Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 50 vom 13.08.1998  - Seite 2036 bis 2036 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

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2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe Vom 6. August 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 § 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe A wird wie folgt geändert: a) Ziffer I Nr. 7 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 7 und 8. b) Ziffer II wird aufgehoben. Die bisherige Ziffer III wird Ziffer II. 2. Nach Buchstabe A wird folgender neuer Buchstabe B eingefügt: ,,B.I. bei den in Buchstabe A bezeichneten Betrieben von höchstens 20 000 Unternehmen monatlich 1. die gesamte Produktion, 2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten; II. bei den in Buchstabe A bezeichneten Betrieben von höchstens 48 000 Unternehmen, die nicht nach Ziffer I erfaßt werden, vierteljährlich 1. die gesamte Produktion, 2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;". 3. Der bisherige Buchstabe B wird Buchstabe C. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 6. August 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Kinkel Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt