Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 57 vom 28.08.1998  - Seite 2455 bis 2460 - Gesetz zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 2455 Gesetz zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 Vom 25. August 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 3. Plattformen oder sonstige auf Hoher See errichtete Anlagen, die im Eigentum deutscher natürlicher oder juristischer Personen stehen, 4. Schiffe oder Luftfahrzeuge, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit den einzubringenden, einzuleitenden oder zu verbrennenden Abfällen oder anderen Stoffen und Gegenständen beladen worden sind. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Schiffe und Luftfahrzeuge der Bundeswehr. §3 Artikel 1 Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See (Hohe-See-Einbringungsgesetz) §1 Zielsetzung Ziel dieses Gesetzes ist die Erhaltung der Meeresumwelt sowie deren Schutz vor Verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen oder anderen Stoffen und Gegenständen. §2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle Meeresgewässer mit Ausnahme des Küstenmeeres unter deutscher Souveränität sowie der Küstenmeere unter der Souveränität anderer Staaten (Hohe See). Die Hohe See umfaßt auch die ausschließlichen Wirtschaftszonen sowie den Meeresboden und den zugehörigen Meeresuntergrund unter diesen Gewässern mit Ausnahme solcher Depots, die unterhalb des Meeresbodens gelegen und nur von Land aus zugänglich sind. (2) Dieses Gesetz gilt für: 1. Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen oder sonstige auf See errichtete Anlagen, die sich auf oder über der Hohen See in dem Gebiet befinden, das als ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich anerkannt ist, 2. Schiffe und Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, Begriffsbestimmungen (1) Einbringen im Sinne dieses Gesetzes ist: 1. jede in die Hohe See erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Anlagen aus, 2. jede in die Hohe See erfolgende Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Anlagen, 3. jede Lagerung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf Hoher See errichteten Anlagen aus und 4. die Aufgabe von Plattformen oder sonstigen auf Hoher See errichteten Anlagen insbesondere durch deren teilweises oder vollständiges Versenken vor Ort in der Absicht, sich dieser Anlagen zu entledigen. (2) Verbrennung auf Hoher See im Sinne dieses Gesetzes ist die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen zum Zwecke ihrer vorsätzlichen Beseitigung durch Wärmezerstörung an Bord eines Schiffes, einer Plattform oder eines sonstigen auf Hoher See errichteten Bauwerks. (3) Schiffe und Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserfahrzeuge und Fluggeräte jeder Art. Hierzu gehören auch Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb. 2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu melden. §8 Erlaubnisbehörde (1) Für die Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen nach § 5 ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig. Um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 vorliegen, hört es die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder an. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie holt bei Baggergut vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes ein. Das Umweltbundesamt stellt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde, in deren Bereich das Baggergut angefallen ist oder beseitigt werden könnte, fest, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 vorliegen. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann die zur Entscheidungsfindung erforderlichen Feststellungen treffen, Untersuchungen anordnen und die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen überwachen. (2) Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung ausgeübt; das Bundesministerium für Verkehr regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung. (3) § 8 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Für Amtshandlungen aufgrund des Absatzes 1 oder der auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. §9 §6 Verbrennungsverbot Verordnungsermächtigungen Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft Durchführungsvorschriften zu erlassen, die das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnisse nach § 5 regeln; es kann insbesondere Vorschriften über die Antragsunterlagen und die Form der Erlaubnis erlassen; 2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Gebühren für die Erlaubniserteilung nach § 5 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. (4) Verschmutzung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Auswirkung einer durch menschliches Handeln mittelbar oder unmittelbar verursachten Verunreinigung durch Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in der Hohen See, die lebende Organismen des Meeres und die Meeres-Ökosysteme beeinträchtigen, die menschliche Gesundheit gefährden, rechtmäßige Nutzung des Meeres wie die Fischerei behindern, die Qualität des Meerwassers verschlechtern und sonstige Umweltgüter beeinträchtigen. §4 Einbringungsverbot, Ausnahmen Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind: 1. Baggergut, 2. Urnen zur Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind). §5 Erlaubnispflicht, Bedingungen und Auflagen (1) Das Einbringen der Stoffe und Gegenstände nach § 4 Satz 2 bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Verschmutzung zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die einzubringenden Stoffe und Gegenstände Radioaktivitätswerte oberhalb der de minimis-Konzentration (Freigrenzen) aufweisen, wie sie von der Internationalen AtomenergieOrganisation festgelegt und von den Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345) angenommen worden sind. Die Erlaubnis zur Einbringung von Baggergut ist darüber hinaus zu versagen, wenn geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, das Baggergut an Land zu verwerten oder zu beseitigen, ohne daß dies Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt oder unangemessen hohe Kosten verursacht. (3) Die Erlaubnis für das Einbringen von Urnen zur Seebestattung kann für längstens ein Jahr im voraus für eine noch nicht bekannte Zahl von Einzelfällen erteilt werden. Die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf Hoher See ist verboten. §7 Notlage § 4 wird nicht angewandt, wenn Stoffe in die Hohe See eingebracht oder eingeleitet werden, um eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder einer festen oder schwimmenden Plattform oder Vorrichtung zur Erforschung und Ausbeutung des Festlandsockels abzuwenden. Der Führer des Schiffes oder des Luftfahrzeuges oder die für die Sicherheit der Anlage verantwortliche Person hat das Einbringen oder Einleiten unverzüglich unter Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 § 10 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt, 2. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt, 3. eine Bedingung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht einhält, 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder 6. entgegen § 7 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. § 11 Vollzugsbeamte Die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der Hohen See bei der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach § 10 und nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. § 12 Unberührtheit von Gesetzen Dieses Gesetz berührt nicht 1. das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694); 2. das Gesetz vom 21. März 1956 über das internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl 1954 (BGBl. 1956 II S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 279 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 626); 3. das Gesetz vom 23. Dezember 1981 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1832); 4. das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1832); 5. Gesetz vom 23. August 1994 zu internationalen Übereinkommen über den Schutz des Ostseegebietes und des Nordatlantiks (BGBl. II S. 1355). § 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2457 Artikel 2 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823), wird wie folgt geändert: 1. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach dem Komma am Ende das Wort ,,oder" eingefügt. b) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 3 wird gestrichen. 2. § 32b wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt: ,,(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen." b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 2. 3. § 41 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt: ,,11. ohne festgestellten Plan nach § 31 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder ohne Genehmigung nach § 31 Abs. 3 einen Ausbau vornimmt". Artikel 3 Änderung des Abwasserabgabengesetzes Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566), wird wie folgt geändert: In § 9 Abs. 5 Nr. 2 werden die Wörter ,,sofern sie nicht entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden" gestrichen und das Komma durch einen Punkt ersetzt. Artikel 4 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Abfallgruppen, Beseitigungsverfahren oder Verwertungsverfahren in die Anhänge I, II A oder II B aufzunehmen, aus diesen Anhängen herauszunehmen oder zu ändern." 2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 D 12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren D 14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung ­ bis zum Einsammeln ­ auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)". 4. Der Anhang II B wird wie folgt gefaßt: ,,Anhang II B Verwertungsverfahren Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), angepaßt durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S. 32), müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können. R 1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung R 2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln R 3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) R 4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen R 5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen R 6 Regenerierung von Säuren und Basen R 7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen R 8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen R 9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl R 10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen R 13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung ­ bis zum Einsammeln ­ auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)". 2. § 28 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Das Einbringen von Abfällen in die Hohe See sowie die Verbrennung von Abfällen auf Hoher See ist nach Maßgabe des Gesetzes über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen von Gegenständen in die Hohe See vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) verboten. Das Einbringen von Baggergut in die Hohe See darf nach Maßgabe des in Satz 1 genannten Gesetzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Inhaltsstoffe erfolgen." 3. Der Anhang II A wird wie folgt gefaßt: ,,Anhang II A Beseitigungsverfahren Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), angepaßt durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S. 32), müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können. D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) D 2 Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) D 3 Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) D 4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen usw.) D 5 Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.) D 6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen D 7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden D 8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden D 9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.) D 10 Verbrennung an Land D 11 Verbrennung auf See Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 2459 Artikel 5 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes Das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Abfallgruppen, Beseitigungsverfahren oder Verwertungsverfahren in die Anhänge I, II A oder II B aufzunehmen, aus diesen Anhängen herauszunehmen oder zu ändern." 2. Der Anhang II A wird wie folgt gefaßt: ,,Anhang II A Beseitigungsverfahren Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), angepaßt durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S. 32), müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können. D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) D 2 Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) D 3 Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) D 4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen usw.) D 5 Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.) D 6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen D 7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden D 8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden D 9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.) D 10 Verbrennung an Land D 11 Verbrennung auf See D 12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren. D 14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung ­ bis zum Einsammeln ­ auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)". 3. Der Anhang II B wird wie folgt gefaßt: ,,Anhang II B Verwertungsverfahren Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), angepaßt durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S. 32), müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können. R 1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung R 2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln R 3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) R 4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen R 5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen R 6 Regenerierung von Säuren und Basen R 7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen R 8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen R 9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl R 10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen R 13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung ­ bis zum Einsammeln ­ auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)". 2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 Artikel 6 Änderung des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge Das Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge vom 11. Februar 1977 (BGBl. II S. 165) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. II S. 1492), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 1a bis 13 treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. 2. Artikel 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,mit Ausnahme der Artikel 2 bis 12" gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. August 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel