Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 51 vom 17.08.1998  - Seite 2086 bis 2087 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen

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2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. August 1998 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen Vom 4. August 1998 Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt gemäß Artikel 33 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: Artikel 1 Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1215), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,30. September 1998" wird durch die Angabe ,,30. September 2006" ersetzt. b) Die Aufstellung wird wie folgt gefaßt: ,,Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Hiberniaschule Herne Ausbildungsberuf entsprechend der Anlage A zur Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird Abschlußprüfung als Damenschneider/Damenschneiderin Damenschneider/Damenschneiderin im Gewerbe Nummer 47 ,,Damen- und Herrenschneider" Abschlußprüfung als Elektroinstallateur/Elektroinstallateurin Elektroinstallateur/Elektroinstallateurin im Gewerbe Nummer 29 ,,Elektrotechniker" Abschlußprüfung als Maschinenbaumechaniker/ Maschinenbaumechanikerin Maschinenbaumechaniker/ Maschinenbaumechanikerin im Gewerbe Nummer 19 ,,Feinwerkmechaniker" Abschlußprüfung als Tischler/Tischlerin Tischler/Tischlerin des Gewerbes Nummer 38 ,,Tischler"." 2. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 2 Übergangsvorschrift Die Gleichstellung nach § 1 für die bis zum 18. August 1998 erteilten Zeugnisse gilt fort." 3. Der bisherige § 2 wird § 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. August 1998 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2087 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 4. August 1998 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Schomerus