Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 85 vom 28.12.1998  - Seite 3836 bis 3842 - Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG)

311-14-1/1311-14-1303-1303-8303-12310-4315-1360-1400-1400-2403-104100-14120-24121-14123-14125-14130-1424-5-1610-10702-17100-17610-17623-17631-1311-137631-12129-299020-84100-1403-23-2310-4/2610-1-3610-1-4611-1611-4-4611-7611-5-1611-10-14-1
3836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1998 Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG) Vom 19. Dezember 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: b) Es werden folgende neue Nummern 2a und 2b eingefügt: 2a. In § 16 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe ,,Nr. 10" durch die Angabe ,,Nr. 9" ersetzt. Artikel 1 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt geändert: 2b. In § 45 werden die Worte ,,Konkursverwalter, Vergleichsverwalter" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" ersetzt. 3. Artikel 17 wird wie folgt gefaßt: Artikel 17 Änderung des Rechtsberatungsgesetzes Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Wort ,,Konkursverwalter" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" ersetzt. b) Der Punkt am Ende von Nummer 8 wird durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende neue Nummer 9 angefügt: ,,9. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Schuldnern durch eine nach Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannte Stelle im Rahmen ihres Aufgabenbereichs." 4. In Artikel 18 Nr. 8 wird die Angabe ,,§ 807 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 807 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 1. Artikel 15 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 4" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 5" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 6" und die Angabe ,,5." durch die Angabe ,,6." ersetzt. c) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe ,,Nr. 6 und Nr. 7" durch die Angabe ,,Nr. 5, 7, 8 und 9" und die Angabe ,,Nr. 5 bis 7" durch die Angabe ,,Nr. 5 bis 9" ersetzt. 2. Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,8 und 9" durch die Angabe ,,8 bis 10" und die Angabe ,,7 und 8" durch die Angabe ,,7 bis 9" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1998 5. Artikel 23 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Vorschrift des § 125a Abs. 1 findet auf die dem Registergericht zu machenden Mitteilungen, die Vorschriften der §§ 127, 129, 130, 141a bis 143 finden auf die Eintragungen in das Genossenschaftsregister entsprechende Anwendung." 5a. Artikel 29 Nr. 13 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird jeweils das Wort ,,Seerechtliche" durch das Wort ,,Schiffahrtsrechtliche" ersetzt. b) In Buchstabe b wird die Neufassung des Teils 4 des Kostenverzeichnisses wie folgt geändert: aa) In der Überschrift zu Teil 4 und in der Überschrift zu Hauptabschnitt II wird jeweils das Wort ,,Seerechtliche" durch das Wort ,,Schifffahrtsrechtliche" ersetzt. bb) In Nummer 4205 werden die Worte ,,der Seerechtlichen Verteilungsordnung" durch die Angabe ,,SVertO" ersetzt. c) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: c) In Nummer 9004 wird die Angabe ,,(§ 142 KO, § 11 der Seerechtlichen Verteilungsordnung)" durch die Angabe ,,(§ 177 InsO, § 11 SVertO)" ersetzt. 5b. In Artikel 32 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. Nach Artikel 223 wird folgender Artikel 223a eingefügt: Artikel 223a Übergangsvorschrift aus Anlaß der Aufhebung von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auf Vermögensübernahmen anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werden." 6. Artikel 33 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) In § 75 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 3 eingefügt: ,,3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,". bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5. b) Es wird folgende neue Nummer 20a eingefügt: 20a. In § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte ,,Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses" jeweils durch die Worte ,,Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen" ersetzt. c) Die Nummern 28 und 29 werden aufgehoben. 7. Artikel 39 wird aufgehoben. 7a. Artikel 40 Nr. 2 wird wie folgt geändert: 3837 a) In § 32 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 3 eingefügt: ,,3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,". b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5. 8. Artikel 44 wird aufgehoben. 9. In Artikel 47 werden die Nummern 20 und 21 aufgehoben. 10. In Artikel 48 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,hätten" die Worte ,,(Krise der Gesellschaft)" eingefügt. 11. Artikel 49 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 11 und 12 werden aufgehoben. b) Nummer 19 wird wie folgt geändert: aa) In § 102 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 3 eingefügt: ,,3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,". bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5. c) In Nummer 34 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ferner wird die Angabe ,,§ 76 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 76 Abs. 3" ersetzt. 12. Artikel 51 Nr. 4 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: Die Angabe ,,und 43" wird gestrichen; das Wort ,,Konkursverfahren" wird durch das Wort ,,Insolvenzverfahren" ersetzt. 13. Artikel 57 wird wie folgt gefaßt: Artikel 57 Änderung der Patentanwaltsordnung Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), wird wie folgt geändert: 1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: ,,9. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröff- 3838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1998 net oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;". b) Die Nummer 10 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die Nummern 10 und 11. b) Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;". 15. Artikel 69 wird aufgehoben. 16. Artikel 71 wird wie folgt geändert: a) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a. b) Der neuen Nummer 1a wird folgende Nummer 1 vorangestellt: 1. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte ,,Vergleichs- oder Konkursverfahren" durch das Wort ,,Insolvenzverfahren" ersetzt. 17. Artikel 79 wird wie folgt gefaßt: Artikel 79 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden bei § 23a die Worte ,,Einlagensicherungseinrichtung, Anlegerentschädigungseinrichtung" durch das Wort ,,Sicherungseinrichtung", bei § 46a das Wort ,,Konkursgefahr" durch das Wort ,,Insolvenzgefahr" und bei § 46b das Wort ,,Konkursantrag" durch das Wort ,,Insolvenzantrag" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ,,sowie § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung" gestrichen. 3. In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 werden die Worte ,, , dem Vergleich oder dem Konkurs" durch die Worte ,,oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen" ersetzt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte ,,des Konkurses" jeweils durch die Worte ,,des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts" ersetzt. b) In Absatz 5a Satz 10 werden die Worte ,,des Konkurses" durch die Worte ,,der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 5. § 46a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Konkursgefahr" durch das Wort ,,Insolvenzgefahr" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,des Konkurses" jeweils durch die Worte ,,des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 9 wird aufgehoben; die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die neuen Nummern 9 bis 11. b) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: ,,9. wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Patentanwalts eröffnet oder der Patentanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;". 3. In § 23 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe ,,Nr. 12" durch die Angabe ,,Nr. 11" ersetzt. 4. In § 60 wird die Nummer 1 aufgehoben; die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die neuen Nummern 1 bis 3. 5. § 63 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 60 Nr. 1 und 4" durch die Angabe ,,§ 60 Nr. 3" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 60 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 60 Nr. 2" ersetzt. 6. In § 154b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Nr. 12" durch die Angabe ,,Nr. 11" ersetzt. 14. Artikel 62 wird wie folgt gefaßt: Artikel 62 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 wird nach Nummer 14 folgende neue Nummer 15 angefügt: ,,15. Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs." 2. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 4 wird aufgehoben; die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die neuen Nummern 4 und 5. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1998 6. § 46b wird wie folgt gefaßt: ,,§ 46b Insolvenzantrag Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden." 7. § 46c wird wie folgt gefaßt: ,,§ 46c Berechnung von Fristen Die nach den §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung und nach § 32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom Tage des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu berechnen." 8. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte ,,das Vergleichsverfahren oder der Konkurs" durch die Worte ,,das Insolvenzverfahren" ersetzt. 9. § 63a Abs. 3 wird aufgehoben. 17a. Artikel 81 wird aufgehoben. 18. Artikel 87 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgende neue Nummer 7a eingefügt: 7a. In § 53c werden in Absatz 3a Nr. 2 und in Absatz 3b Nr. 1 jeweils die Worte ,,des Konkurses" durch die Worte ,,der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) Es wird folgende neue Nummer 11a eingefügt: 11a. § 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. mit der Liquidation oder Insolvenz eines Versicherungsunternehmens befaßte Stellen,". Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt geändert: 1. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach den Worten ,,für den" die Angabe ,,§ 8 Abs. 3 und" eingefügt. 3839 b) Der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch einen Strichpunkt ersetzt. c) Es wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten." 2. In § 23 Abs. 2 und in § 31 werden jeweils die Worte ,,Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister" durch die Worte ,,Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" ersetzt. In der Überschrift zu § 31 wird hinter dem Wort ,,Genossenschafts-" ein Komma und das Wort ,,Partnerschafts-" eingefügt. 3. In § 36 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 811 Nr. 4 und 9" durch die Angabe ,,§ 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9" ersetzt. 4. In § 74 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Insolvenzverwalter" ein Komma und die Worte ,,die Mitglieder des Gläubigerausschusses" eingefügt. 5. In § 75 Abs. 2 wird das Wort ,,zwei" durch das Wort ,,drei" ersetzt. 6. In § 102 werden nach dem Wort ,,Durch" die Worte ,,§ 21 Abs. 2 Nr. 4 und" eingefügt. 7. Dem § 177 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." 8. In § 197 Abs. 2 werden die Worte ,,drei Wochen" durch die Worte ,,einem Monat" und die Worte ,,einem Monat" durch die Worte ,,zwei Monaten" ersetzt. 9. In § 198 entfallen die Worte ,,mit Zustimmung des Insolvenzgerichts". 10. Dem § 201 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden." 11. Dem § 235 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." 12. In § 245 Abs. 1 Nr. 1 wird vor dem Wort ,,nicht" das Wort ,,voraussichtlich" eingefügt. 13. In § 247 Abs. 2 Nr. 1 wird vor dem Wort ,,nicht" das Wort ,,voraussichtlich" eingefügt. 14. In § 251 Abs. 1 Nr. 2 wird vor dem Wort ,,schlechter" das Wort ,,voraussichtlich" eingefügt. 15. Dem § 252 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." 16. § 305 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten ,,Mit dem" die Worte ,,schriftlich einzureichenden" eingefügt. 3840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1998 Artikel 7 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes In § 29 Abs. 4 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, werden das Wort ,,Verwalter" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" und das Wort ,,Gesamtvollstreckungsordnung" durch das Wort ,,Insolvenzordnung" ersetzt. Artikel 8 Änderung der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle Die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 1998 I S. 583) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Nr. 32 wird § 900 Abs. 1 Satz 2 und 3 wie folgt gefaßt: ,,Der Gerichtsvollzieher hat für die Ladung des Schuldners zu dem Termin Sorge zu tragen. Er hat ihm die Ladung zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozeßbevollmächtigten bedarf es nicht." 2. Artikel 3 wird folgender Absatz 9 angefügt: Artikel 3 ,,(9) Auf Anträge auf Bestimmung eines Termins zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 807, 899, 900 der Zivilprozeßordnung und § 20 Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung Anwendung." Artikel 9 Änderung steuerlicher Vorschriften 1. Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3816), wird wie folgt geändert: a) § 75 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren." b) § 171 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 12 werden die Worte ,,der Konkurs" durch die Worte ,,das Insolvenzverfahren" ersetzt. bb) In Absatz 13 werden das Wort ,,Konkursverfahren" durch das Wort ,,Insolvenzverfahren" und die Worte ,,des Konkursverfahrens" durch die Worte ,,des Insolvenzverfahrens" ersetzt. c) § 231 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Konkurs" durch das Wort ,,Insolvenzverfahren" ersetzt. bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,Konkurs" und ,,Konkursverfahren" jeweils durch das Wort ,,Insolvenzverfahren" ersetzt. d) § 251 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfas- b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Der Schuldner kann sich im Verfahren nach diesem Abschnitt vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. § 157 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung. (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Vordrucke für die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne einzuführen. Soweit nach Satz 1 Vordrucke eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden." 17. In § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird vor dem Wort ,,wirtschaftlich" das Wort ,,voraussichtlich" eingefügt. Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes In § 77 Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 18 dieses Gesetzes (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird das Wort ,,Konkursvorrechte" durch das Wort ,,Vorrechte" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Umweltauditgesetzes In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591) wird das Wort ,,Konkursdelikte" durch das Wort ,,Insolvenzstraftaten" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Signaturgesetzes In § 11 Abs. 3 und in § 13 Abs. 4 Satz 2 des Signaturgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872) werden die Worte ,,eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens" jeweils durch die Worte ,,eines Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch In den Artikeln 36 und 37 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7a dieses Gesetzes (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird das Wort ,,Konkursausfallgeld" jeweils durch das Wort ,,Insolvenzgeld" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1998 sungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2 und des § 257 der Insolvenzordnung gegen den Schuldner im Verwaltungsweg zu vollstrecken. (3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest." e) In § 266 wird die Angabe ,,419," gestrichen. f) In § 282 Abs. 2 wird das Wort ,,Konkurs" durch das Wort ,,Insolvenzverfahren" ersetzt. g) § 284 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein 1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung); 2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten." 2. In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 677), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3816) geändert worden ist, wird nach § 11 folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Insolvenzverfahren In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. Dezember 1998 beantragt wird, gelten § 75 Abs. 2, § 171 Abs. 12 und 13, § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 251 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 266, § 282 Abs. 2 und § 284 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 1. Januar 1999 begründet worden sind. Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden; gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist." 3. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3816), wird wie folgt geändert: a) In § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte ,,Konkursausfallgeld oder" gestrichen. b) In § 50c Abs. 3 Satz 2 wird das Wort ,,Konkursverfahren" durch das Wort ,,Insolvenzverfahren" ersetzt. 3841 4. In § 11 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 340), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird das Wort ,,Konkursverfahren" durch das Wort ,,Insolvenzverfahren" ersetzt. 5. § 11 Abs. 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren." 6. Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 831), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) § 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Aufgabe, Auflösung und Insolvenz". bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt." b) § 16 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz". bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist." 7. In § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 600), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121) geändert worden ist, wird das Wort ,,Konkursverfahrens" durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 9 Nr. 6 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 11 Neubekanntmachung der Gewerbeordnung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Gewerbeordnung in der vom 1. Januar 1999 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 12 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. 3842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1998 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. Dezember 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin