for persons on board The lawful holder of this certificate with incorporated endorsement may serve in the following capacity or capacities specified in the applicable safe manning requirement of the administration: Capacity Limitations applying (if any) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 1951 Muster 5a (Nur für technisches Befähigungszeugnis) English translation Certificate with incorporated endorsement attesting the issue of a certificate issued under the provisions of the International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as amended in 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) The government of the Federal Republic of Germany certifies, that the holder of this certificate has been found duly qualified in accordance with the provisions of regulation of the above convention, as amended, and has been found competent to perform the following functions at the levels specified subject to any limitations indicated until ...................................... or until the date of expiry of any extension of the validity of this certificate: Function Level Limitation applying (if any) Marine engineering Maintenance and repair Electrical, Electronic and control engineering Controling the operation of the ship and care for persons on board The lawful holder of this certificate with incorporated endorsement may serve in the following capacity or capacities specified in the applicable safe manning requirement of the administration: Capacity Limitations applying (if any) 1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 Muster 6 Besondere Vermerke / Special remarks Das Original dieses Befähigungszeugnisses muß gemäß Regel I/2 Absatz 9 des Übereinkommens während des Dienstes auf einem Schiff zur Einsichtnahme vorliegen. The original of this certificate must be kept available in accordance with regulation I/2, paragraph 9 of the Convention while serving on a ship. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 1953 Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) Muster für Befähigungszeugnisse Format DIN A 5 1. Das Befähigungszeugnis mit den Befugnissen für Kapitäne und für Offiziere auf nicht der Fischerei dienenden Schiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt und/oder für Schiffsmaschinisten auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt bestehen aus einem im Querformat in der Mitte gefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, das pastellblauen Untergrund hat. 2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden Muster 1 in schwarzem Druck den Bundesadler, die Worte ,,Bundesrepublik Deutschland" und die Bezeichnung ,,Befähigungszeugnis". Muster 1 3. Die aufgeklappte Innenseite enthält nach dem nachstehenden Muster 2 in schwarzem Druck folgende Angaben: (Angaben zur Person, Lichtbild, erworbene Befähigung, Rechtsgrundlage, Ausstellungsdatum- und -nummer, Gültigkeitsdauer, Dienstsiegel, Unterschrift des Inhabers und des Ausstellenden). Muster 2 4. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden Muster 3 in schwarzem Druck folgende Angaben: Muster 3 Verlängerungen 1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 Vorderseite der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2: Bundesrepublik Deutschland Befähigungszeugnis Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 Innenseite (Querformat) der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2: Herr/Frau ____________________________________________________________________________________________ geboren am: ___________________________________________ in: ___________________________________________ Staatsangehörigkeit: ___________________________________________________________________________________ hat nach der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli 1998 (BGBl. I S. 1938), 1955 die Befähigung zum Kapitän auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt zum Offizier auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt für Schiffsmaschinisten auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt (kW) erworben. Lichtbild Unterschrift des Inhabers _______________________________________________________________________________ Das Befähigungszeugnis Nr.: __________ wurde am: ______________________________ ausgefertigt. ____________________________________ (Dienstsiegel) (Unterschrift) Rückseite: Die Rückseite enthält den üblichen Verlängerungsvermerk (2fach) Die Gültigkeitsdauer des Befähigungszeugnisses wird hiermit verlängert bis zum ___________________________ (Dienstsiegel) _________________________________ Unterschrift des gehörig ermächtigten Bediensteten Datum der Gültigkeitserneuerung _________________________ _________________________________ Name des gehörig ermächtigten Bediensteten Die Gültigkeitsdauer des Befähigungszeugnisses wird hiermit verlängert bis zum ___________________________ (Dienstsiegel) _________________________________ Unterschrift des gehörig ermächtigten Bediensteten Datum der Gültigkeitserneuerung _________________________ _________________________________ Name des gehörig ermächtigten Bediensteten 1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 Anlage 6 (zu § 20 Abs. 1) Muster für Befähigungszeugnis Format DIN A 5 1. Das Befähigungszeugnis für Schiffsleute, die Brückenwache/Maschinenwache gehen, besteht aus einem in der Mitte gefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, das pastellblauen Untergrund hat. 2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden Muster 1 in schwarzem Druck den Bundesadler, die Worte ,,Bundesrepublik Deutschland" und die Bezeichnung ,,Befähigungszeugnis für Schiffsleute, die Brückenwache/ Maschinenwache gehen", sowie Angaben zum Inhaber, Ausstellungsdatum- und -nummer, Dienstsiegel und Unterschrift des Ausstellenden. Muster 1 3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden Muster 2 in schwarzem Druck den Bundesadler, die Worte ,,Federal Republic of Germany" und die Bezeichnung ,,Certificate for ratings forming part of a navigational watch/ an engine-room watch" sowie in englischer Sprache die Angaben der Vorderseite. Muster 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 1957 Bundesrepublik Deutschland Befähigungszeugnis für Schiffsleute, die Brückenwache/Maschinenwache gehen*) ausgestellt entsprechend den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der Fassung von 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) Name: ______________________________________________ Geburtsort: __________________________________________ Staatsangehörigkeit: __________________________________ hat nach der/den Regel(n) II/4 und III/4*) des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit dem/den Abschnitt(en) A-II/4 und A-III/4*) des STCW-Codes die Befähigung erworben, als Schiffsmann auf Schiffen aller Größen Brückenwache/und Maschinenwache*) gehen zu dürfen. Das Befähigungszeugnis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt. Vornamen: ______________________________________________ Geburtstag: ______________________________________________ ____________________________________ (Dienstsiegel) (Unterschrift des gehörig ermächtigten Bediensteten) ____________________________________ (Name des gehörig ermächtigten Bediensteten) ____________ *) Nichtzutreffendes streichen. 1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 Federal Republic of Germany Certificate for ratings forming part of a navigational watch/an engine-room watch*) issued under the provisions of the International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as amended in 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) Surname: ____________________________________________ Date of birth: ________________________________________ Nationality: __________________________________________ has in accordance with regulation(s) II/4 and III/4*) of the above Convention in conjunction with section(s) A-II/4 and A-III/4*) of the STCW-Code been found duly qualified to be a rating forming part of a navigational watch/and an engine-room watch*) on ships of any size. Certificate No __________ issued on ______________________________ Christian Names: ________________________________________ Place of birth: ____________________________________________ ____________________________________ (Official Seal) (Signature of duly authorized official) ____________________________________ (Name of duly authorized official) ____________ *) Delete as appropriate. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 1959 Anlage 7 (zu § 20 Abs. 1) Muster für Befähigungsnachweise Format DIN A 5 1. Die Befähigungsnachweise bestehen aus einem in der Mitte gefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, das pastellblauen Untergrund hat. 2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden Muster 1 in schwarzem Druck den Bundesadler, die Worte ,,Bundesrepublik Deutschland" und die Bezeichnung a) ,,Befähigungsnachweis als Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote" b) ,,Befähigungsnachweis in fortschrittlicher Brandbekämpfung" sowie Angaben zum Inhaber, Ausstellungsdatum- und -nummer, Dienstsiegel und Unterschrift des Ausstellenden. Muster 1 3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden Muster 2 in schwarzem Druck den Bundesadler, die Worte ,,Federal Republic of Germany" und die Bezeichnung a) ,,Certificate of proficiency in survival craft and rescue boats and fast rescue boats" b) ,,Certificate in advanced fire-fighting" sowie in englischer Sprache die Angaben der Vorderseite. Muster 2 1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 Bundesrepublik Deutschland Befähigungsnachweis als Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote*) ausgestellt entsprechend den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der Fassung von 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) Name: ______________________________________________ Geburtsort: __________________________________________ Staatsangehörigkeit: __________________________________ hat die Ausbildung nach Regel VI/2 Abs. 1 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-VI/2 Abs. 1 bis 4 des STCW-Codes und*) die Ausbildung nach Regel VI/2 Absatz 2 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-VI/2 Abs. 5 bis 8 des STCW-Codes*) abgeschlossen und die Befähigung als Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote und*) als Rettungsbootmann für schnelle Bereitschaftsboote*) erworben. Der Befähigungsnachweis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt. Vornamen: ______________________________________________ Geburtstag: ______________________________________________ ____________________________________ (Dienstsiegel) (Unterschrift des gehörig ermächtigten Bediensteten) ____________________________________ (Name des gehörig ermächtigten Bediensteten) ____________ *) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 1961 Federal Republic of Germany Certificate of proficiency in survival craft and rescue boats and fast rescue boats*) issued under the provisions of the International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as amended in 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) Surname: ____________________________________________ Date of birth: ________________________________________ Nationality: __________________________________________ has completed the training according to regulation VI/2 paragraph 1 of the above Convention in conjunction with section A-VI/2 paragraphs 1 to 4 of the STCW-Code and*) the training according to regulation VI/2 paragraph 2 of the above Convention in conjunction with section A-VI/2 paragraphs 5 to 8 of the STCW-Code and has met the standards of competence for survival crafts and rescue boats and*) fast rescue boats.*) Certificate No __________ issued on ______________________________ Christian Names: ________________________________________ Place of birth: ____________________________________________ ____________________________________ (Official Seal) (Signature of duly authorized official) ____________________________________ (Name of duly authorized official) ____________ *) Delete as appropriate. 1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 Bundesrepublik Deutschland Befähigungsnachweis in fortschrittlicher Brandbekämpfung ausgestellt entsprechend den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der Fassung von 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) Name: ______________________________________________ Geburtsort: __________________________________________ Staatsangehörigkeit: __________________________________ hat an der Ausbildung in fortschrittlicher Brandbekämpfung nach Regel VI/3 Abs. 1 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-VI/3 des STCW-Codes teilgenommen und erfüllt die darin enthaltenen Normen für die Befähigung. Der Befähigungsnachweis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt. Vornamen: ______________________________________________ Geburtstag: ______________________________________________ ____________________________________ (Dienstsiegel) (Unterschrift des gehörig ermächtigten Bediensteten) ____________________________________ (Name des gehörig ermächtigten Bediensteten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 1963 Federal Republic of Germany Certificate in advanced fire-fighting issued under the provisions of the International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as amended in 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) Surname: ____________________________________________ Date of birth: ________________________________________ Nationality: __________________________________________ has completed the training in advanced fire-fighting according to regulation VI/3 paragraph 1 of the above Convention in conjunction with section A-VI/3 of the STCW-Code and meets the standards of competence specified therein. Certificate No __________ issued on ______________________________ Christian Names: ________________________________________ Place of birth: ____________________________________________ ____________________________________ (Official Seal) (Signature of duly authorized official) ____________________________________ (Name of duly authorized official) 1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 Anlage 8 (zu § 20 Abs. 1) Muster für Befähigungsnachweise Format DIN A 5 1. Der Befähigungsnachweis besteht aus einem in der Mitte gefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, das pastellblauen Untergrund hat. 2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden Muster 1 in schwarzem Druck den Bundesadler, die Worte ,,Bundesrepublik Deutschland" und die Bezeichnung ,,Befähigungsnachweis über Einführung- und Sicherheitsausbildung und Unterweisung für alle Seeleute" sowie Angaben zum Inhaber, Ausstellungsdatum- und -nummer, Dienstsiegel und Unterschrift des Ausstellenden. Muster 1 3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden Muster 2 in schwarzem Druck den Bundesadler, die Worte ,,Federal Republic of Germany" und die Bezeichnung ,,Certificate Familiarization, basic safety training and instruction for all seafarers" sowie in englischer Sprache die Angaben der Vorderseite. Muster 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 1965 Bundesrepublik Deutschland Befähigungsnachweis über Einführung- und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für alle Seeleute ausgestellt entsprechend den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der Fassung von 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) Name: ______________________________________________ Geburtsort: __________________________________________ Staatsangehörigkeit: __________________________________ hat die Ausbildung nach Regel VI/1 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes erhalten und erfüllt die darin enthaltenen entsprechenden Normen für die Befähigung. Der Befähigungsnachweis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt. Vornamen: ______________________________________________ Geburtstag: ______________________________________________ ____________________________________ (Dienstsiegel) (Unterschrift des gehörig ermächtigten Bediensteten) ____________________________________ (Name des gehörig ermächtigten Bediensteten) 1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 Federal Republic of Germany Certificate Familiarization, basic safety training and instruction for all seafarers issued under the provisions of the International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as amended in 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) Surname: ____________________________________________ Date of birth: ________________________________________ Nationality: __________________________________________ has received training according to regulation VI/1 of the above Convention in conjunction with section A-VI/1 of the STCW-Code and meets the appropriate standards of competence specified therein. Certificate No __________ issued on ______________________________ Christian Names: ________________________________________ Place of birth: ____________________________________________ ____________________________________ (Official Seal) (Signature of duly authorized official) ____________________________________ (Name of duly authorized official) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 1967 Anlage 9 (zu § 20 Abs. 1) Muster für Befähigungsnachweise Format DIN A 5 1. Der Befähigungsnachweis besteht aus einem in der Mitte gefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, das pastellblauen Untergrund hat. 2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden Muster 1 in schwarzem Druck den Bundesadler, die Worte ,,Bundesrepublik Deutschland" und die Bezeichnung ,,Befähigungsnachweis für den Dienst auf Tankschiffen" sowie Angaben zum Inhaber, Ausstellungsdatum- und -nummer, Dienstsiegel und Unterschrift des Ausstellenden. Muster 1 3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden Muster 2 in schwarzem Druck den Bundesadler, die Worte ,,Federal Republic of Germany" und die Bezeichnung ,,Certificate for service on tankers" sowie in englischer Sprache die Angaben der Vorderseite. Muster 2 1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 Bundesrepublik Deutschland Befähigungsnachweis für den Dienst auf Tankschiffen ausgestellt entsprechend den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der Fassung von 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) Name: ______________________________________________ Geburtsort: __________________________________________ Staatsangehörigkeit: __________________________________ hat die Ausbildung nach Regel V/1 Abs. 1 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-V/1 Abs. 2 bis 7 des STCW-Codes und*) die besondere Ausbildung nach Regel V/1 Abs. 2 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-V/1 Abs. 9 bis 14 / Abs. 16 bis 21 / Abs. 23­34*) des STCW-Codes erfolgreich abgeschlossen und die Befähigung erworben auf allen Tankschiffen besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Ladung und Ladungseinrichtungen wahrzunehmen und*) auf Öltankschiffen/Chemikalientankschiffen/Flüssiggastankschiffen*) Aufgaben mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen und die Sorgfalt bei der Beförderung und den Umschlag der Ladung wahrzunehmen. Der Befähigungsnachweis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt. Vornamen: ______________________________________________ Geburtstag: ______________________________________________ ____________________________________ (Dienstsiegel) (Unterschrift des gehörig ermächtigten Bediensteten) ____________________________________ (Name des gehörig ermächtigten Bediensteten) ____________ *) Nichtzutreffendes streichen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 1969 Federal Republic of Germany Certificate for service on tankers issued under the provisions of the International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as amended in 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) Surname: ____________________________________________ Date of birth: ________________________________________ Nationality: __________________________________________ has successfully completed the training according to regulation V/1 paragraph 1 of the above Convention in conjunction with section A-V/1 paragraphs 2 to 7 of the STCW-Code and*) the specialized training according to regulation V/1 paragraph 2 of the above Convention in conjunction with section A-V/2 paragraphs 9 to 14 / paragraphs 16 to 21 / paragraphs 23 to 34*) of the STCW-Code and has been found duly qualified to carry out specific duties and responsibilities related to cargo or cargo equipment on all tankers and*) to carry out specific duties with immediate responsibility for loading, discharging and care in transit or handling of cargo on Oil tankers/Chemical tankers/Liquefied gas tankers*) Certificate No __________ issued on ______________________________ Christian Names: ________________________________________ Place of birth: ____________________________________________ ____________________________________ (Official Seal) (Signature of duly authorized official) ____________________________________ (Name of duly authorized official) ____________ *) Delete as appropriate. 1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 Anlage 10 (zu § 20 Abs. 1) Muster für Befähigungsnachweise Format DIN A 5 1. Der Befähigungsnachweis besteht aus einem in der Mitte gefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, das pastellblauen Untergrund hat. 2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden Muster 1 in schwarzem Druck den Bundesadler, die Worte ,,Bundesrepublik Deutschland" und die Bezeichnung ,,Befähigungsnachweis für den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen" sowie Angaben zum Inhaber, Ausstellungsdatum- und -nummer, Dienstsiegel und Unterschrift des Ausstellenden. Muster 1 3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden Muster 2 in schwarzem Druck den Bundesadler, die Worte ,,Federal Republic of Germany" und die Bezeichnung ,,Certificate for service on ro-ro-passenger ships" sowie in englischer Sprache die Angaben der Vorderseite. Muster 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 1971 Bundesrepublik Deutschland Befähigungsnachweis für den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen ausgestellt entsprechend den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der Fassung von 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) Name: ______________________________________________ Geburtsort: __________________________________________ Staatsangehörigkeit: __________________________________ hat die Ausbildung nach Regel V/2 Abs. 6 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-V/2 Abs. 3 des STCW-Codes*) und*) die Ausbildung nach Regel V/2 Abs. 4, 5, 7 und 8 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-V/2 Abs. 1, 2, 4 und 5 des STCW-Codes*) erfolgreich abgeschlossen und die Befähigung erworben den Fahrgästen in den Fahrgasträumen unmittelbare Dienste zu leisten und*) den Fahrgästen in Notfällen Hilfe zu leisten; unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden, Löschen und Sichern der Fracht oder das Schließen der Ladepforten zu übernehmen sowie Verantwortung für die Sicherheit der Fahrgäste in Notfällen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zu tragen.*) Der Befähigungsnachweis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt und ist gültig bis zum ______________________________ Vornamen: ______________________________________________ Geburtstag: ______________________________________________ ____________________________________ (Dienstsiegel) (Unterschrift des gehörig ermächtigten Bediensteten) ____________________________________ (Name des gehörig ermächtigten Bediensteten) ____________ *) Nichtzutreffendes streichen. 1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 Federal Republic of Germany Certificate for service on ro-ro-passenger ships issued under the provisions of the International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as amended in 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) Surname: ____________________________________________ Date of birth: ________________________________________ Nationality: __________________________________________ has successfully completed the training according to regulation V/2 paragraph 6 of the above Convention in conjunction with section A-V/2 paragraph 3 of the STCW-Code*) and*) the training according to regulation V/2 paragraphs 4, 5, 7 and 8 of the above Convention in conjunction with section A-V/2 paragraphs 1, 2, 4 and 5 of the STCW-Code*) and has been found duly qualified to provide direct service to passengers in passenger spaces*) and*) to assist passengers in emergency situations; to have immediate responsibility for embarking and disembarking passengers, loading and discharging or securing cargo or closing hull openings; as well as having responsibility for the safety of passengers in emergency situations on board ro-ro-passenger ships*). Certificate No __________ issued on ______________________________ is valid until ______________________________ Christian Names: ________________________________________ Place of birth: ____________________________________________ ____________________________________ (Official Seal) (Signature of duly authorized official) ____________________________________ (Name of duly authorized official) ____________ *) Delete as appropriate. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 1973 Anlage 11 (zu § 21 Abs. 1) Muster für Vermerke Format DIN A 5 1. Der Vermerk besteht aus einem in der Mitte gefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, das pastellblauen Untergrund hat. 2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden Muster 1 in schwarzem Druck den Bundesadler, die Worte ,,Bundesrepublik Deutschland", die anerkannte Befähigung, Daten des Inhabers mit Lichtbild und Unterschrift sowie Dienstsiegel, Nummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeit und Unterschrift des Ausstellenden. Muster 1 3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden Muster 2 in schwarzem Druck den englischen Text der Anerkennungsbefugnis der Vorderseite und Raum für Gültigkeitsverlängerungen. Muster 2 1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 4. Vorderseite Bundesrepublik Deutschland Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Befähigungszeugnisses nach den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der Fassung von 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigt hiermit, daß das Befähigungszeugnis Nr.: __________ für ______________________________ von der oder namens der Regierung von ______________________________ ausgestellt wurde; das Befähigungszeugnis wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Regel I/10 des obengenannten Übereinkommens in seiner geänderten Fassung entsprechend anerkannt, und der rechtmäßige Inhaber ist ermächtigt, die nachstehenden Funktionen auf der jeweils genannten Ebene wahrzunehmen, vorbehaltlich aller bis zum ______________________________ oder bis zum Ablauf des Verlängerungszeitraums dieses Vermerks angegebenen Einschränkungen: Funktion Ebene Etwaige Einschränkungen Der rechtmäßige Inhaber dieses Vermerks darf in nachstehend genannter Eigenschaft/in den nachstehend genannten Eigenschaften, die in den geltenden Anforderungen der Verwaltung an eine sichere Schiffsbesatzung festgelegt sind, Dienst tun: Eigenschaft Etwaige Einschränkungen Geburtsdatum des Inhabers des Befähigungszeugnisses ____________________________ Unterschrift des Inhabers des Befähigungszeugnisses ______________________________ Lichtbild Der Vermerk Nr.: _____________________ wurde am _____________________ ausgefertigt. _______________________________________ (Dienstsiegel) (Unterschrift des gehörig ermächtigten Bediensteten) _______________________________________ (Name des gehörig ermächtigten Bediensteten) ____________ Das Original dieses Vermerks muß gemäß Regel I/2 Abs. 9 des Übereinkommens während des Dienstes auf einem Schiff zur Einsichtnahme vorliegen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 5. Rückseite (Übersetzung) English Translation 1975 Endorsement attesting the recognition of a certificate under the provisions of the International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as amended in 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118) The Government of the Federal Republic of Germany certifies that the certificate No.: __________ issued to ______________________________ by or on behalf of the Government of ______________________________ is duly recognized in accordance with the provisions of regulation I/10 of the above Convention, as amended, and the lawful holder is authorized to perform the following functions at the levels specified, subject to any limitations indicated until ______________________________ or until the date of expiry of any extension of the validity of this endorsement: Function Level Limitations applying (if any) The lawful holder of this endorsement may serve in the following capacity or capacities specified in the applicable safe manning requirements of the Administration: Capacity Limitations applying (if any) Date of birth of the holder of the certificate __________________________________________ Endorsement No.: __________________________ issued on ___________________________ Die Gültigkeitsdauer des Vermerks wird hiermit verlängert bis zum/ ____________________________________ The validity of this endorsement is hereby extended until (Dienstsiegel) (Official Seal) ____________________________________________ Unterschrift des gehörig ermächtigten Bediensteten/ Signature of duly authorized official Datum der Gültigkeitserneuerung/ ________________ Date of revalidation ____________________________________________ Name des gehörig ermächtigten Bediensteten/ Name of duly authorized official Die Gültigkeitsdauer des Vermerks wird hiermit verlängert bis zum/ ____________________________________ The validity of this endorsement is hereby extended until (Dienstsiegel) (Official Seal) ____________________________________________ Unterschrift des gehörig ermächtigten Bediensteten/ Signature of duly authorized official Datum der Gültigkeitserneuerung/ ________________ Date of revalidation ____________________________________________ Name des gehörig ermächtigten Bediensteten/ Name of duly authorized official " 1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 29. Die bisherige Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird Anlage 12 (zu § 20 Abs. 1) und wie folgt gefaßt: ,,Anlage 12 (zu § 20 Abs. 1) Muster für Befähigungszeugnisse Format DIN A 6 I. Das Befähigungszeugnis besteht aus: 1. einem für alle Befähigungszeugnisse gleichen festen Schutzumschlag von dunkelblauer Farbe, der nach nachstehendem Muster 1 in Goldprägung die Worte ,,Bundesrepublik Deutschland", den Bundesadler und die Bezeichnung ,,Befähigungszeugnis" enthält, Muster 1 Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany Befähigungszeugnis Certificate 2. einer mit dem Schutzumschlag fest verbundenen Einlage nach Maßgabe der Nummer II. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 1977 II. Die Einlage besteht für die Befähigungszeugnisse BG, BK, BKü, BGW und BKW aus einem in der Mitte gefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, das pastellgrünen Untergrund hat. 1. Die Titelseite enthält nach dem nachstehenden Muster 2 in Blindprägung auf weißem Grund den Bundesadler und die Kurzbezeichnung des Befähigungszeugnisses, im übrigen in schwarzem Druck die Worte ,,Bundesrepublik Deutschland", die Bezeichnung des Befähigungszeugnisses und Raum für die Unterschrift des Inhabers. Muster 2 Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany Kapitän BG Master BG Unterschrift des Zeugnisinhabers Signature of the holder of the Certificate (Vor- und Zuname) (Christian Name, Surname) 2. Seite 2 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 3 die von der ausstellenden Behörde erteilte Befähigung. Muster 3 Name / Surname Vornamen / Christian Names Geburtstag / Date of Birth Geburtsort / Place of Birth Staatsangehörigkeit / Nationality hat nach der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ­ SchOffzAusbV ­) vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 323), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. August 1991 (BGBl. I S. 1803), die Befähigung zum Kapitän BG erworben. This is to certify that the above named has been found duly qualified as Master BG in accordance with the provisions of the Deck and Engineer Officers Training and Certification Ordinance (,,Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ­ SchOffzAusbV­") of 11 February 1985 (Federal Law Gazette 1985 I, p. 323), as last amended by the Ordinance of 22 August 1991 (Federal Law Gazette 1991 I, p. 1803) Ort und Datum der Erteilung des Befähigungszeugnisses Place and date of issue of this Certificate (Dienstsiegel) (Official Seal) (Ausstellende Behörde) (Issuing Authority) 1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 3. Seite 3 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 4 für die einzelnen Befähigungszeugnisse die folgenden Angaben: Muster 4 (Kapitän BG)*) Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse: Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei; Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei. The holder of this Certificate is qualified ­ to be Master of a fishing vessel of any size in ,,Große Hochseefischerei"; ­ to carry out the functions of Chief Mate in a fishing vessel of any size in ,,Große Hochseefischerei". (Kapitän BK)*) Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei. The holder of this Certificate is qualified ­ to be Master of a fishing vessel in ,,Kleine Hochseefischerei". (Kapitän Bkü)*) Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küstenfischerei. The holder of this Certificate is qualified ­ to be Master of a fishing vessel of GT 75 (tons)/GT 150 in ,,Küstenfischerei". noch Muster 4 (Nautischer Schiffsoffizier BGW)*) Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei. The holder of this Certificate is qualified ­ to carry out the functions of Second Deck Officer in a fishing vessel of any size in ,,Große Hochseefischerei". (Nautischer Schiffsoffizier BKW)*) Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Kleinen Hochseefischerei. The holder of this Certificate is qualified ­ to carry out the functions of Deck Officer in a fishing vessel of any size in ,,Kleine Hochseefischerei". *) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1998 4. Seite 4 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 5 die folgende Angabe: Muster 5 Besondere Vermerke der ausstellenden Behörde Special remarks by issuing Authority:*) 1979 *) Hier sind z.B. die Zusätze nach den §§ 20 und 24 zu vermerken." Artikel 2 Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 28. Juli 1998 Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung Hans Jochen Henke Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung In Vertretung Werner Tegtmeier