Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 49 vom 11.08.1998  - Seite 2003 bis 2004 - Erstes Gesetz zur Änderung des Forstabsatzfondsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998 2003 Erstes Gesetz zur Änderung des Forstabsatzfondsgesetzes Vom 6. August 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Holzabsatzfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er vertritt den Holzabsatzfonds gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende ist hauptamtlich tätig. Die Satzung regelt die Zuständigkeit des Vorstandes im einzelnen." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,fünf" durch die Angabe ,,drei" ersetzt. c) Absatz 4 wird gestrichen. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Der Verwaltungsrat des Holzabsatzfonds besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Bundesministerium auf die Dauer von drei Jahren berufen werden. Er setzt sich wie folgt zusammen: 3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirtschaftsrates (davon je 1 Vertreter des Staatswaldes, des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes), 1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft, 3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirtschaftsrates (davon 2 Vertreter der Sägewerke und 1 Vertreter des Holzhandels oder der Furnier- oder Sperrholzwerke)." b) In Absatz 4 werden die Worte ,,alle drei Jahre" gestrichen. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Forstabsatzfonds" durch das Wort ,,Holzabsatzfonds" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Worte ,,in § 2 Abs. 3 genannten" gestrichen. 7. § 7 Abs. 5 wird aufgehoben. 8. § 10 wird wie folgt geändert: Artikel 1 Das Forstabsatzfondsgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2760), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Gesetz über den Holzabsatzfonds (Holzabsatzfondsgesetz ­ HAfG)". 2. In § 1 werden die Worte ,,Forstwirtschaft (Forstabsatzfonds)" durch die Worte ,,Forst- und Holzwirtschaft (Holzabsatzfonds)" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) das Wort ,,Forstabsatzfonds" durch das Wort ,,Holzabsatzfonds" und bb) das Wort ,,Forstwirtschaft" durch die Worte ,,Forst- und Holzwirtschaft" ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,(2) Der Holzabsatzfonds stellt die Leitlinien der Absatzförderung auf. Zur Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen bedient er sich Einrichtungen der Wirtschaft. (3) Für Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft sowie der Papier- und Zellstoffindustrie, die nicht aus zur Bearbeitung in Säge-, Furnier- und Sperrholzwerken bestimmtem Rohholz hergestellt sind, kann der Holzabsatzfonds Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gegen Erstattung der Kosten durchführen." 4. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Er kann sich des Sachverstandes Dritter bedienen und diese mit beratender Stimme in Ausschüsse berufen." a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Forstabsatzfonds" durch das Wort ,,Holzabsatzfonds" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998 9. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 10. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 5 Satz 1" ersetzt. 11. § 14 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: ,,§ 14 Übergangsvorschrift Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates endet mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Forstabsatzfondsgesetzes. Bis zur Neubestellung führen die bisherigen Inhaber ihre Ämter im bisherigen Umfange fort." 12. In § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 1, § 9 und in § 13 wird jeweils das Wort ,,Forstabsatzfonds" durch das Wort ,,Holzabsatzfonds" ersetzt. Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut des Holzabsatzfondsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Kommission nach Artikel 93 des EG-Vertrages die mit diesem Gesetz vorgesehenen Regelungen genehmigt hat, frühestens jedoch am 1. Januar 1999. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Abgaben werden von den Betrieben der Forstwirtschaft und der Holzwirtschaft nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 erhoben. Auf in das Inland verbrachtes oder eingeführtes Rohholz mit Ursprung im Ausland werden keine Abgaben erhoben, wenn vom Abgabenpflichtigen der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird." c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt: ,,(3) Die Abgabe beträgt für 1. Betriebe der Forstwirtschaft 5 vom Tausend des Warenwertes für Rohholz, das unmittelbar oder über den Handel zur Bearbeitung in Säge-, Furnier- oder Sperrholzwerken abgegeben wird, 2. Betriebe der Holzwirtschaft 3 vom Tausend des Warenwertes für unmittelbar oder über den Handel von Betrieben der Forstwirtschaft aufgenommenes, für die Bearbeitung in Säge-, Furnier- oder Sperrholzwerken bestimmtes Rohholz. (4) Die Abgaben nach Absatz 3 Nr. 1 sind 1. von den Betrieben nach Absatz 3 Nr. 2 oder, 2. wenn die Lieferung über einen oder mehrere Händler erfolgt, von dem erstaufnehmenden Händler für Rechnung der Betriebe der Forstwirtschaft zu entrichten." d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die neuen Absätze 5 bis 7. e) In dem neuen Absatz 7 wird das Wort ,,Forstabsatzfonds" durch das Wort ,,Holzabsatzfonds" ersetzt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 6. August 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Kinkel Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft Günter Rexrodt