Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 50 vom 13.08.1998  - Seite 2026 bis 2029 - Gesetz über die Anpassung von Dienstund Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 - BBVAnpG 98)

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2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 Gesetz über die Anpassung von Dienstund Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 ­ BBVAnpG 98) Vom 6. August 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) angepaßt worden sind, 2. die Beträge der Erschwerniszulagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 19a der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378), 3. die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378), 4. die Anwärterbezüge in der Anlage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Artikel 1 Abs. 1 bezeichneten Fassung, 5. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322); Absatz 4 bleibt unberührt, 6. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), 7. die Beträge der Amtszulagen nach der Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590). (2) Um 1,28 vom Hundert werden die Beträge in den Anlagen VIa bis VIi des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Artikel 1 Abs. 1 bezeichneten Fassung erhöht. (3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um 83,45 Deutsche Mark, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. Teil 1 Anpassung von Dienstund Versorgungsbezügen Artikel 1 Dienst- und Versorgungsbezüge (1) Um 1,5 vom Hundert werden erhöht die in den Anlagen IV, V und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, 2032), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), ausgewiesenen Beträge 1. der Grundgehaltssätze (Anlage IV), 2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge (Anlage V), 3. der Amtszulagen, 4. der Stellenzulagen (Anlage IX), die durch Artikel 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) erhöht worden sind. (2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 7 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile, die der Berechnung von Versorgungsbezügen zugrunde liegen, sowie für die dort genannten Versorgungsbezüge, die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) angepaßt worden sind. Artikel 2 Sonstige Bezüge (1) Die Erhöhung nach Artikel 1 gilt entsprechend für 1. die in Artikel 2 § 1 (fortgeltende landesrechtliche Vorschriften) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezüge, die zuletzt durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 (4) Der Strukturausgleich nach Artikel 1 § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) und der Zuschlag zum Grundgehalt (Erhöhungszuschlag) nach Artikel 5 § 1 Abs. 1 oder Artikel 6 § 1 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) oder entsprechendem Landesrecht nehmen mit Wirkung vom 31. Dezember 1997 an allgemeinen Erhöhungen der Bezüge nicht mehr teil. Artikel 6 Änderung des Bundesbeamtengesetzes 2027 Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter ,,vierzig Stunden im Monat" durch die Wörter ,,480 Stunden im Jahr" ersetzt. b) Satz 4 wird gestrichen. 2. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt: ,,§ 72b (1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn 1. der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, 2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war, 3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und 4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit). Bei Satz 1 Nr. 2 bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Arbeitszeit außer Betracht. (2) Beamten, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bewilligen. (3) § 72a Abs. 2 gilt entsprechend." Artikel 7 Änderung des Deutschen Richtergesetzes Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1826), wird wie folgt geändert: 1. In § 48 Abs. 3 wird Satz 2 aufgehoben. 2. Dem § 48b wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einem Richter Urlaub nach Absatz 1 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres zu bewilligen. In Verbindung mit Urlaub nach § 48a Abs. 1 darf die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten." 3. Nach § 76d wird folgender § 76e eingefügt: ,,§ 76e Altersteilzeit (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem Richter auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn Artikel 3 Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378) geändert worden ist, werden die Wörter ,,84 vom Hundert, ab 1. September 1997 85 vom Hundert" durch die Wörter ,,ab 1. September 1998 86,5 vom Hundert" ersetzt. Artikel 4 Berechnungs- und Anpassungsvorschriften (1) Bei der Berechnung der Erhöhungen nach den Artikeln 1 und 2 sowie den Berechnungen nach Artikel 3 sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; abweichend davon sind die Beträge der Stufe 1 des Familienzuschlages oder der diesem Bezügebestandteil entsprechende Betrag auf den nächsten Pfennig zu erhöhen, soweit der ermittelte Betrag nicht durch zwei teilbar ist. Abweichend von Satz 1 sind bei den Erhöhungen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 sich ergebende Bruchteile einer Deutschen Mark entsprechend auf volle Deutsche Mark auf- oder abzurunden. (2) Das Bundesministerium des Innern macht die sich nach Artikel 1, Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 und Artikel 2 Abs. 2 ergebenden Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. Teil 2 Änderung sonstiger Vorschriften Artikel 5 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. In Satz 3 werden die Wörter ,,vierzig Stunden im Monat" durch die Wörter ,,480 Stunden im Jahr" ersetzt. 2. Satz 4 wird gestrichen. 2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 Artikel 9 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes In § 6 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz ,,Zeiten einer Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig." angefügt. des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen ist, wenn 1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt, 2. der Richter das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, 3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war, 4. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und 5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Altersteilzeit). Bei Satz 1 Nr. 3 bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer Betracht. Eine Regelung nach Satz 1 kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden. (2) § 76c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend." Artikel 8 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, 2032), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zu den Dienstbezügen zu regeln. Zuschlag und Dienstbezüge dürfen zusammen 83 vom Hundert der bei Vollzeitbeschäftigung zustehenden Nettodienstbezüge nicht überschreiten." 2. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates." Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nr. 28 werden nach dem Wort ,,Altersteilzeitgesetzes" ein Komma sowie die Wörter ,,die Zuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" eingefügt. 2. In § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g werden nach dem Wort ,,Altersteilzeitgesetz" die Wörter ,,oder Zuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" eingefügt. 3. In § 41 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma und das Wort ,,die" ersetzt und nach dem Wort ,,Altersteilzeitgesetz" werden die Wörter ,,sowie die Zuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" eingefügt. 4. In § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma und das Wort ,,die" ersetzt und nach dem Wort ,,Altersteilzeitgesetz" werden die Wörter ,,sowie die Zuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" eingefügt. 5. In § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 werden nach dem Wort ,,Bundes-Seuchengesetz" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Altersteilzeitgesetz" die Wörter ,,oder Zuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" eingefügt. Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 3 Satz 4 wird gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 2. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter ,,40 Mehrarbeitsstunden im Kalendermonat" durch die Wörter ,,480 Mehrarbeitsstunden im Kalenderjahr" ersetzt. Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 2029 Teil 3 Übergangs- und Schlußvorschriften Artikel 12 Neubekanntmachungserlaubnisse Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes sowie den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Die auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikeln 3 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 14 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 5, 6, 7 Nr. 3 und die Artikel 8 bis 11 am Tage nach der Verkündung, Artikel 3 am 1. September 1998 und Artikel 7 Nr. 1 und 2 am 1. Januar 1999 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 6. August 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Kinkel Der Bundesminister des Innern Kanther Für den Bundesminister der Justiz Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel