Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 51 vom 17.08.1998  - Seite 2093 bis 2095 - Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. August 1998 2093 Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen*) Vom 10. August 1998 Auf Grund der §§ 57c und 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 3, 5, 6, 9, 10 und Satz 3, des § 67 Nr. 1 und 8 und des § 68 Abs. 2, in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit Vorschriften auf § 57c des Bundesberggesetzes beruhen, sowie im übrigen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr: Artikel 1 Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche Die Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Unbeschadet der Pflichten nach Absatz 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß 1. nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die mindestens den Vorschriften des Anhangs I der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer (ABl. EG Nr. L 393 S. 13), geändert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 335 S. 28), entsprechen, 2. bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die Bestimmungen des Anhangs II dieser Richtlinie eingehalten werden." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: ,,im Falle außergewöhnlicher Betriebsereignisse mit möglichen schädigenden Auswirkungen auf die Sicherheit eines Arbeitsmittels ist dieses einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen." *) Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts in Verbindung mit dem Bundesberggesetz der Umsetzung folgender EG-Richtlinien: ­ Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 335 S. 28), ­ Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5). bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Werden Arbeitsmittel außerhalb des Unternehmens eingesetzt, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen." c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: ,,(6) Besondere Arbeitsmittel im Sinne des Anhangs I Nr. 3 der Richtlinie 89/655/EWG, geändert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 335 S. 28), die den Beschäftigten am 5. Dezember 1998 bereits zur Verfügung stehen und nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht niedrigeren Anforderungen als den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten entsprechen dürfen, müssen spätestens zum 5. Dezember 2002 den Anforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie entsprechen." 2. In § 21 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 719 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 2 Bergverordnung für den Festlandsockel Die Bergverordnung für den Festlandsockel vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Maßgeblich für die zu stellenden Anforderungen sind neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere der von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) durch Entschließung Nr. A 649 (16) vom 19. Oktober 1989 angenommene ,,Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 1989 (MODU-Code 89)" in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1997 (BAnz. Nr. 121a vom 4. Juli 1997) einschließlich der ihn ergänzenden gemeinsamen Empfehlungen der NordseeAnliegerstaaten zum Bau und Betrieb von Plattformen im Rahmen von ,,Conference on Safety and Pollution Safeguards in the Development of N-W European Offshore Mineral Resources" oder ,,North Sea Offshore Authorities Forum", archivmäßig gesichert niedergelegt beim Bundesministerium für Wirtschaft." 2. § 11 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: ,,Ihre Errichtung und ihr Betrieb bedürfen der Erteilung einer Lizenz durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post." 3. In § 28 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe ,,100 g/kg" durch die Angabe ,,10 g/kg" ersetzt. 2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. August 1998 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) im Tagebau mit aa) Größe der beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 ha oder in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder gemäß den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten oder bb) Notwendigkeit einer nicht lediglich unbedeutenden und nicht nur vorübergehenden Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer oder cc) Notwendigkeit einer großräumigen Grundwasserabsenkung mit Grundwasserentnahme- oder künstlichen Grundwasserauffüllungssystemen mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von 5 Mio. m3 oder mehr;". b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit Artikel 4 a) Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als 500 000 m3 Erdgas oder b) Errichtung und Betrieb von Förderplattformen im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels;". c) In Nummer 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Nummer 7 folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. Tiefbohrungen zur Gewinnung von Erdwärme ab 1 000 m Teufe in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder gemäß den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, und auf Kultur- und sonstige Sachgüter" durch die Wörter ,,und Kulturund sonstige Sachgüter, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Angaben müssen in jedem Fall eine Übersicht über die wichtigsten vom Unternehmer geprüften Vorhabenalternativen und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen enthalten. Im Falle der Durchführung eines Verfahrens nach § 52 Abs. 2a Satz 2 des Bundesberggesetzes hat die zuständige Behörde vor Abgabe ihrer Stellungnahme zu den Angaben den Unternehmer und in ihrem Aufgabenbereich betroffene Behörden anzuhören." 4. In § 37 Abs. 2 werden die Wörter ,,zur Seestraßenordnung vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813)" durch die Wörter ,,zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), in der jeweils geltenden Fassung" und die Wörter ,,Deutschen Hydrographischen Institut" durch die Wörter ,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. 5. § 48 wird gestrichen. Artikel 3 Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen Die Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553) wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter ,,Deutschen Hydrographischen Instituts" durch die Wörter ,,Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. 2. § 12 wird gestrichen. Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche Die Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Deutschen Hydrographischen Instituts" durch die Wörter ,,Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Deutschen Hydrographischen Instituts" durch die Wörter ,,Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Deutschen Hydrographischen Instituts" durch die Wörter ,,Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. 3. § 17 wird gestrichen. 4. In Anlage 3 (zu den §§ 9 und 12) Teil 2 Nr. 1.3 werden die Wörter ,,Deutschen Hydrographischen Instituts" durch die Wörter ,,Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. Artikel 5 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. August 1998 3. § 3 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Vorhaben" die Wörter ,,und über die Entscheidung" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Aufgrund der Unterrichtung nach § 57a Abs. 6 Satz 1 des Bundesberggesetzes sind Konsultationen mit den in Absatz 1 genannten Behörden aufzunehmen. Sie haben unter anderem die potentiellen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens und die Maßnahmen, die der Verringerung oder Vermeidung dieser Auswirkungen dienen sollen, zum Gegenstand. Für die Dauer der Konsultationsphase wird ein angemessener Zeitrahmen vereinbart." 4. § 4 wird gestrichen. Artikel 6 Übergangsvorschrift zu Artikel 5 2095 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 der in Artikel 5 genannten Verordnung sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Artikel 1 tritt am 4. Dezember 1998 in Kraft; die Artikel 5 und 6 treten am 14. März 1999 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. August 1998 Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt