Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 61 vom 10.09.1998  - Seite 2647 bis 2648 - Gesetz zur Förderung der Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivvermögen und anderer Formen der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drittes Vermögensbeteiligungsgesetz)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998 2647 Gesetz zur Förderung der Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivvermögen und anderer Formen der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drittes Vermögensbeteiligungsgesetz) Vom 7. September 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen, BeteiligungsSondervermögen, InvestmentfondsanteilSondervermögen oder Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften sowie von Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, wenn nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im Sinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien und stillen Beteiligungen in diesem Sondervermögen 60 vom Hundert des Werts dieses Sondervermögens nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Sondervermögen ist für das erste und zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Sondervermögens maßgebend,". bb) Die Buchstaben d und e werden aufgehoben. b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) Der Arbeitgeber hat vor der Anlage vermögenswirksamer Leistungen im eigenen Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer Vorkehrungen zu treffen, die der Absicherung der angelegten vermögenswirksamen Leistungen bei einer während der Dauer der Sperrfrist eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 30. Juni 2002 über die nach Satz 1 getroffenen Vorkehrungen." 2. Nach § 12 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Einer Förderung steht jedoch nicht entgegen, daß durch Tarifvertrag die Anlage auf die Formen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 beschränkt wird." 3. § 13 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezieht, hat Anspruch auf Sparzulage nach Absatz 2, wenn sein Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese beträgt 35 000 Deutsche Mark oder bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes 70 000 Deutsche Mark. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. (2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 vom Hundert der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen, und 10 vom Hundert der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 936 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für Arbeitnehmer, die ihren Hauptwohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, tritt an die Stelle des Zulagesatzes von 20 vom Hundert der Zulagesatz von 25 vom Hundert." 4. Dem § 17 werden folgende Absätze angefügt: ,,(6) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar 1999 angelegt worden sind, gilt § 13 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406). (7) § 13 Abs. 2 Satz 2 ist letztmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die im Jahr 2004 angelegt werden." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. 2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 7. September 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Eduard Oswald