Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 57 vom 28.08.1998  - Seite 2461 bis 2469 - Viertes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (4. StVollzGÄndG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 2461 Viertes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (4. StVollzGÄndG) Vom 26. August 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert: 1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt: ,,I n h a l t s ü b e r s i c h t Erster Abschnitt Anwendungsbereich § 1 Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe Vierter Titel Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 Grundsatz Recht auf Besuch Besuchsverbot Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren Überwachung der Besuche Recht auf Schriftwechsel Überwachung des Schriftwechsels Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung Anhalten von Schreiben Ferngespräche und Telegramme Pakete (aufgehoben) Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlaß Gerichtliche Termine Fünfter Titel Erster Titel Grundsätze § § § 2 3 4 Aufgaben des Vollzuges Gestaltung des Vollzuges Stellung des Gefangenen Zweiter Titel Planung des Vollzuges § § § § § 5 6 7 8 9 Aufnahmeverfahren Behandlungsuntersuchung, Beteiligung des Gefangenen Vollzugsplan Verlegung, Überstellung Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt Offener und geschlossener Vollzug Lockerungen des Vollzuges Ausführung aus besonderen Gründen Urlaub aus der Haft Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub Entlassungsvorbereitung Entlassungszeitpunkt Dritter Titel Unterbringung und Ernährung des Gefangenen § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit Unterbringung während der Ruhezeit Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz Kleidung Anstaltsverpflegung Einkauf § 58 § 59 § 56 § 57 § 53 § 54 § 55 § § § § § § § § § § § § § 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 § 37 § 38 § 39 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung Zuweisung Unterricht Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung Abschlußzeugnis Arbeitspflicht Freistellung von der Arbeitspflicht Arbeitsentgelt Ausbildungsbeihilfe Ausfallentschädigung Taschengeld Hausgeld Rechtsverordnung Unterhaltsbeitrag Haftkostenbeitrag Überbrückungsgeld Eigengeld Sechster Titel Religionsausübung Seelsorge Religiöse Veranstaltungen Weltanschauungsgemeinschaften Siebter Titel Gesundheitsfürsorge Allgemeine Regeln Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen Krankenbehandlung Versorgung mit Hilfsmitteln 2462 § § § § § § § § 60 61 62 62a 63 64 65 66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 Krankenbehandlung im Urlaub Art und Umfang der Leistungen Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen Ruhen der Ansprüche Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung Aufenthalt im Freien Verlegung Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall Achter Titel Freizeit Dreizehnter Titel Disziplinarmaßnahmen § 102 § 103 § 104 § 105 § 106 § 107 Voraussetzungen Arten der Disziplinarmaßnahmen Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung Disziplinarbefugnis Verfahren Mitwirkung des Arztes Vierzehnter Titel Rechtsbehelfe § 108 § 109 § 110 § 111 § 112 § 113 § 114 § 115 § 116 § 117 § 118 § 119 § 120 § 121 Beschwerderecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung Zuständigkeit Beteiligte Antragsfrist, Wiedereinsetzung Vornahmeantrag Aussetzung der Maßnahme Gerichtliche Entscheidung Rechtsbeschwerde Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde Form, Frist, Begründung Entscheidung über die Rechtsbeschwerde Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften Kosten des Verfahrens Fünfzehnter Titel Strafvollstreckung und Untersuchungshaft § 122 Sechzehnter Titel Sozialtherapeutische Anstalten § 123 § 124 § 125 § 126 § 127 § 128 Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung Aufnahme auf freiwilliger Grundlage Nachgehende Betreuung (aufgehoben) (aufgehoben) Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Erster Titel Sicherungsverwahrung § 129 § 130 § 131 § 132 § 133 § 134 § 135 Ziel der Unterbringung Anwendung anderer Vorschriften Ausstattung Kleidung Selbstbeschäftigung, Taschengeld Entlassungsvorbereitung Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten Zweiter Titel Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt § 136 § 137 § 138 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Anwendung anderer Vorschriften § § § § 67 68 69 70 Allgemeines Zeitungen und Zeitschriften Hörfunk und Fernsehen Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung Neunter Titel Soziale Hilfe § § § § § 71 72 73 74 75 Grundsatz Hilfe bei der Aufnahme Hilfe während des Vollzuges Hilfe zur Entlassung Entlassungsbeihilfe Zehnter Titel Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug § 76 § 77 § 78 § 79 § 80 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft Arznei-, Verband- und Heilmittel Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft Geburtsanzeige Mütter mit Kindern Elfter Titel Sicherheit und Ordnung § § § § § § § § § § § § § 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 Grundsatz Verhaltensvorschriften Persönlicher Gewahrsam, Eigengeld Durchsuchung Sichere Unterbringung Erkennungsdienstliche Maßnahmen Festnahmerecht Besondere Sicherungsmaßnahmen Einzelhaft Fesselung Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen Ärztliche Überwachung Ersatz für Aufwendungen Zwölfter Titel Unmittelbarer Zwang § § § § § § 94 95 96 97 98 99 Allgemeine Voraussetzungen Begriffsbestimmungen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Handeln auf Anordnung Androhung Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge § 100 § 101 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 Vierter Abschnitt Vollzugsbehörden Erster Titel Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten § 139 § 140 § 141 § 142 § 143 § 144 § 145 § 146 § 147 § 148 § 149 § 150 Justizvollzugsanstalten Trennung des Vollzuges Differenzierung Einrichtungen für Mütter mit Kindern Größe und Gestaltung der Anstalten Größe und Ausgestaltung der Räume Festsetzung der Belegungsfähigkeit Verbot der Überbelegung Einrichtungen für die Entlassung Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung Vollzugsgemeinschaften Zweiter Titel Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten § 151 § 152 § 153 Aufsichtsbehörden Vollstreckungsplan Zuständigkeit für Verlegungen Dritter Titel Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten § 154 § 155 § 156 § 157 § 158 § 159 § 160 § 161 Zusammenarbeit Vollzugsbedienstete Anstaltsleitung Seelsorge Ärztliche Versorgung Konferenzen Gefangenenmitverantwortung Hausordnung Vierter Titel Anstaltsbeiräte § 162 § 163 § 164 § 165 Bildung der Beiräte Aufgabe der Beiräte Befugnisse Pflicht zur Verschwiegenheit Fünfter Titel Kriminologische Forschung im Strafvollzug § 166 Fünfter Abschnitt Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften Erster Titel Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten § 167 § 168 § 169 § 170 Grundsatz Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr Kleidung, Wäsche und Bettzeug Einkauf § 196 § 197 § 198 § 199 § 200 § 201 § 202 § 190 § 191 § 192 § 193 § 194 § 195 Siebter Titel Sozial- und Arbeitslosenversicherung Reichsversicherungsordnung Angestelltenversicherungsgesetz Reichsknappschaftsgesetz § 188 § 189 (gestrichen) Sechster Titel Anpassung des Bundesrechts § 179 § 180 § 181 § 182 § 183 § 184 § 185 § 186 § 187 § 178 Fünfter Titel Datenschutz Datenerhebung Verarbeitung und Nutzung Zweckbindung Schutz besonderer Informationen Schutz der Daten in Akten und Dateien Berichtigung, Löschung, Sperrung Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht § 176 § 177 § 171 § 172 § 173 § 174 § 175 Zweiter Titel Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft Grundsatz Unterbringung Kleidung, Wäsche und Bettzeug Einkauf Arbeit Dritter Titel Arbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten und im Vollzug der Untersuchungshaft Jugendstrafanstalten Untersuchunghaft Vierter Titel 2463 Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (gestrichen) Einbehaltung von Beitragsteilen Achter Titel Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten Einschränkung von Grundrechten (gestrichen) Inkrafttreten Übergangsfassung Höhe des Arbeitsentgelts Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik". 2. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzel- 2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 b) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, daß Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind." 7. § 86 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, § 87 Abs. 2 und § 180 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Personen, die aufgrund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, daß die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären." 8. § 87 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Nach § 86 Abs. 1 erhobene und nach § 179 erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungsund Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme des entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist." 9. In § 103 Abs. 1 wird die Nummer 6 gestrichen. 10. In § 121 Abs. 5 werden die Wörter ,,dreißig Deutsche Mark" durch die Wörter ,,den fünffachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1" ersetzt. 11. In § 130 wird das Klammerzitat ,,(§§ 3 bis 126)" durch das Klammerzitat ,,(§§ 3 bis 126, 179 bis 187)" ersetzt. 12. In § 133 Abs. 2 werden die Wörter ,,dreißig Deutsche Mark" durch die Wörter ,,den fünffachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1" ersetzt. 13. In § 144 Abs. 2 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. fall Erkenntnisse dafür vor, daß es der Überwachung nicht bedarf. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist." 3. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuß zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist." 4. Dem § 32 werden folgende Sätze angefügt: ,,Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder den Gefangenen mitzuteilen. Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten." 5. § 34 wird aufgehoben. 6. In § 48 werden die Wörter ,,Der Bundesminister der Justiz" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Justiz" und die Wörter ,,Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. 6a. § 69 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen." 6b. § 84 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 14. § 166 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Vorschriften des § 186 gelten entsprechend." 15. Die Überschrift des Fünften Abschnittes wird wie folgt gefaßt: ,,Fünfter Abschnitt Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften". 16. In § 167 wird das Klammerzitat ,,(§§ 2 bis 122)" durch das Klammerzitat ,,(§§ 2 bis 122, 179 bis 187)" ersetzt. 17. In § 171 wird das Klammerzitat ,,(§§ 3 bis 122)" durch das Klammerzitat ,,(§§ 3 bis 122, 179 bis 187)" ersetzt. 18. Im Fünften Abschnitt wird nach dem Vierten Titel folgender neuer Fünfter Titel eingefügt: ,,Fünfter Titel Datenschutz § 179 Datenerhebung (1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich ist. (2) Personenbezogene Daten sind bei dem Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gilt § 13 Abs. 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. (3) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung eines Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe unerläßlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt. (4) Über eine ohne seine Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten wird der Betroffene unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn 1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheimgehalten werden müssen oder 2. der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. § 180 Verarbeitung und Nutzung 2465 (1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich ist. Die Vollzugsbehörde kann einen Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. (2) Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies 1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder c) auswärtige Belange der Deutschland gefährden, Bundesrepublik 2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, 3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person, 4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder 5. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen erforderlich ist. (3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz nach den §§ 109 bis 121 oder den in § 14 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Zwecken dient. (4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für 1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht, 2. Entscheidungen in Gnadensachen, 3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege, 4. Entscheidungen über Leistungen, die mit der Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt entfallen oder sich mindern, 5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) des Gefangenen, 2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 (8) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekanntgewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder nach Anhörung des Gefangenen für Zwecke der Behandlung verarbeitet und genutzt werden. (9) Personenbezogene Daten, die gemäß § 179 Abs. 3 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes, für die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet oder genutzt werden. (10) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 2 und 4 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. (11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Vollzugsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Absätze 8 bis 10 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 181 Zweckbindung Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Vollzugsbehörde hat den nicht-öffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. § 182 Schutz besonderer Daten (1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis eines Gefangenen und personenbezogene Daten, die anläßlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über den Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist; § 180 Abs. 8 bis 10 bleibt unberührt. (2) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen von einem Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über einen Gefangenen sonst bekanntgeworden sind, unterliegen auch gegenüber 6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten oder 7. ausländerrechtliche Maßnahmen erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht. (5) Öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit 1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder 2. von nicht-öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und der Gefangene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Dem Verletzten einer Straftat können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse des Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Der Gefangene wird vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, daß dadurch die Verfolgung des Interesses des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, daß dieses Interesse des Antragstellers das Interesse des Gefangenen an seiner vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, wird der betroffene Gefangene über die Mitteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet. (6) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstrekkungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen. (7) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht. Die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Der Arzt ist zur Offenbarung ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekanntgewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerläßlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Der Gefangene ist vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten. (3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Anstaltsbediensteten allgemein zulassen. (4) Sofern Ärzte oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung eines Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß der beauftragte Arzt oder Psychologe auch zur Unterrichtung des Anstaltsarztes oder des in der Anstalt mit der Behandlung des Gefangenen betrauten Psychologen befugt sind. § 183 Schutz der Daten in Akten und Dateien (1) Der einzelne Vollzugsbedienstete darf sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 154 Abs. 1 erforderlich ist. (2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 184 Berichtigung, Löschung und Sperrung (1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung des Gefangenen oder der Verlegung des Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum des Gefan- 2467 genen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist. (2) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung des Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies 1. zur Verfolgung von Straftaten, 2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 186, 3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, 4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe unerläßlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn der Gefangene erneut zum Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgenommen wird oder der Betroffene eingewilligt hat. (3) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 2 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden: Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter 20 Jahre, Gefangenenbücher 30 Jahre. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Aufbewahrung für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die archivrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben unberührt. (4) Wird festgestellt, daß unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies dem Empfänger mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. (5) Im übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 20 Abs. 1 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 185 Auskunft an den Betoffenen, Akteneinsicht Der Betroffene erhält nach Maßgabe des § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, Akteneinsicht. An die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz in § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt der Landesbeauftragte für den Datenschutz, an die Stelle der obersten Bundesbehörde tritt die entsprechende Landesbehörde. § 186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke (1) Personenbezogene Daten in Akten können an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit 2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 § 187 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes über öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (§ 2), weitere Begriffsbestimmungen (§ 3), Einholung und Form der Einwilligung des Betroffenen (§ 4 Abs. 2 und 3), das Datengeheimnis (§ 5), unabdingbare Rechte des Betroffenen (§ 6 Abs.1) und die Durchführung des Datenschutzes (§ 18 Abs. 2 und 3) gelten entsprechend. Die Landesdatenschutzgesetze bleiben im Hinblick auf die Schadensersatz-, Strafund Bußgeldvorschriften sowie die Bestimmungen über die Kontrolle durch die Landesbeauftragten für den Datenschutz unberührt." 19. Der bisherige Fünfte Titel wird Sechster Titel. Die bisherigen §§ 179 bis 188 werden gestrichen. 20. Der bisherige Sechste Titel wird Siebter Titel. 21. § 194 wird gestrichen. 22. Der bisherige Siebte Titel wird Achter Titel. 23. § 197 wird gestrichen. 24. § 198 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 ­ Trennung im Aufnahmeverfahren ­" gestrichen. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,, , über das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 ­ Trennung im Aufnahmeverfahren ­" gestrichen. 25. § 199 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. bb) Im einleitenden Satz wird die Angabe ,,Vom 1. Januar 1977" gestrichen und das Wort ,,bis" großgeschrieben. cc) In Nummer 3 werden in der Übergangsfassung des § 50 Abs. 2 die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. dd) In Nummer 4 werden in der Übergangsfassung des § 93 Abs. 2 die Wörter ,,dreißig Deutsche Mark" durch die Wörter ,,den fünffachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 171 und 173 bis 175 des Strafvollzugsgesetzes" durch die Angabe ,,§§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes" ersetzt. 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung erheblich überwiegt. (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten können zur Einsichtnahme übersandt werden. (3) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung. (4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Daten angeordnet hat. (5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. (6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. (7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat. (8) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten nicht in Dateien verarbeitet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 Artikel 3 Neufassung des Strafvollzugsgesetzes Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Strafvollzugsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3a Änderung des Bundeszentralregistergesetzes § 64b Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 2469 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 1998" durch die Angabe ,,31. Dezember 2000" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. August 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig