Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 57 vom 28.08.1998  - Seite 2431 bis 2431 - Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 2431 Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich Vom 25. August 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. (2) Absatz 1 gilt nicht für Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen, 1. die von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten, 2. die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen oder betreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient. (3) Eine Versicherungspflicht besteht nicht zur Deckung von Schäden, für die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aus einem Frachtvertrag haftet." 2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die am 1. September 1998 bereits Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, haben den Nachweis bis zum 1. März 1999 zu erbringen. Bis zum Abschluß einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 ist die bestehende Versicherung nach den §§ 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1998 geltenden Fassung dieser Verordnung aufrechtzuerhalten. Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen können auf Grund der Ermächtigung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. September 1998 in Kraft. Artikel 1 Allgemeines Eisenbahngesetz § 26 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: ,,8. über deren Verpflichtung, sich zur Deckung der durch den Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden zu versichern;". 2. In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,Nr. 1 bis 7" durch die Angabe ,,Nr. 1 bis 8" ersetzt. Artikel 2 Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen Die Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1 Versicherungspflicht (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. August 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Verkehr Wissmann