Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 60 vom 07.09.1998  - Seite 2600 bis 2608 - Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze

303-8/2303-8424-5-1303-1303-12610-10702-1368-1312-7450-2315-1360-1404-3330-1320-1340-1
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze Vom 31. August 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585), wird wie folgt geändert: 01. § 36a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und bei einem Gericht, für die Rücknahme oder für den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der Zulassung eines Rechtsanwalts oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt." 1. Nach der Zwischenüberschrift ,,Dritter Teil Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte" und vor § 43 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Erster Abschnitt Allgemeines". 2. Nach § 59b werden folgende Überschrift und folgende §§ 59c bis 59m eingefügt: ,,Zweiter Abschnitt Rechtsanwaltsgesellschaften § 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft; Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden. (2) Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig. § 59d Zulassungsvoraussetzungen Die Zulassung ist zu erteilen, wenn 1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f entspricht; 2. die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet; 3. der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 59j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. § 59e Gesellschafter (1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. § 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 172a sind entsprechend anzuwenden. (2) Den Gesellschaftern ist es untersagt, ihren in der Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf in einem weiteren beruflichen Zusammenschluß auszuüben. (3) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht. (4) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden. (5) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Rechtsanwälte sind. § 59f Geschäftsführung (1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein. (2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten Berufs berechtigt ist. § 59e Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 (3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (4) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig. § 59g Zulassungsverfahren (1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft entscheidet die Landesjustizverwaltung, in deren Geschäftsbereich die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen. (2) Vor der Entscheidung holt die Landesjustizverwaltung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat, ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 59d gleichzeitig Stellung genommen werden. § 8 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Erstattet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer das Gutachten dahin, daß die Antragstellerin die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so setzt die Landesjustizverwaltung die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft aus und stellt der Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu. (4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 59f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist. (5) Auf das Zulassungsverfahren sind § 9 Abs. 2 bis 4 und die §§ 11 und 12 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Zuständig im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat. § 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung (1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft. (2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. § 14 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es 2601 sei denn, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Landesjustizverwaltung zu bestimmenden angemessen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von in § 59e Abs. 1 und 3 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls. (4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn 1. die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der Landesjustizverwaltung gegenüber schriftlich verzichtet hat; 2. die Rechtsanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. (5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung wird von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in dem die Rechtsanwaltsgesellschaft zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ihren Sitz hat. § 16 Abs. 2, 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat. (6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 55 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 53 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt. § 59i Kanzlei und Zweigniederlassung (1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. § 29a bleibt unberührt. (2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. § 59j Berufshaftpflichtversicherung (1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten; § 51 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt fünf Millionen Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. 2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 (3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet." 3. § 60 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Rechtsanwälte, die in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts zugelassen sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die dort ihren Sitz haben, bilden eine Rechtsanwaltskammer. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die Geschäftsführer der in Satz 1 genannten Rechtsanwaltsgesellschaften." 4. In § 61 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Rechtsanwälte" die Wörter ,,oder Rechtsanwaltsgesellschaften" eingefügt. 5. Dem § 74 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden." 6. Dem § 74a wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden." 6a. In § 84 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Beiträge" die Wörter ,, , Umlagen und Verwaltungsgebühren" eingefügt. 7. Nach § 115b wird folgender § 115c angefügt: ,,§ 115c Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer angehören. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Rechtsanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen." 8. § 192 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl ,,120" durch die Zahl ,,250" ersetzt. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr für die Zulassung 1 000 Deutsche Mark." b) In Absatz 2 wird die Zahl ,,60" durch die Zahl ,,120" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl ,,35" durch die Zahl ,,60" ersetzt. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 300 Deutsche Mark." (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen. (4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und die Geschäftsführer persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes. § 59k Firma (1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, und die Bezeichnung ,,Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten. Soll die Rechtsanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden. Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind. (2) Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung ,,Rechtsanwaltsgesellschaft" nicht führen. § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann als Prozeßoder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. Verteidiger im Sinne der §§ 137 ff. der Strafprozeßordnung ist nur die für die Rechtsanwaltsgesellschaft handelnde Person. § 59m Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht (1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Landesjustizverwaltung und der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen. (2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 44, 48, 49a bis 50, 51a Abs. 1, die §§ 51b, 52 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und die §§ 57 bis 59 und 163. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 9. In § 193 Abs. 1 wird die Zahl ,,25" durch die Zahl ,,50" ersetzt. 10. Nach § 224 wird folgender § 224a eingefügt: ,,§ 224a Übertragung von Befugnissen auf die Rechtsanwaltskammer (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils dieses Gesetzes. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Soweit die Befugnisse übertragen sind, ist die Rechtsanwaltskammer für die Ermittlung des Sachverhalts zuständig (§ 36a). Sie darf zu diesem Zweck auch unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen. Die für die einzelnen Verfahren vorgesehene Anhörung, gutachtliche Stellungnahme oder Unterrichtung der Rechtsanwaltskammer entfallen. (3) Die Rechtsanwaltskammer unterrichtet das Gericht, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist, von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, von der Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung (§§ 31 und 36), von dem Tod des Rechtsanwalts, von der Erteilung einer Erlaubnis und deren Widerruf gemäß § 28 Abs. 1 und 2 sowie von einer Befreiung und deren Widerruf gemäß § 29 Abs. 1 und 2 und § 29a Abs. 2 und 3 Satz 2. Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, ist die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung unverzüglich auch der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer mitzuteilen. (4) Die nach Absatz 1 der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben und Befugnisse obliegen dem Vorstand. Er kann diese abweichend von § 73 Abs. 3 auf einzelne Mitglieder des Vorstandes übertragen. Soweit die Befugnisse übertragen sind, kann die Kammerversammlung abweichend von §§ 192 bis 194 die Erhebung von Verwaltungsgebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. (5) Soweit Befugnisse und Aufgaben auf die Rechtsanwaltskammer übertragen worden sind, gelten für das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen die §§ 37 bis 42 mit folgender Maßgabe: 1. Soweit die Rechtsanwaltskammer entschieden hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 39) gegen sie zu richten. 2. Die Rechtsanwaltskammer tritt an die Stelle der Landesjustizverwaltung (§ 41 Abs. 3 und 4). 3. Der Anwaltsgerichtshof gibt bei der Anfechtung von Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer auch der Landesjustizverwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 40). 2603 4. Die Landesjustizverwaltung ist unabhängig von ihrer Verfahrensbeteiligung im ersten Rechtszug stets beschwerdeberechtigt (§ 42 Abs. 2). Die Rechtsanwaltskammer ist in allen Fällen beschwerdeberechtigt. (6) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, ist im Falle des § 28 zunächst die Einwilligung der Landesjustizverwaltung einzuholen." Artikel 2 Änderung der Patentanwaltsordnung Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2582), wird wie folgt geändert: 001. In § 32a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,von Bedeutung sein können" durch die Wörter ,,aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind" und das Wort ,,Belange" durch das Wort ,,Interessen" ersetzt. 01. In § 45 Abs. 8 werden nach dem Wort ,,Rechtsverordnung" die Wörter ,,mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt. 1. Nach der Zwischenüberschrift ,,Dritter Teil Die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte" und vor § 39 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Erster Abschnitt Allgemeines". 2. Nach § 52b werden folgende Überschrift und folgende §§ 52c bis 52m eingefügt: ,,Zweiter Abschnitt Patentanwaltsgesellschaften § 52c Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft; Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist, können als Patentanwaltsgesellschaften zugelassen werden. (2) Die Beteiligung von Patentanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig. § 52d Zulassungsvoraussetzungen Die Zulassung ist zu erteilen, wenn 1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 52c, 52e und 52f entspricht; 2. die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet; 3. der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 52j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. 2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 § 52e Gesellschafter (1) Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft können nur Mitglieder der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte, Angehörige der in § 52a Abs. 3 Nr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte anderer Staaten im Sinne des § 52a Abs. 3 Nr. 2 sein. Sie müssen in der Patentanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. § 52a Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Den Gesellschaftern ist es untersagt, ihren in der Patentanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf in einem weiteren beruflichen Zusammenschluß auszuüben. (3) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Patentanwälten zustehen. Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht. (4) Anteile an der Patentanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Patentanwaltsgesellschaft beteiligt werden. (5) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Patentanwälte sind. § 52f Geschäftsführung (1) Die Patentanwaltsgesellschaft muß von Patentanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein. (2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 52e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist. § 52e Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (4) Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig. § 52g Zulassungsverfahren (1) Über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft entscheidet der Präsident des Patentamts. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen. (2) Vor der Entscheidung holt der Präsident des Patentamts von dem Vorstand der Patentanwaltskammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 52d gleichzeitig Stellung genommen werden. § 15 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Erstattet der Vorstand der Patentanwaltskammer das Gutachten dahin, daß die Antragstellerin die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so setzt der Präsident des Patentamts die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft aus und stellt der Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu. (4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 52f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist. (5) Auf das Zulassungsverfahren sind § 16 Abs. 2 bis 4 und die §§ 18, 19 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung (1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft. (2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft kann nach Anhörung des Vorstandes der Patentanwaltskammer abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Patentanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 52c, 52e, 52f, 52i und 52j erfüllt, es sei denn, daß die Patentanwaltsgesellschaft innerhalb einer von dem Präsidenten des Patentamts zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von in § 52e Abs. 1 und 3 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls. (4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn 1. die Patentanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung dem Präsidenten des Patentamts gegenüber schriftlich verzichtet hat; 2. die Patentanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. (5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung wird von dem Präsidenten des Patentamts verfügt. § 23 Abs. 2, 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. (6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 48 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 46 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt. § 52i Kanzlei und Zweigniederlassung (1) Die Patentanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. § 27 bleibt unberührt. (2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. § 52j Berufshaftpflichtversicherung (1) Die Patentanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten; § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt fünf Millionen Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen. (4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und die Geschäftsführer persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes. § 52k Firma (1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, und die Bezeichnung ,,Patentanwaltsgesellschaft" enthalten. Soll die Patentanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden. Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind. (2) Andere als zugelassene Patentanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung ,,Patentanwaltsgesellschaft" nicht führen. 5. Dem § 70a wird folgender Absatz 7 angefügt: § 52l Vertretung vor Gerichten und Behörden 2605 Die Patentanwaltsgesellschaft kann als Prozeßoder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts. Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. § 52m Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht (1) Die Patentanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 52f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen dem Präsidenten des Patentamts und der Patentanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen. (2) Für Patentanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 39 bis 40, 43 bis 44, 45a Abs. 1 sowie die §§ 45b, 49 und 50 bis 52. (3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Patentanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet." 3. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Patentanwälte und die Patentanwaltsgesellschaften bilden eine Patentanwaltskammer. Mitglieder der Patentanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Patentanwälte oder Berufsangehörige im Sinne des § 154a sind, die Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften." 4. Dem § 70 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf Personen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden." ,,(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf Personen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden." 6. Nach § 97 wird folgender § 97a angefügt: ,,§ 97a Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer angehören. An 2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Patentanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen." schaften" die Wörter ,,oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Realsteuern" die Wörter ,,oder die Grunderwerbsteuer" eingefügt. 3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Vereinigung oder Stelle stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Vereinigung oder Stelle entsprechend deren Satzung durchführt." Artikel 4 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Artikel 2a Änderung der Bundesnotarordnung Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Rechtsanwälte" ein Komma und das Wort ,,Rechtsanwaltsgesellschaften" eingefügt. 2. In § 4 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Patentanwälte" die Wörter ,,und Patentanwaltsgesellschaften" eingefügt. 3. In § 12a Satz 1 werden nach den Wörtern ,,vereidigte Buchprüfer" ein Komma und das Wort ,,Rechtsanwaltsgesellschaften" eingefügt. 4. In § 43 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Rechtsanwälte" die Wörter ,,und Rechtsanwaltsgesellschaften" eingefügt. 5. In § 58 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,vereidigten Buchprüfern" ein Komma und das Wort ,,Rechtsanwaltsgesellschaften" eingefügt. 7. Dem § 100 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Patentanwaltsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden." 8. § 145 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 600 Deutsche Mark." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 150 Deutsche Mark." § 64a Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die für die Bestellung zum Notar, zum Vertreter oder Notariatsverwalter, für die Ernennung zum Notarassessor, für die Amtsenthebung eines Notars oder Entlassung eines Notarassessors aus dem Dienst, für die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung sowie zur Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung von Amtspflichten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt." Artikel 3 Änderung des Rechtsberatungsgesetzes Artikel 1 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, der Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie der Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften, die durch im Rahmen ihrer beruflichen Befugnisse handelnde Personen tätig werden;". 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Bundesrecht" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern ,,Europäischen Gemein- Artikel 4a Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585), wird wie folgt geändert: 1. In § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem Wort ,,Buchprüfungsgesellschaft" ein Komma und das Wort ,,Rechtsanwaltsgesellschaft" eingefügt. 2. In § 43a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Buchprüfungsgesellschaft" ein Komma und die Wörter ,,einer Rechtsanwaltsgesellschaft" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 Artikel 5 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Dem § 1 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Rechtsanwaltsgesellschaft steht dem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich." Artikel 9 2607 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit In § 57 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489) geändert worden ist, wird die Angabe ,,des Absatzes 1 Nr. 9" durch die Angabe ,,des Absatzes 1 Nr. 8 und 9" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Gerichtskostengesetzes Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die durch Artikel 4 Abs. 6 Buchstabe e des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) eingefügten Nummern 1905 und 1906 werden in ,,1906" und ,,1907" umnumeriert. 2. Die durch Artikel 4 Abs. 6 Buchstabe f des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) zu Nummern 1907 und 1908 gewordenen Nummern werden in ,,1908" und ,,1909" umnumeriert. Artikel 11 Artikel 6 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes § 41 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. 2. Es wird folgende neue Nummer 11 angefügt: ,,11. den Rechtsanwaltskammern für die Entscheidung in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit ihnen die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung übertragen wurde." Artikel 7 Änderung des Strafgesetzbuchs In § 203 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Organ oder Mitglied eines Organs einer" die Wörter ,,Rechtsanwalts-, Patentanwalts-" und ein Komma eingefügt. Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats In § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, werden die Worte ,,Titels des Ersten" gestrichen. Artikel 12 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 73 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 3 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet." 2. In § 166 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten Artikel 8 Übergangsvorschriften (1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Handelsregister eingetragene Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung dürfen ihre Tätigkeit unter der bestehenden Firma bis zum 1. September 1999 fortsetzen. Gesellschaften, die bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ihre Zulassung beantragt haben, können bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren Antrag ohne Zulassung weiter tätig bleiben. (2) Sonstige berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung ,,Rechtsanwaltsgesellschaft" oder ,,Patentanwaltsgesellschaft" bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, dürfen diese Bezeichnung weiterverwenden. Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen sie eine solche Bezeichnung nur noch weiterführen, wenn sie ihrem Namen einen Hinweis auf die Rechtsform hinzufügen. 2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2. In § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten Organisationen stehen, handeln und wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt." 3. In § 12a Abs. 2 und § 89 Abs. 1 wird jeweils die Verweisung ,,§ 11 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung ,,§ 11 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5" ersetzt. Artikel 14 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung In § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 § 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 4 und 6 gelten entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Sätzen 4 und 6 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet." Artikel 15 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 10, Artikel 3 Nr. 3 und die Artikel 12 bis 14 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 9 bis 11 treten am 1. Juli 1998 in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet." Artikel 13 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Satz 2 gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 2 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Mitglieder der in Satz 2 genannten Organisationen können sich durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen; Satz 4 gilt entsprechend." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend." c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,Satz 2 und 3" in ,,Satz 2 bis 5" und die Worte ,,Absatz 2 Satz 2" in ,,Absatz 2 Satz 2 und 3" geändert. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 31. August 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig