Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 53 vom 19.08.1998  - Seite 2170 bis 2174 - Verordnung zur Änderung der Fischseuchen-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung

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2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1998 Verordnung zur Änderung der Fischseuchen-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung*) Vom 17. August 1998 Auf Grund des § 78a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7 und 19 und Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6, des § 17h, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20, 21 Abs. 3, § 23, 24 Abs. 1, §§ 26 und 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Die Fischseuchen-Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3936), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt: ,,Verordnung zum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen, Muschelkrankheiten und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete (Fischseuchen-Verordnung)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) Ausbruch einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder einer der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit bei Muscheln, wenn diese durch bakteriologische, virologische oder parasitologische Untersuchung festgestellt ist,". bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe eingefügt: ,,d) Verdacht des Ausbruchs einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG oder einer der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit bei Muscheln, wenn das Ergebnis der klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch einer dieser Krankheiten befürchten läßt;". *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33). b) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Verbraucher" die Worte ,,, oder bewirtschaftete Muschelbank" eingefügt. c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer angefügt: ,,3. Anormale Mortalität bei Muscheln: Mortalität bei Muscheln, die mindestens 15 vom Hundert des Bestandes betrifft und die innerhalb eines kurzen Zeitraums zwischen zwei Beobachtungszeitpunkten auftritt und binnen 15 Tagen bestätigt wird; in der Brüterei gilt eine Mortalität als anormal, wenn es innerhalb eines Zeitraums mit mehreren aufeinanderfolgenden Laichperioden verschiedener Brutbestände zu keiner Larvenentwicklung kommt, und in Jungfischgebieten, wenn es bei vielen Pfählen zu einem plötzlichen Anstieg der Mortalität kommt." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes die Anzeigepflicht nach Satz 1 auch auf die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe ausdehnen." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 und 2 gilt für Betriebe mit Muscheln der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten anfälligen Arten mit der Maßgabe entsprechend, daß Satz 1 Buchstabe b nur Abgänge an Muscheln betrifft, die zur erneuten Aussetzung in Wasser vorgesehen sind." c) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Fischhaltungsbetriebe" die Worte ,,, einschließlich der nach Absatz 1 Satz 2 anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe," eingefügt. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Kontrollbuch Wer gewerbsmäßig mit Süßwasserfischen handelt oder Süßwasserfische vermittelt, hat über 1. die in seinem Besitz befindlichen und von ihm gehandelten oder abgegebenen oder 2. vermittelten Süßwasserfische ein Kontrollbuch nach Satz 2 zu führen. Dem Kontrollbuch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein: 1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1998 2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Erwerbers, 3. Beschreibung der Sendung nach Gattung, Art und Menge (Anzahl und Gesamtgewicht). Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tiergesundheitszeugnisse sind im Kontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Als Kontrollbuch nach Satz 2 dürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen verwendet werden. Das Kontrollbuch ist vier Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Das Kontrollbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf es aus dem Betrieb nicht entfernt werden." 5. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Das beim Transport benutzte Wasser soll frei von Erregern der in Anhang A Liste I und II der Richtlinie 91/67/EWG und Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheiten sein." 6. Dem § 5 werden folgende Absätze angefügt: ,,(3) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Süßwasserfische eines bestimmten Gebietes oder Fischhaltungsbetriebes, einschließlich der nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe, eine amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme von Probenmaterial anordnen. Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer gelangen, anordnen. (4) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes dafür zu sorgen, daß in seinem Muschelbestand Untersuchungen auf das Vorliegen einer anormalen Mortalität sowie auf das Vorkommen der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheiten bei Muscheln nach den Bestimmungen, die vom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 95/70/EG erlassen und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind, durchgeführt werden." 7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Mitteilungspflicht (1) Ergeben die Untersuchungen nach § 5 Abs. 4 den Verdacht des Auftretens einer in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und einer in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit bei Muscheln oder eine anormale Mortalität bei Muscheln, so hat der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes diesen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen oder mitteilen zu lassen. (2) Dieselbe Pflicht hat auch der Leiter des Laboratoriums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der Prüfung auf die in Absatz 1 genannten Erkrankungen befaßt worden ist." 10. § 9 wird wie folgt geändert: 8. § 7 wird wie folgt geändert: 2171 a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Wassereinzugsgebietes" die Wörter ,,einschießlich der nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe, sofern diese der zuständigen Behörde bekannt sind" eingefügt. b) Es wird folgender Absatz angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe." 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat verendete Süßwasserfische unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen." b) Es wird folgender Absatz angefügt: ,,(3) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe." a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat seuchenkranke oder seuchenverdächtige Süßwasserfische nach näherer Weisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen." bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat verendete Süßwasserfische unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen." b) Es wird folgender Absatz angefügt: ,,(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe." 11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: ,,§ 9a Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet (1) Ist in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für Fischhaltungsbetriebe, 1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder 2. in welche die Seuche weiterverschleppt worden sein kann, die amtliche Beobachtung an. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann virologische Untersuchungen anordnen. 2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1998 (2) Ist 1. eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in einem nicht zugelassenen Betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet, 2. eine Krankheit nach Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder 3. ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Mortalitätsrate festgestellt, gilt § 9 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Reinigungsanlagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer geleitet werden. § 12c Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Mortalität bei Muscheln festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für Betriebe, 1. aus denen die Krankheit eingeschleppt oder 2. in welche die Krankheit bereits weiterverschleppt worden sein kann, Untersuchungen gemäß § 12a Abs. 1 oder 2 an. § 12a Abs. 3 gilt entsprechend." 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden aa) das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten ,,Anhang B Abschnitt II Buchstabe B" die Worte ,,oder Anhang B Abschnitt III Buchstabe B" eingefügt, bb) die Worte ,,in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. b) In Nummer 2 werden aa) das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten ,,Anhang B Abschnitt II Buchstaben C und D" die Worte ,,oder Anhang B Abschnitt III Buchstaben C und D" eingefügt, bb) die Worte ,,in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. c) In Nummer 3 werden die Worte ,,in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 16. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten ,,Anhang C Abschnitt II Buchstabe A" die Worte ,,oder Anhang C Abschnitt III Buchstabe A" eingefügt. b) In Nummer 2 werden § 12b Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung aa) das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten ,,Anhang C Abschnitt II Buchstaben B und C" die Worte ,,oder Anhang C Abschnitt III Buchstaben B und C" eingefügt, bb) die Worte ,,in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. (2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe." 12. In § 10 werden die Worte ,,des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 13. In § 12 Abs. 1 werden die Worte ,,in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 14. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt: ,,Abschnitt 3a Schutzmaßregeln bei Auftreten einer anormalen Mortalität bei Muscheln und von bestimmten Muschelkrankheiten § 12a Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung (1) Die zuständige Behörde setzt im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG genannten Erkrankung in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt III Buchstabe D Nr. 2 oder Anhang C Abschnitt III Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an. (2) Im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder einer in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit oder bei Vorliegen einer anormalen Mortalität bei Muscheln ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung der Muscheln in dem Fischhaltungsbetrieb nach den Bestimmungen, die vom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 der Richtlinie 95/70/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind, an. (3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 dürfen Muscheln nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur Umsetzung oder zur Wiedereinsetzung in einen anderen Fischhaltungsbetrieb oder in ein Gewässer verbracht werden. Satz 1 gilt für das Verbringen von Muscheln aus Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer geleitet werden, entsprechend. (1) Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in einem zugelassenen Gebiet oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich festgestellt, gilt § 11 entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1998 c) In Nummer 3 werden die Worte ,,in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 17. § 17 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Fischen" die Worte ,,und Weichtieren" eingefügt. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satz werden die Worte ,,IHN oder VHS" durch die Worte ,,Krankheiten nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden aaa) die Angabe ,,Kapitel 1" durch die Angabe ,,Kapitel 1 oder 3" ersetzt, bbb) die Worte ,,in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. cc) In Nummer 2 werden aaa) die Angabe ,,Kapitel 2" durch die Angabe ,,Kapitel 2 oder 4" ersetzt, bbb) die Worte ,,in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. c) In Absatz 1a werden aa) im einleitenden Satzteil sowie in Nummer 1 die Worte ,,IHN oder VHS" durch die Worte ,,Krankheiten nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG" ersetzt, bb) in den Nummern 2 und 3 jeweils die Worte ,,in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die für die Krankheiten nach Anhang A Spalte 1 Liste II der Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Weichtiere, die nicht aus einem zugelassenen Betrieb stammen, dürfen nur zur Umsetzung oder Wiedereinsetzung in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb verbracht werden, wenn sie zuvor in ein von der zuständigen Behörde zugelassenes Zwischenbecken oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene Reinigungsanlage für einen von der zuständigen Behörde bestimmten Zeitraum eingesetzt worden sind. Ein Zwischenbecken oder eine Reinigungsanlage darf nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die Bestimmungen, die der Rat oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 9 Nr. 2 der Richtlinie 91/67/EWG erlassen haben und die, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekanntgemacht worden sind, eingehalten werden." e) In Absatz 3, 5 und 6 werden jeweils die Worte ,,in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. f) In Absatz 4 werden aa) die Worte ,,in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen, bb) die Worte ,,IHN oder VHS" durch die Worte ,,der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten" ersetzt. 18. § 18 wird wie folgt geändert: 2173 a) In Absatz 2 werden die Worte ,,Die Seuche gilt" durch die Worte ,,Die IHN, die VHS oder die ISA gelten" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 12a bis 12c sind aufzuheben, wenn die Krankheit erloschen ist, der Verdacht des Ausbruchs der Krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Krankheit gilt als erloschen, wenn 1. alle Muscheln des Betriebes verendet oder getötet oder entfernt worden sind oder bei der Untersuchung gemäß § 12a Krankheitserreger nicht nachgewiesen werden konnten und 2. die Desinfektion des Betriebes oder von Teilen davon nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt worden ist." 19. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1 oder § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9a Abs. 1 Satz 3, § 12a Abs. 1 oder 2 oder § 12c Satz 1 zuwiderhandelt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,oder § 20" gestrichen. bb) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a und 2b eingefügt: ,,2a. entgegen § 2a Satz 1, 3, 5, 6 oder 7 ein Kontrollbuch nicht führt, ein Tiergesundheitszeugnis nicht vermerkt oder nicht beifügt oder ein Kontrollbuch nicht oder nicht vollständig oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, ,,2b. ohne Genehmigung nach § 2a Satz 8 ein Kontrollbuch entfernt,". cc) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt: ,,4a. entgegen § 5 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß eine dort genannte Untersuchung durchgeführt wird, ,,4b. entgegen § 5a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen läßt,". 2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1998 dd) In Nummer 5 werden aaa) die Angabe ,,§ 9 Nr. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1, § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c Satz 2," ersetzt und bbb) nach dem Wort ,,verbringt" die Worte ,,oder Süßwasserfische abgibt" eingefügt. ee) In Nummer 6 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. ff) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: ,,6a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 verendete Süßwasserfische nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigen läßt,". gg) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. entgegen § 17 Abs. 2a Satz 1 Weichtiere verbringt." flüssigkeit" sowie die Zahl ,,5" durch die Zahl ,,10" ersetzt. Artikel 1a Änderung der Viehverkehrsverordnung § 25a der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) wird wie folgt gefaßt: ,,§ 25a Übergangsvorschriften (1) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 19a nicht anzuwenden. (2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10c die §§ 20, 24c und 25 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Die §§ 19a, 19b, 20, 24c, 24d und 25 dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung sind im Hinblick auf 1. Rinder im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. September 1998, 2. Rinder im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. September 1999 abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 10c weiter anzuwenden." Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Fischseuchen-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft. 20. § 20 wird gestrichen. 21. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.3 und 3.2 werden jeweils die Worte ,,Faeces und Geschlechtsprodukte" durch das Wort ,,Ovarflüssigkeit" ersetzt. b) In Nummer 2.1 wird die Zahl ,,30" durch die Zahl ,,20" ersetzt. c) In Nummer 4.1 werden die Angabe ,,5 Fischen" durch die Angabe ,,10 Fischen" sowie die Worte ,,Niere, Milz, Pylorusregion" durch die Worte ,,Milz, Vorderniere sowie Herz oder Gehirn" ersetzt. d) In Nummer 4.2 wird die Zahl ,,5" durch die Zahl ,,20" ersetzt. e) In Nummer 4.3 werden die Worte ,,Faeces und Geschlechtsprodukte" durch das Wort ,,Ovar- Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. August 1998 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert