Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 55 vom 26.08.1998  - Seite 2214 bis 2306 - Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

9231-1-119232-19232-49232-99290-89231-1-69231-1-89232-109231-1-99232-1-289232-1-299232-1-319232-1-339232-1-41
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*) Vom 18. August 1998 Auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e, g bis o und q bis y, Nr. 3 Buchstabe a, des § 26a, des § 30c Abs. 1, des § 47 Abs. 1 Nr. 3, 4, 4a, 5, 5a, 5b und 5c und des § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb, und die Eingangsworte in § 6 Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a, Doppelbuchstabe ee , Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090), § 30c eingefügt durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 47 eingefügt durch das Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486), die Nummern 4 und 5 geändert und die Nummern 4a, 5a, 5b und 5c eingefügt durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 63 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), ­ des § 6a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, des § 34a Abs. 2 und 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 35 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, und des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), der zuletzt durch Artikel 6 Nr. 12 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), ­ des § 48 des Fahrlehrergesetzes, eingefügt durch Artikel 2 Nr. 38 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, Abs. 1 Nr. 9 geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a, Doppelbuchstabe gg und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium des Innern, ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f und Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb und Absatz 2a geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung ­ FeV) Inhaltsübersicht I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr § 1 Grundregel der Zulassung § 2 Eingeschränkte Zulassung § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung II. Führen von Kraftfahrzeugen 1. Allgemeine Regelungen § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und motorisierten Krankenfahrstühlen § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen 2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland § 8 Ausschluß des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse § 9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen § 10 Mindestalter § 11 Eignung § 12 Sehvermögen § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel § 15 Fahrerlaubnisprüfung § 16 Theoretische Prüfung § 17 Praktische Prüfung § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung § 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis *) Artikel 1 § 6 in Verbindung mit Anlage 3, §§ 7 bis 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 bis 6 und 14, §§ 15 bis 17 in Verbindung mit Anlage 7, §§ 19, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23, 24, § 25 in Verbindung mit den Anlagen 8 und 9, §§ 28 bis 30, § 31 Abs. 4, 46, 47, 51, 56, 60 Abs. 7, 62 Abs. 5 und § 76 zu § 11 Abs. 7, §§ 12, 23, 24 und Artikel 3 Nr. 2 (§ 4) und Nr. 4 (§ 9) dienen der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 1), und der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 150 S. 41). Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen § 25 Ausfertigung des Führerscheins 4. Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen § 26 Dienstfahrerlaubnis § 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis 5. Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 29 Verfahren bei Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 6. Fahrerlaubnis auf Probe § 32 Ausnahmen von der Probezeit § 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars § 35 Aufbauseminare § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes § 37 Teilnahmebescheinigung § 38 Verkehrspsychologische Beratung § 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis 7. Punktsystem § 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem § 41 Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde § 42 Aufbauseminare § 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes § 44 Teilnahmebescheinigung § 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung 8. Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen § 47 Verfahrensregelungen 9. Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen und Personenkraftwagen im Linienverkehr § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung III. Register 1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister 2215 § 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister § 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes § 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes § 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes § 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes § 54 Sicherung gegen Mißbrauch § 55 Aufzeichnung der Abrufe § 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern § 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern nach § 52 des Straßenverkehrsgesetzes 2. Verkehrszentralregister § 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister § 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes § 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes § 63 Vorzeitige Tilgung § 64 Identitätsnachweis IV. Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben § 65 Ärztliche Gutachter § 66 Begutachtungsstelle für Fahreignung § 67 Sehteststelle § 68 Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe § 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung § 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung § 71 Verkehrspsychologische Beratung § 72 Akkreditierung V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften § 73 Zuständigkeiten § 74 Ausnahmen § 75 Ordnungswidrigkeiten § 76 Übergangsrecht § 77 Verweis auf technische Regelwerke § 78 Inkrafttreten 2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung 1 Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 2 durch Fahrlehrer (zu § 5 Abs. 2) 2 Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle (zu § 5 Abs. 2 und 4) 3 Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern (zu § 6 Abs. 7) 4 Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (zu den §§ 11, 13 und 14) 5 Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5) 6 Anforderungen an das Sehvermögen (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) 7 Fahrerlaubnisprüfung (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3) 8 Allgemeiner Führerschein, Dienstführerscheine, Führerschein zur Fahrgastbeförderung (zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3) 9 Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein (zu § 25 Abs. 3) 10 Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr (zu den §§ 26 und 27) 11 Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (zu den §§ 28 und 31) 12 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (zu § 34) 13 Punktbewertung nach dem Punktsystem (zu § 40) 14 Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung (zu § 66 Abs. 2) 15 Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten (zu § 11 Abs. 5) (2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Blinde Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen. (3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden. §3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung (1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. II. Führen von Kraftfahrzeugen 1. A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n §4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr §1 Grundregel der Zulassung Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. §2 Eingeschränkte Zulassung (1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen. 1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor ­ auch ohne Tretkurbeln ­, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein, 2. nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle), 3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden. (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 §5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und motorisierten Krankenfahrstühlen (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) oder einen Krankenfahrstuhl (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) führt, der eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h hat, muß in einer Prüfung nachgewiesen haben, daß er 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und 2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Die Prüfung muß nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt die prüfende Stelle. (2) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn er von einem zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 ausgebildet worden ist und hierüber der prüfenden Stelle eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 2 vorlegt. Ein Fahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt. Zur Ausbildung zum Führen von Krankenfahrstühlen berechtigt jede Fahrlehrerlaubnis. § 1 Abs. 4 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt jeweils entsprechend. Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbescheinigung nur ausstellen, wenn er eine Ausbildung durchgeführt hat, die den Mindestanforderungen der Anlage 1 entspricht. (3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann als Träger der Mofa-Ausbildung öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen anerkennen. In diesem Fall hat der Bewerber der prüfenden Stelle eine Ausbildungsbescheinigung einer nach Satz 1 anerkannten Schule vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er an einem anerkannten Mofa-Ausbildungskurs in der Schule teilgenommen hat. (4) Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung eine Prüfbescheinigung nach Anlage 2 auszufertigen. Die Bescheinigung ist beim Führen eines Mofas oder Krankenfahrstuhls mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für die Inhaber einer Fahrerlaubnis gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein Mofa auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Mofas. §6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen (1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h Klasse C: Klasse B: Klasse A1: 2217 Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt) Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Klasse C1: Klasse D: Klasse D1: Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1: Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr Klasse M: 2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen) (3) Außerdem berechtigen 1. Fahrerlaubnisse der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und M, 2. Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M, 3. Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M und L, 4. Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1, 5. Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist, 6. Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist, 7. Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1, 8. Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist, 9. Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist, 10. Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M und L. (4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen ­ gegebenenfalls mit Anhänger ­ mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen. (5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen 1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege, 2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes, 3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten, 4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung, 5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen und 6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden. Klasse T: Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern) Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. Klasse L: Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs. (2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben. Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 (6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen. (7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt. 2. V o r a u s s e t z u n g e n für die Erteilung einer Fahrerlaubnis §7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland (1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder ­ bei fehlenden beruflichen Bindungen ­ wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält. (2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland. (3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthaltes mindestens sechs Monate beträgt. §8 Ausschluß des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse Eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWRFahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt. §9 2219 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden. Eine Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse E frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden. § 10 Mindestalter (1) Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt 1. 25 Jahre für Klasse A bei direktem Zugang oder bei Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1, 2. 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E, 3. 18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, BE, C, C1, CE und C1E, 4. 16 Jahre für die Klassen A1, L, M und T. Die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) und des Artikels 5 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. II S. 1550) über das Mindestalter der im Güter- und Personenverkehr eingesetzten Fahrer bleiben unberührt. (2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" beträgt das Mindestalter für die Klasse B und für den gemäß der Berufsausbildung stufenweisen Zugang zu den Klassen C1 und C1E 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen C und CE 18 Jahre. Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die betreffende Fahrerlaubnis auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zu beschränken. (3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. (4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitgenommen, muß der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein. § 11 Eignung (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht 2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 fahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden, 1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder 2. bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann. (5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 15 genannten Grundsätze. (6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, daß er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrages durch den Betroffenen. (7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens. (8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen. (9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen. (10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn 1. der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, 2. auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, und 3. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 zugestimmt hat. erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so daß dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 müssen auch die Gewähr dafür bieten, daß sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. (2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem 1. für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, 2. Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung oder 3. Arzt mit der Gebietsbezeichnung ,,Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung ,,Betriebsmedizin" erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nr. 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein. (3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden, 1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, 2. zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, 3. bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Abs. 3 mitgeteilt worden sind, 4. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Agressionspotential bestehen oder 5. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach Nummer 4 beruhte. Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Abs. 4 und 5 und § 4 Abs. 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Abs. 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung. (4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 (11) Die Teilnahmebescheinigung muß 1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers, 2. die Bezeichnung des Seminarmodells und 3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat. § 12 Sehvermögen (1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen. (2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, durchgeführt. Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß zu überzeugen. Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nr. 1 genannten Wert erreicht. Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen. (3) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken. (4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, daß der Antragsteller die Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 1 erfüllt. (5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel an seinem Sehvermögen, darf die Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 6 Nr. 2.1 genannten Anforderungen erfüllt sind. Dies ist durch ein Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes nachzuweisen. (6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer augenärztlichen Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis oder Gutachten des Augenarztes vorzulegen. (7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. (8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, daß der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 Nr. 2 nicht erfüllt, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkun- 2221 gen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. § 11 Abs. 5 bis 8 ist anzuwenden. § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht, oder 2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmißbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen, b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden, c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen war oder e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch nicht mehr besteht. § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß 1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, 2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder 3. mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Das ärztliche Gutachten nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 kann auch von einem Arzt, der die Anforderungen an den Arzt nach Anlage 14 erfüllt, erstellt werden. Die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. 2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungsbescheinigung, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. § 17 Praktische Prüfung (1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. (2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2. (3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt. (4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluß von Autobahnen durchzuführen und muß die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen. (5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Fehlt es nach seiner Überzeugung an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Bestehen lediglich Zweifel an der Identität, kann der Sachverständige oder Prüfer die Prüfung durchführen, hat aber der Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.2 oder ­ bei den Klassen D, D1, DE oder D1E ­ aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung ersichtlichen Muster zu übergeben. § 16 Abs. 3 Satz 5 bis 7 findet entsprechende Anwendung. (2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn 1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war oder 2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder ­ ohne abhängig zu sein ­ weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. § 15 Fahrerlaubnisprüfung Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1, der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E jeweils nur einer praktischen Prüfung. Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen. § 16 Theoretische Prüfung (1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise hat und 2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. (2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. (3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Fehlt es nach seiner Überzeugung an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Bestehen lediglich Zweifel an der Identität, kann der Sachverständige oder Prüfer die Prüfung durchführen, hat aber der Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335) ersichtlichen Muster zu übergeben. Das Ausstellungsdatum darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 (6) Wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ausgestattet war, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken; dies gilt nicht bei der Fahrerlaubnis der Klasse M. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, daß er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist. § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden. Wird die theoretische oder die praktische Prüfung auch nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, darf der Bewerber die jeweilige Prüfung erst nach Ablauf von drei Monaten wiederholen. (2) Die praktische Prüfung muß innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluß der praktischen Prüfung oder ­ wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist ­ zwischen Abschluß der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit. (3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten. § 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M oder T müssen an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Die Unterweisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen. (2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E müssen an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln. (3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, geführt. 2223 (4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen. (5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und einer Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage 1. eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung, 2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Altenpflegerin, Altenpfleger, Arzthelferin, Arzthelfer, Rettungsassistentin, Rettungsassistent, Masseurin, Masseur, medizinische Bademeisterin, medizinischer Bademeister, Krankengymnastin oder Krankengymnast oder 3. einer Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, oder über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung. § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. (3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5. 3. V e r f a h r e n b e i d e r E r t e i l u n g einer Fahrerlaubnis § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen: 1. die in § 2 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Personendaten sowie die Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der Anschrift und 2. die ausbildende Fahrschule. (2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 (4) Muß der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist. Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums mit. Außerdem hat er der Fahrerlaubnisbehörde die Ausbildungsbescheinigung zu übersenden. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, erteilt. (5) Die Technische Prüfstelle gibt den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurück, wenn 1. die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist, 2. die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder 3. in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist. § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen (1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt: 1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach für fünf Jahre, 2. Klassen C, CE: für fünf Jahre, 3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach für fünf Jahre. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. (2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken. besitzt oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 zu werten. Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, daß er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet. (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, 2. ein Lichtbild in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt, 3. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L oder T eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Abs. 5, 4. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Abs. 9 und ein Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen nach § 12 Abs. 6, 5. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M oder T der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und oder D1E den Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe. Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in Satz 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes zulassen. § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. Sie kann außerdem auf seine Kosten ­ in der Regel über das KraftfahrtBundesamt ­ eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen und verlangen, daß der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14. (3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen (1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Abs. 1 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn 1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. (2) Absatz 1 ist auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat. § 25 Ausfertigung des Führerscheins (1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller 1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat, 2. zu dem in § 7 Abs. 3 genannten Personenkreis gehört oder 3. seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat hat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist. (2) Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse oder der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen oder die Klasse A vor der Erweiterung erteilt worden war. (3) Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden. (4) Wird ein Ersatzführerschein für einen abhanden gekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbehörde auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Verkehrszentralregister zu vergewissern, daß der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Sie kann außerdem ­ in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt ­ auf seine Kosten eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen. 2225 (5) Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen. Er verliert mit Aushändigung des neuen Führerscheines seine Gültigkeit. Wird der bisherige Führerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. 4. S o n d e r b e s t i m m u n g e n für das Führen von Dienstfahrzeugen § 26 Dienstfahrerlaubnis (1) Die von den Dienststellen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei (§ 73 Abs. 4) erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). Über die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein Führerschein nach Muster 2 der Anlage 8, über die des Bundesgrenzschutzes und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der Anlage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. Der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen ergibt sich aus Anlage 10. (2) Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch machen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstführerschein einzuziehen. Wird das Dienstverhältnis wieder begründet, ist der Führerschein wieder auszuhändigen, sofern die Dienstfahrerlaubnis noch gültig ist. Ist sie nicht mehr gültig, sind aber seit Ablauf der Geltungsdauer nicht mehr als zwei Jahre verstrichen, kann die Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 neu erteilt werden; andernfalls gelten die Vorschriften über die Ersterteilung mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausbildung. Eine Verlängerung der Dienstfahrerlaubnis oder eine erneute Erteilung unter den Voraussetzungen von Satz 4 erster Halbsatz ist auch während der Zeit möglich, in der der Inhaber von ihr keinen Gebrauch machen darf. (3) Bei der erstmaligen Beendigung des Dienstverhältnisses nach der Erteilung oder Neuerteilung der betreffenden Klasse der Dienstfahrerlaubnis ist dem Inhaber auf Antrag zu bescheinigen, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war. § 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis (1) Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1. § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Abs. 6 über die augenärztliche Untersuchung, es sei denn, daß in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, 2. § 12 über den Sehtest, 3. § 15 über die Befähigungsprüfung, 2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder ­ bei den Klassen C1 und C1E ­ der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, 1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, 2. die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, daß sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, 3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben oder 4. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist. § 29 Verfahren bei Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis innerhalb von 185 Tagen bei der zuständigen Verwaltungsbehörde unter Vorlage des Führerscheins registrieren zu lassen, wenn 1. sie die Fahrerlaubnis noch nicht länger als zwei Jahre besitzen, 2. es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E handelt. Personen, die unter § 7 Abs. 2 fallen, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis unverzüglich nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland registrieren zu lassen, sofern sie zu dem in Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personenkreis gehören. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde speichert die Fahrerlaubnisdaten in dem örtlichen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften in Abschnitt III und teilt sie dem KraftfahrtBundesamt mit. Dieses unterrichtet von Amts wegen die Behörde, die die Fahrerlaubnis erteilt hat. 4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe, 5. die Vorschriften über die Ausbildung. Dasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 26 Abs. 3, wenn die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses beantragt wird. Die Klasse der auf Grund der Dienstfahrerlaubnis zu erteilenden allgemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 10. (2) Wird dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis derselben oder einer entsprechenden Klasse erteilt, kann die Dienstfahrerlaubnisbehörde Absatz 1 Satz 1 entsprechend anwenden. Dies gilt auch bei der Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr in einer von § 6 Abs. 1 abweichenden Klasse, soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen auch Voraussetzungen für die Erteilung der Dienstfahrerlaubnis sind. (3) Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der Dienststelle, die die Dienstfahrerlaubnis erteilt hat, die unanfechtbare Versagung der allgemeinen Fahrerlaubnis sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit. Die Dienststelle teilt der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde die unanfechtbare Versagung der Dienstfahrerlaubnis sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit, sofern die Versagung oder die Entziehung auf den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes beruhen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Absatz können an Stelle der genannten Dienststellen auch andere Stellen bestimmt werden. Für den Bereich der Bundeswehr nimmt die Zentrale Militärkraftfahrstelle die Aufgaben wahr. (4) Die Dienstfahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis. 5. S o n d e r b e s t i m m u n g e n für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen ­ vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 ­ im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen. (3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Abs. 1 gelten auch für die entsprechenden Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 (3) Ist die Geltungsdauer der ausländischen Fahrerlaubnis länger als in § 23 Abs. 1 vorgesehen, trägt die Fahrerlaubnisbehörde den Ablauf der Geltungsdauer nach den Vorschriften in § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2 in den ausländischen Führerschein ein. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen. Ist eine Eintragung wegen der Beschaffenheit des Führerscheins nicht möglich, nach dem Recht des Staates, der den Führerschein ausgestellt hatte, nicht zulässig oder widerspricht der Inhaber der Fahrerlaubnis, erteilt ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 30 eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis. § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1. § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Abs. 6 über die augenärztliche Untersuchung, es sei denn, daß in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, 2. § 12 über den Sehtest, 3. § 15 über die Befähigungsprüfung, 4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe, 5. die Vorschriften über die Ausbildung. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung beschränkt oder enthält der ausländische Führerschein den Vermerk, daß die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt worden ist, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken. § 17 Abs. 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab und sind bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Abs. 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist. 2227 (3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die ihn ausgestellt hatte. (4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. (5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen und sind seit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als drei Jahre verstrichen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1. § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Abs. 6 über die augenärztliche Untersuchung, es sei denn, daß in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, 2. § 12 über den Sehtest, 3. § 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der Anlage 11, 4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe, 5. die Vorschriften über die Ausbildung. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung beschränkt oder enthält der ausländische Führerschein den Vermerk, daß die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt worden ist, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken. § 17 Abs. 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat, aber in einer in der Anlage 11 nicht aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraus- 2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 deutsche Fahrerlaubnis nach § 31 erteilt, wird bei der Berechnung der Probezeit der Zeitraum nicht berücksichtigt, in welchem er im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht berechtigt war. § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars (1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12. (2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen. § 35 Aufbauseminare (1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das ­ mit Ausnahme der Anzahl der Türen ­ den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind. (2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewußtsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden. (3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Gespräche in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind. § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder § 24a des setzungen des Absatzes 1 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden. (3) Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, daß seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen. (4) Auf einem auf Grund des Absatzes 1 ausgestellten Führerschein ist zu vermerken, daß der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war. Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. (5) Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Abs. 5 genannten Personenkreis, sofern Gegenseitigkeit besteht. Der Vermerk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen. Absatz 4 Satz 2 bis 6 findet keine Anwendung. 6. F a h r e r l a u b n i s a u f P r o b e § 32 Ausnahmen von der Probezeit Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen L, M und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen L, M oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen. § 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis an den Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Hatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit den Dienstführerschein nach § 26 Abs. 2 eingezogen, beginnt mit der Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit. (2) Begründet der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und wird ihm die Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen. (2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder § 24a des Straßenverkehrsgesetzes entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hat. (3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen. (4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepaßte Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluß oder dem Einfluß anderer berauschender Mittel zu vermeiden. (5) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe, daß die Gespräche in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten Dauer durchzuführen sind. (6) Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von dem für die in § 26 genannten Dienstbereiche jeweils zuständigen Fachminister oder von ihm bestimmten Stellen anerkannt worden sind. Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe, 2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befaßt, 3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln begangen haben, 4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln begangen haben, 2229 5. Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelten Seminarkonzeptes und 6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung. Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründen. Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Aufbauseminare sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden. (7) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 für die Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen. § 37 Teilnahmebescheinigung (1) Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 oder § 36 ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen. Die Bescheinigung muß 1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers, 2. die Bezeichnung des Seminarmodells und 3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe teilgenommen oder bei einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat. (3) Die für die Durchführung von Aufbauseminaren erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind sechs Monate nach Abschluß der jeweiligen Seminare mit Ausnahme der Daten zu löschen, die für Maßnahmen der Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich sind. Diese Daten sind zu sperren und spätestens bis zum Ablauf des zweiten des auf den Abschluß der jeweiligen Seminare folgenden Jahres zu löschen. § 38 Verkehrspsychologische Beratung In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber der Fahrerlaubnis veranlaßt werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde; diese Bescheinigung muß eine Bezugnahme auf die Bestätigung nach § 71 Abs. 2 enthalten. 2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 § 39 § 44 Teilnahmebescheinigung Hinsichtlich der Bescheinigung über die Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar sowie der Verarbeitung und Nutzung der Teilnehmerdaten ist § 37 entsprechend anzuwenden. § 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung (1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundesamt. (2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne des § 43 Satz 1 begangen, wird ein Punkteabzug nur gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 43 teilgenommen hat. Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine allgemeine Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anordnung von Maßnahmen nach § 2a Abs. 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in § 26 Abs. 1 genannten Dienststellen zuständig. Die Zuständigkeit bestimmt der zuständige Fachminister, soweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird. Besitzen die Betroffenen daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis, ausgenommen die Klassen L, M und T, treffen die Anordnungen ausschließlich die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden. 7. P u n k t s y s t e m § 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem Die im Verkehrszentralregister erfaßten Entscheidungen sind nach Anlage 13 zu bewerten. § 41 Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (1) Die Unterrichtung des Betroffenen über den Punktestand, die Verwarnung und der Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Anordnung zur Teilnahme an einem solchen Seminar und der Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen. (2) Bei der Anordnung ist für die Teilnahme an dem Aufbauseminar eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen. (3) Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 38 entsprechend. (4) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt. § 42 Aufbauseminare Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und der Gestaltung der Aufbauseminare ist § 35 entsprechend anzuwenden. § 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder § 24a des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen. Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und der Gestaltung der Aufbauseminare sowie hinsichtlich der Anforderungen an die Seminarleiter und der Aufsicht über die Durchführung der Aufbauseminare ist § 36 Abs. 3 bis 7 entsprechend anzuwenden. 8. E n t z i e h u n g o d e r B e s c h r ä n k u n g der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen (1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. (2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an; die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen. (3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. (4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. (5) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 § 47 Verfahrensregelungen (1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. (2) Absatz 1 gilt auch für Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Nach einer bestandskräftigen Entziehung sendet die entscheidende Behörde den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die ihn ausgestellt hat. Sind im Falle von Beschränkungen oder Auflagen Eintragungen in den Führerschein wegen dessen Beschaffenheit nicht möglich, nach dem Recht des Staates, der den Führerschein ausgestellt hatte, nicht zulässig oder widerspricht der Inhaber der Fahrerlaubnis, erteilt ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 30 eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis. (3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen. 9. S o n d e r b e s t i m m u n g e n f ü r d a s F ü h r e n von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen und Personenkraftwagen im Linienverkehr § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (1) Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) führt, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung). (2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für 1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, 2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden, 3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste. (3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem nach § 25 ausgestellten Führerschein mitzu- 2231 führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber 1. die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt, 2. das 21. Lebensjahr ­ bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr ­ vollendet hat und die Gewähr dafür bietet, daß er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, 3. seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, 4. nachweist, daß er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.2 erfüllt, 5. nachweist, daß er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren ­ bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr ­ besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat, 6. ­ falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll ­ einen Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und 7. ­ falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll ­ in einer Prüfung nachweist, daß er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet besitzt, in dem Beförderungspflicht besteht, oder ­ falls die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll ­ die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50 000 Einwohner hat. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden, die die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmte Stelle oder die nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen. (5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach für nicht mehr als fünf Jahre, erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn 1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, 2. er nachweist, daß er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.2 erfüllt und 3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er nicht die Gewähr dafür bietet, daß er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. (6) Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muß er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen. Wird ein Führer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit 50 000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjenigen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muß er diese Kenntnisse für den anderen Ort nachweisen. 2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 9. der Tag der Ausstellung des Führerscheins oder eines Ersatzführerscheins sowie die Behörde, die den Führerschein oder den Ersatzführerschein ausgestellt hat, 10. die Führerscheinnummer, der Tag der Ausstellung und der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, sowie ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist, 11. die Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis unter Angabe des Tages, der Daten, die den in den Nummern 1 bis 6, 8 und 9 genannten Angaben entsprechen, des Ausstellungsstaates, der registrierenden Behörde und gegebenenfalls des Tages des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins, 12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches, 13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer sowie die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat, 14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt hat sowie der Tag der Verlängerung, 15. der Hinweis auf eine Eintragung im Verkehrszentralregister über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. (2) Bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr werden nur die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Daten, die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis, der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit und die Fahrerlaubnisnummer gespeichert. § 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Abs. 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten: 1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister a) die in § 49 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personendaten, b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde, d) die Fahrerlaubnisnummer, e) den Hinweis, daß es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe, 2. aus dem Verkehrszentralregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. (7) Die §§ 21, 22 und 24 sind entsprechend anzuwenden. (8) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat. (9) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Ortskenntnisse erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. (10) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nr. 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. III. Register 1. Z e n t r a l e s F a h r e r l a u b n i s r e g i s t e r und örtliche Fahrerlaubnisregister § 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister (1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, 2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis, 3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die erteilende Behörde, 4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes, 5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung sowie die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat, 6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 9, 7. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde sowie einer fortlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer Prüfziffer (Fahrerlaubnisnummer), 8. die Nummer des ausgestellten Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 § 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Übermittelt werden dürfen 1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten, 2. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicherten Daten, 3. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen ausländischer Behörden nur die nach § 49 Abs. 1 gespeicherten Daten. (2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nr. 3 in das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden, für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind. § 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren 1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicherten Daten, 2. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten, 3. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicherten Daten bereitgehalten werden. (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen. (3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 werden zum Abruf bereitgehalten für 1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind, 2. das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenzschutz, 3. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, 4. die Polizeibehörden der Länder. (4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten. 2233 (5) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 3 werden zum Abruf bereitgehalten für 1. den Bundesgrenzschutz, 2. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, 3. die Polizeibehörden der Länder. § 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang der übermittelten Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfänger hat sicherzustellen, daß die übermittelten Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden. (2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß eine Übermittlung nicht erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren. Sie hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind. (3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 54 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig vorgenommen werden und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird. § 54 Sicherung gegen Mißbrauch (1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung von jeweils selbständigen und voneinander unabhängigen Kennungen 1. der zum Abruf berechtigten Dienststelle und 2. des zum Abruf zugelassenen Endgeräts erfolgt. Abweichend von Satz 1 wird auf Antrag eines Landes bei Abruf über ein Sondernetz der Polizei die Kennung nach Nummer 1 als einheitliche Landeskennung erteilt, sofern sich aus der Kennung des Endgerätes auch die Dienststelle ergibt. Die Kennung der abrufberechtigten Dienststelle ist von der übermittelnden Stelle jeweils spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten zu ändern. (2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung des Endgeräts unrichtig oder die Kennung der zum Abruf berechtigten Dienststelle mehr als zweimal hintereinander unrichtig eingegeben wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen. (3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 53 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig vorgenommen werden und daß der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeich- 2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 (5) Für die nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren 1. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 gespeicherten Daten, 2. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Zuwiderhandlungen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicherten Daten bereitgehalten werden. (2) § 51 Abs. 2 (Empfänger der Daten), § 52 Abs. 2 (für den Abruf zu verwendende Daten), § 54 (Sicherung gegen Mißbrauch) und § 55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind entsprechend anzuwenden. § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern Über Fahrerlaubnisinhaber sowie über Personen, denen ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug zu führen, sind im örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie die Anschrift, 2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis, 3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die erteilende Behörde, 4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes, 5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse sowie der Tag der Verlängerung, 6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 9, 7. die Fahrerlaubnisnummer oder bei nach bisherigem Recht erteilten Fahrerlaubnissen die Listennummer, 8. die Führerscheinnummer, 9. der Tag der Ausstellung des Führerscheins oder eines Ersatzführerscheins sowie die Behörde, die den Führerschein oder den Ersatzführerschein ausgestellt hat, 10. die Führerscheinnummer, der Tag der Ausstellung und der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden sowie ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist, nung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen wurden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes, die von der nach § 55 Abs. 1 zuständigen Stelle gefertigt werden. § 55 Aufzeichnung der Abrufe (1) Die nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen werden vom Kraftfahrt-Bundesamt gefertigt. In den Ländern, in denen von § 53 Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und § 54 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung Gebrauch gemacht wird, dürfen diese Aufzeichnungen jeweils von der abrufenden Stelle vorgenommen werden. (2) Der Anlaß des Abrufs ist von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzeichen zu übermitteln: A. Überwachung des Straßenverkehrs B. Grenzkontrollen C. Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, soweit sie die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen D. Ermittlungsverfahren wegen Straftaten E. Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten F. Sonstige Anlässe. Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein auf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Ansonsten ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung des Schlüsselzeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrsordnungswidrigkeit oder bei Verwendung des Schlüsselzeichens F die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen. (3) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die Dienstnummer, die Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. Als Hinweise im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere: 1. das nach Absatz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird, 2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist. (4) Bei jedem zehnten Abruf aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt unmittelbar nach Erhalt der Anfragedaten statt der Auskunft zunächst den Hinweis darauf, daß vor Erteilung der Auskunft die Angaben nach Absatz 2 und 3 einzugeben sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 11. die Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis unter Angabe des Tages, der Daten, die den in den Nummern 1 bis 6, 8 und 9 genannten Angaben entsprechen, des Ausstellungsstaates und der Nummer der Registrierung (zugeteilte Registriernummer entsprechend Nummer 7), die registrierende Behörde, gegebenenfalls der Tag des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins, 12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches, 13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer sowie die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat, 14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung sowie der Tag der Verlängerung, 15. Hinweise zum Verbleib ausländischer Führerscheine, auf Grund derer die deutsche Fahrerlaubnis erteilt wurde, 16. der Tag der unanfechtbaren Versagung der Fahrerlaubnis, der Tag der Bestandskraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und das Aktenzeichen, 17. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie der rechts- oder bestandskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer etwaigen Sperre, 18. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie der rechts- und bestandskräftigen Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer etwaigen Sperre, 19. der Tag des Zugangs der Erklärung über den Verzicht auf die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde und dem Erklärungsempfänger, 20. der Tag der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis oder der Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, nach vorangegangener Entziehung oder Aberkennung oder vorangegangenem Verzicht, sowie die erteilende Behörde, 21. der Tag der Rechtskraft der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches, die anordnende Stelle und der Tag des Ablaufs, 22. der Tag des Verbots, ein Fahrzeug zu führen, die entscheidende Stelle, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung sowie der Tag der Wiederzulassung, 23. der Tag des Widerrufs oder der Rücknahme der Fahrerlaubnis, die entscheidende Stelle sowie der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung, 2235 24. der Tag der Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Strafprozeßordnung, die anordnende Stelle sowie der Tag der Aufhebung dieser Maßnahmen und der Rückgabe des Führerscheins, 25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem Punktsystem, die gesetzte Frist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung, 26. der Tag und die Art von Maßnahmen bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe, die gesetzte Frist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. § 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern nach § 52 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden. (2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden. (3) Für 1. die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis, 2. die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, 3. das Verbot, ein Fahrzeug zu führen, 4. die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 58 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln. (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1, 2, 5, 6 bis 10 und 12 gespeicherten Daten übermittelt werden. 2. V e r k e h r s z e n t r a l r e g i s t e r § 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister (1) Im Verkehrszentralregister sind im Rahmen von § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, 2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 13. der Punktabzug auf Grund der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung, 14. bei Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die Behörde, der Tag und die Art der Maßnahme sowie die gesetzte Frist, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen. (2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen des § 39 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes werden gespeichert: 1. die Angaben zur Person nach Absatz 1 Nr. 1 mit Ausnahme des Hinweises auf Zweifel an der Identität, 2. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 2, 3. Ort und Tag der Tat, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes, 2. die entscheidende Stelle, der Tag der Entscheidung, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und der Tag der Mitteilung, 3. Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart, 4. der Tag des ersten Urteils oder bei einem Strafbefehl der Tag der Unterzeichnung durch den Richter sowie der Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit, der Tag der Maßnahme nach den §§ 94 und 111a der Strafprozeßordnung, 5. bei Entscheidungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, bei sonstigen Entscheidungen die Art, die Rechtsgrundlagen sowie bei verwaltungsbehördlichen Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 4, 5, 6, 8 und 10 des Straßenverkehrsgesetzes der Grund der Entscheidung, 6. die Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuches vorbehaltene Strafe, das Absehen von Strafe, die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel oder die Jugendstrafe, die Geldbuße und das Fahrverbot, auch bei Gesamtstrafenbildung für die einbezogene Entscheidung, 7. bei einer Entscheidung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer, 8. die Fahrerlaubnisdaten unter Angabe der Fahrerlaubnisnummer, der Art der Fahrerlaubnis, der Fahrerlaubnisklassen, der erteilenden Behörde und des Tages der Erteilung, soweit sie im Rahmen von Entscheidungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dem Verkehrszentralregister mitgeteilt sind, 9. bei einer Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der Entscheidung und die entsprechende Kennziffer, 10. bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde, 11. bei einem Fahrverbot der Hinweis auf § 25 Abs. 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Tag des Fristablaufs sowie bei einem Verbot oder einer Beschränkung, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, der Tag des Ablaufs oder der Aufhebung der Maßnahme, 12. bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung die rechtliche Grundlage, der Tag der Beendigung des Aufbauseminars, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und der Tag, an dem die Bescheinigung der Behörde vorgelegt wurde, 4. der Tag der Unanfechtbarkeit, sofortigen Vollziehbarkeit oder Rechtskraft der Entscheidung, des Ruhens oder des Erlöschens der Fahrlehrerlaubnis oder der Tag der Abgabe der Erklärung, 5. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 5, 6. die Höhe der Geldbuße, 7. die Angaben zur Fahrlehrerlaubnis in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nr. 8, 8. bei einer Versagung der Fahrlehrerlaubnis der Grund der Entscheidung, 9. der Hinweis aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister bei Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rücknahme und vorangegangenem Widerruf. (3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 52 des Strafgesetzbuches) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hinweis aufgenommen, daß diese sich auch auf nicht registerpflichtige Taten beziehen. In Fällen der Tatmehrheit (§ 53 des Strafgesetzbuches und § 460 der Strafprozeßordnung) sind die registerpflichtigen Taten mit ihren Einzelstrafen und einem Hinweis einzutragen, daß diese in einer Gesamtstrafe aufgegangen sind; ist auf eine einheitliche Jugendstrafe (§ 31 des Jugendgerichtsgesetzes) erkannt worden, wird nur die Verurteilung wegen der registerpflichtigen Straftaten, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe eingetragen. Die Eintragung sonstiger Folgen bleibt unberührt. (4) Enthält eine Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folge mit dem Hinweis eingetragen, daß sich die Geldbuße auch auf nicht registerpflichtige Taten bezieht; als registerpflichtige Teile sind auch die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 oder 24a des Straßenverkehrsgesetzes anzusehen, für die bei eigenständiger Begehung in der Regel nur ein Verwarnungsgeld zu erheben gewesen oder eine Geldbuße festgesetzt worden wäre, die die Registerpflicht nicht begründet hätte. In Fällen der Tatmehrheit (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) sind nur die registerpflichtigen Teile einzutragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 § 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und ­ soweit Kenntnis über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen sowie über die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich ist ­ die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (2) Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz oder dieser Verordnung oder der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrauung mit der Durchführung der Untersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Abschnitt 7.3.7 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen 1. der Anerkennung von Bremsendiensten nach Abschnitt 6 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 2. der Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Abschnitt 7 der Anlage VIII der StraßenverkehrsZulassung-Ordnung, 3. der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 4. der Erteilung von roten Kennzeichen nach § 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (3) Für Verwaltungsmaßnahmen 1. nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, 2. nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, 3. nach dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 ­ für Verwaltungsmaßnahmen nach Nummer 1 zusätzlich nach § 59 Abs. 2 ­ 2237 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen 1. auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und den Krankentransport, 2. nach dem Personenbeförderungsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, 3. nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, 4. nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß § 30 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (6) Im Rahmen des § 30 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten 1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden und 2. für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind. § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes (1) Zur Übermittlung nach § 30a Abs. 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes, 2. die Tatsache, ob über die betreffende Person Eintragungen vorhanden sind, 3. die Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten mit den Angaben über a) die entscheidende Stelle, den Tag der Entscheidung und die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, den Tag der Rechtskraft, 2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 (5) Wegen der Sicherung gegen Mißbrauch ist § 54 und wegen der Aufzeichnungen der Abrufe § 55 anzuwenden. (6) Im Rahmen von § 30 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 30a Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Daten aus dem Verkehrszentralregister durch Abruf im automatisierten Verfahren den in § 60 Abs. 6 genannten Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden. § 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes (1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 Abs. 1, 2 und 6 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig. (2) § 53 ist anzuwenden. § 63 Vorzeitige Tilgung (1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung entzogen oder aus den gleichen Gründen versagt, ist die Eintragung mit dem Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zu tilgen. (2) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, von anfechtbaren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden sowie von Maßnahmen nach § 94 der Strafprozeßordnung sind zu tilgen, wenn die betreffenden Entscheidungen aufgehoben wurden. § 64 Identitätsnachweis (1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt 1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift, 2. der Personalausweis, der Paß oder der behördliche Dienstausweis oder deren amtlich beglaubigte Ablichtung oder 3. die Geburtsurkunde. (2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich. b) Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart, c) die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der anzuwendenden Vorschriften, die Höhe der Geldbuße und das Fahrverbot, d) bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Abs. 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und den Tag des Fristablaufs, e) die Fahrerlaubnis nach § 59 Abs. 1 Nr. 8, f) die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer, 4. die Angaben über die Fahrerlaubnis (Klasse, Art und etwaige Beschränkungen) sowie a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis, einschließlich der Ablehnung der Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis, b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist, c) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist, d) die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehung oder Rücknahme sowie der unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf einer Fahrerlaubnis, e) das Bestehen eines rechtskräftigen Fahrverbots unter Angabe des Tages des Ablaufs des Verbots, f) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist, g) die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Strafprozeßordnung und h) der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis. (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person erfolgen. (3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden bereitgehalten für 1. die Bußgeldbehörden, 2. die Polizeibehörden, soweit sie Aufgaben der Bußgeldbehörden warhrnehmen, 3. die Fahrerlaubnisbehörden. (4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 werden bereitgehalten für 1. das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenzschutz, 2. die mit Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, 3. die Polizeibehörden der Länder, 4. die Fahrerlaubnisbehörden und die Zentrale Militärkraftfahrtstelle. (4a) Für alle sonstigen Stellen im Sinne des § 30 Abs. 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bereitgehalten. IV. Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben § 65 Ärztliche Gutachter Der Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifikation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1), die sich aus den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ergibt, auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Zeugnisses der Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 zuständigen Ärztekammer. Abweichend von Satz 1 und 2 reicht auch eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Anlage 14) aus. § 66 Begutachtungsstelle für Fahreignung (1) Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere die Voraussetzungen nach Anlage 14 vorliegen. Die Anerkennung kann versagt werden, wenn anerkannte Stellen in ausreichender Zahl vorhanden sind, die ein flächendeckendes Angebot gewährleisten. § 67 Sehteststelle (1) Sehteststellen bedürfen ­ unbeschadet der Absätze 4 und 5 ­ der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn 1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, zuverlässig sind und 2. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderlichen Fachkräfte und über die notwendigen der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, entsprechenden Sehtestgeräte verfügt und daß eine regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung des Sehtests gewährleistet ist. (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn der Sehtest wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen grob verstoßen worden ist. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus. Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, ob die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Die Sehteststelle hat der die Aufsicht führenden Stelle auf Verlangen Angaben über Zahl und Ergebnis der durchgeführten Sehtests zu übermitteln. (4) Betriebe von Augenoptikern gelten als amtlich anerkannt; sie müssen gewährleisten, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2, ausgenommen die ärztliche Aufsicht, gegeben sind. Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle nachträglich mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die Sehtests 2239 ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist im Einzelfall nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 zu widerrufen. Hinsichtlich der Aufsicht ist Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Die oberste Landesbehörde kann die Befugnisse auf die örtlich zuständige Augenoptikerinnung oder deren Landesverbände nach Landesrecht übertragen. (5) Außerdem gelten 1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66), 2. der Arzt des Gesundheitsamtes oder ein anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung und 3. die Ärzte mit der Gebietsbezeichnung ,,Arbeitsmedizin" und die Ärzte mit der Zusatzbezeichnung ,,Betriebsmedizin" als amtlich anerkannte Sehteststelle. Absatz 4 ist anzuwenden. § 68 Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe (1) Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn befähigtes Ausbildungspersonal, ausreichende Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht und die praktischen Übungen zur Verfügung stehen. Die nach Absatz 1 zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines Gutachtens einer fachlich geeigneten Stelle oder Person darüber anordnen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind. Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen (insbesondere hinsichtlich der Fortbildung der mit der Unterweisung und der Ausbildung befaßten Personen) verbunden werden, um die ordnungsgemäßen Unterweisungen und Ausbildungen sicherzustellen. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Satz 1 weggefallen ist, wenn die Unterweisungen oder Ausbildungen wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist. Die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus. Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, ob die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden. 2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 § 69 (2) Die Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. hat die Bestätigung auszustellen, wenn der Berater folgende Voraussetzungen nachweist: 1. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe, 2. eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befaßt, oder an einem Ausbildungsseminar, das vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. veranstaltet wird, 3. Erfahrungen in der Verkehrspsychologie a) durch mindestens dreijährige Begutachtung von Kraftfahrern an einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder mindestens dreijährige Durchführung von Aufbauseminaren oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder b) im Rahmen einer mindestens fünfjährigen freiberuflichen verkehrspsychologischen Tätigkeit, welche durch Bestätigungen von Behörden oder Begutachtungsstellen für Fahreignung oder durch die Dokumentation von zehn Therapiemaßnahmen für verkehrsauffällige Kraftfahrer, die mit einer positiven Begutachtung abgeschlossen wurden, erbracht werden kann, oder c) im Rahmen einer dreijährigen freiberuflichen verkehrspsychologischen Tätigkeit mit Zertifizierung als klinischer Psychologe/Psychotherapeut entsprechend den Richtlinien des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. oder durch eine vergleichbare psychotherapeutische Tätigkeit und 4. Teilnahme an einem vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. anerkannten Qualitätssicherungssystem, soweit der Berater nicht bereits in ein anderes, vergleichbares Qualitätssicherungssystem einbezogen ist. Erforderlich sind mindestens: a) Nachweis einer Teilnahme an einem Einführungsseminar über Verkehrsrecht von mindestens 16 Stunden, b) regelmäßiges Führen einer standardisierten Beratungsdokumentation über jede Beratungssitzung, c) regelmäßige Kontrollen und Auswertung der Beratungsdokumente und d) Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung oder Praxisberatung von mindestens 16 Stunden innerhalb jeweils von zwei Jahren. (3) Der Berater hat der Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. alle zwei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherung vorzulegen. Die Sektion hat der nach Absatz 5 zuständigen Behörde oder Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn die Bescheinigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht vorgelegt wird oder sonst die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder der Berater die Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen hat. Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz im Sinne der §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie den amtlich anerkannten Prüfern und Sachverständigen im Sinne des § 16 des Kraftfahrsachverständigengesetzes. (2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7 durchzuführen. (3) Die für die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Erledigung des Prüfauftrages zu löschen. § 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (1) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung können von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle für Zwecke nach § 11 Abs. 10 anerkannt werden, wenn 1. den Kursen ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Konzept zugrunde liegt, 2. die Geeignetheit der Kurse durch ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten bestätigt worden ist, 3. die Kursleiter a) den Abschluß eines Hochschulstudiums als DiplomPsychologe, b) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befaßt, c) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und d) eine Ausbildung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen haben, nachweisen, 4. die Wirksamkeit der Kurse in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen worden sind und 5. ein Qualitätssicherungssystem gemäß dem nach § 72 vorgesehenen Verfahren vorgelegt wird. (2) Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation jeweils bis zum Ablauf von 15 Jahren nachzuevaluieren. (3) § 37 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. § 71 Verkehrspsychologische Beratung (1) Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung nach Absatz 2 der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. besitzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 (4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Bestätigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die verkehrspsychologische Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen wird. (5) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle. Diese führt auch die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater; sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen. § 72 Akkreditierung (1) Träger von 1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66), 2. Technischen Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes), 3. Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen (§ 70), müssen entsprechend der Norm DIN EN 45013, Ausgabe Mai 1990, für die Voraussetzungen und Durchführung dieser Aufgaben jeweils akkreditiert sein. (2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt die Bundesanstalt für Straßenwesen nach der Norm DIN EN 45010, Ausgabe März 1998, wahr. 2241 den die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen. (3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig. (4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung, im Fall des § 5 auch die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde, werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministerien wahrgenommen. § 74 Ausnahmen (1) Ausnahmen können genehmigen 1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist, 2. das Bundesministerium für Verkehr von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind; allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden an. (2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. (3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden. (4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (5) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften § 73 Zuständigkeiten (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), in der jeweils geltenden Fassung), mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behör- 2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 § 75 Ordnungswidrigkeiten 2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 (Krankenfahrstühle) Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch: a) nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden und b) motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind. 3. § 5 Abs. 1 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle) gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben. 4. § 5 Abs. 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur MofaAusbildung) Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat. 5. § 5 Abs. 4 und Anlage 1 (Mofa-Prüfbescheinigung) Mofa-Prüfbescheinigungen, die nach den bis zum 31. Dezember 1998 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. 6. § 6 Abs. 1 zur Klasse A 1 (Leichtkrafträder) Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind. 7. § 6 Abs. 1 zu den Klassen D, DE, D1 und D1E (Kraftomnibusse) Inhaber einer Fahrerlaubnis alten Rechts der Klassen 2 oder 3 sind bis zum 31. Dezember 2000 berechtigt, entsprechende Dienstkraftomnibusse des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, des Zolldienstes sowie des Katastrophenschutzes zu führen, sofern sie bis zum 31. Dezember 1998 solche Kraftfahrzeuge auf Grund von § 15d Abs. 1a Nr. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ohne Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geführt haben. Ihnen kann auf Antrag bis zum 31. Dezember 2002 eine Fahrerlaubnis der Klasse D, gegebenenfalls mit einer der Klasse 3 entsprechenden Beschränkung, unter den Bedingungen erteilt werden, die für die Verlängerung einer solchen Fahrerlaubnis gelten. Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen läßt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß andere nicht gefährdet werden, 2. entgegen § 2 Abs. 3 ein Kennzeichen der in § 2 Abs. 2 genannten Art verwendet, 3. entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt, 4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 48 Abs. 3 Satz 2 oder § 74 Abs. 4 Satz 2 über die Mitführung oder Aushändigung von Führerscheinen und Bescheinigungen zuwiderhandelt, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Mofa oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben, 6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 eine Mofa-Ausbildung oder eine Ausbildung zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen durchführt, ohne die dort genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 5 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt, 7. entgegen § 10 Abs. 3 ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt, 8. entgegen § 10 Abs. 4 ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist, 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 23 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 46 Abs. 2 oder § 74 Abs. 3 zuwiderhandelt, 10. einer Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 3, des § 29 Abs. 3 Satz 2, des § 47 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des § 48 Abs. 10 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 über die Ablieferung oder die Vorlage eines Führerscheins zuwiderhandelt, 11. entgegen § 29 Abs. 1 eine dort genannte Fahrerlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig registrieren läßt oder 12. entgegen § 48 Abs. 1 ein dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48 Abs. 8 die Fahrgastbeförderung anordnet oder zuläßt. § 76 Übergangsrecht Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: 1. § 4 Abs. 1 (fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge) Andere Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h als die in § 4 Abs. 1 genannten bleiben bis zum 31. Dezember 2000 fahrerlaubnisfrei. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 8. § 6 Abs. 1 zu Klasse M Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, c) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 behandelt a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet, b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters ­ bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger ­ 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern. 9. § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, §§ 23, 24, 48 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts) Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten 2243 Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendent haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis die Anforderungen der Anlage XVII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. 10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung) Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 31. Dezember 1998 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindestalter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999 unter den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Voraussetzungen erteilt. Die Fahrerlaubnis wird in den Klassen erteilt, die nach Anlage 3 bei einer Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis zugeteilt würden, bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 jedoch nur die Klassen B, BE, C1, C1E, M und L. Die Fahrerlaubnis ist wie in § 23 Abs. 1 vorgesehen zu befristen. Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999 nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet: Antrag auf Klasse 1a 1b 3 2 ohne Vorbesitz der Klasse 3 2 mit Vorbesitz der Klasse 3 4 5 in Antrag auf Klasse A beschränkt A1 B B, C und CE C und CE M L 2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 in Antrag auf Klasse 14. § 26 Abs. 1 (Dienstfahrerlaubnisse) Bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei berechtigen ­ soweit sich aus § 10 nichts anderes ergibt ­ bis zum 31. Dezember 2000 zum Führen von Privatfahrzeugen der entsprechenden Klasse. 15. § 66 und Anlage 14 (Begutachtungsstellen für Fahreignung) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung, die am 27. August 1998 zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung waren, müssen diese gemeinsame Trägerschaft spätestens bis zum 31. Dezember 1999 auflösen. 16. § 68 (Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe) Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und der Malteser-Hilfsdienst gelten bis zum 31. Dezember 2013 als amtlich anerkannt. Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist im Einzelfall durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe von § 68 Abs. 2 Satz 5 zu widerrufen, wenn die in diesen Vorschriften bezeichneten Umstände jeweils vorliegen. Für die Aufsicht ist § 68 Abs. 2 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden. 17. § 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung) Kurse, die vor dem 1. Januar 1999 von den zuständigen obersten Landesbehörden anerkannt und die von ihrem Träger durchgeführt wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2009 erneut evaluiert sein. 18. § 72 (Akkreditierung) Träger im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die am 31. Dezember 1998 amtlich anerkannt oder beauftragt waren, und Träger im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 3, die am 31. Dezember 1998 bereits tätig waren, müssen bis zum 31. Dezember 2001 der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle die Akkreditierung nachweisen. § 77 Verweis auf technische Regelwerke Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder EN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. § 78 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Antrag auf Klasse Fahrerlaubnis zur FahrgastD beförderung in Kraftomnibussen ohne Beschränkung Fahrerlaubnis zur FahrgastD1 beförderung in Kraftomnibussen beschränkt auf höchstens 24 Plätze und/oder 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 31. Dezember 1998 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in Satz 4 entsprechen. Ausbildung und Prüfung können bis zum 30. Juni 1999 nach altem Recht erfolgen. Ein Antrag auf Erteilung der Klassen C, CE und A (unbeschränkt) kann drei Monate vor Erreichen des für diese Klassen ab dem 1. Januar 1999 geltenden Mindestalters, jedoch frühestens ab 1. Dezember 1998 gestellt werden; Ausbildung und Prüfung richten sich in diesem Fall nach neuem Recht und dürfen ab 1. Dezember 1998 erfolgen. Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum 30. Juni 1999 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch für die in Satz 4 genannte entsprechende neue Klasse gültig. 11. § 17 Abs. 2 und Anlage 7 Abschnitt 2.2 (Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge) Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A dürfen bis zum 30. Juni 2001 a) bei direktem Zugang (§ 6 Abs. 2 Satz 2) auch Krafträder mit einer Leistung von mindestens 37 kW und mit einem Leergewicht von mindestens 200 kg, b) bei stufenweisem Zugang (§ 6 Abs. 2 Satz 1) auch Krafträder mit einer Motorleistung von 20 kW und einem Leergewicht von mindestens 140 kg verwendet werden. 12. § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 4 (Einholung von Auskünften) Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können die Auskünfte nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Abs. 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden. 13. § 25 Abs. 1 und Anlage 8, § 26 Abs. 1 und Anlage 8, § 47 Abs. 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) Führerscheine, die nach den bis zum 31. Dezember 1998 vorgeschriebenen Mustern oder nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, auch solche der Nationalen Volksarmee, ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen, mit denen Ausflugsfahrten oder FerienzielReisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden und entsprechende Führerscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung gültig. Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2245 Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 2 durch Fahrlehrer 1. Mofa-Prüfbescheinigung Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen. 1.1 Theoretische Ausbildung 1.1.1 Die theoretische Ausbildung muß mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen. 1.1.2 Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Abs. 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat. 1.1.3 Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen. 1.1.4 Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet. Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber mit Zustimmung der obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 und M teilnehmen. 1.1.5 Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer ­ zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen, ­ verantwortungsbewußtes Handeln im Straßenverkehr fördern und ­ das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern. 1.1.6 Der Kurs muß die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind. Dabei sind in Kursen auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen. 1.1.7 Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muß die Erlebniswelt von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen. 1.1.8 Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen. 1.2 Praktische Ausbildung 1.2.1 Die praktische Ausbildung muß mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden. 1.2.2 Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muß die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen. 1.2.3 Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muß für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen. 1.2.4 Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen. 2 2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 1.2.5 Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen: ­ Handhabung des Mofas, ­ Anfahren und Halten, ­ Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit, ­ Fahren eines Kreises, ­ Wenden, ­ Abbremsen, ­ Ausweichen. 1.2.6 Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen. 2. Prüfbescheinigung für motorisierte Krankenfahrstühle Bewerber um eine Prüfbescheinigung müssen eine theoretische Ausbildung durchlaufen. Die Ausbildung muß mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen. Der Unterricht muß die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen maßgebend sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2247 Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle a) Ausbildungsbescheinigung für Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle Ausbildungsbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zum Führen von Mofas *) motorisierten Krankenfahrstühlen*) gemäß § 5 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Name .............................................. Vornamen Geburtsdatum ............................ Anschrift ........................................................................................................................... .......................................................... hat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs hat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische Ausbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung im Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im Gruppenunterricht*) umfaßt. Stempel der Fahrschule/Schule Datum ................................... ................................................................................. (Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers) ............................................................................ (Unterschrift des Bewerbers) ................................................................................. (Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes) *) Nichtzutreffendes streichen 2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 b) Prüfbescheinigung für Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle Farbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A 7; Typendruck (Vordere Außenseite) (Hintere Außenseite) wird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der FahrerlaubnisVerordnung bescheinigt, daß er/sie die zum Führen von Mofas (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)*) motorisierten Krankenfahrstühlen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)*) erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Prüfbescheinigung zum Führen von ............................................................, den .................................... Mofas*) motorisierten Krankenfahrstühlen*) ......................................................................................................... ......................................................................................................... Bescheinigende Stelle Stempel ...................................................... Unterschrift *) Nichtzutreffendes streichen *) Nichtzutreffendes streichen (Linke Innenseite) (Rechte Innenseite) Familienname ......................................................................................................... Vornamen ......................................................................................................... Lichtbild Geburtsdatum ......................................................................................................... Anschrift ......................................................................................................... Stempel ......................................................................................................... ...................................................... Unterschrift Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2249 Anlage 3 (zu § 6 Abs. 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und dem Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt: I. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Fahrerlaubnisklasse (alt) Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 1 1 1 1 1a 1a 1 beschränkt auf Leichtkrafträder 1b 1b 2 2 vor dem 1.12.54 im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60 nach dem 30.11.54 und vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 nach dem 31.3.80 und vor dem 1.4.86 vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 vor dem 1.12.54 im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60 vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 vor dem 1.12.54 im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60 vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 vor dem 1.12.54 im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60 vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 A, A1, B, M, L A, A1, B, M, L L 174, 175 L 174, 175 A, A1, M, L A, A1, M, L A , A1, M, L A1), A1, M, L A1, M, L L 174,175 L 174 L 174 ,175 L 174 L 174 ,175 A1, M, L A1, M, L A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T A , A1, B, BE, C1, C1E, M, L A, A1, B, BE, C1, C1E, M, L A1, B, BE, C1, C1E, M, L B, BE, C1, C1E, M, L B, BE, C1, C1E, M, L A, A1, B, M, L A, A1, B, M, L L 174, 175 L 174 C 172 C 172 2 2 3 (a + b) 3 C 172 C 172 CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) T2) CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) T2) CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) T2) CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) T2) CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) T2) C1 171, L 174, 175 C1 171, L 174, 175 C1 171 L 174, 175 C1 171 L 174, 175 C1 171 L 174 L 174, 175 L 174, 175 3 3 3 4 4 4 4 4 5 5 5 1) A1, M, L M, L M, L M, L L L L 174, 175 L 174, 175 L 174 L 174, 175 L 174, 175 L 174 2) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung. nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen 2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 beschränkter Fahrerlaubnisklassen Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (alt) Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E, D, DE Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 24 Fahrgastplätzen oder nicht mehr als 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse D 79 (S1 24/7 500 kg) II. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik a) Vor dem 3. Oktober 1990 DDR-Fahrerlaubnisklasse Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 A A A B (beschränkt auf Kraftwagen mit nicht mehr als 250 cm3 Hubraum, Elektrokarren ­ auch mit Anhänger ­ sowie maschinell angetriebene Krankenfahrstühle) B (beschränkt) nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 B (beschränkt) nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 B (beschränkt) nach dem 31.12.88 B vor dem 1.12.54 B B B C C C D BE BE CE DE 2) 3) vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 und vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, L A, A1, M, L A, A1, M, L A, A1, B, L L 174, 175 L 174, 175 L 174 L 174, 175 A1, B, L B, L L 174, 175 L 174, 175 L 174 C1 171, L 174 C1 171, L 174, 175 C1 171, L 174, 175 C1 171, L 174 C 172 C 172 C 172 L 174 CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) T2) CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) T2) C1 171, L 174, 175 C1 171, L 174 C 172 B, L A, A1, B, BE, C1, C1E, M, L nach dem 30.11.54 und A1, B. BE. C1, vor 1.4.80 C1E, M, L nach dem 1.4.80 und B, BE, C1, C1E, M, L vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 B, BE, C1, C1E, M, L vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E, C, M, L, T nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, C, vor dem 1.4.80 M, L, T nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, M, L, T B, BE, C1, C1E, D13), D1E 3), D 3), M, L vor dem 1.1.89 B, BE, C1, C1E, M, L B, BE. C1, C1E, M, L B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T B, BE, C1, C1E, D13), D1E 3), D 3), DE 3), M, L, T CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) T2) CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) T2) CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) T2) CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) T2) nach dem 31.12.88 nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen wenn Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 DDR-Fahrerlaubnisklasse Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) 2251 weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 M M M M T T T vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 A, A1, B, M, L A1, M, L M, L M, L M, L L L L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 L 174 L 174, 175 L 174, 175 L 174 b) Vor dem 1. Juni 1982 DDR-Fahrerlaubnisklasse Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 1 1 2 2 2 3 3 3 4 4 4 5 5 vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 A, A1, B, M, L A, A1, M, L A, A1,B, M, L A1, B, M, L B, M, L A, A1, B, M, L A1, M, L M, L A, A1, B, BE, C1, C1E, M, L A1, B, BE, C1, C1E, M, L B, BE, C1, C1E, M, L A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 C1 171, L 174, 175 C1 171, L 174, 175 C1 171, L 174, 175 C 172 C 172 CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) T2) CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) T2) CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) T2) c) Vor dem 1. April 1957 DDR-Fahrerlaubnisklasse Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 1 1 2 2 3 3 4 4 2) vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 A, A1,B, M, L A, A1,B, M, L A , A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T A , A1, B, BE, C1, C1E, M, L A, A1, B, BE, C1, C1E, M, L A, A1,B, M, L A, A1, B, M, L L 174, 175 L 174, 175 C 172 C 172 CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) T2) CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) T2) C1 171, L 174, 175 C1 171, L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen 2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 d) Vor dem 1. Juni 1982 DDR-Fahrerlaubnisscheine Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 langsamfahrende Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt, Arbeitskraftfahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, maschinell angetriebene Krankenfahrstühle, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt langsamfahrende Fahrzeuge vor dem 1.12.54 A, A1,B, M, L L 174, 175 langsamfahrende Fahrzeuge Kleinkrafträder, d. h. Motorräder, Motorroller und Mopeds mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Fahrräder mit Hilfsmotoren mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h Kleinkrafträder nach dem 30.11.54 A1, M, L und vor dem 1.4.80 Kleinkrafträder nach dem 31.3.80 M, L III. Fahrerlaubnisse und Führerscheine der Bundeswehr Klasse der Fahrerlaubnis der Bundeswehr nach dem 30.11.54 A1, M, L und vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 M, L vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, L L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 Fahrerlaubnisklassen des allgemeinen Führerscheins (neu) A A1 A2 B C-7,5 t C vor dem 1.10.95 erteilt C nach dem 30.9.95 erteilt D vor dem 1.10.88 erteilt D nach dem 30.9.88 erteilt BE C-7.5 t E CE 1) A, A1, M, L A1), A1, M, L A1, M, L B, BE, C1, C1E, M, L B, BE, C1, C1E, M, L B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T B, BE, C1, C1E, C, M, L B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, L, T D1, D1E, D, DE B, BE, C1, C1E, M, L B, BE, C1, C1E, M, L B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2253 Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Vorbemerkung: 1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma). 2. Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4). 3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Eignung oder bedingte Eignung Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, B, BE, M, L, T Klassen C,C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, B, BE, M, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 1. Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6 Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit ja wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) ja wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) nein ja (bei C, C1, CE, C1E) sonst nein ­­ vorherige Bewährung von 3 Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B 2. 2.1 Hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), beidseitig sowie Gehörlosigkeit, beidseitig 2.2 Gehörlosigkeit einseitig oder beidseitig oder hochgradige Schwerhörigkeit einseitig oder beidseitig ja (bei C, C1, CE, C1E) sonst nein ­­ wie 2.1 2.3 Störungen des Gleichgewichts (ständig oder anfallsweise auftretend) 3. Bewegungsbehinderungen nein ­­ ­­ ja ja ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat. 2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Eignung oder bedingte Eignung Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, B, BE, M, L, T Klassen C,C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, B, BE, M, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 4. 4.1 Herz- und Gefäßkrankheiten Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewußtseinstrübung oder Bewußtlosigkeit ­ nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher Hypertonie (zu hoher Blutdruck) nein ja nein ja wenn keine anderen prognostisch ernsten Symptome vorliegen ­ Nachuntersuchungen ­ Nachuntersuchungen nein nein ­ ­ ja ausnahmsweise ja regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen 4.2 4.2.1 Bei ständigem diastolischen Wert von über 130 mmHg 4.2.2 Bei ständigem diastolischen Wert von über 100 bis 130 mmHg 4.3 Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) ja ja wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind ja ja wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind ­ ­ ­ ­ 4.3.1 In der Regel kein Krankheitswert 4.3.2 Selteneres Auftreten von hypotoniebedingten, anfallsartigen Bewußtseinsstörungen 4.4 Koronare Herzkrankheit (Herzinfarkt) 4.4.1 Nach erstem Herzinfarkt ja bei komplikationslosem Verlauf ja wenn keine Herzinsuffizienz oder gefährliche Rhythmusstörungen vorliegen ausnahmsweise ja ­ Nachuntersuchung ­ 4.4.2 Nach zweitem Herzinfarkt nein Nachuntersuchung 4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen nein ja nein nein ­ regelmäßige ärztliche Kontrolle, Nachuntersuchung in bestimmten Fristen, Beschränkung auf einen Fahrzeugtyp, Umkreis- und Tageszeitbeschränkungen ­ ­ ­ 4.5.1 In Ruhe auftretend 4.5.2 Bei gewöhnlichen Alltagsbelastungen und bei besonderen Belastungen 4.6 Periphere Gefäßerkrankungen ja ja ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Eignung oder bedingte Eignung Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, B, BE, M, L, T Klassen C,C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, B, BE, M, L, T 2255 Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 5. 5.1 5.2 Zuckerkrankheit Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika nein ja nach Einstellung ja nein ja nach Einstellung ja ausnahmsweise, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über etwa 3 Monate wie 5.3 ­ ­ ­ ­ 5.3 ­ Nachuntersuchung 5.4 5.5 Mit Insulin behandelte Diabetiker Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6 und 10 Krankheiten des Nervensystems Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks ja ­ regelmäßige Kontrollen 6. 6.1 ja abhängig von der Symptomatik nein bei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen bei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen Nachuntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren Nachuntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren ­ 6.2 Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie ja abhängig von der Symptomatik nein ­ 6.3 Parkinsonsche Krankheit ja bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie ja nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr nein ­ 6.4 Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit nein ­ 6.5 Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindlich erworbene Hirnschäden ja in der Regel nach 3 Monaten ja in der Regel nach 3 Monaten bei Rezidivgefahr bei Rezidivgefahr nach Operanach Operationen von Hirn- tionen von Hirnkrankheiten krankheiten NachNachuntersuchung untersuchung 6.5.1 Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden 2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Eignung oder bedingte Eignung Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, B, BE, M, L, T Klassen C,C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, B, BE, M, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 6.5.2 Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationen ja ja bei Rezidivgefahr bei Rezidivgefahr unter Berücksichti- unter Berücksichtinach Operanach Operagung von Störungen gung von Störungen tionen von Hirn- tionen von Hirnder Motorik, chron.- der Motorik, chron.krankheiten krankheiten hirnorganischer hirnorganischer NachNachPsychosyndrome Psychosyndrome untersuchung untersuchung und hirnorganischer und hirnorganischer Wesensänderungen Wesensänderungen 6.5.3 Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden Siehe Nummer 6.5.2 6.6 Anfallsleiden ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. 2 Jahre anfallsfrei ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. 5 Jahre anfallsfrei ohne Therapie Nachuntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren Nachuntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren 7. 7.1 Psychische (geistige) Störungen Organische Psychosen nein ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 nein ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 ­­ in der Regel Nachuntersuchung ­­ in der Regel Nachuntersuchung 7.1.1 akut 7.1.2 nach Abklingen 7.2 Chronische hirnorganische Psychosyndrome ja abhängig von Art und Schwere nein nein ausnahmsweise ja Nachuntersuchung ­­ ­­ Nachuntersuchung ­­ ­­ 7.2.1 leicht 7.2.2 schwer 7.3 Schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse Schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung nein nein 7.4 7.4.1 leicht ja wenn keine Persönlichkeitsstörung ja wenn keine Persönlichkeitsstörung ­­ ­­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Eignung oder bedingte Eignung Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, B, BE, M, L, T Klassen C,C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, B, BE, M, L, T 2257 Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 7.4.2 schwer ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens) ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens) ­­ ­­ 7.5 Affektive Psychosen nein nein ­­ ­­ 7.5.1 bei allen Manien und sehr schweren Depressionen 7.5.2 nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression ja wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muß, gegebenenfalls unter medikamentöser Behandlung nein ja bei Symptomfreiheit regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen 7.5.3 bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen 7.5.4 nach Abklingen der Phasen nein ­­ ­­ ja wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muß nein regelmäßige Kontrollen ­­ 7.6 Schizophrene Psychosen nein ja wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen ja nein ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen ­­ ­­ ­­ ­­ 7.6.1 akut 7.6.2 nach Ablauf 7.6.3 bei mehreren psychotischen Episoden ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen 2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Eignung oder bedingte Eignung Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, B, BE, M, L, T Klassen C,C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, B, BE, M, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 8. 8.1 Alkohol Mißbrauch (Das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.) nein nein ­­ ­­ 8.2 nach Beendigung des Mißbrauchs ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist nein ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist nein ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist ­­ ­­ 8.3 8.4 Abhängigkeit nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) ­­ ­­ ­­ ­­ 9. Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) Einnahme von Cannabis nein nein ­­ ­­ ­­ ­­ nein nein ­­ ­­ 9.1 9.2 9.2.1 Regelmäßige Einnahme von Cannabis 9.2.2 Gelegentliche Einnahme von Cannabis ja ja wenn Trennung wenn Trennung von Konsum von Konsum und Fahren und und Fahren und kein zusätzlicher kein zusätzlicher Gebrauch Gebrauch von Alkohol oder von Alkohol oder anderen psychoaktiv anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, wirkenden Stoffen, keine Störung der keine Störung der Persönlichkeit, Persönlichkeit, kein Kontrollverlust kein Kontrollverlust nein nein 9.3 Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen mißbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ­­ ­­ 9.4 nein nein ­­ ­­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Eignung oder bedingte Eignung Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, B, BE, M, L, T Klassen C,C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, B, BE, M, L, T 2259 Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 9.5 nach Entgiftung und Entwöhnung Dauerbehandlung mit Arzneimitteln Vergiftung Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß Nierenerkrankungen schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigung Niereninsuffizienz in Dialysebehandlung ja nach einjähriger Abstinenz ja nach einjähriger Abstinenz regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen 9.6 9.6.1 9.6.2 nein nein nein nein ­­ ­­ ­­ ­­ 10. 10.1 nein nein ­­ ­­ 10.2 ja wenn keine Komplikationen oder Begleiterkrankungen ja ausnahmsweise ja ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchung ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchung ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung 10.3 erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktion ja 10.4 bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5 Verschiedenes Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen 11. 11.1 11.2 Lungen- und Bronchialerkrankungen nein nein ­­ ­­ 11.2.1 unbehandelte Schlafapnoe mit ausgeprägter Vigilanzbeeinträchtigung 11.2.2 behandelte Schlafapnoe 11.2.3 Sonstige schwere Erkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik ja nein ja nein regelmäßige Kontrolle ­­ regelmäßige Kontrolle ­­ 2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Anlage 5 (zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 1. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen. 2. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich: a) Belastbarkeit, b) Orientierungsleistung, c) Konzentrationsleistung, d) Aufmerksamkeitsleistung, e) Reaktionsfähigkeit erfüllen. Die zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrssicherheit validiert sein. Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen ­ von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, ­ von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab dem 50. Lebensjahr, ­ von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr. 3. Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Muster 2261 Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Abs. 9 und § 48 Abs. 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung Teil I (verbleibt beim Arzt) 1. Personalien des Bewerbers Familienname, Vorname Tag der Geburt Ort der Geburt Wohnort Straße/Hausnummer ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ 2. Hinweis für den untersuchenden Arzt: Die Bescheinigung nach Teil II soll der Verwaltungsbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis Kenntnisse darüber verschaffen, ob bei dem Bewerber Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens vorliegen, die Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen und gegebenenfalls Anlaß für eine weitergehende Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis geben. Hierfür reicht in der Regel eine orientierende Untersuchung (sogenanntes ,,screening") der im folgenden genannten Bereiche aus; in Zweifelsfällen ist die Konsultation anderer Ärzte nicht ausgeschlossen. 3. Vorgeschichte keine die Fahrfähigkeit einschränkende Krankheiten oder Unfälle durchgemacht falls ja, welche: ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 4. Daten Größe __________ (cm) _________ Gewicht ___________(kg) RR ________/__________ mmHg Puls __________ Schläge in der Minute Urin E __________ Z _________ Sed Flüstersprache R ______________ m L ______________ m 5. Allgemeiner Gesundheitszustand gut falls nicht ausreichend, nähere Erläuterung: ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ 2262 6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Körperbehinderungen keine die Fahrfähigkeit einschränkende Behinderung falls ja, welche: ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ 7. Herz/Kreislauf keine Anzeichen für Herz-/Kreislaufstörungen falls ja, welche: ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ 8. Blut keine Anzeichen einer schweren Bluterkrankung falls ja, welche: ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ 9. Erkrankungen der Niere keine Anzeichen einer schweren Insuffizienz falls ja, welche: ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ 10. Endokrine Störungen keine Anzeichen einer Zuckerkrankheit Zuckerkrankheit ­ falls bekannt: mit/ohne Insulinbehandlung keine Anzeichen für sonstige endokrine Störungen falls ja, welche: ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ 11. Nervensystem keine Anzeichen für Störungen falls ja, welche: ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ 12. Psychische Erkrankungen/Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel) keine Anzeichen einer Geistes- oder Suchterkrankung falls ja, welche: ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ 13. Gehör keine Anzeichen für eine schwere Störung des Hörvermögens falls ja, welche: ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Muster 2263 Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Abs. 9 und § 48 Abs. 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung Teil II (dem Bewerber auszuhändigen) Aufgrund der Angaben des Untersuchten Familienname, Vorname Tag der Geburt Ort der Geburt Wohnort Straße/Hausnummer ____________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________ und der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde empfehle ich vor Erteilung der Fahrerlaubnis keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festgestellt werden konnten, eine weitergehende Untersuchung wegen (Angabe der entsprechenden Befunde): ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Name und Anschrift des Arztes ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ Datum und Unterschrift ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ 2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen 1. Sehtest (§ 12 Abs. 2) Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: Bei den Klassen A, A1, B, BE, M, L und T: 0,7/0,7 2. 2.1 Augenärztliche Untersuchung Klassen A, A1, B, BE, M, L und T 2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, muß sie durch Sehhilfen soweit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden. Dabei dürfen folgende Werte nicht unterschritten werden: 0,5/0,2, 0,6 einäugig*). 2.1.2 Außerdem müssen folgende Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen erfüllt sein: Gesichtsfeld Beidäugig wenigstens 120°, einäugig normales Gesichtsfeld auf dem einen Auge (mit einer manuell kinetischen Methode entsprechend Goldmann III/4). Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppelsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als 1 sec. betragen. Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern. 2.2 Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Beweglichkeit 2.2.1 Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dürfen folgende Werte für die zentrale Tagessehschärfe nicht unterschreiten: 0,8/0,5. Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, darf die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen; die Korrektur mit Gläsern ist zulässig bis maximal ± 8,0 Dioptrien. 2.2.2 Außerdem müssen folgende Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen erfüllt sein: Gesichtsfeld Beidäugig bis 70° nach links und rechts, vertikal mindestens 40° nach unten (mit einer manuell kinetischen Methode entsprechend Goldmann III/4). Keine Diplopie, Schielen ­ auch zeitweilig ­ unzulässig. Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung. Beweglichkeit Farbensehen *) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2265 Anlage 7 (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung 1. 1.1 Theoretische Prüfung Prüfungsstoff Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in folgenden Sachgebieten: 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 Gefahrenlehre Grundformen des Verkehrsverhaltens Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung Verhalten gegenüber Fußgängern Kinder, ältere Menschen, Behinderte, Fußgänger allgemein Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse Dunkelheit und schlechte Sicht Geschwindigkeit Überholen Besondere Verkehrssituationen Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild 1.8 1.9 Autobahn Alkohol, Drogen, Medikamente 1.10 Ermüdung, Ablenkung 1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 Verhalten im Straßenverkehr Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr Straßenbenutzung Geschwindigkeit Abstand Überholen Vorbeifahren Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Einfahren und Anfahren 2.10 Besondere Verkehrslagen 2.11 Halten und Parken 2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit 2.13 Sorgfaltspflichten 2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen 2.15 Warnzeichen 2.16 Beleuchtung 2.17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen 2.18 Bahnübergänge 2.19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse 2.20 Personenbeförderung 2.21 Ladung 2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers 2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern 2.24 Übermäßige Straßenbenutzung 2.25 Sonntagsfahrverbot 2.26 Verkehrshindernisse 2.27 Unfall 2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten 2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen 2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht 3. 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 5. 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 7. 7.1 7.2 7.3 8. Vorfahrt, Vorrang Verkehrszeichen Gefahrzeichen Vorschriftzeichen Richtzeichen Verkehrseinrichtungen Umweltschutz Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge Untersuchung der Fahrzeuge Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis Anhängerbetrieb Lenk- und Ruhezeiten EG-Kontrollgerät Abmessungen und Gewichte Technik Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik Bremsanlagen Ausrüstung von Fahrzeugen Eignung und Befähigung von Kraftfahrern Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekanntgemacht. 1.2 1.2.1 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung Allgemeines Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff erneut mitgeprüft. 1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus der folgenden Tabelle: Klasse Zahl der Fragen Summe der Punkte zulässige Fehlerpunkte 2267 A A1 B C CE C1 D D1 M L T Mofa Krankenfahrstuhl 30 30 30 30 30 30 43 38 30 30 30 20 17 110 110 110 110 110 110 151 134 110 110 110 69 60 9 9 9 9 9 9 11*) 10*) 9 9 9 7 6 *) Einzelheiten siehe Anlage 1 zur Prüfungsrichtlinie Die Zusammenstellung der Fragen im einzelnen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekanntgemacht wird. 1.2.3 Bewertung der Prüfung Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten wird. Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen. 1.3 Durchführung der Prüfung Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragebogen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können zulassen, daß die Fragen mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm, auch mit Audio-Unterstützung, gestellt werden. Die zuständigen obersten Landesbehörden können den Einsatz entsprechender fremdsprachiger Medien (einschließlich Audio-Unterstützung) zulassen. Stehen solche nicht zur Verfügung, kann die Prüfung unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, den die Technische Prüfstelle bestimmt, abgelegt werden. Die Kosten trägt der Bewerber. Für Bewerber, die nicht lesen können, besteht die Möglichkeit, ­ gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung ­ mündlich geprüft zu werden. Bei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder Übersetzer ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf Tonträger möglich. Wird dies abgelehnt, findet die Prüfung schriftlich statt. Die mündliche Prüfung muß nach Inhalt und Umfang der schriftlichen entsprechen. Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen. Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden. 1.4 2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.4.1 Praktische Prüfung Prüfungsstoff Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen: Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T) Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1) Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T) Grundfahraufgaben bei den Klassen A, A1, M Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Ausweichen ohne Abbremsen Slalom (nur bei den Klassen A1, M) Langer Slalom (nur bei Klasse A) Stop and Go Kreisfahrt Anfahren in einer Steigung Ausweichen nach Abbremsen Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus (nur bei den Klassen A1, M) Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit (nur bei Klasse A) Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: 5 (Klasse A), 4 (Klassen A1, M) In jeder Prüfung muß mindestens die Aufgabe ,,Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung", eine Slalomaufgabe und eine Ausweichaufgabe gefahren werden. bei den Klassen B, C1 Obligatorisch Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) Alternativ, wobei zwei Aufgaben geprüft werden müssen Umkehren Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Anfahren in einer Steigung Bei den Klassen C, D, D1 Anfahren in einer Steigung Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) Von diesen Aufgaben sind in jeder Prüfung drei zu prüfen. Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links Bei den Klassen CE und T Grundfahraufgaben für Gliederzüge Rückwärtsfahren geradeaus Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links Grundfahraufgaben für Sattelzüge Rückwärtsversetzen nach rechts Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links Von den Aufgaben wird bei jeder Prüfung eine Aufgabe geprüft. In der Klasse T wird nur die Aufgabe ,,Rückwärtsfahren geradeaus" geprüft. 2.1.4.2 2.1.4.2.1 2.1.4.2.2 2.1.4.3 2.1.4.4 2.1.4.5 2.1.4.5.1 2.1.4.5.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2.1.5 Prüfungsfahrt Der Bewerber muß fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen und seine Fahrweise dem jeweiligen Verkehrsfluß anzupassen. Daneben soll er auch bei der Prüfungsfahrt zeigen, daß er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist auf folgende Verhaltensweisen zu achten: Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt Verhalten beim Anfahren Gangwechsel Automatische Kraftübertragung Beobachtung der Fahrbahn und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen Fahrgeschwindigkeit Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug Überholen Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen Abbiegen und Fahrstreifenwechsel Verhalten gegenüber Fußgängern, die die Fahrbahn überqueren Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften Fahrtechnischer Abschluß der Fahrt. 2.2 Prüfungsfahrzeuge Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden: 2.2.1 Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang: Krafträder der Klasse A ­ Motorleistung mindestens 44 kW. 2.2.2 Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung: Krafträder der Klasse A ­ Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW ­ Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg ­ Hubraum mindestens 250 cm3 ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h. 2.2.3 Für Klasse A1: Krafträder der Klasse A1 ­ Hubraum mindestens 95 cm3 ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h. 2.2.4 Für Klasse B: Personenkraftwagen ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h ­ mindestens vier Sitzplätze ­ mindestens zwei Türen auf der rechten Seite. 2269 2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2.2.5 Für Klasse BE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 100 km/h ­ zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg ­ Anhänger mit eigener Bremsanlage ­ Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe. 2.2.6 Für Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C ­ Mindestlänge 7 m ­ zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h ­ Zweileitungs-Bremsanlage ­ Aufbau kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,5 m ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.7 Für Klasse CE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m ­ zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 18 t ­ Zweileitungs-Bremsanlage ­ Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h ­ Anhänger mit eigener Lenkung ­ Länge des Anhängers mindestens 5 m ­ Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,5 m ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder Sattelkraftfahrzeuge ­ Länge mindestens 12 m ­ zulässige Gesamtmasse mindestens 18 t ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h ­ kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,5 m ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.8 Für Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 ­ Länge mindestens 5,5 m ­ zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h ­ Aufbau kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,3 m ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2.2.9 Für Klasse C1E: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m ­ Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h ­ zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 2 000 kg ­ Anhänger mit eigener Bremsanlage ­ Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,3 m ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.10 Für Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D ­ Länge mindestens 10 m ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h. 2.2.11 Für Klasse DE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m ­ Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h ­ zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 2 000 kg ­ Anhänger mit eigener Bremsanlage ­ Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,3 m ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.12 Für Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1 ­ Länge mindestens 5 m ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h. 2.2.13 Für Klasse D1E: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m ­ Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h ­ zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 2 000 kg ­ Anhänger mit eigener Bremsanlage ­ Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,3 m ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.14 Für Klasse M: Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h. 2.2.15 Für Klasse T: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer zweiachsigen Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von mehr als 32 km/h bis höchstens 60 km/h ­ Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h ­ Zweileitungs-Bremsanlage ­ Anhänger mit eigener Lenkung ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m. 2271 2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen. Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichend Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M und T. Es muß gewährleistet sein, daß der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M und T muß eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind. Prüfungsfahrzeuge der Klassen A, A1 und M dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, mit denen die Vorderrad- und die Hinterradbremse gemeinsam betätigt werden können. Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein. Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. 2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)) muß entfernt sein. Zubehörteile und Hilfsmittel am Fahrzeug, die dem Bewerber das Führen des Fahrzeugs erleichtern, sind nicht zulässig. Prüfungsdauer Die Prüfungsdauer beträgt mindestens bei Klasse A Klasse A1 Klasse B Klasse BE Klasse C Klasse CE Klasse C1 Klasse C1E Klasse D Klasse DE Klasse D1 Klasse D1E Klasse M Klasse T 60 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 60 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 75 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 45 Minuten 30 Minuten 60 Minuten, 2.3 sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, daß er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel: a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1. 2.4 Prüfungsstrecke Etwa die Hälfte der Prüfungsdauer ist für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluß der Autobahnen zu verwenden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse M möglichst nur innerhalb geschlossener Ortschaften, Prüfungen für die Klasse T nicht auf Autobahnen durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinne von § 17 Abs. 4 sind. 2.5 Durchführung der Prüfung Der Name des Prüfers wird erst am Tag der praktischen Prüfung bekanntgegeben. 2.6 2.6.1 Bewertung der Prüfung Bei der praktischen Prüfung sind die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten und das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen einerseits sowie die Prüfungsfahrt einschließlich der Grundfahraufgaben andererseits getrennte Prüfungsteile und werden getrennt voneinander bewertet. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen. Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen ­ erhebliche Fehler ­ die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen. 2.6.3 Verhalten des Fahrlehrers Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, ist diese als nicht bestanden zu beenden. 2.6.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, daß der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird. 2.7 Nichtbestehen der Prüfung Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, hat ihn der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen. 2273 2.6.2 2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Anlage 8 (zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerscheine, Führerschein zur Fahrgastbeförderung I. A l l g e m e i n e r F ü h r e r s c h e i n 1. Vorbemerkungen Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Der Führerschein besteht aus zwei Seiten. 2. Beschreibung des Führerscheins Seite 1 enthält: a) Die Bezeichnung ,,FÜHRERSCHEIN" sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein. b) Die Aufschrift ,,BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Zeichen der Europäischen Union (12 goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist. c) Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Numerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 91/439/EWG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird: 1. 2. 3. Name, Doktorgrad Vorname Geburtsdatum und -ort 2.1 Seite 1 (Vorderseite) 4a. Datum der Ausstellung des Führerscheins (Herstellungsdatum der Karte) 4b. Datum des Ablaufs der Gültigkeit Da Führerscheine unbefristet ausgefertigt werden, ist in diesem Feld ein Strich eingetragen. 4c. Name der Ausstellungsbehörde 5. Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt. Lichtbild des Inhabers Unterschrift des Inhabers Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen mit gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klassen M, L und T, nicht aufgeführt werden. Fahrerlaubnisklassen entsprechend der Richtlinie 91/439/EWG sind in Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht. 6. 7. 9. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2.2 Seite 2 (Rückseite) Seite 2 enthält: a) folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Numerierung : 9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet. 10. Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels ,,*)" darauf verwiesen. 11. Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen. 12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben ( einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen. 13. Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat. 14. Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10). b) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 9 bis 12. 3. Muster des Führerscheins (Muster 1) Vorderseite 2275 Rückseite 2276 II. M u s t e r d e s D i e n s t f ü h r e r s c h e i n s d e r B u n d e s w e h r ( M u s t e r 2 ) Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 × 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck Vorderseite Klasse A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit zugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h Klasse D: Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Auflagen, Beschränkungen und weitere amtliche Eintragungen: Bundesrepublik Deutschland Klasse AY: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum Klasse D1: Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) von nicht mehr als 200 cm und einer Nennleistung von nicht mehr als 15 kW 3 Klasse A1: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) Klasse E (in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D, Klasse B: Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ Dienstführerschein der Bundeswehr ­ Nur zum Führen von Dienstfahrzeugen ­ mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt); bei der Leermasse von Kraftfahrzeugen mit elektrischem Antrieb wird die Masse der Batterien nicht berücksichtigt D1 oder G): Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D, D1 oder G mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei der Klasse D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen sowie die Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. Klasse C: Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ Anhängern) Klasse F: Voll- und Halbkettenfahrzeuge (auch mit Klasse G: Gepanzerte Radfahrzeuge (Sonderkraftfahrzeuge) (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich mit nicht mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Fahrerlaubnisnummer Y Log/Bw ........................ Vers Nr. ........................ Der Vordruck ist auf dem Nachschubweg anzufordern. Klasse P: Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Mitnahme von mehr als acht jedoch nicht mehr als 16 Personen auf besonders zugelassenen Plätzen, soweit der Fahrzeugführer im Besitz der Klasse C oder C1 ist Klasse C1: Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ Klassen L, M und T: gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich mit nicht mehr als acht Personen auf besonders Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2277 @@@@@@@@? @@@@@@@@? @@? @@? @@? @@? @@? @@? @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@? @ @ @@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@? @@@@@@@@ @@@@@@ g@@ g@@ g@@ g@@ g@@ g@@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ ? @@ @@ ?h@@ @@ ?h@@ @@ ?h@@ @@ ?h@@ @@ ?h@@ @@@@@@@@ e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@?h@@ e@@@@@@ @@@@@@@@ e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@e?@@@@@@@@?e@@@@@@@@?e@@@@@@@@ 3 Rückseite Personenkennziffer Geburtsort Name, Vorname Lichtbild @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ 35 mm x 45 mm @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ DS @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ Unterschrift des Inhabers Unterschrift aaS/aaP Unterschrift aaS/aaP Datum der Aushändigung Unterschrift am DienststellenNr. ausgestellt durch DSt Datum der Aushändigung A D A D Klasse(n)/gültig bis Ausbildungsstelle Y AY DE AY DE A1 D1 A1 D1 B BE C CE C1 C1E D1E F G GE L M P T B BE C CE C1 C1E D1E F G GE L M P T ListenNr. aaS/aaPNr. u. LfdNr. aaS/aaPNr. u. LfdNr. Unterschrift aaS/aaP Unterschrift aaS/aaP Datum der Aushändigung Datum der Aushändigung A D A D Ausbildungsstelle Ausbildungsstelle Y Y AY DE AY DE A1 D1 A1 D1 B BE C CE C1 C1E D1E F G GE L M P T B BE C CE C1 C1E D1E F G GE L M P T ListenNr. ListenNr. aaS/aaPNr. u. LfdNr. aaS/aaPNr. u. LfdNr. Klasse(n) ausgefertigt am DSt/aaS/aaPNr. gültig bis Klasse(n) ausgefertigt am DSt/aaS/aaPNr. gültig bis Klasse(n) ausgefertigt am DSt/aaS/aaPNr. gültig bis @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @ @@ @@ @ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ @@ Gültigkeit/Verlängerung 2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 III. M u s t e r d e s D i e n s t f ü h r e r s c h e i n s d e s Bundesgrenzschutzes und der Polizei (Muster 3) Farbe: grün; Material: Neobond ­ 200 g/m2 ­4­ (Wappen)*) Dienstführerschein gemäß § 26 Fahrerlaubnis-Verordnung 1. Name 2. Vorname 3. Geburtsdatum und -ort 4a. Ausstellungsdatum 4b. Ablaufdatum 4c. Ausstellungsbehörde 5. Führerscheinnummer 9. Fahrerlaubnisklasse 10. Erteilungsdatum 11. gültig bis 12. Beschränkungen/Zusatzangaben Nur gültig zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen für die Dauer des Dienstverhältnisses *) gegebenenfalls ­2­ 1. A1 2. 3. B 4a. 4b. 4c. C1 C D1 D BE 5. C1E CE Im Auftrag 6. Bild D1E DE A 9. ­3­ 10. 11. M L T 12. Unterschrift des Inhabers Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2279 IV. M u s t e r f ü r d e n F ü h r e r s c h e i n z u r F a h r g a s t b e f ö r d e r u n g ( M u s t e r 4 ) Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig (Vordere Außenseite) (Hintere Außenseite) Führerschein zur Fahrgastbeförderung gültig bis .................................... Name .................................................., den ...................... Vorname Stempel Lichtbild Geburtsdatum und -ort .................................................................. Name der Fahrerlaubnisbehörde .................................................................. Unterschrift Anschrift ist berechtigt, ­ ein Taxi*) ­ einen Mietwagen*) ­ einen Krankenkraftwagen*) ­ einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes)*) zu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden. *) Nichtzutreffendes streichen (Linke Innenseite) (Rechte Innenseite) Verlängerung der Geltungsdauer und sonstige Eintragungen gültig bis .................................... Dieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein der Klasse ......................... und verliert seine Geltung mit Ablauf des ...................... Er ist beim Fahren mit Fahrgästen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. .................................................., den ...................... .................................................., den ...................... Stempel .................................................................. Name der Fahrerlaubnisbehörde Stempel .................................................................. Name der Fahrerlaubnisbehörde .................................................................. Unterschrift Nr..................................... gültig bis .................................... .................................................................. Unterschrift .................................................., den ...................... Stempel .................................................................. Name der Fahrerlaubnisbehörde .................................................................. Unterschrift 2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein I. Vorbemerkungen Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 55, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren. II. Liste der Schlüsselzahlen a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union 01 01.01 01.02 01.03 02 03 05 05.01 05.02 05.03 05.04 05.05 05.06 05.07 10 15 20 25 30 35 40 42 43 Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: Brille Kontaktlinsen Schutzbrille Hörhilfe/Kommunikationshilfe Prothese/Orthese der Gliedmaßen Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen Nur bei Tageslicht In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts ... Ohne Beifahrer/Sozius Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h Nur mit Beifahrer Ohne Anhänger Nicht gültig auf Autobahnen Angepaßte Schaltung Angepaßte Kupplung Angepaßte Bremsmechanismen Angepaßte Beschleunigungsmechanismen Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen Angepaßte Bedienvorrichtungen Angepaßte Lenkung Angepaßte(r) Rückspiegel Angepaßter Fahrersitz Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 44 44.01 44.02 44.03 44.04 44.05 44.06 44.07 44.08 45 50 51 55 70 Anpassungen des Kraftrades Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel (Angepaßte) handbetätigte Bremse (Angepaßte) fußbetätigte Bremse Angepaßte Beschleunigungsmechanismen Angepaßte Handschaltung und Handkupplung Angepaßte Rückspiegel Angepaßte Kontrolleinrichtungen Sitzhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen Kraftrad nur mit Beiwagen Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) Kombination von Anpassungen des Fahrzeugs Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECEUnterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates) Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen) Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1) Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E) Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) 78 79 (...) Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann (nicht durch C1E abgedeckter Teil) Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 79 (S1 24/7 500 kg) Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. 2281 71 72 73 74 75 76 77 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) 2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 b) nationale Schlüsselzahlen 104 171 Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste Klasse C1E, gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamtzugmasse über 12 000 kg Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 Fahrerlaubnis bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung 172 173 174 175 176 177 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2283 Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis erteilte Klasse der Dienstfahrerlaubnis berechtigt auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klasse(n) zu erteilende allgemeine Fahrerlaubnis A ( unbeschränkt ) A (beschränkt) AY A1 B BE C1 C1E AY AY A1 M M und L Fahrzeuge der Klasse D1 ohne Fahrgäste BE sowie Fahrzeuge der Klasse D1E ohne Fahrgäste C1, G sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste BE, C1E und GE sowie Fahrzeuge der Klasse DE ohne Fahrgäste, T P D1 D1E A A*) A1 A1 B BE C1 C1E C C CE CE D1 D1E D DE L M T D1 D1E D DE L M M und L T *) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung. 2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Anlage 11 (zu den §§ 28 und 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis theoretische Prüfung praktische Prüfung Ausstellungsstaat Klasse(n) Andorra Guernsey Insel Man Japan Jersey Kroatien Malta Monaco Republik Korea San Marino Schweiz Slowakei Slowenien Ungarn Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan*) erteilt wurden alle alle alle alle alle alle alle alle 2 alle alle alle alle alle nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein B/BE nein ja Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete: ­ Alabama ­ Arizona ­ Arkansas ­ Colorado ­ Connecticut ­ Delaware ­ District of Columbia ­ Illinois ­ Kansas ­ Kentucky ­ Massachusetts ­ Michigan ­ Mississippi ­ Missouri ­ Nebraska ­ New Mexico ­ North Carolina ­ Oregon ­ Puerto Rico ­ South Dakota ­ Tennessee ­ Utah ­ Virginia D D, 2 D C, R D, 1, 2 D D D C D D operator operator F O D C C 3 1, 2 D D NONE, M**) nein nein nein nein ja nein ja nein nein nein nein ja nein ja ja nein ja ja nein nein ja nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2285 Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische Prüfung praktische Prüfung Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen: ­ Alberta ­ Prince Edward Island ­ New Brunswick ­ Newfoundland ­ Northwest Territories ­ Nova Scotia ­ Saskatchewan ­ Yukon 5 5 5 5 5 5 5 G nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein **) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan. **) In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine Umschreibung nicht möglich. 2286 Anlage 12 (zu § 34) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) A. S c h w e r w i e g e n d e Z u w i d e r h a n d l u n g e n 1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: 1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142) Fahrlässige Tötung (§ 222)*) Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*) Nötigung (§ 240) Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b) Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c) Trunkenheit im Verkehr (§ 316) Vollrausch (§ 323a) Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c) 1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21) 1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger) 2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes: 2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Rechtsfahrgebot die Geschwindigkeit den Abstand das Überholen die Vorfahrt das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen das Verhalten an Bahnübergängen das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 2 Abs. 2) (§ 3 Abs.1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 4a) (§ 4 Abs. 1) (§ 5, § 41 Abs. 2) (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2) (§ 9) (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 2) (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7) (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 2) *) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 das Verhalten an Fußgängerüberwegen übermäßige Straßenbenutzung das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 26, § 41 Abs. 3) (§ 29) (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2) 2287 2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3) 2.3 Verstöße gegen § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel) 2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 8) B. W e n i g e r s c h w e r w i e g e n d e Z u w i d e r h a n d l u n g e n 1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: 1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Fahrlässige Tötung (§ 222)*) Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*) Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt 1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Kennzeichenmißbrauch (§ 22) 2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt. *) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend. 2288 Anlage 13 (zu § 40) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Punktbewertung nach dem Punktsystem Die im Verkehrszentralregister erfaßten Entscheidungen sind zu bewerten: 1 mit sieben Punkten folgende Straftaten: 1.1 Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c des Strafgesetzbuches), 1.2 Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches), 1.3 Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuches), 1.4 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des Strafgesetzbuches); 2 mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten: kehrszeichen (Zeichen 276, 277 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296 der StraßenverkehrsOrdnung) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht gefolgt oder mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug, 4.6 gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, 4.7 an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt, 4.8 in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt und dadurch einen anderen gefährdet oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt, 4.9 als Kraftfahrzeug-Führer entgegen § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung an einem Rennen mit Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige Rennen veranstaltet; 5 mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: 2.1 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes), 2.2 Kennzeichenmißbrauch (§ 22 des Straßenverkehrsgesetzes), 2.3 Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversichungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger); 3 4 mit fünf Punkten alle anderen Straftaten; mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: 4.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat, 4.2 Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels, 4.3 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften oder um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h, 4.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als zwei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes, 4.5 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Ver- 5.1 als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, daß die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht, 5.2 mit zu hoher, nichtangepaßter Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m bei Nebel, Schneefall oder Regen überschritten, 5.3 als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen, 5.4 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 25 km/h außer in den in Nummer 4.3 genannten Fällen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 5.5 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes, 5.6 mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten, 5.7 außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt, 5.8 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als den in Nummer 4.5 genannten Fällen, 5.9 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet, 5.10 bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren, 5.11 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet, 5.12 beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet, 5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht in § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert, 5.14 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet, 5.15 als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, daß das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt, 5.16 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt, 5.17 als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in Nummer 4.8 genannten Fällen nicht befolgt, 5.18 unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294 der StraßenverkehrsOrdnung) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet, 5.19 eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 der Straßenverkehrs-Ordnung) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269 der Straßenverkehrs-Ordnung) gesperrte Straße befahren, 5.20 ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 genannten Fahrzeug befördert, 2289 5.21 als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß, 5.22 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Zulassungszeitraums auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt, 5.23 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 20 Prozent überschritten war, 5.24 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 10 Prozent überschritten war; bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter Überschreitung um mehr als 20 Prozent, 5.25 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen die Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, 5.26 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war, oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war ­ insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen ­, oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt, 5.27 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaßen, 5.28 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaßen, 5.29 als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild nicht angehalten, 5.30 beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behindert oder gefährdet, 5.31 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kraftfahrzeug handelt, 2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 6.8 liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet, 6.9 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt, 6.10 Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt, 6.11 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßenverkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichnetem Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten, oder obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4), 6.12 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßenverkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4), 6.13 als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung oder Bremsensonderuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins um mehr als acht Monate oder als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung mehr als ein Monat vergangen ist; 7 mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten. 5.32 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde; 6 mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: 6.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat, 6.2 gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet, 6.3 beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 20 km/h, außer in den in Nummer 4.3 und 5.4 genannten Fällen, 6.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als fünf Zehntel des halben Tachowertes, 6.5 zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet, 6.6 abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet, 6.7 beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet, oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen gefährdet, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2291 Anlage 14 (zu § 66 Abs. 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere 1. die erforderliche finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist, 2. die erforderliche personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen sichergestellt ist, 3. für Bedarfsfälle ein Diplomingenieur zur Verfügung steht, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr erfüllt, 4. die erforderliche sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist, 5. der Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist, 6. die Stelle von der Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditiert ist, 7. die Teilnahme von Personen nach Nummer 2 an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen sichergestellt wird, 8. die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter von der Gebührenerstattung im Einzelfall und vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und 9. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, zuverlässig sind. Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit der Untersuchungsstelle zu gewährleisten. Anforderungen an den Arzt: Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie) oder Facharzt, zusätzlich mit mindestens einjähriger Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Anforderungen an den Psychologen: Diplom in der Psychologie, mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie) und mindestens eine einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. 2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Anlage 15 (zu § 11 Abs. 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten 1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen: a) Die Untersuchung ist anlaßbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung). c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden. d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären. e) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen. f) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, daß er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluß von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vorgelegen, muß sich die Untersuchung darauf erstrecken, daß die Abhängigkeit nicht mehr besteht. Bei Alkoholmißbrauch, ohne daß Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muß sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluß von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die zukünftig einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann empfehlen, daß durch geeignete und angemessene Auflagen später überprüft wird, ob sich die günstige Prognose bestätigt. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. g) In den Fällen des § 2a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5 oder des § 4 Abs. 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Abs. 3 Nr. 4 oder 5 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, ob zu erwarten ist, daß er nicht mehr erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden. 2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen: a) Das Gutachten muß in allgemeinverständlicher Sprache abgefaßt sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlußfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, daß die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlußfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 b) Das Gutachten muß in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen ( § 11 Abs. 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet. c) Im Gutachten muß dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. 3. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Betroffene. 4. Wer eine Person in einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder in einem Aufbauseminar betreut, betreut hat oder voraussichtlich betreuen wird, darf diese Person nicht untersuchen oder begutachten. 2293 2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 1998 (BGBl. I S. 2042), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der das Kapitel A betreffende Text wird gestrichen. b) Die Hinweise auf die Anlagen XVII, XXII, XXVI und XXVII werden gestrichen. c) Die Hinweise auf die Muster 1, 1a, 1c, 1e und 11 werden gestrichen. 2. Kapitel ,,A. Personen" (§§ 1 bis 15l) wird aufgehoben. 3. § 18 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: ,,5. motorisierte Krankenfahrstühle (nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h),". 4. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a wird aufgehoben. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,im Falle des § 4a Abs. 1 auch die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde," gestrichen. 5. § 69a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Im einleitenden Satzteil von Absatz 2 wird das Wort ,,auch" gestrichen. 6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Übergangsbestimmungen zu den §§ 4a bis 15e und zu den Mustern 1, 1a, 1b, 1c und 1e werden aufgehoben. b) Nach der Übergangsbestimmung zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a wird folgende Übergangsbestimmung eingefügt: ,,Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 (motorisierte Krankenfahrstühle) Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind." 7. In Nummer 7.3.3 der Anlage VIII werden nach dem Wort ,,Klassen" die Wörter ,,außer Klasse D" eingefügt. 8. Die Anlagen XVII (§ 9a Abs. 1 und 5, § 15e Abs. 1 Nr. 2a, § 15f Abs. 2 Nr. 1) Mindestanforderungen an das Sehvermögen der Kraftfahrer, XXII (§ 4a Abs. 2, 3 und 5) Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Ausbildung von Bewerbern um die Mofa-Prüfbescheinigung nach § 4a Abs. 1 durch Fahrlehrer, XXVI (§ 11 Abs. 1, 2 und 4) Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge sowie an Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke und XXVII (§ 15 Abs. 1 und 2, § 15l) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis werden aufgehoben. 9. Die Vorbemerkungen zu den Mustern 1, 1a, 1c, 1e und 11 sowie die Muster 1 (§ 10 Abs. 1), Muster 1a (§§ 5, 10), Muster 1c (§ 15d), Muster 1e (§ 4a) und Muster 11 (§ 9c) werden aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Geltungsbereich dieser Verordnung" jeweils durch das Wort ,,Inland" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 4 (1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach den §§ 28 und 29 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. (2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ­ RGBl. 1930 II S. 1234 ­, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ­ BGBl. 1977 II S. 809 ­ oder Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 ­ Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22 ­) nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Spra- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 che abgefaßt sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. (3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, 1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, 2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, daß sie die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum während eines mindestens sechsmonatigen, ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dienenden Aufenthalts erworben haben, 3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben oder 4. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist. (4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 genannten Entscheidungen im Inland wieder Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung" durch das Wort ,,Fahrerlaubnis-Verordnung" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 4 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,oder der ausländische Fahrausweis" gestrichen. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: ,,(2) Beim internationalen Führerschein nach Muster 7 (Artikel 7 und Anlage E des internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926) entsprechen der Fahrerlaubnis 1. der Klasse A (unbeschränkt) die Klasse C, 2. der Klasse B die Klasse A, 3. der Klasse C die Klasse B. Außerdem wird erteilt 2295 1. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die Klasse C beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg, 2. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 die Klasse C beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW, 3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 die Klasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, 4. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse, 5. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1 die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Plätzen außer dem Führersitz. (3) Beim internationalen Führerschein nach Muster 6a (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968) entsprechen, soweit die Klassen nicht übereinstimmen, der Fahrerlaubnis 1. der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg, 2. der Klasse A1 die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW, 3. der Klasse C1 die Klasse C beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, 4. der Klasse D1 die Klasse D beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Bei den Klassen C1E und D1E ist die zulässige Gesamtmasse des Zuges auf 12 000 kg zu beschränken und bei der Klasse D1E zu vermerken, daß der Anhänger nicht zur Personenbeförderung benutzt werden darf. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen." b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,6" durch die Angabe ,,7" ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. den internationalen Führerschein oder den nationalen ausländischen Führerschein und". 2. In Nummer 3 wird die Angabe ,,und des ausländischen Fahrerausweises nach § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 3" durch die Angabe ,,und des ausländischen Führerscheins nach § 4 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. 2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 b) Nach dem Hinweis auf den Dritten Abschnitt wird folgender Hinweis angefügt: ,,Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen im Ausland § 14a". 6. § 11 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: ,,Erweist sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (§ 4) als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Erweist er sich als noch bedingt geeignet, ist die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig einzuschränken oder es sind die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Im übrigen sind die §§ 3 und 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend anzuwenden." b) In Satz 3 wird das Wort ,,Fahrausweis" durch das Wort ,,Führerschein" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter ,,Geltungsbereich dieser Verordnung" durch das Wort ,,Inland" ersetzt. 7. In § 13 wird nach dem Wort ,,Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" die Angabe ,,und die §§ 73 und 74 der Fahrerlaubnis-Verordnung" eingefügt. 8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: ,,§ 13a Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz bis zum 31. Dezember 1998 im Inland begründen, noch bis zum Ablauf von zwölf Monaten Kraftfahrzeuge im Inland führen." 9. § 14 wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt,". 2. Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5. 3. In der neuen Nummer 4 wird die Angabe ,, , den Fahrausweis" gestrichen und das Wort ,,Fahrausweises" durch das Wort ,,Führerscheins" ersetzt. 4. Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: ,,5. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,". 5. Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben. 2. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b eingefügt: ,,§ 11a Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Für Maßnahmen der zuständigen ausländischen Behörden nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a bis d des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes gespeicherten Halterdaten und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3, 4, 6 und 7, mit Ausnahme der Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz und dem Verkehrssicherstellungsgesetz, gespeicherten Fahrzeugdaten übermittelt werden. (2) Die Daten dürfen in das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Zulassungsbehörden zur Überwachung des Versicherungsschutzes sowie für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen oder Straftaten im Sinne des § 37 Abs. 1 Buchstabe b, c und d des Straßenverkehrsgesetzes den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind. § 11b Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes (1) Die Übermittlung von Daten nach § 35 des Straßenverkehrsgesetzes und § 11a Abs. 1 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig. (2) Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang der übermittelten Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfänger hat sicherzustellen, daß die übermittelten Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden. (3) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß eine Übermittlung nicht vorgenommen wird, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren. Sie hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind. (4) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 36a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig erfolgen und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird." Artikel 4 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Dem Zweiten Abschnitt werden folgende Hinweise angefügt: ,,Übermittlungen an Stellen im Ausland § 11a Übermittlungen im automatisierten Anfrageund Auskunftsverfahren § 11b". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 3. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: 1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: a) das Kennzeichen und der Tag der Zuteilung sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, beim Saisonkennzeichen zusätzlich der Zulassungszeitraum, b) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt ­ oder bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen Name oder Bezeichnung ­ sowie Anschrift des Halters, c) Tag der vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich d) Art, Hersteller, Typ und Farbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) des Fahrzeugs, der Tag der ersten Zulassung, die Fahrzeugbriefnummer, das Datum und die Bezeichnung des Arbeitsganges der letzten Veränderung und Hinweise auf den Diebstahl oder das sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs oder des amtlichen Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses, 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen, b) Art, Hersteller, Typ und Farbe des Fahrzeugs sowie Jahr der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses, 3. für Anfragen unter Verwendung von Personalien (Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt oder Name oder Bezeichnung einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung, Anschrift des Halters): a) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt ­ oder bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen Name oder Bezeichnung ­ sowie Anschrift des Halters, b) Kennzeichen, Tag der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens, beim Saisonkennzeichen zusätzlich der Zulassungszeitraum, FahrzeugIdentifizierungsnummer, Art, Hersteller, Typ und Farbe des Fahrzeugs, Fahrzeugbriefnummer, Tag der ersten Zulassung, Tag der vorübergehenden Stillegung, Datum und Bezeichnung des Arbeitsganges der letzten Veränderung und Hinweise auf den Diebstahl oder das sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs oder Kennzeichens; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses. 2297 Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c werden zum Abruf bereitgehalten für 1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind, 2. die Zulassungsbehörden, 3. das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenzschutz, 4. die mit Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, 5. die Polizeibehörden der Länder. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 werden für die Stellen nach Satz 2 Nr. 2 bis 5 zum Abruf bereitgehalten. Die Daten nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Stellen nach Satz 2 Nr. 3 bis 5 zum Abruf bereitgehalten." 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,den §§ 30a und 36" durch die Angabe ,,§ 36" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,18" durch die Angabe ,,12" ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: ,,Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 30a Abs. 3 und" gestrichen. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 4 und" gestrichen. 5. § 14 wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: ,,(1) Die nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen werden vom Kraftfahrt-Bundesamt gefertigt. In den Ländern, in denen die Regelung des § 36 Abs. 5a des Straßenverkehrsgesetzes und des § 13 Abs. 1 Satz 2 angewendet wird, dürfen diese Aufzeichnungen jeweils von der abrufenden Stelle vorgenommen werden. (2) Der Anlaß des Abrufs ist von der abrufenden Stelle der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu übermitteln: 1. Zulassung von Fahrzeugen 2. bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine oder nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Verdacht auf Fälschung der Papiere oder des Kennzeichens oder sonstige verkehrsrechtliche Beanstandungen oder verkehrsbezogene Anlässe 3. Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung oder Verkehrsunfallflucht 4. Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen 2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 5. Verdacht des Diebstahls oder der mißbräuchlichen Benutzung eines Fahrzeugs 6. Grenzkontrolle 7. Gefahrenabwehr 8. Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten 9. Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle 0. sonstige Anlässe. Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8 bis 0 ist ein auf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Sonst ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung der Schlüsselzahl 8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und bei Verwendung der Schlüsselzahlen 9 und 0 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen." 6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: ,,§ 14a Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen im Ausland (1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeugidentifizierungsnummer dürfen 1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und 2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d des Straßenverkehrsgesetzes die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Daten bereitgehalten werden. (2) § 11a über die Empfänger der Daten, § 13 wegen der Sicherung gegen Mißbrauch und § 14 wegen des Anlasses der Abrufe sind entsprechend anzuwenden." d) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 30a Abs. 4 und" gestrichen. e) Absatz 6 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Namenskurzzeichen" die Wörter ,,unter Angabe der Organisationseinheit" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Bei jedem zehnten Abruf aus dem Zentralen Fahrzeugregister übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt unmittelbar nach Erhalt der Anfragedaten statt der Auskunft zunächst den Hinweis, daß vor Erteilung der Auskunft die Angaben nach Absatz 2 und 3 einzugeben sind." Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1051), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 9 werden die Wörter ,,medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen" durch die Wörter ,,Begutachtungsstellen für Fahreignung" ersetzt. 2. Der 1. Abschnitt (Gebühren des Bundes) der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift zu Unterabschnitt A wird nach dem Wort ,,Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung," das Wort ,,Fahrerlaubnis-Verordnung," eingefügt. b) Die Überschrift in Unterabschnitt A zu Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen". c) Die Gebühren-Nummer 126 wird wie folgt gefaßt: ,,126 ,,126.1 ,,126.2 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) bei Fahrerlaubnissen auf Probe in den übrigen Fällen 3,50 2".0 d) Die Gebühren-Nummer 142 wird aufgehoben. e) Die Gebühren-Nummer 143 wird wie folgt gefaßt: ,,143 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragsteller veranlaßt werden ,,.6,50". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 f) In Unterabschnitt A wird nach der Gebühren-Nummer 152 folgende Nummer 6 eingefügt: 2299 ,,6. Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung GebührenNr. Gegenstand Gebühr DM 160 160.1 160.2 Akkreditierung (§ 72 FeV) eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begehung) eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begehung) eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begehung) Begehung (ohne Reisezeit) Nachakkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begehung) eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begehung) eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begehung) Begehung (ohne Reisezeit) Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm Audits Audit einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (ohne Reisezeit) Durchführung von Gutachtenaudits (regelmäßig) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der Gutachten) Überprüfung eines Gutachtens (regelmäßig) bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung Durchführung von Gutachtenaudits (aus besonderem Anlaß) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der Gutachten), wenn das Gutachtenaudit vom betroffenen Träger verantwortlich veranlaßt worden ist Überprüfung eines Gutachtens (aus besonderem Anlaß) bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenn die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlaßt worden ist Audit einer Stelle, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführt 2 000 bis 5 000 8 000 bis 25 000 15 000 bis 35 000 13 000 bis 35 000 160.3 17 000 bis 37 000 2 000 bis 5 000 160.4 161 161.1 161.2 8 000 bis 25 000 161.3 8 000 bis 25 000 2 000 bis 5 000 9 000 bis 25 000 161.4 162 163 163.1 163.2 3 000 163.3 120 bis 400 163.4 3 000 163.5 240 bis 600 163.6 2 000 bis 5 000 163.7 165 165.1 Audit einer Stelle zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung Zusätzliche Leistungen Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebühren-Nummern 160 bis 163 erbracht werden Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebühren-Nummern 160 bis 163 2 000 bis 5 000 150 165.2 ".120". 2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 3. Der 2. Abschnitt (Gebühren der Behörden im Landesbereich) der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift zu Unterabschnitt A wird nach dem Wort ,,Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung," das Wort ,,Fahrerlaubnis-Verordnung," eingefügt. b) In Unterabschnitt A wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt: GebührenNr. Gegenstand Gebühr DM ,,1. Fahrerlaubnis und Führerschein 201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Prüfung eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Abs. 1 FeV zuständigen Behörde Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei anlaßbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich 202.2 auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhängung einer Sperrfrist als Ersatz bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Abs. 7 FeV) bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes Ausfertigung eines Führerscheins soweit nicht bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen Ortskundeprüfung Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagung des Führens von Fahrzeugen oder Tieren Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 9 FeV 65 20 bis 70 10 202 202.1 50 202.3 65 bis 160 35 bis 70 45 20 bis 60 15 40 bis 112 56 202.4 202.5 202.6 202.7 203 204 205 15 206 50 bis 180 22 bis 30 207 208 25 bis 50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 GebührenNr. Gebühr DM 2301 Gegenstand 209 Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG), nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG) oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der FahrerlaubnisVerordnung oder Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr je Ausnahmetatbestand und je Person Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV einer Sehteststelle nach § 67 FeV einer anderen Stelle nach § 68 FeV 35 210 50 25 212 213 10 bis 1 000 214 214.1 214.2 214.3 250 bis 5 000 100 bis 600 ".100 bis 1 000". c) Die Gebühren-Nummer 224 wird um folgenden Satz ergänzt: ,,Die Gebühr erhöht sich im Falle der endgültigen Stillegung bei Verlust des Fahrzeugbriefs für die vorgeschriebene Aufbietung um 17 DM." d) Unterabschnitt A Nr. 4 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift zu Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,der StVZO," das Wort ,,FeV," eingefügt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: GebührenNr. Gegenstand Gebühr DM ,,251 Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungsstelle Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. 25 bis 200 ,,252 42 bis 182 ,,253 14 ,,254 28 bis 560 ,,255 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden. 20 bis 1 000 ,,256 Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG) ".60". 2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 e) Der Unterabschnitt D wird wie folgt gefaßt: GebührenNr. Gegenstand Gebühr DM ,,D. Fahrlehrergesetz 301 301.1 Fahrlehrerprüfung für die Klasse BE ­ für die fahrpraktische Prüfung ­ für die Fachkundeprüfung a) schriftlicher Teil b) mündlicher Teil ­ für die Lehrproben a) im theoretischen Unterricht b) im fahrpraktischen Unterricht 301.2 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A ­ für die praktische Prüfung ­ für die Fachkundeprüfung a) schriftlicher Teil b) mündlicher Teil 301.3 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE ­ für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE ­ für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE a) schriftlicher Teil b) mündlicher Teil Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ­ mit Ausnahme der Auslagen ­ ein. Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. 302 302.1 302.2 302.3 302.4 302.5 Erteilung oder Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach 308) der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde Erweiterung oder Versagung der Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung 55 75 55 70 bis 220 10 55 55 150 110 290 320 430 290 320 330 195 195 520 320 330 130 bis 470 303 303.1 303.2 303.3 303.4 304 305 20 bis 50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 GebührenNr. Gebühr DM 2303 Gegenstand 306 306.1 306.2 306.3 306.4 Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis oder einer Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) der Fahrschulerlaubnis der Zweigstellenerlaubnis der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. 55 bis 140 70 bis 300 55 bis 220 70 bis 440 15 bis 80 307 308 308.1 308.2 309 Überprüfung einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG einer Fahrlehrerausbildungsstätte Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen 40 bis 720 40 bis 720 ,,.15 bis 60". 4. Der 3. Abschnitt (Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung und der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen und der Sehteststellen) der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift zum 3. Abschnitt werden die Wörter ,,medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen" durch die Wörter ,,Begutachtungsstellen für Fahreignung" ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: GebührenNr. Gegenstand Gebühr DM ,,1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein. 401 401.1 Theoretische Prüfung für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr erhoben. 401.2 401.3 nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben für ­ Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) ­ Prüfungsbogen oder andere Medien mit visueller Darstellung in Fremdsprachen ­ Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer, Audio-Systeme oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/ Übersetzer 12 12 je angefangene Viertelstunde Gebühr entsprechend Nr. 499 200 160 7 15 ­ fremdsprachige Prüfung mit CD a) als Einzelprüfung b) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern 2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 GebührenNr. Gebühr DM Gegenstand 402 402.1 402.2 402.3 402.4 402.5 402.6 402.7 402.8 402.9 402.10 403 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A der Klasse A1 der Klassen B, BE der Klassen C, CE der Klassen C1, C1E der Klasse D der Klasse D1 der Klassen DE, D1E der Klasse M der Klasse T In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 zur FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. Prüfung der Sehleistung mit Testgerät ". 10". 174 131 131 174 131 218 174 131 87 174 404 c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: GebührenNr. Gegenstand Gebühr DM ,,3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung 451 451.1 451.2 451.3 451.4 451.5 451.6 451.7 medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG sowie den §§ 11 Abs. 3, 13, 14 FeV körperliche und geistige Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV), ausgenommen neurologisch-psychiatrische Mängel neurologisch-psychiatrische Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV) Altersbewerber Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV) Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebühren-Nr. 451.6 und 451.7; § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG) Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV) Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV) Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird, erhöht sich der Betrag um DM 451.8 Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Abs. 6 FeV) 360 510 360 390 510 590 590 250 für die Fragestellung mit der höchsten Gebühr den vollen Satz; für alle weiteren Fragestellungen insgesamt 1/ der hierfür 2 geltenden höchsten Gebühr Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 GebührenNr. Gebühr DM 2305 Gegenstand 451.9 Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen 1/ bis 2/ der 2 3 jeweiligen Gebühr nach den Nr. 451.1 bis 451.7 452 452.1 452.2 454 454.1 454.2 455 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV) Klassen A, A1, B, BE, C, CE, C1 Klassen M, L, T Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung Kann eine der unter den Gebühren-Nummern 451, 452 und 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten." 329 510 186 159 Artikel 6 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschriften vor Nummer 44 und die Nummern 44 und 45 werden wie folgt gefaßt: Lfd. Nr. Tatbestand FeV Regelsatz in DM und Fahrverbot ,,b) Fahrerlaubnis-Verordnung Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 44 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß § 48 Abs. 1 § 75 Nr. 12 150 45 § 48 Abs. 8 § 75 Nr. 12 ".150". 2. Nach Nummer 45 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung". 3. Die Überschrift vor Nummer 66 wird wie folgt gefaßt: ,,d) Ferienreise-Verordnung". 2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 Artikel 7 Änderung von Verordnungen über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften §1 § 1 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394) wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1 Mofas, die den in der Anlage aufgeführten Merkmalen entsprechen (Leichtmofas), dürfen abweichend von § 50 Abs. 6a und § 53 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung lichttechnische Einrichtungen haben, wie sie für Fahrräder nach § 67 der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung vorgeschrieben sind. Dies gilt nur, wenn die in der Anlage Nummer 1.7 genannten Auflagen erfüllt sind." §2 Die Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 1992 (BGBl. I S. 989), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" wird durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung" ersetzt. b) Die Angabe ,,Klasse 5" wird durch die Angabe ,,Klasse L" ersetzt. 2. Die §§ 2, 4, 5 und § 6 zweiter Halbsatz werden aufgehoben. Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 885), 2. die Achtundzwanzigste Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 22. April 1981 (BGBl. I S. 393), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1988 (BGBl. I S. 765), 3. die Neunundzwanzigste Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 9. November 1981 (BGBl. I S. 1183), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2276), 4. die Einunddreißigste Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 6. März 1986 (BGBl. I S. 339), 5. die Dreiunddreißigste Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 471), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 885), 6. die Einundvierzigste Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 9. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2008), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 885). Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 18. August 1998 Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung Hans Jochen Henke Der Bundesminister des Innern In Vertretung Werthebach Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit In Vertretung Jauck