Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 26 vom 31.05.1999  - Seite 1026 bis 1028 - Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen

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1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen Vom 21. Mai 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Die Artikel 38 bis 46 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5b des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden wie folgt gefaßt: ,,Artikel 38 Ungerechtfertigte Bereicherung (1) Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung unterliegen dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist. (2) Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein geschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist. (3) In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Artikel 39 Geschäftsführung ohne Auftrag (1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist. (2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist. Artikel 40 Unerlaubte Handlung (1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, daß anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden. (2) Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Handelt es sich um Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen, so steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich die Hauptverwaltung oder, wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese befindet. (3) Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, können nicht geltend gemacht werden, soweit sie 1. wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich, 2. offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder 3. haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen. (4) Der Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht. Artikel 41 Wesentlich engere Verbindung (1) Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 38 bis 40 Abs. 2 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden. (2) Eine wesentlich engere Verbindung kann sich insbesondere ergeben 1. aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis oder 2. in den Fällen des Artikels 38 Abs. 2 und 3 und des Artikels 39 aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten in demselben Staat im Zeitpunkt des rechts- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 erheblichen Geschehens; Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Artikel 42 Rechtswahl Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt. Sechster Abschnitt Sachenrecht Artikel 3 Artikel 43 Rechte an einer Sache (1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden. (3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen. Artikel 44 Grundstücksimmissionen Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gilt Artikel 40 Abs. 1 entsprechend. Artikel 45 Transportmittel (1) Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. Das ist 1. bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit, 2. bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts, 3. bei Schienenfahrzeugen der Staat der Zulassung. (2) Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1. Artikel 46 Wesentlich engere Verbindung Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den ArtiArtikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1999 in Kraft. Änderung der Zivilprozeßordnung 1027 keln 43 bis 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden." Artikel 2 Änderung des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht § 11 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2211-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird aufgehoben. § 606a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, so steht Absatz 1 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen." Artikel 4 Aufhebung der Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets Die Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird aufgehoben. 1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 21. Mai 1999 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin