Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 59 vom 02.09.1998  - Seite 2577 bis 2579 - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2577 Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) Vom 26. August 1998 Auf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3, des § 143 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 und des § 143b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3 und Satz 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 142 Abs. 1 sowie § 143 zuletzt durch Artikel 11 Nr. 15 und 16 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) geändert und § 143b durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 1. März 1983 (BGBl. I S. 215) eingefügt worden sind, verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Besetzung der Kauffahrteischiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. §2 Verpflichtungen des Reeders (1) Der Reeder hat das Schiff nach Anzahl, Qualifikation und Eignung der Besatzungsmitglieder so zu besetzen, daß 1. die Schiffssicherheit, 2. der sichere Wachdienst, 3. die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und des maritimen Umweltschutzes, 4. die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an Bord sowie 5. die sprachliche Verständigung der Besatzung untereinander gewährleistet sind. Bei der Besetzung des Schiffes sind die betrieblichen Voraussetzungen, insbesondere der Schiffstyp, der Automationsstand, die Ausrüstung, das Einsatzgebiet, die Hafenfolge und die Art der zu befördernden Ladung zu berücksichtigen. (2) Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muß der Kapitän Deutscher im Sinne des Grundgesetzes und Inhaber eines gültigen deutschen Befähigungszeugnisses sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 bis 1.600 muß mindestens ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 bis 3.000 muß mindestens ­ ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses sein, ­ ein Schiffsmechaniker nach der SchiffsmechanikerAusbildungsverordnung oder ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein. Dies gilt nicht für Schiffe mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt Maschinenleistung. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3.000 bis 8.000 muß mindestens ­ ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses sein, ­ ein Schiffsmechaniker nach der SchiffsmechanikerAusbildungsverordnung und ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 müssen mindestens ­ zwei Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses sein, ­ ein Schiffsmechaniker nach der SchiffsmechanikerAusbildungsverordnung und ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein. Soweit auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3.000 der vorgeschriebene Schiffsmechaniker auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar ist, kann dieser durch ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied, das Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein muß, ersetzt werden. Das Nähere wird in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 geregelt. 2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 §5 Überwachung (1) Die See-Berufsgenossenschaft überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und führt die dazu erforderlichen Kontrollen durch. Hierbei bedient sie sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sowie des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung. Die Kontrolle der ordnungsmäßigen Besetzung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des Seemannsgesetzes durch die Seemannsämter bleibt unberührt. (2) Fehlt es an einem gültigen Schiffsbesatzungszeugnis oder ist ein Schiff nicht entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis besetzt, hat die See-Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen gewährleistet wird. Von einem Auslauf- oder Weiterfahrtverbot, das in Häfen ausgesprochen wird, unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich die zuständige Hafenbehörde. §6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 125 Nr. 8 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 3 Nr. 1, 2 oder 3 über eine dort genannte Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 4 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 2 Abs. 3 über eine dort genannte Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt. §7 Übergangsvorschrift Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt. §8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBl. I S. 523), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 1996 (BGBl. I S. 511), außer Kraft. (3) Der Reeder hat unbeschadet der Verpflichtungen des Kapitäns nach § 3 dafür zu sorgen, daß 1. das Schiff entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis gemäß § 4 Abs. 1 besetzt ist, 2. die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 befolgt werden und 3. das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird. §3 Verpflichtungen des Kapitäns Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß 1. das von ihm geführte Schiff entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis gemäß § 4 Abs. 1 besetzt ist, 2. die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 befolgt werden und 3. das Schiffsbesatzungszeugnis a) an Bord mitgeführt und b) der See-Berufsgenossenschaft, den Seemannsämtern, den Arbeitsschutzbehörden, dem Bundesgrenzschutz, der Zollverwaltung und der Wasserschutzpolizei der Länder auf Verlangen vorgelegt wird und 4. ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird. §4 Schiffsbesatzungszeugnis (1) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem Muster der Anlage, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 vorliegen. (2) Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der Ausstellung an fünf Jahre gültig. Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall eine abweichende Gültigkeitsdauer festsetzen. (3) Der Reeder ist verpflichtet, Änderungen der für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maßgeblichen Voraussetzungen der See-Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen und ein den geänderten Voraussetzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis zu beantragen. Erteilt die See-Berufsgenossenschaft in diesem Fall ein neues Schiffsbesatzungszeugnis, so zieht sie das bisherige Schiffsbesatzungszeugnis ein. (4) Das Bundesministerium für Verkehr erläßt nach Anhörung der Küstenländer, der Seeleute-Gewerkschaften und der Schiffahrtsverbände allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses durch die See-Berufsgenossenschaft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 26. August 1998 Der Bundesminister für Verkehr Wissmann Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2579 Muster des Schiffsbesatzungszeugnisses im Format DIN A4 Anlage (zu § 4 Abs. 1) Bundesrepublik Deutschland Schiffsbesatzungszeugnis Document of Safe Manning Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft Issued on behalf of the Federal Republic of Germany by the See-Berufsgenossenschaft Schiffsname: .................................................................................... Name of Ship Schiffsart: ........................................................................................ Type of Ship Unterscheidungssignal: ................................................................... Distinctive number or letters Antriebsleistung: .............................................................................. Propulsion Power IMO-Nr.: .................................................................................... IMO-No. Heimathafen: ............................................................................ Port of registry Bruttoraumzahl: ........................................................................ Gross tonnage Generatorleistung: .................................................................... Generator Power Fahrtgebiet: ................................................................................................................................................................................................ Trading area Automationsgrad der Maschine: .................................. Grade of automation of machinery plant Festmacherwinden: ...................................................... Mooringwinches Selbststeuer: ................................... Automatic Pilot................................. vorn: ................................................ fore Rufanlage: ..................................... Inter communication system hinten: ........................................... aft Es wird hiermit bescheinigt, daß das Schiff entsprechend der Schiffsbesetzungsverordnung und der IMO-Resolution A.481(XII) für die Durchführung von Seereisen im oben angegebenen Fahrtgebiet als ordnungsgemäß besetzt anzusehen ist, wenn auf ihm mindestens die in diesem Schiffsbesatzungszeugnis aufgeführte Besatzung gefahren wird. This is to certify that, under the provisions of the Schiffsbesetzungsverordnung and of IMO-Resolution A.481(XII), the ship is considered to be safely manned if, whenever it proceeds to sea in the above mentioned trading area, its complement corresponds to, or exceeds, the one specified in this Document of Safe Manning. Kapitän: ........................................................................ Master Erster Offizier: ............................................................... Chief Mate Nautische Wachoffiziere: .............................................. Navigational Watchkeeping Officers Leiter der Maschinenanlage: ........................................ Chief Engineer Officer Zweiter Technischer Offizier: ........................................ Second Engineer Officer Technische Wachoffiziere: ........................................... Engineering Watchkeeping Officers Funker: ......................................................................... Radio Operator Schiffselektrotechniker: ................................................ Electrical Technician Schiffselektriker: ........................................................... Electrician Gesamtzahl: Total Number Dieses Schiffsbesatzungszeugnis gilt bis zum: .......................................................................................................... This Document of Safe Manning will remain in force until Ausgestellt in Hamburg am: ......................................... Issued in Hamburg on (Dienstsiegel) (Official Seal) Schiffsbetriebsmeister: ............................................... Head of Deck and Engine Ratings Bootsmann: ................................................................. Boatswain Schiffsmechaniker: ..................................................... Multi Purpose Rating Licensed Facharbeiter Deck: ...................................................... Deck Rating Licensed Fachkraft Deck: ........................................................... Deck Rating Hilfskraft Deck: ............................................................ Deck Hand Facharbeiter Maschine: ............................................... Engine Room Rating Licensed Fachkraft Maschine: .................................................... Engine Room Rating Hilfskraft Maschine: ..................................................... Engine Room Hand Bemerkungen: Remarks See-Berufsgenossenschaft ­ Schiffssicherheitsabteilung ­ .............................................................................................. (Unterschrift / Signature of issuing official)