Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2002  Nr. 32 vom 26.08.2002  - Seite 1914 bis 2131 - Gesetz zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vom 29. Oktober 2001 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits

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1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Gesetz zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vom 29. Oktober 2001 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits Vom 16. August 2002. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Luxemburg am 29. Oktober 2001 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits sowie der der Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 71 wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 129 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. August 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Auswärtigen J. Fischer Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1915 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden ,,Mitgliedstaaten" genannt, und die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im Folgenden ,,Gemeinschaft" genannt, einerseits und die Republik Kroatien, im Folgenden ,,Kroatien" genannt, andererseits, in Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es der Republik Kroatien ermöglichen, die Beziehungen zur Gemeinschaft weiter zu vertiefen und auszubauen, in Anbetracht der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungsund Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie auch im Rahmen des Stabilitätspaktes, in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Kroatien und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Ausbau der handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit, eine weitreichende Zusammenarbeit u.a. in den Bereichen Justiz und Inneres sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit, in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte von Helsinki, der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspaktes für Südosteuropa vollständig umzusetzen und die Verpflichtungen aus den Abkommen von Dayton/Paris und Erdut zu erfüllen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen, in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Kroatien zu leisten, in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden Rechten und Pflichten, in dem Wunsch, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, aufzunehmen, in der Überzeugung, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird, unter Berücksichtigung der Zusage Kroatiens, seine Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft anzugleichen, unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Durchführung der Reformen und des Wiederaufbaus tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen, in Bestätigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Kroatien notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu denen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen gehört, in der Erwägung, dass Kroatien sein Eintreten für das Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen auf Rückkehr und für den Schutz ihrer damit zusammenhängenden Rechte bestätigt, 1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Artikel 4 Kroatien verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der Rückkehr der Flüchtlinge und der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der Region bei. Artikel 5 (1) Die Assoziierung erfolgt stufenweise und wird spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens vollendet. (2) Der mit Artikel 110 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft unter dem Blickwinkel der Präambel und der allgemeinen Grundsätze dieses Abkommens regelmäßig die Anwendung dieses Abkommens und die von Kroatien erzielten Fortschritte bei den institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungsreformen. Artikel 6 Das Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbar, insbesondere mit Artikel XXIV des GATT 1994 und Artikel V des GATS. über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark, eingedenk des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufrief, eingedenk der Bereitschaft der Europäischen Union, Kroatien so weit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der EU auf der Grundlage des Vertrages über die Europäische Union und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien, der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kroatien andererseits wird eine Assoziation gegründet. (2) Ziel dieser Assoziation ist es, ­ einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht; ­ die Bestrebungen Kroatiens zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, u.a. durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft; ­ die Bestrebungen Kroatiens zu unterstützen, den Übergang zur Marktwirtschaft zu vollenden, ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Kroatien zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten; ­ die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern. Titel II Politischer Dialog Artikel 7 Im Rahmen dieses Abkommens wird ein politischer Dialog zwischen den Vertragsparteien eingerichtet. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Kroatien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei. Mit dem politischen Dialog soll insbesondere gefördert werden: Titel I Allgemeine Grundsätze Artikel 2 Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile dieses Abkommens. Artikel 3 Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der besonderen Lage Kroatiens Rechnung. ­ die volle Integration Kroatiens in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union; ­ eine stärkeren Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten; ­ regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen; ­ gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, u.a. Zusammenarbeit in den unter die Gemeinsame Außenund Sicherheitspolitik der Europäischen Union fallenden Bereichen. Artikel 8 (1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen. (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden: ­ erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Kroatien einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und die Kommission andererseits vertreten; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 ­ volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarates und anderer internationaler Gremien; ­ in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs geleistet werden kann. Artikel 9 Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 116 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitätsund Assoziationsausschuss statt. Artikel 10 Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden. Artikel 13 Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind 1917 Kroatien nimmt mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern eine regionale Zusammenarbeit in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit auf, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit muss mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein. Artikel 14 Zusammenarbeit mit den Ländern, die den Beitritt zur EU beantragt haben Kroatien kann seine Zusammenarbeit mit einem Land, das den Beitritt zur EU beantragt hat, in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fördern und mit ihm eine Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit einer solchen Übereinkunft soll angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Kroatien und dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit diesem Land anzugleichen. Titel III Regionale Zusammenarbeit Artikel 11 Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Kroatien aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft unterstützt im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension. Wenn Kroatien plant, seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 12 bis 14 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X. Artikel 12 Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Kroatien Verhandlungen mit dem Land bzw. den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen. Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind: ­ ein politischer Dialog, ­ die Errichtung einer mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbaren Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien, ­ gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind, ­ Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres. Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen. Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft Kroatiens, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen Kroatien und der Europäischen Union. Titel IV Freier Warenverkehr Artikel 15 (1) Während eines Zeitraums von höchstens sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Kroatien im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften. (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur. (3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt wird, oder der in der WTO für das Jahr 2002 gebundene Zollsatz. (4) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich aus den Zollverhandlungen der WTO ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze. (5) Die Gemeinschaft und Kroatien teilen einander ihre Ausgangszollsätze mit. Kapitel I Gewerbliche Waren Artikel 16 (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Kroatiens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren. (2) Die Artikel 17 und 18 gelten nach Maßgabe der Artikel 22 und 23 nicht für Textilwaren und Stahlerzeugnisse des Kapitels 72 der Kombinierten Nomenklatur. 1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Artikel 22 Protokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Textilwaren. Artikel 23 Protokoll Nr. 2 enthält die Regelung für die Stahlerzeugnisse des Kapitels 72 der Kombinierten Nomenklatur. (3) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Vertrages. Artikel 17 (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse Kroatiens werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse Kroatiens und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Artikel 18 (1) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen I und II aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (2) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt: ­ Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2004 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. (3) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang II aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt: ­ Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 15 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2007 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. (4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Artikel 19 Die Gemeinschaft und Kroatien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle. Artikel 20 (1) Die Gemeinschaft und Kroatien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. (2) Die Gemeinschaft und Kroatien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Verhältnis zueinander alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung. Artikel 21 Kroatien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 18 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges es zulassen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann entsprechende Empfehlungen aussprechen. Kapitel II Landwirtschaft und Fischerei Artikel 24 Begriffsbestimmung (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Kroatien. (2) Als ,,landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse" gelten die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren. (3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 (,,Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend"). Artikel 25 Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. Artikel 26 (1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kroatien und alle Maßnahmen gleicher Wirkung. (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Kroatien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Artikel 27 Landwirtschaftliche Erzeugnisse (1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll beseitigt. (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus ,,Baby-beef" im Sinne des Anhangs III mit Ursprung in Kroatien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 9 400 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v.H. des Wertzollsatzes und 20 v.H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind. (3) a) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens (i) beseitigt Kroatien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (ii) beseitigt Kroatien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingente. Die Zollkontingente werden jährlich um die in Anhang IVb für jedes Erzeugnis angegebene Menge erhöht. b) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens (i) beseitigt Kroatien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. c) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens (i) beginnt Kroatien mit der schrittweisen Beseitigung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IVd aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der Zollkontingente und nach dem Zeitplan, die dort für jedes Erzeugnis angegeben sind; (ii) beginnt Kroatien mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IVe aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan auf 50 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes; (iii) beginnt Kroatien mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IVf aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der Zollkontingente und nach dem Zeitplan, die dort für jedes Erzeugnis angegeben sind, auf 50 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes. (4) Die Handelsregelung für Wein und Spirituosen wird in einem gesonderten Protokoll über Wein und Spirituosen festgelegt. Artikel 31 1919 Sollten die Einfuhren von Ursprungswaren der einen Vertragspartei, für die nach Artikel 25, 27 oder 28 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarund Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 38, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet. Kapitel III Gemeinsame Bestimmungen Artikel 32 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen und in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Artikel 33 Stillhalteregelung (1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien weder neue Einfuhroder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht. (2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft. (3) Unbeschadet der nach Artikel 26 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik Kroatiens und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen III, IVa, IVb, IVc, IVd, IVe, IVf, Va und Vb vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird. Artikel 34 Verbot steuerlicher Diskriminierung (1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von den Vertragsparteien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt. (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben. Artikel 35 Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle. Artikel 36 Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken. (2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeiten lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mit- Artikel 28 Fischereierzeugnisse (1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, die nicht in Anhang Va aufgeführt sind. Die in Anhang Va aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort genannten Bestimmungen. (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Kroatien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und beseitigt alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang Vb aufgeführt sind. Die in Anhang Vb aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort genannten Bestimmungen. Artikel 29 Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Kroatiens, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Kroatiens und der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO prüfen die Gemeinschaft und Kroatien spätestens am 1. Juli 2006 im Stabilitäts- und Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können. Artikel 30 Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch die eine oder die andere Vertragspartei unberührt. 1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 zes 4 Buchstabe b so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. (4) Für die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 gilt Folgendes: a) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Behebung dieser Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrates keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. (5) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. (6) Führt die Gemeinschaft oder Kroatien für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit. Artikel 39 Knappheitsklausel (1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen. (2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist denjenigen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. (3) Die Gemeinschaft bzw. Kroatien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrates keine Einigung erzielt worden, gliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden, in die Kroatien eingetreten ist oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Kroatien zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden. (3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen statt sowie auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Kroatiens Rechnung getragen wird. Artikel 37 Dumping (1) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über den Dumpingfall nach Absatz 1 unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von 30 Tagen nach Unterrichtung des Stabilitätsund Assoziationsrates das Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. Artikel 38 Allgemeine Schutzklausel (1) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, ­ dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder ­ dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen. (2) Die Gemeinschaft und Kroatien wenden Schutzmaßnahmen untereinander nur nach Maßgabe dieses Abkommens an. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen und bestehen in der Regel in der Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des anwendbaren Zollsatzes für die betroffene Ware oder in einer Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware. In diesen Maßnahmen muss vorgesehen sein, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden. Die Maßnahmen werden für höchstens ein Jahr getroffen. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnahmen mit einer Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getroffen werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut Schutzmaßnahmen angewandt. (3) Die Gemeinschaft bzw. Kroatien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den Fällen dieses Artikels vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absat- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden. (4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Kroatien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. Artikel 40 Staatliche Monopole Kroatien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Kroatiens ausgeschlossen ist. Der Stabilitätsund Assoziationsrat wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet. Artikel 41 Protokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen. Artikel 42 Zulässige Beschränkungen Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Artikel 43 Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bei der Verringerung der Betrugsmöglichkeiten bei der Anwendung der Handelsbestimmungen dieses Abkommens zusammenzuarbeiten. Liegen nach Auffassung einer Vertragspartei ausreichende Beweise für Betrug vor, beispielsweise ein beträchtlicher Anstieg der Ausfuhren einer Ware aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei auf ein Niveau, das nicht mehr den wirtschaftlichen Bedingungen, z.B. den normalen Produktions- und Exportkapazitäten, entspricht, oder die Verweigerung der für die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die andere Vertragspartei erforderlichen Amtshilfe, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der Artikel 31, 38 und 89 sowie des Protokolls Nr. 4, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Artikel 44 Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt. 1921 Titel V Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung, Erbringung von Dienstleistungen, Kapitalverkehr Kapitel I Freizügigkeit der Arbeitnehmer Artikel 45 (1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten ­ wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt; ­ haben der Ehegatte und die Kinder eines im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 46 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist. (2) Kroatien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung. Artikel 46 (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer ­ müssen die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für kroatische Arbeitnehmer, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden; ­ prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen. (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft. Artikel 47 (1) Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, folgende Bestimmungen in Kraft gesetzt: ­ Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt. 1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens besitzt. h) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. Kroatiens, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Kroatiens niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Kroatiens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Kroatien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind. i) ,,Finanzdienstleistungen" sind die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern. Artikel 49 (1) Kroatien erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt es bei Inkrafttreten dieses Abkommens i) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt; ­ Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaates bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden. ­ Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Definition. (2) Kroatien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine ähnliche wie die in Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich genannte Behandlung. Kapitel II Niederlassung Artikel 48 Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ,,Gesellschaft der Gemeinschaft" bzw. ,,kroatische Gesellschaft" ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungsoder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Kroatiens hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Kroatiens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als kroatische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens aufweist. b) ,,Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird. c) ,,Zweigniederlassung" einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen. d) ,,Niederlassung" ist i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die selbständige Erwerbstätigkeit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; ii) für die Geschäftstätigkeit der in Kroatien niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt. (2) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft bzw. von kroatischen Gesellschaften in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken. (3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten i) für die Niederlassung kroatischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren; ii) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen kroatischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren. (4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien des Abkommens zur Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten fest. (5) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Kroatien zu nutzen und zu mieten; b) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ferner das Recht, wie die kroatischen Gesellschaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszu- ii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der kroatischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Kroatien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. e) ,,Geschäftstätigkeit" ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten. f) ,,Erwerbstätigkeiten" umfassen grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten. g) ,,Staatsangehöriger der Gemeinschaft" bzw. ,,Staatsangehöriger Kroatiens" ist eine natürliche Person, die die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 üben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse, ausgenommen natürliche Ressourcen, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wälder und Forsten, die gleichen Rechte wie die kroatischen Gesellschaften, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitätsund Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung der Rechte nach diesem Absatz auf die ausgenommenen Sektoren fest; c) prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, ob die unter Buchstabe b genannten Rechte, einschließlich der Rechte in den ausgenommenen Sektoren, auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ausgedehnt werden können. Artikel 50 (1) Vorbehaltlich des Artikels 49 kann jede Vertragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken; dies gilt nicht für die in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistungen. (2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus dem Abkommen genutzt werden. (3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. Artikel 51 (1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr. (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen. Artikel 52 (1) Die Artikel 49 und 50 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die dort nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist. (2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt. Artikel 53 Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Kroatiens die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Kroatien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die 1923 gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 54 (1) Die im Gebiet Kroatiens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen kroatischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften im Gebiet Kroatiens bzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Kroatiens besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (im Folgenden ,,Organisationen" genannt) ist ,,gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buchstabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen): a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören: ­ die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung, ­ die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte, ­ die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen; b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden. c) Das ,,gesellschaftsintern versetzte Personal" umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt. (3) Die Einreise von Staatsangehörigen Kroatiens bzw. der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Kroatiens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer kroatischen Gesellschaft in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Kroatien zuständig sind, und sofern ­ diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und 1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 hende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen. (3) Nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen. Artikel 57 (1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Kroatiens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten des Abkommens erheblich verschärfen. (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten des Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. ­ die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. Kroatiens hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Kroatien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat. Artikel 55 Während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann Kroatien übergangsweise Maßnahmen einführen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen, wenn bestimmte Wirtschaftszweige ­ eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere ernste soziale Probleme in Kroatien hervorrufen, oder ­ den Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen Kroatiens in einem bestimmten Wirtschaftszweig in Kroatien erfahren oder ­ sich in Kroatien im Aufbau befinden. Diese Maßnahmen i) treten spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft; ii) müssen geeignet und erforderlich sein, um Abhilfe zu schaffen; iii) dürfen hinsichtlich der Tätigkeit der zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahme bereits in Kroatien niedergelassenen Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft keine Diskriminierung gegenüber den Gesellschaften oder Staatsangehörigen Kroatiens bewirken. Bei der Konzipierung und Anwendung dieser Maßnahmen gewährt Kroatien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft nach Möglichkeit eine Präferenzbehandlung, in keinem Fall jedoch eine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die es den Gesellschaften oder Staatsangehörigen aus Drittstaaten gewährt. Vor Einführung dieser Maßnahmen konsultiert Kroatien den Stabilitäts- und Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat, nachdem die von ihm geplanten konkreten Maßnahmen dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert wurden, in Kraft, es sei denn, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der sofortiges Eingreifen erfordert; in diesem Fall konsultiert Kroatien den Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich nach ihrer Einführung. Nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann Kroatien diese Maßnahmen nur mit Zustimmung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen oder aufrechterhalten. Artikel 58 Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Kroatien gelten Folgende Bestimmungen: (1) Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 6 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Kroatien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes und die schrittweise Angleichung der kroatischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird. (2) Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden. a) Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird, unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten. b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern. (3) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2 a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittstaat hätten; b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern; c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten. Kapitel III Erbringung von Dienstleistungen Artikel 56 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit Folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Kroatiens zu gestatten, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind. (2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 54 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Kroatiens sind und um vorüberge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 d) Unter anderem gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die entsprechenden Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. (4) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr in einem gesonderten Abkommen geregelt, das nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln ist. (5) Vor Abschluss des in Absatz 4 genannten Abkommens treffen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens verschärfen. (6) Kroatien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert. (7) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden können. 1925 mens prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung dieser Rechte auf die in Anhang VII aufgeführten Sektoren. Ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr. (3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Kroatien ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht. (4) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Kroatien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder Kroatiens verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Kroatien unbeschadet des Artikels 59 und dieses Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Kroatien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. (5) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind. (6) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Kroatien zu erleichtern. Artikel 61 (1) Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen. (2) Spätestens am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr fest. Kapitel IV Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Artikel 59 Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Kroatien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen. Artikel 60 (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne. (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Kroatien durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung der bestehenden Verfahren den Erwerb von Immobilien in Kroatien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme der in Anhang VII aufgeführten Sektoren. Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens passt Kroatien seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von Immobilien in Kroatien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schrittweise an, um deren Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen Kroatiens zu gewährleisten. Nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom- Kapitel V Allgemeine Bestimmungen Artikel 62 (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. (2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind. Artikel 63 Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 62. Artikel 64 Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen 1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 vorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. (2) Diese Angleichung beginnt mit der Unterzeichnung des Abkommens und wird bis zum Ende des in Artikel 5 festgelegten Zeitraums schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes ausgedehnt. Sie konzentriert sich zunächst auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich des Binnenmarktes und auf andere handelsrelevante Bereiche und folgt einem zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Kroatien zu vereinbarenden Programm. Ferner legt Kroatien im Einvernehmen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Modalitäten für die Überwachung der Durchführung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnahmen fest. Artikel 70 Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; Kroatiens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden. Artikel 65 (1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden. (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll. (3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Kroatien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. Artikel 66 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor. (2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Kroatiens kann die Gemeinschaft bzw. Kroatien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Kroatien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei. (3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen. Artikel 67 Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) ergeben. Artikel 68 Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden. ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Kroatiens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; iii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben. (3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind. (4) Kroatien errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist u.a. für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen. (5) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie u.a. der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o.ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. (6) Kroatien stellt ein umfassendes Inventar der Beihilfeprogramme auf, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde aufgestellt wurden, und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens den in Absatz 2 genannten Kriterien an. (7) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Kroatien gewährten Titel VI Angleichung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften und Wettbewerbsregeln Artikel 69 (1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Angleichung der bestehenden Rechtsvorschriften Kroatiens an die der Gemeinschaft zukommt. Kroatien bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechts- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Kroatien den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird. b) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Kroatien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen Kroatiens sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte. (8) Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren ­ findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung; ­ werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. (9) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Dieser Artikel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder der einschlägigen internen Rechtsvorschriften. Artikel 71 Geistiges und gewerbliches Eigentum (1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VIII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beimessen. (2) Kroatien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. (3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Kroatien durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten. (4) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden. Artikel 72 Öffentliche Aufträge (1) Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen der WTO, als erstrebenswertes Ziel an. (2) Den kroatischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger gün- 1927 stig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, wenn die Regierung Kroatiens die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Kroatien diese Rechtsvorschriften erlassen hat. Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Kroatien niedergelassen sind, wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Kroatien nach dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften Kroatiens gewährt werden. Die Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V in Kroatien niedergelassen sind, haben ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften Kroatiens gewährt werden. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Kroatien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Kroatien gewähren kann. (3) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Kroatien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 45 bis 68 Anwendung. Artikel 73 Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsprüfung (1) Kroatien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsprüfungsverfahren in Einklang zu bringen. (2) Zu diesem Zweck beginnen die Vertragsparteien frühzeitig damit, ­ die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen, Prüfungen und Konformitätsprüfungsverfahren zu fördern; ­ gegebenenfalls ein Protokoll über die europäische Konformitätsprüfung zu schließen; ­ den Aufbau einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu fördern: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsprüfung; ­ die Teilnahme Kroatiens an der Arbeit der europäischen Fachorganisationen, insbesondere CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC, EUROMET zu fördern. Artikel 74 Verbraucherschutz Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen Kroatiens an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt von der Entwicklung einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich gewährleistet. Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen ­ die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und die Angleichung des Verbraucherschutzes in Kroatien an den in der Gemeinschaft, 1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Artikel 77 Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung; Rückübernahme (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck ­ erklärt sich Kroatien bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückzuübernehmen; ­ erklären sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet Kroatiens aufhalten, auf Ersuchen Kroatiens ohne weiteres rückzuübernehmen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Kroatien versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein Abkommen zwischen Kroatien und der Europäischen Gemeinschaft über die spezifischen Verpflichtungen Kroatiens und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält. (3) Bis zum Abschluss des in Absatz 2 genannten Abkommens mit der Gemeinschaft erklärt sich Kroatien bereit, auf Ersuchen eines Mitgliedstaates bilaterale Abkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die spezifischen Verpflichtungen Kroatiens und des betreffenden Mitgliedstaates im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält. (4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels, unternommen werden können. ­ eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen, ­ einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten. Titel VII Justiz und Inneres Einleitung Artikel 75 Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaates und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung bei. Die Zusammenarbeit im Justizbereich konzentriert sich insbesondere auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Steigerung ihrer Effizienz und die Juristenausbildung. Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit Artikel 76 Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration (1) Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, u.a. auf regionaler Ebene. (2) Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie umfasst technische Hilfe und Amtshilfe für Folgende Maßnahmen: ­ Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis, ­ Formulierung von Rechtsvorschriften, ­ Steigerung der Effizienz der Institutionen, ­ Ausbildung des Personals, ­ Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere. (3) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Folgendes: ­ im Asylbereich auf die Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des Genfer Übereinkommens von 1951 und des New Yorker Protokolls von 1967 entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten; ­ im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihnen Rechte und Pflichten zu übertragen, die denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar sind. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann weitere Themen für die Zusammenarbeit nach diesem Artikel empfehlen. Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und illegalen Drogen Artikel 78 Geldwäsche (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen missbraucht werden. (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien gleichwertig sind. Artikel 79 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen gegen Drogen zu gewährleisten. Mit der Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Die Vertragsparteien einigen sich über die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenstrategie der EU. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst technische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen: ­ Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Politik, ­ Gründung von Einrichtungen und Informationszentren, ­ Ausbildung des Personals, ­ drogenbezogene Forschung, ­ Verhütung der Abzweigung von Ausgangsstoffen für die illegale Herstellung von Drogen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen. Artikel 82 Wirtschaftspolitik 1929 sche Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen. (3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Kroatien und seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern können und somit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Prioritäten zwischen und innerhalb der Folgenden Kooperationsmaßnahmen festlegen. Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten Artikel 80 Verhütung und Bekämpfung von Straftaten (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Bekämpfung von im Rahmen der organisierten oder der sonstigen Kriminalität begangenen Straftaten wie den Folgenden zusammenzuarbeiten: ­ Menschenhandel, ­ Wirtschaftsdelikte, insbesondere Korruption, Geldfälschung, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen oder nachgeahmten Waren, ­ illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen, ­ Schmuggel, ­ illegaler Waffenhandel, ­ Terrorismus. Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen ist Gegenstand von Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien. (2) Die technische Hilfe und die Amtshilfe auf diesem Gebiet kann Folgendes umfassen: ­ Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts, ­ Steigerung der Effizienz der mit der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten beauftragten Stellen, ­ Ausbildung des Personals und Aufbau einer Fahndungsinfrastruktur, ­ Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten. (1) Die Gemeinschaft und Kroatien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern. (2) Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Kroatien ­ einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Entwicklungsstrategien, ­ die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung, ­ die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Technologien zu beschleunigen. (3) Auf Ersuchen der kroatischen Regierung kann die Gemeinschaft Kroatien bei seinen Anstrengungen unterstützen, seine Politik schrittweise der der Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion und des Europäischen Systems der Zentralbanken. Artikel 83 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (1) Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik ist es, ein leistungsfähiges und nachhaltiges Statistiksystem zu entwickeln, das in angemessener Zeit zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern kann, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Kroatien benötigt werden. Das kroatische Zentralbüro für Statistik soll in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse seiner Kunden, der öffentlichen Verwaltung wie der Privatwirtschaft, einzugehen. Das Statistiksystem muss mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen und den Bestimmungen des europäischen Statistikrechts im Einklang stehen und sich auf den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Statistik hinentwickeln. (2) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien insbesondere zusammenarbeiten, ­ um den Aufbau eines leistungsfähigen statistischen Dienstes in Kroatien zu fördern, der sich auf einen geeigneten institutionellen Rahmen stützen kann; ­ um die Angleichung an die internationalen und europäischen Normen und Klassifikationen fortzusetzen und das nationale Statistiksystem in die Lage zu versetzen, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Statistik zu übernehmen; ­ um den Wirtschaftsbeteiligten des privaten und des öffentlichen Sektors und den Forschern geeignete sozioökonomische Daten zur Verfügung zu stellen; Titel VIII Kooperationspolitik Artikel 81 (1) Die Gemeinschaft und Kroatien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotential Kroatiens geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien. (2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Kroatiens ausgerichtet. Diese Politik soll gewährleisten, dass umweltpoliti- 1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den beiden Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management-Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung in Kroatien gewidmet. Artikel 87 Kleine und mittlere Unternehmen Die Vertragsparteien streben an, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstumspotential und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in Kroatien zu fördern und zu stärken. Artikel 88 Tourismus (1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Tourismus hat das Ziel, den Tourismus und den Reiseverkehr durch Transfer von Know-how, Teilnahme Kroatiens an wichtigen europäischen Tourismusorganisationen und Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen zu erleichtern und zu fördern. (2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere ­ einen Informationsaustausch über wichtige Fragen von gemeinsamem Interesse, die den Tourismussektor und den Transfer von Know-how betreffen, ­ die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur, die Investitionen in den Tourismussektor begünstigt, ­ die Prüfung regionaler Tourismusprojekte. Artikel 89 Zoll (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Einhaltung der zur Annahme vorgesehenen Vorschriften im Handelsbereich zu gewährleisten und die Angleichung des Zollsystems Kroatiens an das der Gemeinschaft zum Abschluss zu bringen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung zu unterstützen. (2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere ­ die mögliche Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und Kroatiens sowie die Anwendung des Einheitspapiers, ­ die Verbesserung und Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr, ­ den Ausbau der Infrastruktur an den Grenzen zwischen den Vertragsparteien, ­ die Entwicklung einer Zusammenarbeit im Zollbereich zur Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformationssysteme, ­ einen Informationsaustausch, u.a. über Fahndungsmethoden, ­ die Übernahme der Kombinierten Nomenklatur durch Kroatien, ­ die Ausbildung von Zollbeamten. (3) Unbeschadet der sonstigen Zusammenarbeit nach diesem Abkommen, insbesondere nach den Artikeln 77, 78 und 80, ist die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien im Zollbereich in Protokoll Nr. 5 geregelt. ­ um die für die Fortsetzung und Überwachung der wirtschaftlichen Reformen benötigten Daten zur Verfügung zu stellen; ­ um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten; ­ die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das europäische Statistiksystem schrittweise auszubauen. (3) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere einen Informationsaustausch über Methoden, den Transfer von Know-how und Ausbildung. Artikel 84 Bank-, Versicherungsund andere Finanzdienstleistungen (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Kroatien zu schaffen und auszubauen. Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf ­ die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Rechnungslegung, das mit den europäischen Normen vereinbar ist, ­ die Stärkung und Umstrukturierung der Banken und Versicherungen und anderer Sektoren der Finanzwirtschaft, ­ die Verbesserung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für Bank- und andere Finanzdienstleistungen, ­ den Informationsaustausch, insbesondere über Gesetzgebungsvorhaben, ­ die Anfertigung von Übersetzungen und die Ausarbeitung terminologischer Glossare. (2) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, anhand der harmonisierten Methoden und Verfahren der Gemeinschaft in Kroatien effiziente Systeme für die Rechnungsprüfung zu entwickeln. Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf ­ technische Hilfe für den kroatischen Rechnungshof, ­ die Einrichtung einer Innenrevision bei öffentlichen Stellen, ­ den Informationsaustausch über die Rechnungsprüfungssysteme, ­ die Normung der Unterlagen für die Rechnungsprüfung, ­ Ausbildung und Beratung. Artikel 85 Investitionsförderung und Investitionsschutz (1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet. (2) Die besonderen Ziele der Zusammenarbeit sind ­ für Kroatien die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen, ­ gegebenenfalls der Abschluss bilateraler Investitionsschutzund Investitionsförderungsabkommen mit den Mitgliedstaaten, ­ die Verbesserung des Investitionsschutzes. Artikel 86 Industrielle Zusammenarbeit (1) Mit der Zusammenarbeit soll die Modernisierung und Umstrukturierung der kroatischen Industrie und einzelner Sektoren sowie die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Seiten mit dem besonderen Ziel gefördert werden, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Artikel 90 Steuern Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Steuerbereich auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems, der Umstrukturierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst. Artikel 91 Zusammenarbeit im Sozialbereich (1) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusammenarbeit der Vertragsparteien vor allem auf die Verbesserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förderung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der Industrie und des Arbeitsmarktes zu unterstützen. Ferner umfasst sie Maßnahmen wie Studien, Abordnung von Fachleuten oder Information und Ausbildung. (2) Im Bereich der sozialen Sicherheit geht es bei der Zusammenarbeit der Vertragsparteien um die Anpassung des kroatischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, in erster Linie durch Bereitstellung von Fachleuten sowie Information und Ausbildung. (3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst auch die Anpassung der kroatischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Männern und Frauen. (4) Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft zu verbessern. Artikel 92 Agrar- und Ernährungswirtschaft Gegenstand der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften und -normen, die Wasserwirtschaft, die ländliche Entwicklung, die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit an die Gemeinschaftsnormen und die Entwicklung des Forstsektors in Kroatien. Artikel 93 Fischerei Die Gemeinschaft und Kroatien prüfen, ob im Fischereisektor Bereiche von gemeinsamen Interesse ermittelt werden können, die ihrer Art nach für beide Seiten vorteilhaft sein müssten. Artikel 94 Bildung und Ausbildung (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau im allgemeinen Bildungswesen und in der Berufsausbildung in Kroatien anzuheben. (2) Das Tempus-Programm leistet einen Beitrag zur Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Bildung und Ausbildung, indem es die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die wirtschaftlichen Reformen fördert. (3) Auch die Europäische Stiftung für Berufsbildung leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in Kroatien. Artikel 95 Kulturelle Zusammenarbeit Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen u.a. Ver- 1931 ständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Artikel 96 Information und Kommunikation Die Gemeinschaft und Kroatien treffen die für die Förderung des Informationsaustausches erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in Kroatien vermitteln. Artikel 97 Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen. (2) Kroatien gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks unter besonderer Berücksichtigung von Fragen des Erwerbs geistigen Eigentums an über Satellit oder Kabel verbreiteten Programmen an die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand an. Artikel 98 Elektronische Kommunikationsinfrastruktur und dazugehörige Dienstleistungen (1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich der klassischen Telekommunikationsnetze und der einschlägigen elektronischen audiovisuellen Netze sowie der dazugehörigen Dienstleistungen, damit Kroatien die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand bei Inkrafttreten des Abkommens zum Abschluss bringen kann. (2) Die genannten Maßnahmen konzentrieren sich vorrangig auf folgende Bereiche: ­ Entwicklung einer Politik, ­ rechtliche und Regulierungsaspekte, ­ Verwaltungsaufbau zur Unterstützung eines liberalisierten Umfelds, ­ Modernisierung der elektronischen Infrastruktur Kroatiens und ihre Integration in das europäische und das Weltnetz mit Verbesserungen auf regionaler Ebene als Schwerpunkt, ­ internationale Zusammenarbeit, ­ Zusammenarbeit in den europäischen Strukturen, insbesondere im Bereich der Normung, ­ Koordinierung der Standpunkte in internationalen Organisationen und Gremien. Artikel 99 Informationsgesellschaft Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft in Kroatien. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erleichterung von Investitionen und die Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen. Die kroatische Regierung prüft mit Hilfe der Gemeinschaft sorgfältig die in der Europäischen Union eingegangenen politischen Verpflichtungen mit dem Ziel, ihre Politik an die der Union anzugleichen. Die kroatische Regierung stellt einen Plan für die Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Informationsgesellschaft auf. 1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Artikel 100 Verkehr Artikel 102 Nukleare Sicherheit (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die Zusammenarbeit könnte folgende Themen umfassen: ­ Verbesserung der kroatischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die nukleare Sicherheit und Stärkung der Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel, ­ Strahlenschutz einschließlich der Überwachung der Strahlenbelastung der Umwelt, ­ Entsorgung radioaktiver Abfälle und gegebenenfalls Stillegung kerntechnischer Anlagen, ­ gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den EU-Mitgliedstaaten oder der EAG und Kroatien über den frühzeitigen Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über Katastrophenschutzvorkehrungen und grenzübergreifende Erdbebenforschung und über Fragen der nuklearen Sicherheit im Allgemeinen, ­ Probleme des Kernbrennstoffkreislaufs, ­ Sicherheitsüberwachung von Kernmaterial, ­ Verstärkung der Überwachung und Kontrolle des Transports von Material, von dem eine radioaktive Verschmutzung ausgehen kann, ­ Haftpflicht im Nuklearbereich. Artikel 103 Umwelt (1) Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit bei der lebenswichtigen Aufgabe, die Umweltzerstörung zu bekämpfen, um die umweltpolitische Nachhaltigkeit zu unterstützen. (2) Die Zusammenarbeit könnte sich vorrangig auf folgende Bereiche konzentrieren: ­ Qualität des Wassers, einschließlich Wasseraufbereitung, insbesondere grenzübergreifender Wasserläufe, ­ Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Verschmutzung der Luft und des Wassers (einschließlich des Trinkwassers), ­ wirksame Überwachung des Verschmutzungsniveaus und der Emissionen, ­ Entwicklung von Strategien zu globalen und Klimafragen, ­ effiziente, nachhaltige und saubere Energieerzeugung und -nutzung, ­ Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien, ­ Sicherheit von Industrieanlagen, ­ Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen und Durchführung des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basel 1989), ­ umweltpolitische Aspekte der Landwirtschaft, Bodenerosion und Verschmutzung durch in der Landwirtschaft verwendete chemische Substanzen, ­ Schutz der Flora und der Fauna, einschließlich der Wälder, Erhaltung der Artenvielfalt, ­ Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung, ­ Einsatz wirtschaftlicher und steuerlicher Instrumente zur Verbesserung der Umwelt, ­ Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategischen Umweltverträglichkeitsprüfungen, ­ kontinuierliche Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Gemeinschaftsnormen, ­ internationale Übereinkünfte im Umweltbereich, an denen die Gemeinschaft als Vertragspartei beteiligt ist, (1) Über die Bestimmungen des Artikels 58 und des Protokolls Nr. 6 hinaus entwickeln und intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um es Kroatien zu ermöglichen, ­ das Verkehrswesen und die Verkehrsinfrastruktur umzustrukturieren und zu modernisieren; ­ den Personen- und Güterverkehr und den Zugang zum Verkehrsmarkt durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse zu erleichtern; ­ betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind; ­ ein Verkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist; ­ den Umweltschutz im Verkehr und die Verringerung der schädlichen Auswirkungen und der Verschmutzung zu verbessern. (2) Die Zusammenarbeit umfasst vorrangig folgende Bereiche: ­ Ausbau der Straßen-, Eisenbahn-, Flughafen-, Wasserstraßenund Hafeninfrastruktur und wichtiger Strecken von gemeinsamem Interesse sowie transeuropäischer und gesamteuropäischer Verbindungen, ­ Verwaltung der Eisenbahnen und Flughäfen, einschließlich der Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden, ­ Straßenverkehr, einschließlich seiner Besteuerung und der sozial- und umweltpolitischen Aspekte, ­ kombinierter Verkehr auf Straße und Schiene, ­ Harmonisierung der internationalen Verkehrsstatistiken, ­ Modernisierung der technischen Ausrüstung nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen und Hilfe bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten, vor allem im kombinierten Verkehr auf Straße und Schiene, im multimodalen Verkehr und im Güterumschlag, ­ Förderung gemeinsamer Technologie- und Forschungsprogramme, ­ Festlegung einer koordinierten Verkehrspolitik, die mit der der Gemeinschaft vereinbar ist. Artikel 101 Energie (1) Die Zusammenarbeit trägt den Grundsätzen der Marktwirtschaft und des Vertrages über die Europäische Energiecharta Rechnung und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration der Energiemärkte Europas ausgebaut. (2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere ­ die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits, der Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederherstellung regionaler Elektrizitätsverbundnetze mit den Nachbarländern, ­ das Management und die Ausbildung im Energiebereich und den Transfer von Technologie und Know-how, die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt, ­ die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen, ­ die Entwicklung eines Regulierungsrahmens im Energiebereich, der mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 ­ Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene, ­ Bildung und Information im Bereich Umwelt und nachhaltige Entwicklung. (3) Im Bereich des Schutzes vor Naturkatastrophen arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um den Schutz von Menschen, Tieren, Eigentum und Umwelt vor von Menschen ausgelösten Katastrophen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck könnte die Zusammenarbeit Folgende Bereiche umfassen: ­ Austausch der Ergebnisse von Projekten in den Bereichen Wissenschaft und Forschung und Entwicklung, ­ beiderseitige Frühbenachrichtigungs- und Frühwarnsysteme für Gefahren, Katastrophen und ihre Folgen, ­ Rettungs- und Hilfsübungen und -systeme für den Katastrophenfall, ­ Erfahrungsaustausch über Sanierung und Wiederaufbau nach Katastrophen. Artikel 104 Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung (1) Die Vertragsparteien fördern die bilaterale Zusammenarbeit in der zivilen wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, soweit Mittel verfügbar sind, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen, vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes geistigen und gewerblichen Eigentums. (2) Diese Zusammenarbeit umfasst: ­ den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen sowie die Organisation gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen, ­ gemeinsame FTE-Tätigkeiten, ­ Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit FTE befasst sind. (3) Diese Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien beschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind und die u.a. geeignete Bestimmungen über geistiges Eigentum enthalten. Artikel 105 Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit geschenkt. Zu diesem Zweck kann ein Austausch von Informationen und Fachleuten stattfinden. Artikel 107 1933 Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens bereitgestellt, den die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Kroatien festlegt. Mit den allgemeinen Zielen der Hilfe, Verwaltungsaufbau und Investitionen, wird im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses ein Beitrag zu den demokratischen, wirtschaftlichen und institutionellen Reformen in Kroatien geleistet. Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Rechtsangleichung und der Kooperationspolitik nach diesem Abkommen bereitgestellt werden, einschließlich der Bereiche Justiz und Inneres. Die volle Durchführung aller in Protokoll Nr. 6 festgelegten Infrastrukturprojekte von gemeinsamem Interesse ist zu berücksichtigen. Artikel 108 Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen Kroatiens in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine gesamtwirtschaftliche Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Artikel 109 Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird. Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt. Titel X Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen Artikel 110 Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse. Artikel 111 (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Kroatiens andererseits zusammen. (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Titel IX Finanzielle Zusammenarbeit Artikel 106 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Kroatien im Einklang mit den Artikeln 3, 107 und 109 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. (3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. (4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und einem Vertreter Kroatiens geführt. (5) Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Investitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil. 1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Artikel 112 a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. Artikel 119 (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen ­ dürfen die von Kroatien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; ­ dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Kroatien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Kroatiens bewirken. (2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. Artikel 120 (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. (2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. (3) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat. Artikel 121 Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern. Dieser Artikel lässt die Artikel 31, 38, 39 und 43 unberührt. Artikel 122 Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Kroatien andererseits garantiert sind. Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Artikel 113 Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen. Artikel 114 (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern Kroatiens andererseits zusammensetzt. (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates gehört. (3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Fall fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 112. Artikel 115 Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen. Artikel 116 Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des kroatischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt. Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des kroatischen Parlaments andererseits zusammen. Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und vom kroatischen Parlament geführt. Artikel 117 Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen. Artikel 118 Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Artikel 123 Die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 und die Anhänge I bis VIII sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 124 Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 125 ,,Vertragsparteien" sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Kroatien andererseits. Artikel 126 Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge, und andererseits für das Hoheitsgebiet Kroatiens. Artikel 127 Verwahrer des Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. Artikel 129 Artikel 128 1935 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. Artikel 130 Interimsabkommen Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Kroatien in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 70 und 71 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1 bis 5 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 6 zu diesem Abkommen der Zeitpunkt des ,,Inkrafttretens dieses Abkommens" der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist. Geschehen zu Luxemburg am neunundzwanzigsten Oktober zweitausendundeins. 1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Liste der Anhänge Anhang I (Artikel 18 Absatz 2): Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft Anhang II (Artikel 18 Absatz 3): Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft Anhang III (Artikel 27 Absatz 2): Definition des Begriffs ,,Baby-beef" Anhang IV a (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen bei Inkrafttreten des Abkommens) Anhang IV b (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten bei Inkrafttreten des Abkommens) Anhang IV c (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens) Anhang IV d (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Beseitigung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Zollkontingenten) Anhang IV e (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle für unbegrenzte Mengen) Anhang IV f (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Kontingenten) Anhang V a: Liste der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Waren Anhang V b: Liste der in Artikel 28 Absatz 2 genannten Waren Anhang VI (Artikel 50): Niederlassung: ,,Finanzdienstleistungen" Anhang VII (Artikel 60 Absatz 2): Erwerb von Immobilien durch EU-Angehörige ­ Liste der ausgenommenen Sektoren Anhang VIII (Artikel 71): Geistiges und gewerbliches Eigentum Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1937 Anhang I Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft (Artikel 18 Absatz 2) Die Zölle werden wie folgt gesenkt: ­ Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2004 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. HS 6+ 25.01 Warenbezeichnung Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser: ­ ­ ­ Speisesalz und Salz für die Lebensmittelindustrie ­ ­ ­ Salz für andere Industrien ­ ­ ­ anderes Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten: ­ Marmor und Travertin: ­ ­ roh oder grob gehauen ­ ­ durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten ­ Marmor und andere Bau- oder Werksteine aus Kalkstein; Alabaster Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ ­ ­ Motorenbenzin und andere Leichtöle: ­ ­ ­ ­ Spezialbenzine (extrahierbare und andere) ­ ­ ­ ­ Testbenzin (white spirit) ­ ­ ­ ­ leichter Flugturbinenkraftstoff ­ ­ ­ Kerosin und andere mittelschwere Öle: ­ ­ ­ ­ Kerosin ­ ­ ­ ­ Flugturbinenkraftstoff ­ ­ ­ ­ Alpha- und normale Olefine (Mischungen), normale Paraffine (C10 ­ C13) ­ ­ ­ Schweröle, ausgenommen Abfallöle und zur weiteren Verarbeitung bestimmte Öle: ­ ­ ­ ­ leichte, mittelschwere, schwere und extraschwere Heizöle mit niedrigem Schwefelgehalt ­ ­ ­ ­ andere leichte, mittelschwere, schwere und extraschwere Heizöle ­ ­ ­ ­ Basisöle 2501.001 2501.002 2501.009 25.15 2515.1 2515.11 2515.12 2515.20 27.10 2710.001 2710.0014 2710.0015 2710.0017 2710.002 2710.0021 2710.0022 2710.0023 2710.003 2710.0033 2710.0034 2710.0035 1938 HS 6+ 2710.0039 27.11 2711.1 2711.12 2711.13 2711.19 2711.191 2711.199 2711.29 27.12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ ­ ­ ­ andere Schweröle und Waren auf der Grundlage von Schwerölen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: ­ verflüssigt: ­ ­ Propan ­ ­ Butane ­ ­ andere: ­ ­ ­ Mischungen von Propan und Butan ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (,,slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt: ­ Vaseline ­ Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien: ­ Bitumen aus Erdöl Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen): ­ ­ ­ andere Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, soweit anderweit weder genannt noch inbegriffen): ­ ­ ­ Ruß Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure: ­ Chlorwasserstoff (Salzsäure): ­ ­ ­ pro analysis Salpetersäure; Nitriersäuren: ­ ­ ­ andere Salpetersäure Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung: ­ Ammoniak in wässriger Lösung: ­ ­ ­ pro analysis Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums: ­ ­ fest: ­ ­ ­ granuliert, pro analysis 2712.10 2712.20 27.13 2713.20 27.15 2715.009 2803.00 2803.001 28.06 2806.10 2806.101 2808.00 2808.002 28.14 2814.20 2814.201 28.15 2815.11 2815.111 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 2815.20 2815.201 29.02 2902.4 2902.41 2902.411 2902.42 2902.421 2902.43 2902.431 2902.44 2902.441 29.05 2905.1 2905.11 2905.111 2905.12 2905.121 29.14 Kaliumhydroxid (Ätzkali): ­ ­ ­ granuliert, pro analysis Cyclische Kohlenwasserstoffe: ­ Xylole: ­ ­ o-Xylol: ­ ­ ­ pro analysis ­ ­ m-Xylol: ­ ­ ­ pro analysis ­ ­ p-Xylol: ­ ­ ­ pro analysis ­ ­ Xylol-Isomerengemische: ­ ­ ­ pro analysis Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: ­ einwertige gesättigte Alkohole: ­ ­ Methanol (Methylalkohol): ­ ­ ­ pro analysis ­ ­ Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol): ­ ­ ­ pro analysis Warenbezeichnung 1939 Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: ­ acyclische Ketone ohne andere Sauerstofffunktionen: ­ ­ Aceton: ­ ­ ­ pro analysis Gesättigte azyklische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: ­ Ester der Essigsäure: ­ ­ ­ pro analysis Heterozyklische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e): ­ Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten: ­ ­ ­ Atrazin Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: 2914.1 2914.11 2914.111 29.15 2915.3 2915.311 29.33 2933.6 2933.691 30.02 1940 HS 6+ 3002.30 30.03 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ Vaccine für die Veterinärmedizin Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 30.02, 30.05 oder 30.06), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf: ­ andere ­ ­ ­ andere Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 30.02, 30.05 oder 30.06), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf: ­ Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend: ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ andere Antibiotika enthaltend: ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 29.37, jedoch keine Antibiotika enthaltend: ­ ­ Insulin enthaltend: ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ ­ Hormone der Nebennierenrinde enthaltend: ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ ­ andere: ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 29.37 noch Antibiotika enthaltend: ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 29.36 enthaltend: ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ andere: ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ ­ andere Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30: ­ Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für Erste Hilfe Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken: ­ zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen 3003.90 3003.909 30.04 3004.10 3004.101 3004.20 3004.201 3004.3 3004.31 3004.311 3004.32 3004.321 3004.39 3004.391 3004.40 3004.401 3004.50 3004.501 3004.90 3004.902 3004.909 30.06 3006.50 32.07 3207.10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 3207.20 3207.30 3207.40 32.08 Warenbezeichnung ­ Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen ­ flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen ­ Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken 1941 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispersiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel: ­ auf der Grundlage von Polyestern ­ auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst: ­ auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren ­ andere Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nichtfeuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen: ­ Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten ­ andere Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form: ­ Druckfarben: ­ ­ schwarz ­ ­ andere Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Handoder Fußpflege: ­ ­ andere: ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, soweit anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften: ­ andere: ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 34.04: ­ Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel ­ Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen 3208.10 3208.20 32.09 3209.10 3209.90 32.14 3214.10 3214.90 32.15 3215.1 3215.11 3215.19 33.04 3304.99 3304.999 33.07 3307.90 3307.909 34.05 3405.10 3405.20 1942 HS 6+ 3405.30 3405.40 3405.90 3406.00 3605.00 37.01 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall ­ Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen ­ andere Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 36.04 Lichtempfindliche fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: ­ für Röntgenaufnahmen Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen: ­ Polyvinylacetat: ­ ­ in wässriger Dispersion ­ ­ anderes Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen: ­ andere: Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage: ­ ­ aus Polymeren des Ethylens: ­ ­ ­ Folie mit einer Dicke von 12 Mikrometer in Rollen mit einer Breite von 50 bis 90 mm Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen: ­ Säcke und Beutel (einschließlich Tüten): ­ ­ aus Polymeren des Ethylens ­ ­ aus anderen Kunststoffen ­ Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger ­ andere: ­ ­ ­ Fässer und Sammelbehälter ­ ­ ­ andere Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände aus Kunststoffen: 3701.10 3814.00 3820.00 39.05 3905.1 3905.12 3905.19 39.19 3919.90 39.20 3920.10 3920.101 39.23 3923.2 3923.21 3923.29 3923.40 3923.90 3923.901 3923.909 39.24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 3924.10 3924.90 39.25 3925.10 3925.20 3925.30 3925.90 40.09 Warenbezeichnung ­ Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch ­ andere Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1943 ­ Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l ­ Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen ­ Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, sowie Teile davon ­ andere Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z.B. Nippel, Bögen): ­ nicht mit anderen Stoffen verstärkt oder ausgerüstet, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke ­ nur mit Metall verstärkt oder ausgerüstet, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke ­ mit anderen Stoffen verstärkt oder ausgerüstet, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke ­ mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken: ­ ­ ­ andere Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen: ­ Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse: ­ ­ mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder ­ ­ mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen ­ ­ andere ­ Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff: ­ ­ mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder ­ ­ mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen ­ ­ andere ­ Taschen- oder Handtaschenartikel: ­ ­ mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder ­ ­ mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen ­ ­ andere 4009.10 4009.20 4009.40 4009.50 4009.509 42.02 4202.1 4202.11 4202.12 4202.19 4202.2 4202.21 4202.22 4202.29 4202.3 4202.31 4202.32 4202.39 1944 HS 6+ 4202.9 4202.91 4202.92 4202.99 43.02 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ andere: ­ ­ mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder ­ ­ mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen ­ ­ andere Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 43.03: ­ ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt: ­ ­ von Nerzen ­ ­ von Kaninchen oder Hasen ­ ­ von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen ­ ­ andere ­ Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt ­ ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt Künstliches Pelzwerk und Waren daraus: ­ ­ ­ Waren aus künstlichem Pelzwerk Bahnschwellen aus Holz: ­ ­ nicht imprägniert: ­ ­ ­ Eichenholz ­ ­ ­ Buchenholz ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ Eichenholz ­ ­ ­ Buchenholz ­ ­ ­ andere Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln (,,shingles" und ,,shakes"), aus Holz: ­ Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen ­ Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen ­ Parketttafeln Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet, in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel angegeben: ­ Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe, sog. ,,fluting" 4302.1 4302.11 4302.12 4302.13 4302.19 4302.20 4302.30 4304.00 4304.009 44.06 4406.10 4406.101 4406.102 4406.109 4406.90 4406.901 4406.902 4406.909 44.18 4418.10 4418.20 4418.30 48.05 4805.10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 48.11 Warenbezeichnung 1945 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 48.03, 48.09 oder 48.10 beschriebenen Art: ­ Papier und Pappe, gummiert oder mit Klebeschicht versehen: ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier: ­ Raufaserpapier, sog. ,,Ingrainpapier" ­ Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde ­ Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, auf der Schauseite mit Flechtstoffen versehen, auch parallel aneinandergefügt oder in Flächenform verwebt ­ andere ­ Briefumschläge ­ Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten ­ Zusammenstellungen von Schreibwaren, aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art: ­ Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe ­ Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe: ­ ­ ­ andere ­ Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr ­ andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen ­ andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen: ­ ­ ­ zylindrische Schachteln aus zwei oder mehr Materialien ­ Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe: ­ Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen ­ Hefte ­ Ordner, Schnellhefter, Einbände (andere als Buchhüllen) und Aktendeckel 4811.2 4811.29 4811.299 48.14 4814.10 4814.20 4814.30 4814.90 4817.10 4817.20 4817.30 48.19 4819.10 4819.20 4819.209 4819.30 4819.40 4819.50 4819.501 4819.60 48.20 4820.10 4820.20 4820.30 1946 HS 6+ 4820.40 4820.50 4820.90 4820.901 4820.909 48.21 4821.10 4821.90 48.23 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier ­ Alben für Muster oder für Sammlungen ­ andere: ­ ­ ­ Geschäftsvordrucke ­ ­ ­ andere Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt: ­ bedruckt ­ andere Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern: ­ Papier, gummiert oder mit Klebeschicht, in Streifen oder Rollen: ­ ­ selbstklebend ­ ­ andere ­ Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben ­ andere Papiere und Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken: ­ ­ bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert ­ ­ andere ­ Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe ­ formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff ­ andere: ­ ­ ­ andere Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff: ­ Sportschuhe: ­ ­ andere ­ Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt ­ andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe ­ andere Schuhe: ­ ­ den Knöchel bedeckend ­ ­ andere Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder: ­ Sportschuhe: 4823.1 4823.11 4823.19 4823.40 4823.5 4823.51 4823.59 4823.60 4823.70 4823.90 4823.909 64.02 6402.1 6402.19 6402.20 6402.30 6402.9 6402.91 6402.99 64.03 6403.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 6403.19 6403.20 ­ ­ andere Warenbezeichnung 1947 ­ Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen ­ Schuhe mit einer Hauptsohle aus Holz, weder mit Innensohle noch mit einem Metallschutz in der Vorderkappe ­ andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe ­ andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder: ­ ­ den Knöchel bedeckend ­ ­ andere ­ andere Schuhe: ­ ­ den Knöchel bedeckend ­ ­ andere Andere Schuhe: ­ mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder ­ mit Oberteil aus Spinnstoffen Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet: ­ Haarnetze ­ andere Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet: ­ Sicherheitskopfbedeckungen ­ andere: ­ ­ aus Kautschuk oder Kunststoff ­ ­ aus Pelzfellen ­ ­ aus anderen Stoffen Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren): ­ Gartenschirme und Sonnenschirme ­ andere: ­ ­ Taschenschirme 6403.30 6403.40 6403.5 6403.51 6403.59 6403.9 6403.91 6403.99 64.05 6405.10 6405.20 6504.00 65.05 6505.10 6505.90 65.06 6506.10 6506.9 6506.91 6506.92 6506.99 6507.00 66.01 6601.10 6601.9 6601.91 1948 HS 6+ 6601.99 6602.00 66.03 6603.10 6603.20 6603.90 68.02 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ ­ andere Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 66.01 und 66.02: ­ Griffe und Knäufe ­ Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock ­ andere Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 68.01; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt: ­ andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche: ­ ­ Marmor, Travertin und Alabaster ­ ­ andere Kalksteine ­ ­ andere Steine ­ andere: ­ ­ Marmor, Travertin und Alabaster ­ ­ andere Kalksteine ­ ­ andere Steine Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen: ­ andere: ­ ­ aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt ­ Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch: ­ ­ ­ aus künstlichen Materialien Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt: ­ nur auf einer Unterlage aus Gewebe aus Spinnstoffen ­ nur auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe ­ auf einer Unterlage aus anderen Stoffen Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 68.11 und 68.12 oder des Kapitels 69: ­ Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen 6802.2 6802.21 6802.22 6802.29 6802.9 6802.91 6802.92 6802.99 68.04 6804.2 6804.22 6804.30 6804.309 68.05 6805.10 6805.20 6805.30 68.06 6806.10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 68.07 6807.10 6807.90 6807.909 6808.00 Warenbezeichnung Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech): ­ in Rollen ­ andere: ­ ­ andere 1949 Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips: ­ Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert: ­ ­ nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt ­ ­ andere ­ andere Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z.B. Garne, Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Positionen 68.11 oder 68.13: ­ bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat ­ Garne ­ Schnüre und Seile, auch geflochten ­ Gewebe oder Gestricke ­ Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen ­ Papier, Pappe und Filz ­ Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen ­ andere: ­ ­ ­ andere Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen: ­ Bremsbeläge und Bremsklötze: ­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ ­ andere Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen: ­ Mauerziegel: 68.09 6809.1 6809.11 6809.19 6809.90 68.12 6812.10 6812.20 6812.30 6812.40 6812.50 6812.60 6812.70 6812.90 6812.909 68.13 6813.10 6813.109 6813.90 6813.909 69.04 6904.10 1950 HS 6+ 6904.101 6904.102 6904.103 6904.104 6904.105 6904.109 6904.90 6904.901 6904.902 6904.903 6904.909 69.05 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ ­ ­ massiv, mit den Abmessungen 250 120 65 120 190 190 140 65 ­ ­ ­ Gitterziegel, mit den Abmessungen 250 ­ ­ ­ Blöcke, mit den Abmessungen 290 ­ ­ ­ Blöcke, mit den Abmessungen 250 ­ ­ ­ Blöcke, mit den Abmessungen 250 ­ ­ ­ andere ­ andere: 190 190 250 ­ ­ ­ Deckenfüllplatten, mit den Abmessungen 250 ­ ­ ­ Deckenfüllplatten, mit den Abmessungen 390 ­ ­ ­ Stützplatten, mit den Abmessungen 250 ­ ­ ­ andere 120 380 100 40 140 160 Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänger, Rauchleitungen, Bauzierate und andere Baukeramik: ­ Dachziegel: ­ ­ ­ gepresste Platten, mit den Abmessungen 350 200 200 6905.10 6905.101 6905.102 6905.103 6905.104 6905.109 6905.90 69.10 ­ ­ ­ gepresste ineinandergreifende Platten, mit den Abmessungen 340 ­ ­ ­ glatte Platten, mit den Abmessungen 380 180 200 ­ ­ ­ mediterrane Platten, mit den Abmessungen 375 ­ ­ ­ andere ­ andere Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken: ­ aus Porzellan ­ andere Feuerpoliertes Glas (float glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet: ­ mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen: ­ aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid: ­ ­ ­ andere ­ aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C 10-6 oder weniger je Kelvin in 6910.10 6910.90 70.05 7005.30 70.17 7017.10 7017.109 7017.20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 7017.90 73.06 ­ andere Warenbezeichnung 1951 Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl: ­ Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing): ­ ­ ­ Steigrohre mit einem äußeren Durchmesser von weniger als 3 1/2" ­ ­ ­ andere ­ andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl: ­ ­ ­ andere ­ andere Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 94.06; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl: ­ Brücken und Brückenelemente ­ Türme und Gittermaste ­ Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial: ­ ­ ­ anderes Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung: ­ ­ ­ Sammelbehälter für die Beförderung von Waren ­ ­ ­ andere Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase: ­ ­ ­ andere Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: ­ Litzen, Kabel und Seile: ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere ­ andere ­ ­ ­ andere Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl: 7306.20 7306.202 7306.209 7306.50 7306.509 7306.90 73.08 7308.10 7308.20 7308.40 7308.409 7309.00 7309.001 7309.009 7311.00 7311.009 73.12 7312.10 7312.109 7312.1099 7312.90 7312.909 7313.00 73.14 1952 HS 6+ 7314.4 7314.41 7314.42 7314.49 73.15 7315.1 7315.11 7315.12 7315.19 7315.20 7315.8 7315.81 7315.82 7315.89 7315.90 7316.00 73.17 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ andere Gitter und Geflechte: ­ ­ verzinkt ­ ­ mit Kunststoff überzogen ­ ­ andere Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: ­ Ketten (außer Gelenkketten) und Teile davon: ­ ­ Rollenketten ­ ­ andere Gelenkketten ­ ­ Teile ­ Gleitschutzketten ­ andere Ketten: ­ ­ Stegketten ­ ­ andere Ketten, mit geschweißten Gliedern ­ ­ andere ­ andere Teile Schiffsanker, Draggen und Teile davon, aus Eisen oder Stahl Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschränkte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer: ­ ­ ­ für Schienen ­ ­ ­ für Beton Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl: ­ Waren mit Gewinde: ­ ­ Schwellenschrauben ­ ­ andere Holzschrauben ­ ­ Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben ­ ­ gewindeformende Schrauben ­ ­ andere ­ Waren ohne Gewinde: ­ ­ Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben ­ ­ Niete 7317.001 7317.002 73.18 7318.1 7318.11 7318.12 7318.13 7318.14 7318.19 7318.2 7318.21 7318.23 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 7318.24 7318.29 73.21 ­ ­ Splinte und Keile ­ ­ andere Warenbezeichnung 1953 Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: ­ ­ für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen ­ ­ für Feuerung mit festen Brennstoffen Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl: ­ Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen ­ andere: ­ ­ aus nicht rostendem Stahl ­ ­ ­ Gefäße ­ ­ ­ andere Andere Waren aus Eisen oder Stahl: ­ geschmiedet, jedoch nicht weiterverarbeitet: ­ ­ andere ­ Waren aus Eisen oder Stahldraht: ­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ andere Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 94.06; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium: ­ Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen: ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ ­ zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Elemente ­ ­ ­ andere Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung: ­ ­ ­ mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung 7321.11 7321.13 73.23 7323.10 7323.9 7323.93 7323.931 7323.939 73.26 7326.1 7326.19 7326.20 7326.209 7326.90 7326.909 76.10 7610.10 7610.109 7610.90 7610.901 7610.909 7611.00 7611.001 1954 HS 6+ 7611.009 76.14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ ­ ­ andere Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: ­ mit Stahlseele ­ andere Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 94.03 Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen: ­ andere: ­ ­ ­ Plomben, nicht weiter bearbeitet ­ ­ ­ Plomben, bearbeitet ­ ­ ­ andere Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser: ­ Dampfkessel und andere Dampferzeuger: ­ ­ Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von mehr als 45 t/h: ­ ­ ­ Hauptdampfkessel für Schiffe ­ ­ ­ andere, mit einer Dampfleistung von 300 t/h oder weniger ­ ­ ­ andere, mit einer Dampfleistung von mehr als 300 t/h ­ ­ Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger: ­ ­ ­ Hauptdampfkessel für Schiffe ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel): ­ ­ ­ Hauptdampfkessel für Schiffe ­ ­ ­ Flammrohrkessel und Rauchrohrkessel ­ ­ ­ Kessel zum Erzeugen von heißem Öl ­ ­ ­ andere ­ Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser: ­ ­ ­ gefeuert mit gehacktem Holz Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 84.02: ­ Teile 7614.10 7614.90 8304.00 83.09 8309.90 8309.902 8309.903 8309.909 84.02 8402.1 8402.11 8402.111 8402.112 8402.119 8402.12 8402.121 8402.129 8402.19 8402.191 8402.192 8402.193 8402.199 8402.20 8402.201 84.03 8403.90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 84.04 Warenbezeichnung 1955 Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen: ­ Teile Dampfturbinen: ­ Teile Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen: ­ andere Brenner, einschließlich kombinierte Brenner: ­ ­ ­ andere Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 84.15: ­ Haushaltskühlschränke: ­ ­ Kompressorkühlschränke ­ ­ elektrische Absorberkühlschränke ­ ­ andere ­ andere Kühl-, Tiefkühl- und Gefriertruhen, -schränke, -vitrinen, -theken und ähnliche Kühl-, Tiefkühl- oder Gefriermöbel Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher: ­ nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher: ­ ­ ­ für die Verwendung im Haushalt ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ für die Verwendung im Haushalt ­ ­ ­ andere ­ Destillier- und Rektifizierapparate: ­ ­ ­ Rektifiziersäulen für die Herstellung von Sauerstoff ­ ­ ­ andere ­ andere Apparate und Vorrichtungen: ­ ­ zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen: ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: 8404.90 84.06 8406.90 84.16 8416.20 8416.209 84.18 8418.2 8418.21 8418.22 8418.29 8418.50 84.19 8419.1 8419.111 8419.119 8419.191 8419.199 8419.40 8419.401 8419.409 8419.8 8419.81 8419.819 8419.89 1956 HS 6+ 8419.899 8419.8999 84.20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ andere Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen: ­ Kalander und Walzwerke: ­ ­ ­ Bügelmaschinen: ­ ­ ­ ­ für die Verwendung im Haushalt Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen: ­ Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner: ­ ­ ­ für die Verwendung im Haushalt ­ Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten: ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere ­ Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen: ­ ­ Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren: ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere ­ Teile: ­ ­ von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner: ­ ­ ­ von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art: ­ Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen ­ andere Waagen: ­ ­ für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger ­ ­ für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg: ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ Brückenwaagen ­ ­ ­ andere 8420.10 8420.101 8420.1011 84.21 8421.1 8421.121 8421.2 8421.29 8421.299 8421.3 8421.31 8421.319 8421.39 8421.399 8421.9 8421.91 8421.919 84.23 8423.30 8423.8 8423.81 8423.82 8423.829 8423.89 8423.891 8423.899 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 84.24 Warenbezeichnung 1957 Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate: ­ Feuerlöscher, auch mit Füllung: ­ ­ ­ andere ­ andere Apparate: ­ ­ für die Landwirtschaft oder den Gartenbau: ­ ­ ­ andere Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren: ­ andere selbst fahrende Karren: ­ ­ ­ andere ­ andere Karren Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z.B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen): ­ pneumatische Stetigförderer: ­ ­ ­ andere ­ andere Stetigförderer für Waren: ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze: ­ Pflüge ­ Eggen, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen: ­ ­ Scheibeneggen ­ ­ andere ­ Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen: ­ ­ ­ Waldsetzmaschinen ­ ­ ­ andere ­ Düngerstreuer ­ andere Maschinen, Apparate und Geräte Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 84.37: ­ Rasenmäher: 8424.10 8424.109 8424.8 8424.81 8424.819 84.27 8427.20 8427.209 8427.90 84.28 8428.20 8428.209 8428.3 8428.39 8428.399 84.32 8432.10 8432.2 8432.21 8432.29 8432.30 8432.301 8432.309 8432.40 8432.80 84.33 8433.1 1958 HS 6+ 8433.11 8433.19 8433.20 84.38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ ­ mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk ­ ­ andere ­ Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Aufoder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten: ­ Maschinen und Apparate zum Verarbeiten von Fleisch ­ Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Früchten oder Gemüsen Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 84.40; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: ­ Haushaltsnähmaschinen Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen zum Bearbeiten von Metallen: ­ Mehrwegemaschinen ­ Transfermaschinen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung: ­ Horizontale Drehmaschinen ­ andere Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 84.58: ­ andere Bohrmaschinen: ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere ­ andere Fräsmaschinen: ­ ­ numerisch gesteuert: ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 84.61: ­ andere Schleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm: ­ ­ andere: ­ ­ ­ für Kurbelwellen 8438.50 8438.60 84.52 8452.10 84.57 8457.20 8457.30 84.58 8458.1 8458.19 84.59 8459.2 8459.29 8459.299 8459.6 8459.61 8459.619 8459.69 8459.699 84.60 8460.2 8460.29 8460.292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 8460.3 8460.39 84.61 ­ Schärfmaschinen: ­ ­ andere Warenbezeichnung 1959 Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, soweit anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Sägemaschinen und Trennmaschinen Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile: ­ Druckminderventile: ­ ­ ­ andere ­ Rückschlagklappen und -ventile: ­ ­ ­ andere ­ Überdruckventile und Sicherheitsventile: ­ ­ ­ andere ­ andere Armaturen und ähnliche Apparate: ­ ­ ­ elektromechanisch oder pneumatisch gesteuerte Regulierventile ­ ­ ­ Anschlüsse für Einfachrohr- und Doppelrohrzentralheizungen mit einer Nenngröße von 3/8" bis 3/4" Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate: ­ andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren: ­ ­ mit einer Leistung von 750 W oder weniger: ­ ­ ­ andere ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW: ­ ­ ­ andere ­ andere Einphasen-Wechselstrommotoren: ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere ­ andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren: ­ ­ mit einer Leistung von 750 W oder weniger: ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW: ­ ­ ­ andere: 8461.50 84.81 8481.10 8481.109 8481.30 8481.309 8481.40 8481.409 8481.80 8481.801 8481.806 85.01 8501.3 8501.31 8501.319 8501.33 8501.339 8501.40 8501.409 8501.4099 8501.5 8501.51 8501.519 8501.5199 8501.52 8501.529 1960 HS 6+ 8501.5299 85.02 8502.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ ­ ­ ­ andere Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer: ­ Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren): ­ ­ mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger: ­ ­ ­ andere ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA: ­ ­ ­ andere ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 375 kVA: ­ ­ ­ andere ­ Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung: ­ ­ ­ andere ­ andere Stromerzeugungsaggregate: ­ ­ andere: ­ ­ ­ Gleichstrom: ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ Wechselstrom: ­ ­ ­ ­ andere ­ elektrische rotierende Umformer: ­ ­ ­ andere Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen: ­ Vorschaltgeräte für Gasentladungslampen: ­ ­ ­ andere ­ andere Transformatoren: ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 500 kVA: ­ ­ ­ andere ­ Stromrichter: ­ ­ ­ andere Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe: ­ elektromagnetische Kupplungen und Bremsen 8502.11 8502.119 8502.12 8502.129 8502.13 8502.139 8502.20 8502.209 8502.3 8502.39 8502.391 8502.3919 8502.399 8502.3999 8502.40 8502.409 85.04 8504.10 8504.109 8504.3 8504.34 8504.349 8504.40 8504.409 85.05 8505.20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 85.30 Warenbezeichnung 1961 Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 86.08): ­ Geräte für Schienenwege oder dergleichen ­ andere Geräte Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen: ­ andere Glühlampen (ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen): ­ ­ andere Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen: ­ Wickeldrähte: ­ ­ ­ mit einem Durchmesser von 2,50 mm oder weniger ­ Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren: ­ mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren: ­ ­ ­ für Schienen mit Normalspurweite ­ ­ ­ andere Andere Lokomotiven; Lokomotivtender: ­ dieselelektrische Lokomotiven ­ andere: ­ ­ ­ ,,Ex-proof" dieselmechanisch ­ ­ ­ dieselhydraulisch ­ ­ ­ andere Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 86.04: ­ mit Stromspeisung aus dem Stromnetz: ­ ­ ­ Straßenbahntriebwagen für Personen ­ ­ ­ Triebwagen für Personen ­ ­ ­ Schienenbusse für Personen ­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ ­ Triebwagen für Personen 8530.10 8530.80 85.39 8539.2 8539.29 85.44 8544.1 8544.111 8544.20 86.01 8601.10 8601.102 8601.109 86.02 8602.10 8602.90 8602.901 8602.902 8602.909 86.03 8603.10 8603.101 8603.102 8603.103 8603.109 8603.90 8603.901 1962 HS 6+ 8603.902 8603.909 8605.00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ ­ ­ Schienenbusse für Personen ­ ­ ­ andere Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 86.04): ­ ­ ­ Krankenwagen ­ ­ ­ Eisenbahn: Personen- und Postwagen, Gepäckwagen und Dienstwagen ­ ­ ­ andere Schienengebundene Güterwagen: ­ Kesselwagen und dergleichen ­ wärmeisolierte Wagen und Kühlwagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10 ­ Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10 oder 8606 20 ­ andere: ­ ­ gedeckt und geschlossen: ­ ­ ­ für die Beförderung lebender Fische ­ ­ ­ andere ­ ­ offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt ­ ­ andere: ­ ­ ­ Straßenbahnwagen und -anhänger ­ ­ ­ andere Teile von Schienenfahrzeugen: ­ Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon: ­ ­ Triebgestelle ­ ­ andere Drehgestelle und Lenkgestelle ­ Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Puffer, Teile davon Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut und ausgestattet: ­ ­ ­ andere Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 87.09): ­ Sattel-Straßenzugmaschinen: ­ ­ ­ gebraucht, mit einer Motorleistung von 300 kW oder weniger ­ ­ ­ gebraucht, mit einer Motorleistung von mehr als 300 kW Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer: 8605.001 8605.002 8605.009 86.06 8606.10 8606.20 8606.30 8606.9 8606.91 8606.911 8606.919 8606.92 8606.99 8606.991 8606.999 86.07 8607.1 8607.11 8607.12 8607.30 8609.00 8609.009 87.01 8701.20 8701.202 8701.204 87.02 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 8702.10 8702.101 8702.102 8702.90 8702.901 8702.902 8702.903 8702.909 87.03 Warenbezeichnung ­ mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): ­ ­ ­ Kraftomnibusse, neu ­ ­ ­ Kraftomnibusse, gebraucht ­ andere: ­ ­ ­ andere Kraftomnibusse, neu ­ ­ ­ andere Kraftomnibusse, gebraucht ­ ­ ­ Obusse ­ ­ ­ andere 1963 Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 87.02), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen: ­ andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: ­ ­ mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger: ­ ­ ­ Personenkraftwagen, gebraucht ­ ­ ­ andere, gebraucht ­ ­ mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 bis 1 500 cm3: ­ ­ ­ Personenkraftwagen, gebraucht ­ ­ ­ andere, gebraucht ­ ­ mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 3 000 cm3: ­ ­ ­ Personenkraftwagen, gebraucht ­ ­ ­ Geländefahrzeuge, gebraucht ­ ­ ­ andere, gebraucht ­ ­ mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3: ­ ­ ­ Personenkraftwagen, gebraucht ­ ­ ­ Geländefahrzeuge, gebraucht ­ ­ ­ andere, gebraucht ­ andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): ­ ­ mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder weniger: ­ ­ ­ Personenkraftwagen, gebraucht ­ ­ ­ andere, gebraucht ­ ­ mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 2 500 cm3: ­ ­ ­ Personenkraftwagen, gebraucht 8703.2 8703.21 8703.212 8703.219 8703.22 8703.222 8703.229 8703.23 8703.232 8703.235 8703.239 8703.24 8703.242 8703.245 8703.249 8703.3 8703.31 8703.312 8703.319 8703.32 8703.322 1964 HS 6+ 8703.325 8703.329 8703.33 8703.332 8703.335 8703.339 8703.90 8703.902 8703.909 87.04 8704.2 8704.23 8704.231 8706.00 8706.002 87.07 8707.10 8707.90 8707.901 8707.902 8707.909 87.08 8708.10 8708.2 8708.291 8708.3 8708.39 8708.9 8708.92 8708.93 8708.99 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ ­ ­ Geländefahrzeuge, gebraucht ­ ­ ­ andere, gebraucht ­ ­ mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3: ­ ­ ­ Personenkraftwagen, gebraucht ­ ­ ­ Geländefahrzeuge, gebraucht ­ ­ ­ andere, gebraucht ­ andere: ­ ­ ­ Personenkraftwagen, gebraucht ­ ­ ­ andere, gebraucht Lastkraftwagen: ­ andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): ­ ­ mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t: ­ ­ ­ Tankwagen Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05, mit Motor: ­ ­ ­ für Zugmaschinen Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05: ­ für Kraftfahrzeuge der Position 87.03 ­ andere: ­ ­ ­ für Kraftomnibusse und Obusse ­ ­ ­ geschlossene Karosserien für Lastkraftwagen, aus Aluminium ­ ­ ­ andere Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05: ­ Stoßstangen und Teile davon ­ andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser): ­ ­ ­ Bordwände für Lastkraftwagenkarosserien, aus Aluminium ­ Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon: ­ ­ andere ­ andere Teile und anderes Zubehör: ­ ­ Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre ­ ­ Schaltkupplungen und Teile davon ­ ­ andere: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 8708.991 8708.992 8708.999 87.11 8711.10 8711.20 8711.201 8711.209 8711.30 8711.301 8711.309 8711.40 8711.401 8711.409 8711.50 8711.509 8711.90 8711.901 8711.909 87.14 8714.1 8714.11 8714.9 8714.92 8714.93 8714.94 8714.95 87.16 Warenbezeichnung ­ ­ ­ Verschlüsse, Schnallen und Stützführungen, ausgenommen Universalverschlüsse ­ ­ ­ andere Teile, bearbeitet ­ ­ ­ andere Teile, nicht weiter bearbeitet Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: ­ mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger ­ mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3: ­ ­ ­ neu ­ ­ ­ gebraucht ­ mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 500 cm3: ­ ­ ­ neu ­ ­ ­ gebraucht ­ mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3 bis 800 cm3: ­ ­ ­ neu ­ ­ ­ gebraucht ­ mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm3: ­ ­ ­ gebraucht ­ andere: ­ ­ ­ Beiwagen ­ ­ ­ andere Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 87.11 bis 87.13: ­ für Krafträder (einschließlich Mopeds): ­ ­ Sättel ­ andere: ­ ­ Felgen und Speichen ­ ­ Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze ­ ­ Bremsen, einschließlich Bremsnaben, und Teile davon ­ ­ Sättel 1965 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbst fahrende Fahrzeuge; Teile davon: ­ Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung: ­ ­ ­ andere 8716.20 8716.209 1966 HS 6+ 8716.3 8716.31 8716.311 8716.40 8716.80 89.03 8903.10 8903.9 8903.92 8903.99 94.01 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ Andere Anhänger zum Befördern von Gütern: ­ ­ Anhänger mit Tankaufbau: ­ ­ ­ für verflüssigte Gase ­ andere Anhänger ­ andere Fahrzeuge Jachten und andere Vergnügungs- und Sportboote; Ruderboote und Kanus: ­ aufblasbare Boote ­ andere: ­ ­ Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor ­ ­ andere Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 94.02), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon: ­ Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe ­ Teile: ­ ­ ­ aus Metallen, ausgenommen Stoßdämpfer ­ ­ ­ Stoßdämpfer ­ ­ ­ aus Kunststoffen Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z.B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen: ­ Sprungrahmen ­ Auflegematratzen: ­ ­ aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen ­ ­ aus anderen Stoffen ­ Schlafsäcke ­ andere Vorgefertigte Gebäude: ­ ­ ­ aus Kunststoffen ­ ­ ­ aus Zement, aus Beton oder aus künstlichem Stein ­ ­ ­ aus Stahl ­ ­ ­ aus Holz ­ ­ ­ andere 9401.30 9401.90 9401.902 9401.903 9401.904 94.04 9404.10 9404.2 9404.21 9404.29 9404.30 9404.90 9406.00 9406.001 9406.002 9406.004 9406.005 9406.009 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 9602.00 Warenbezeichnung 1967 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermasse, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 35.03) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine: ­ ­ ­ Gelatinekapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art ­ ­ ­ bearbeitete pflanzliche oder mineralische Materialien und Waren aus diesen Materialien ­ ­ ­ andere Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge: ­ Druckknöpfe und Teile davon ­ Knöpfe: ­ ­ aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen ­ ­ aus unedlen Metallen, nicht mit Spinnstoffen überzogen ­ ­ andere ­ Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge Reißverschlüsse und Teile davon: ­ Reißverschlüsse: ­ ­ mit Zähnen aus unedlen Metallen ­ ­ andere ­ Teile Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 96.09: ­ Kugelschreiber ­ Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze: ­ ­ ­ andere ­ Füllfederhalter und andere Füllhalter: ­ ­ zum Zeichnen mit Tusche ­ ­ andere ­ Füllbleistifte (Dreh- und Druckbleistifte) ­ Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen ­ Minen für Kugelschreiber, aus Kugeln und Tintenbehälter bestehend ­ andere: ­ ­ Schreibfedern und Schreibfederspitzen: 9602.001 9602.002 9602.009 96.06 9606.10 9606.2 9606.21 9606.22 9606.29 9606.30 96.07 9607.1 9607.11 9607.19 9607.20 96.08 9608.10 9608.20 9608.209 9608.3 9608.31 9608.39 9608.40 9608.50 9608.60 9608.9 9608.91 1968 HS 6+ 9608.911 9608.912 9608.913 9608.919 9608.99 9608.992 9608.999 96.09 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ ­ ­ goldene Schreibfedern ­ ­ ­ andere Schreibfedern ­ ­ ­ Zeichenfedern ­ ­ ­ Federspitzen ­ ­ andere: ­ ­ ­ Minen für Schreiber mit Filzspitze ­ ­ ­ andere Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 96.08), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide: ­ Stifte mit festem Schutzmantel ­ Minen für Stifte ­ andere 9609.10 9609.20 9609.90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang II Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft (Artikel 18 Absatz 3) Die Zölle werden wie folgt gesenkt: ­ Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 15 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2007 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. HS 6+ 25.22 Warenbezeichnung 1969 Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 28.25: ­ Luftkalk, ungelöscht ­ Luftkalk, gelöscht ­ hydraulischer Kalk Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt: ­ Zementklinker: ­ ­ ­ anderer ­ Portlandzement: ­ ­ anderer: ­ ­ ­ Portlandzement mit Zusätzen ­ ­ ­ sulfatbeständiger Zement ­ ­ ­ Zement mit niedriger Hydratationstemperatur ­ ­ ­ metallurgischer Zement und Hochofenzement ­ ­ ­ anderer ­ Tonerdezement: ­ ­ ­ Tonerdezement mit einem Gehalt an Al2O3 von 50 GHT oder weniger ­ anderer Zement Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ ­ ­ Motorenbenzin und andere Leichtöle: ­ ­ ­ ­ bleifreies Motorenbenzin ­ ­ ­ ­ anderes Motorenbenzin ­ ­ ­ ­ andere Leichtöle und Waren auf der Grundlage von Leichtölen 2522.10 2522.20 2522.30 25.23 2523.10 2523.109 2523.2 2523.29 2523.292 2523.294 2523.295 2523.296 2523.299 2523.30 2523.301 2523.90 2710.00 2710.001 2710.0012 2710.0013 2710.0019 1970 HS 6+ 2710.002 2710.0024 2710.0029 2710.003 2710.0031 2710.0032 2710.009 2710.0099 2807.00 2807.001 2808.00 2808.001 31.02 3102.90 31.05 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ ­ ­ Kerosin und andere mittelschwere Öle: ­ ­ ­ ­ anderes Erdöl ­ ­ ­ ­ andere mittelschwere Öle und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Öle ­ ­ ­ Schweröle, ausgenommen Abfallöle und zur weiteren Verarbeitung bestimmte Öle: ­ ­ ­ ­ Gasöle ­ ­ ­ ­ extraleichtes und leichtes Spezialheizöl ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ Abfallöle Schwefelsäure; Oleum: ­ ­ ­ Schwefelsäure, pro analysis Salpetersäure; Nitriersäuren: ­ ­ ­ Salpetersäure, pro analysis Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel: ­ andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen nicht genannten Mischungen Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger: ­ Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 32.03, 32.04 oder 32.05; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich: ­ Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid: ­ ­ ­ Chromgrün ­ ­ ­ Zinkgelb (Zinkchromat) ­ ­ ­ andere ­ andere Farbmittel und andere Zubereitungen: ­ ­ andere: ­ ­ ­ konzentrierte Pigmentdispersionen ­ ­ ­ auf der Grundlage von Ruß Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Handoder Fußpflege: ­ ­ Schminkmittel (Make-up) für die Lippen: ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3105.10 32.06 3206.20 3206.201 3206.202 3206.209 3206.4 3206.49 3206.492 3206.494 33.04 3304.10 3304.109 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 3304.20 3304.209 3304.30 3304.309 33.05 3305.10 3305.109 3305.20 3305.209 3305.30 3305.309 3305.90 3305.909 33.06 Warenbezeichnung ­ ­ Schminkmittel (Make-up) für die Augen: ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ ­ Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege: ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf Zubereitete Haarbehandlungsmittel: ­ ­ Haarwaschmittel (Shampoo): ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ ­ Dauerwellmittel und Entkrausungsmittel (Zubereitungen zur Haardauerverformung): ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ ­ Haarlacke: ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ ­ andere: ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1971 Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf: ­ ­ Zahnputzmittel: ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ ­ andere: ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften: ­ ­ zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel): ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ ­ Körperdesodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel: ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ ­ parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze: ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien: ­ ­ andere: ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3306.10 3306.109 3306.90 3306.909 33.07 3307.10 3307.109 3307.20 3307.209 3307.30 3307.309 3307.4 3307.49 3307.499 1972 HS 6+ 34.02 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 34.01: ­ ­ organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ ­ anionisch wirkend: ­ ­ ­ Alkylarylsulfonate ­ ­ ­ Polyglyzeridetherlaurylalkoholsulfonat ­ ­ Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf: ­ ­ ­ als Pulver zum Waschen ­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ ­ als Pulver zum Waschen Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z.B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger): ­ Fungizide: ­ ­ ­ andere Fungizide, ausgenommen zum Pflanzenschutz Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen: ­ Rohre und Schläuche, nicht biegsam: ­ ­ aus Polymeren des Ethylens: ­ ­ ­ für Unterwasserleitungen ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ aus Polymeren des Propylens: ­ ­ ­ andere ­ ­ aus Polymeren des Vinylchlorids: ­ ­ ­ andere ­ ­ aus anderen Kunststoffen: ­ ­ ­ andere ­ ­ biegsame Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 Mpa oder mehr standhalten: ­ ­ ­ andere ­ ­ andere weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke: 3402.1 3402.11 3402.111 3402.112 3402.20 3402.201 3402.209 3402.90 3402.901 38.08 3808.20 3808.209 39.17 3917.2 3917.21 3917.211 3917.219 3917.2199 3917.22 3917.229 3917.23 3917.239 3917.29 3917.299 3917.31 3917.319 3917.32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 3917.329 3917.33 ­ ­ ­ andere Warenbezeichnung 1973 ­ ­ andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken: ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere ­ Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke: ­ ­ ­ andere Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wandoder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel: ­ aus Polymeren des Vinylchlorids ­ aus anderen Kunststoffen Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen: ­ in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger: ­ ­ ­ aus Polypropylen ­ ­ ­ aus Polyvinylchlorid ­ ­ ­ aus Polyethylen ­ ­ ­ andere Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage: ­ aus Polymeren des Ethylens: ­ ­ ­ andere ­ aus Polymeren des Styrols ­ aus Polymeren des Vinylchlorids: ­ ­ biegsam Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: ­ Luftreifen, runderneuert: ­ ­ ­ andere ­ Luftreifen, gebraucht: ­ ­ ­ andere ­ andere: 3917.339 3917.39 3917.399 3917.40 3917.409 39.18 3918.10 3918.90 39.19 3919.10 3919.101 3919.102 3919.103 3919.109 39.20 3920.10 3920.109 3920.30 3920.4 3920.42 40.12 4012.10 4012.109 4012.20 4012.209 4012.90 1974 HS 6+ 4012.909 44.09 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ ­ ­ andere Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt: ­ anderes: ­ ­ ­ anderes ­ ­ ­ Parkettboden aus Buchenholz ­ ­ ­ Parkettboden aus anderem Laubbaumholz ­ ­ ­ anderes Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel angegeben: ­ mehrlagige Papiere und Pappen: ­ ­ andere: ­ ­ ­ Testliner ­ ­ ­ andere ­ Sulfitpackpapier ­ andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger: ­ ­ ­ Wellpapier aus Abfallpapier ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ gewöhnliches Packpapier ­ ­ ­ ­ andere ­ andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 48.03 beschriebenen Art: ­ Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist: ­ Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe ­ andere Schuhe: ­ ­ das Knie bedeckend ­ ­ den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend ­ ­ andere 4409.20 4409.202 4409.203 4409.204 4409.209 48.05 4805.2 4805.29 4805.291 4805.299 4805.30 4805.60 4805.601 4805.609 4805.6091 4805.6099 4805.70 48.08 4808.10 64.01 6401.10 6401.9 6401.91 6401.92 6401.99 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 64.05 6405.90 68.10 6810.1 6810.11 6810.19 6810.9 6810.91 6810.99 68.11 6811.10 6811.20 6811.30 6811.90 69.08 Andere Schuhe: ­ andere Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt: ­ Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen: ­ ­ Baublöcke und Mauersteine ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ vorgefertigte Bauelemente ­ andere Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen: ­ Wellplatten ­ andere Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergleichen ­ Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke ­ andere Warenbezeichnung 1975 Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage: ­ Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet: ­ Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt: ­ ­ in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere ­ Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt ­ Profile Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas): ­ vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas: ­ in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art ­ andere ­ Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas): 6908.10 70.03 7003.1 7003.12 7003.19 7003.199 7003.20 7003.30 70.07 7007.1 7007.11 7007.19 7007.2 1976 HS 6+ 7007.21 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ ­ in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art: ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas: ­ Ampullen ­ Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse ­ andere, mit einem Inhalt von: ­ ­ mehr als 1 l ­ ­ mehr als 0,33 l bis 1 l Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material: ­ Laschen und Unterlagsplatten ­ andere Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl: ­ Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) ­ Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe): ­ ­ andere: ­ ­ ­ Futterrohre aus anderem Stahl mit einem äußeren Durchmesser von weniger als 16" ­ ­ ­ andere Steigrohre aus anderem Stahl ­ ­ ­ andere ­ andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: ­ ­ kaltgezogen oder kaltgewalzt: ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl: ­ Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) 7007.219 7007.29 70.10 7010.10 7010.20 7010.9 7010.91 7010.92 73.02 7302.40 7302.90 73.04 7304.10 7304.2 7304.29 7304.292 7304.295 7304.299 7304.3 7304.31 7304.319 7304.3199 7304.39 7304.399 73.06 7306.10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 7306.20 7306.201 7306.30 7306.309 7306.60 7306.601 7306.6019 73.10 Warenbezeichnung 1977 ­ Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing): ­ ­ ­ Futterrohre mit einem äußeren Durchmesser von weniger als 16" ­ andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: ­ ­ ­ andere ­ andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt: ­ ­ ­ aus Eisen oder Stahl mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt von 280 mm oder weniger: ­ ­ ­ ­ andere Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung: ­ mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr ­ mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l: ­ ­ Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl: ­ Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm2 oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: ­ Back-, Brat-, Grill- und Kochgeräte und Warmhalteplatten: ­ ­ für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen ­ andere Geräte: ­ ­ für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen ­ ­ für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen ­ ­ für Feuerung mit festen Brennstoffen ­ Teile Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: ­ Heizkörper und Teile davon: ­ ­ aus Gusseisen 7310.10 7310.2 7310.21 7310.29 7310.299 73.14 7314.20 73.21 7321.1 7321.12 7321.8 7321.81 7321.82 7321.83 7321.90 73.22 7322.1 7322.11 1978 HS 6+ 7322.19 7322.90 7322.909 76.04 7604.10 7604.2 7604.21 7604.211 7604.219 7604.29 76.05 7605.1 7605.11 7605.119 7605.19 76.06 7606.1 7606.11 7606.119 7606.12 7606.122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ ­ andere Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium: ­ aus nicht legiertem Aluminium ­ aus Aluminiumlegierungen: ­ ­ Hohlprofile ­ ­ ­ mit Oberflächenschutz (angestrichen, lackiert oder mit Kunststoffen überzogen) ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Draht aus Aluminium: ­ aus nicht legiertem Aluminium: ­ ­ mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm: ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm: ­ quadratisch oder rechteckig: ­ ­ aus nicht legiertem Aluminium: ­ ­ ­ andere ­ ­ aus Aluminiumlegierungen: ­ ­ ­ Aluminiumbleche mit Oberflächenbearbeitung (angestrichen, lackiert oder mit Kunststoffen überzogen) ­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ aus nicht legiertem Aluminium ­ ­ aus Aluminiumlegierungen Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger: ­ ohne Unterlage: ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere ­ auf Unterlage: 7606.129 7606.9 7606.91 7606.92 76.07 7607.1 7607.19 7607.199 7607.20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 7607.209 76.08 7608.10 7608.109 7608.20 7608.209 7609.00 76.16 7616.9 7616.99 7616.991 7616.999 82.15 ­ ­ ­ andere Rohre aus Aluminium: ­ aus nicht legiertem Aluminium: ­ ­ andere ­ aus Aluminiumlegierungen: ­ ­ andere Warenbezeichnung 1979 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium Andere Waren aus Aluminium: ­ andere: ­ ­ andere: ­ ­ ­ Heizkörper ­ ­ ­ andere Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren: ­ Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil enthalten ­ andere Zusammenstellungen ­ andere: ­ ­ versilbert, vergoldet oder platiniert ­ ­ andere Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen: ­ Kronenverschlüsse ­ andere: ­ ­ ­ Stopfen mit Schraubgewinde Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren: ­ umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen ­ gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen ­ umhüllte Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen Metallen, für das Löten oder das Autogenschweißen ­ andere, einschließlich Teile 8215.10 8215.20 8215.9 8215.91 8215.99 83.09 8309.10 8309.90 8309.901 83.11 8311.10 8311.20 8311.30 8311.90 1980 HS 6+ 84.03 8403.10 8403.101 8403.102 8403.103 8403.109 84.04 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402: ­ Heizkessel: ­ ­ ­ für Gas oder Gas und andere Brennstoffe ­ ­ ­ für flüssige Brennstoffe ­ ­ ­ für feste Brennstoffe ­ ­ ­ andere Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen: ­ Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03: ­ ­ ­ für Kessel der Position 84.02 ­ ­ ­ für Kessel der Position 84.03 ­ Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen Dampfturbinen: ­ Turbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen: ­ ­ ­ Kondensationsturbinen mit einer Mindestleistung von 6 000 kW ­ ­ ­ andere ­ andere Turbinen: ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 40 MW ­ ­ ­ für den Antrieb von elektrischen Generatoren mit einer Mindestleistung von 200 000 kW in Kraftwerken oder in Heizkraftwerken ­ ­ ­ andere ­ ­ mit einer Leistung von 40 MW oder weniger: ­ ­ ­ Kondensationsturbinen mit einer Mindestleistung von 6 000 kW ­ ­ ­ andere Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren): ­ Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge: ­ ­ ­ mit einer Motorleistung von mehr als 150 kW bis 400 kW ­ ­ ­ andere Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten: ­ ­ Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art ­ Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren: 8404.10 8404.101 8404.109 8404.20 84.06 8406.10 8406.101 8406.109 8406.8 8406.81 8406.811 8406.819 8406.82 8406.821 8406.829 84.08 8408.10 8408.102 8408.109 84.13 8413.11 8413.30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 8413.309 8413.60 8413.601 8413.602 ­ ­ andere ­ ­ andere rotierende Verdrängerpumpen: ­ ­ ­ Spindelmonopumpen für aggressive Chemikalien Warenbezeichnung 1981 ­ ­ ­ Zahnradpumpen für die Dosierung von Polymeren zum Ausziehen von synthetischen oder künstlichen textilen Monofilen, für aggressive Materialien ­ ­ ­ Zahnradpumpen für Hydropumpen: ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Schraubenspindelpumpen: ­ ­ ­ andere ­ ­ Flügelzellenpumpen: ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere ­ andere Kreiselpumpen: ­ ­ mehrstufige Schlammpumpen für Öl- und Gasquellen Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter: ­ hand- oder fußbetriebene Luftpumpen: ­ ­ ­ andere Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen: ­ Brenner für flüssigen Brennstoff: ­ ­ ­ mit einer Kapazität von 2 kg/h oder weniger ­ ­ ­ mit einer Kapazität von mehr als 300 kg/h ­ ­ ­ andere ­ andere Brenner, einschließlich kombinierte Brenner: ­ ­ ­ mit einer Kapazität von 84 MJ/h oder weniger ­ ­ ­ für feste Brennstoffe ­ ­ automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen: ­ ­ ­ mechanische Entascher ­ ­ ­ andere ­ Teile 8413.603 8413.6039 8413.604 8413.6049 8413.605 8413.6059 8413.609 8413.6099 8413.70 8413.701 84.14 8414.20 8414.209 84.16 8416.10 8416.101 8416.102 8416.109 8416.20 8416.201 8416.202 8416.30 8416.301 8416.309 8416.90 1982 HS 6+ 84.24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate: ­ Spritzpistolen und ähnliche Apparate ­ Standstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate ­ andere Apparate ­ für die Landwirtschaft oder den Gartenbau: ­ ­ ­ Spritzgeräte für den Weinbau ­ ­ ­ andere Zerstäuber von 400 l oder weniger Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren: ­ Laufkrane, Portalkrane (ausgenommen Portaldrehkrane), Verladebrücken, fahrbare Hubportale und Portalhubkraftkarren: ­ ­ Konsol- oder Wandlaufkrane: ­ ­ ­ für Schmelzanlagen ­ ­ ­ andere ­ Turmdrehkrane: ­ ­ ­ andere ­ andere Maschinen, Apparate und Geräte: ­ ­ zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge hergerichtet ­ ­ andere ­ ­ ­ andere Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z.B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen): ­ Personen- und Lastenaufzüge: ­ ­ ­ andere Personen- und Lastenaufzüge für Wohn-, Geschäfts- und Industriegebäude und für Krankenhäuser ­ andere Stetigförderer für Waren: ­ ­ andere, mit Bändern oder Gurten: ­ ­ ­ andere ­ Rolltreppen und Rollsteige ­ andere Maschinen, Apparate und Geräte: ­ ­ ­ Maschinen zum Fördern für die Ziegel- und Dachplattenindustrie ­ ­ ­ andere: 8424.20 8424.30 8424.8 8424.81 8424.811 8424.813 84.26 8426.1 8426.11 8426.111 8426.119 8426.20 8426.209 8426.9 8426.91 8426.99 8426.999 84.28 8428.10 8428.103 8428.3 8428.33 8428.339 8428.40 8428.90 8428.901 8428.909 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 8428.9099 84.29 ­ ­ ­ ­ andere Warenbezeichnung 1983 Selbst fahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: ­ Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader: ­ ­ Frontschaufellader: ­ ­ ­ auf Rädern, mit einer Motorleistung von 184 kW oder weniger Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 84.37: ­ andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und -geräte: ­ ­ Mähdrescher: ­ ­ ­ für Getreide und Mais: ­ ­ ­ ­ mit einer Motorleistung von mehr als 45 kW bis 167 kW Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung: ­ Horizontaldrehmaschinen: ­ ­ numerisch gesteuert Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458: ­ Bearbeitungseinheiten auf Schlitten ­ Konsolfräsmaschinen: ­ ­ numerisch gesteuert Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461: ­ andere Schleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm: ­ ­ andere: ­ ­ ­ für Teile von Wälzlagern Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile: ­ Druckminderventile: ­ ­ ­ Druckreglerventile für Druckgasflaschen ­ Rückschlagklappen und -ventile: ­ ­ ­ Vakuumrohre mit Ventil ­ Überdruckventile und Sicherheitsventile: 8429.5 8429.51 8429.512 84.33 8433.5 8433.51 8433.511 8433.5112 84.58 8458.1 8458.11 84.59 8459.10 8459.5 8459.51 84.60 8460.2 8460.29 8460.291 84.81 8481.10 8481.101 8481.30 8481.301 8481.40 1984 HS 6+ 8481.401 8481.80 8481.802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung ­ ­ ­ mit einer Nenngröße von 15 mm bis 1 200 mm für einen Druck von 16 Mpa oder weniger ­ andere Armaturen und ähnliche Apparate: ­ ­ ­ Schieber und Drosselklappen mit einer Nenngröße von 25 mm bis 1 200 mm für einen Druck von 4 Mpa oder weniger; geschmiedete Schieber mit einer Nenngröße von 1/2" bis 2" für einen Druck von 16 Mpa oder weniger ­ ­ ­ Absperrventile mit einer Nenngröße von 8 mm bis 400 mm für einen Druck von 4 Mpa oder weniger; geschmiedete Absperrventile mit einer Nenngröße von 1/2" bis 2" für einen Druck von 16 Mpa oder weniger ­ ­ ­ Kugelventile mit einer Nenngröße von 8 mm bis 700 mm für einen Druck von 10 Mpa oder weniger ­ ­ ­ unter- und oberirdische Hydranten, Ventile und Bohrschellen für Hausanschlüsse, Luftüberdruckventile (mit zwei Kugeln), Einlassfilter mit Kugelventilen Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate: ­ andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren: ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW: ­ ­ ­ andere ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 375 kW: ­ ­ ­ andere ­ andere Einphasen-Wechselstrommotoren: ­ ­ ­ andere ­ andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren ­ mit einer Leistung von 750 W oder weniger: ­ ­ ­ Motoren mit Untersetzungsvorrichtung zum Türöffnen und -schließen ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 75 kW: ­ ­ ­ andere ­ Wechselstromgeneratoren: ­ ­ mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger: ­ ­ ­ andere ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA: ­ ­ ­ andere ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA: ­ ­ ­ andere ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 750 kVA: 8481.803 8481.804 8481.805 85.01 8501.3 8501.32 8501.329 8501.34 8501.349 8501.40 8501.4099 8501.5 8501.51 8501.511 8501.53 8501.539 8501.6 8501.61 8501.619 8501.62 8501.629 8501.63 8501.639 8501.64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 85.04 Warenbezeichnung 1985 Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen: ­ Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation: ­ ­ mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger: ­ ­ ­ Messtransformatoren ­ ­ ­ andere ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10 000 kVA ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 10 000 kVA ­ andere Transformatoren: ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA: ­ ­ ­ andere ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA: ­ ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 20 kVA, für elektrische Öfen zum Schmelzen von Erzen ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 500 kVA: ­ ­ ­ für elektrische Öfen zum Schmelzen von Erzen ­ andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen: ­ ­ ­ andere Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 85.45: ­ elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder ­ elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken: ­ ­ andere ­ elektrische Heizwiderstände: ­ ­ ­ andere Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; StandbildVideokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte: ­ Sendegeräte ­ ­ ­ für den Rundfunk 8504.2 8504.21 8504.211 8504.219 8504.22 8504.23 8504.3 8504.32 8504.329 8504.33 8504.331 8504.339 8504.3399 8504.34 8504.341 8504.50 8504.509 85.16 8516.10 8516.2 8516.29 8516.80 8516.809 85.25 8525.10 8525.101 1986 HS 6+ 85.35 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V: ­ Leistungsschalter: ­ ­ für eine Spannung von weniger als 72,5 kV ­ ­ andere ­ Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter: ­ ­ ­ Trennschalter ­ ­ ­ Ein- und Ausschalter Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger: ­ Sicherungen ­ Leistungsschalter ­ andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen ­ Relais: ­ ­ andere ­ andere Schalter: ­ ­ ­ andere ­ Lampenfassungen und Steckvorrichtungen: ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 85.35 oder 85.36 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 85.17: ­ für eine Spannung von 1 000 V oder weniger ­ für eine Spannung von mehr als 1 000 V Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 85.35, 85.36 oder 85.37 bestimmt: ­ Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Position 85.37, nicht mit den zugehörigen Geräten ausgerüstet Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen: ­ andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- oder Infrarotlampen: ­ ­ andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V 8535.2 8535.21 8535.29 8535.30 8535.301 8535.309 85.36 8536.10 8536.20 8536.30 8536.4 8536.49 8536.50 8536.509 8536.6 8536.69 8536.699 85.37 8537.10 8537.20 85.38 8538.10 85.39 8539.2 8539.22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 8539.3 8539.32 8539.39 85.44 Warenbezeichnung ­ Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen: ­ ­ Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen ­ ­ andere 1987 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen: ­ andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 80 V oder weniger: ­ ­ mit Anschlussstücken versehen: ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ mit Papier isoliert: ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ mit Kunststoff isoliert: ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ mit anderem Material isoliert: ­ ­ ­ ­ andere ­ andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 80 V bis 1000 V: ­ ­ mit Anschlussstücken versehen: ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ mit Papier isoliert ­ ­ ­ mit Kunststoff isoliert ­ ­ ­ mit Kautschuk isoliert ­ ­ ­ mit anderem Material isoliert ­ ­ andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V: ­ ­ ­ andere, mit Kunststoff isoliert ­ ­ ­ andere, mit Kautschuk isoliert ­ ­ ­ andere, mit Papier isoliert ­ ­ ­ andere, mit anderem Material isoliert Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall: ­ Kohlebürsten 8544.4 8544.41 8544.419 8544.49 8544.491 8544.4919 8544.492 8544.4929 8544.499 8544.4999 8544.5 8544.51 8544.519 8544.59 8544.591 8544.592 8544.593 8544.599 8544.60 8544.602 8544.603 8544.604 8544.609 85.45 8545.20 1988 HS 6+ 85.48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Warenbezeichnung Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen: Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren: ­ ­ ­ andere Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709): ­ Einachsschlepper: ­ ­ ­ mit einer Leistung von 10 kW oder weniger ­ ­ ­ mit einer Leistung von mehr als 10 kW ­ andere: ­ ­ ­ für die Landwirtschaft, mit einer Leistung von 50 kW oder weniger ­ ­ für die Landwirtschaft, mit einer Leistung von mehr als 50 kW bis 110 kW: ­ ­ ­ ­ mehr als 5 Jahre alt ­ ­ ­ ­ andere Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon: ­ Kraftkarren: ­ ­ Elektrokarren Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z.B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße: ­ ­ ­ Schieblehren und andere Lehren Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: ­ Flüssigkeitszähler: ­ ­ ­ für Brennstoffe ­ ­ ­ für Wasser ­ ­ ­ andere ­ Elektrizitätszähler: ­ ­ ­ andere Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 94.02), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon: ­ in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen 8548.10 8548.109 87.01 8701.10 8701.101 8701.102 8701.90 8701.901 8701.902 8701.9021 8701.9029 87.09 8709.1 8709.11 90.17 9017.30 9017.302 90.28 9028.20 9028.201 9028.202 9028.209 9028.30 9028.309 94.01 9401.40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 9401.50 9401.6 9401.61 9401.611 9401.619 9401.69 9401.691 9401.699 9401.7 9401.71 9401.79 9401.80 9401.90 9401.901 9401.909 94.03 9403.10 9403.20 9403.209 9403.30 9403.40 9403.50 9403.60 9403.70 9403.709 9403.80 9403.90 9403.901 9403.902 9403.903 9403.909 Warenbezeichnung ­ Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen ­ andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: ­ ­ gepolstert: ­ ­ ­ aus Biegeholz ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ aus Biegeholz ­ ­ ­ andere ­ andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall: ­ ­ gepolstert ­ ­ andere ­ andere Sitzmöbel ­ Teile: ­ ­ ­ aus Holz ­ ­ ­ aus anderen Stoffen Andere Möbel und Teile davon: ­ Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art ­ andere Metallmöbel: ­ ­ ­ andere ­ Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art ­ Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art ­ Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art ­ andere Holzmöbel ­ Kunststoffmöbel: ­ ­ ­ andere 1989 ­ Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe ­ Teile: ­ ­ ­ aus Holz ­ ­ ­ aus Metall ­ ­ ­ aus Kunststoffen ­ ­ ­ aus anderen Stoffen 1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang III Definition des Begriffs ,,Baby-beef" (Artikel 27 Absatz 2) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ,,ex" ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. TarifUnterposition Rinder, lebend: ­ andere: ­ ­ Hausrinder: ­ ­ ­ mit einem Gewicht von mehr als 300 kg: ­ ­ ­ ­ Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): ex 0102 90 51 10 ex 0102 90 59 11 21 31 91 ­ ­ ­ ­ andere: ex 0102 90 71 10 ex 0102 90 79 21 91 ­ ­ ­ ­ ­ zum Schlachten: ­ Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg1) ­ ­ ­ ­ ­ andere: ­ Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg1) Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: ex 0201 10 00 91 ­ ganze oder halbe Tierkörper: ­ ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg und halbe Tierkörper mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind1) ­ andere Teile, mit Knochen: ex 0201 20 20 91 ­ ­ ,,quartiers compensés": ­ ,,quartiers compensés" mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind1) ­ ­ Vorderviertel, zusammen oder getrennt: 91 ­ Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind1) ­ ­ Hinterviertel, zusammen oder getrennt: 91 ­ Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg ­ beim so genannten ,,Pistola-Schnitt" mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg ­, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind1) ­ ­ ­ ­ ­ zum Schlachten: ­ Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg1) ­ ­ ­ ­ ­ andere: ­ Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg1) KN-Code Warenbezeichnung ex 0201 20 30 ex 0201 20 50 1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang IV a Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen bei Inkrafttreten des Abkommens) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i) Kroatischer Tarif-Code 01051912 01051922 0105193 0106007 020500 040700 04070059 041000 050400 ­ ­ ­ Entenküken ­ ­ ­ Gänseküken ­ ­ ­ Perlhühner ­ ­ ­ Bienenschwärme und Bienenköniginnen Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: ­ ­ ­ Enteneier, andere Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Warenbezeichnung 1991 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet ­ Datteln ­ Ananas ­ Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia) ­ Grapefruits ­ andere ­ getrocknet ­ Papaya-Früchte Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt ­ Kaffee, nicht geröstet Tee, auch aromatisiert Pfeffer der Gattung ,,Piper"; Früchte der Gattungen ,,Capsicum" oder ,,Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert Vanille Zimt und Zimtblüten 0604 0801 080300 080410 080430 080530 080540 080590 080620 080720 081400 09011 0902 0904 090500 0906 1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Kroatischer Tarif-Code 090700 0908 0909 0910 100110 1002001 1003001 1004001 100510 1006 100700 1008 1106 Warenbezeichnung Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze ­ Hartweizen ­ ­ ­ Roggen, zur Aussaat ­ ­ ­ Gerste, zur Aussaat ­ ­ ­ Hafer, zur Aussaat ­ Mais, zur Aussaat Reis Körner-Sorghum Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 07.13, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 07.14 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 Stärke; Inulin Kleber von Weizen, auch getrocknet Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert ­ Johannisbrot oder Johannisbrotkerne ­ Steine und Kerne von Aprikosen/Marillen, Pfirsichen oder Pflaumen ­ ­ andere Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame) Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert ­ ­ ­ Schweinefett, zu technischen Zwecken (ungenießbar) ­ ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ ­ Geflügelfett, genießbar ­ ­ ­ anderes 1108 110900 1210 1211 121210 121230 121299 121300 1214 1301 1302 1501001 1501003 1501004 1501009 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Kroatischer Tarif-Code 150200 150300 1993 Warenbezeichnung Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert ­ tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen ­ Laktose und Laktosesirup ­ andere Fructose und anderer Fructosesyrup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT ­ Rohrzuckermelasse ­ Trüffeln ­ ­ Orangensaft, gefroren ­ ­ ­ Orangensaft, konzentriert ­ ­ ­ Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, konzentriert ­ ­ ­ Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen), konzentriert ­ ­ Ananassaft, konzentriert ­ ­ ­ Apfelsaft, konzentriert ­ ­ ­ Karottensaft, konzentriert ­ ­ ­ Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), konzentriert ­ ­ Mischungen von Säften, konzentriert Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln ­ von Mais ­ von Reis ­ von anderem Getreide ­ Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets ­ aus Maiskeimen Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen ­ Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1504 151610 17021 170260 170310 200320 200911 2009191 2009201 2009301 2009401 2009701 2009801 2009802 2009901 2301 230210 230220 230240 230310 230500 230670 230700 2308 230910 1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang IV b Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten bei Inkrafttreten des Abkommens) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii) Kroatischer Tarif-Code 0204 0207 Warenbezeichnung Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren Orangen Aprikosen/Marillen Erdbeeren Roggen Sonnenblumenkerne, auch geschrotet Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert ­ anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen ­ Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen) Zollkontingent (Tonnen) 100 Jährliche Erhöhung (Tonnen) 5 550 25 000 1 000 200 500 100 30 1 250 50 10 100 5 0805 10 0809 10 0810 10 1002 00 9 1206 009 1507 200 100 10 5 2004 90 2009 80 9 300 15 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang IV c Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i) Kroatischer Tarif-Code 0206 1995 Warenbezeichnung Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren ­ ­ ­ Gänseeier, andere ­ ­ ­ andere Eier Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Früchte (ausgenommen solche der Positionen 08.01 bis 08.06), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren ­ Pilze ­ Spargel ­ von Zitrusfrüchten ­ ­ andere, einschließlich Mischungen ­ Ananas ­ Zitrusfrüchte ­ Erdbeeren ­ ­ ­ Bananen und Kokosnüsse ­ ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung ­ Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets ­ aus Raps- oder Rübsensamen 0208 04070069 0407009 0714 0802 0811 0812 0813 1209 160300 200310 200560 200791 200819 200820 200830 200880 2008991 230320 230330 230400 230640 1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang IV d Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Beseitigung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Zollkontingenten) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i) Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt: ­ Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2006 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. Kroatischer Tarif-Code 0103 9 0210 Schweine, lebend Warenbezeichnung Zollkontingent (Tonnen) 500 Jährliche Erhöhung (Tonnen) 25 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Butter Tomaten, frisch oder gekühlt Knoblauch ­ Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten Tafeltrauben Olivenöl 300 15 0401 3 000 150 0402 14 000 200 7 500 1000 700 10 375 50 0405 10 0702 0703 20 0805 20 2 400 8 000 350 120 400 20 0806 10 1509 1602 41 bis 1602 49 1701 2002 Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht ­ Orangensaft, anderer 300 5 700 15 285 4 800 1 800 240 90 2009 19 9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang IV e Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle für unbegrenzte Mengen) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii) Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan gesenkt: ­ Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 90 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. Kroatischer Tarif-Code 0104 0105 010512 010592 0105922 0209 Schafe und Ziegen, lebend Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend ­ ­ Truthühner ­ ­ Hühner mit einem Gewicht von 2 000 g oder weniger: ­ ­ ­ andere Warenbezeichnung 1997 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: ­ ­ ­ Eier von Truthühnern Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 12.12) Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: ­ Kaffee, geröstet 0404 040700 0407004 0601 0602 0603 0708 0710 0711 0712 0713 0901 09012 1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Kroatischer Tarif-Code 100300 1003002 100400 1004009 1005 100590 1104 Gerste: ­ ­ ­ Braugerste Hafer: ­ anderer Mais: ­ anderer Warenbezeichnung Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln ­ Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT ­ Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06: ­ Erbsen (Pisum sativum) ­ ­ Bohnen, ausgelöst Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Aprikosen/Marillen ­ Pfirsiche Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ­ Ananassaft: ­ ­ ­ anderer ­ Traubensaft (einschließlich Traubenmost) Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: ­ von Weizen Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 23.04 und 23.05: ­ andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: ­ andere 1105 170230 170240 2005 200540 200551 2008 200850 200870 2009 200940 2009409 200960 2206 2302 230230 2306 230690 2309 230990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang IV f Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Kontingenten) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan gesenkt: ­ Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 90 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. Kroatischer Tarif-Code 0102 90 0202 0203 0406 0701 0703 10 0703 90 0807 1 0808 10 1101 1103 1107 1601 00 1602 10 bis 1602 39, 1602 50 bis 1602 90 2401 Rinder, lebend Fleisch von Rindern, gefroren Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren Käse und Quark/Topfen Kartoffeln, frisch oder gekühlt Speisezwiebeln und Schalotten Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten ­ Melonen (einschließlich Wassermelonen) Äpfel, frisch Mehl von Weizen oder Mengkorn Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide Malz, auch geröstet Würste und ähnliche Erzeugnisse Warenbezeichnung Zollkontingent (Tonnen) 200 3 000 7 300 2 000 12 000 1999 Jährliche Erhöhung (Tonnen) 10 150 365 100 600 10 000 500 5 500 5 400 900 7 800 15 000 1 800 275 300 45 390 750 90 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen von Schweinen 500 30 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle 200 10 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang V a Liste der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Waren Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Kroatiens in die Gemeinschaft gelten nachstehende Zugeständnisse: (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) Jahr 1 (Zollsatz %) Jahr 2 (Zollsatz %) Jahr 3 und folgende Jahre (Zollsatz %) KN-Code Warenbezeichnung 0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 90 0303 21 10 0303 21 90 0304 10 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 0304 20 11 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 90 v.H. des MFN Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN 0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 210 t zu 0 % darüber: 90 v.H. des MFN Zollkontingent: 210 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN Zollkontingent: 210 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN ex 0301 99 90 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 95 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 55 v.H. des MFN Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN ex 0301 99 90 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 95 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 550 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN Zollkontingent: 550 t zu 0 % darüber: 55 v.H. des MFN Zollkontingent: 550 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2001 KN-Code 1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 1604 16 00 1604 20 40 Warenbezeichnung Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht Volumen des Kontingents pro Jahr 180 Tonnen Zollsatz 6% Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht 40 Tonnen 12,5 % Auf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt. Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan auf folgende Niveaus gesenkt: (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) Jahr 1 (Zollsatz %) 80 v.H. des MFN Jahr 2 (Zollsatz %) 70 v.H. des MFN Jahr 3 (Zollsatz %) 60 v.H. des MFN Jahr 4 und folgende Jahre (Zollsatz %) 50 v.H. des MFN Jahr Zoll 2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang V b Liste der in Artikel 28 Absatz 2 genannten Waren Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Kroatien gelten nachstehende Zugeständnisse: (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) Jahr 1 (Zollsatz %) Jahr 2 (Zollsatz %) Jahr 3 und folgende Jahre (Zollsatz %) KN-Code Warenbezeichnung 0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 90 0303 21 10 0303 21 90 0304 10 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 0304 20 11 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 25 t zu 0 % darüber: 90 v.H. des MFN Zollkontingent: 25 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN Zollkontingent: 25 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN 0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 90 v.H. des MFN Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN ex 0301 99 90 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 95 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 55 v.H. des MFN Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN ex 0301 99 90 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 95 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 55 v.H. des MFN Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2003 KN-Code 1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 1604 16 00 1604 20 40 Warenbezeichnung Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht Volumen des Kontingents pro Jahr 70 Tonnen Zollsatz 12,5 % Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht 25 Tonnen 10,5 % Auf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt. Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan auf folgende Niveaus gesenkt: (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) Jahr 1 (Zollsatz %) 80 v.H. des MFN Jahr 2 (Zollsatz %) 70 v.H. des MFN Jahr 3 (Zollsatz %) 60 v.H. des MFN Jahr 4 und folgende Jahre (Zollsatz %) 50 v.H. des MFN Jahr Zoll 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang VI Niederlassung: Finanzdienstleistungen (Artikel 50) 1. Finanzdienstleistungen: Definition ,,Finanzdienstleistung" ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten: A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen 1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) i) Lebensversicherung ii) Sachversicherung 2. Rückversicherung und Folgerückversicherung 3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen 4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung B. Bank- und andere Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 1. Annahme von Spar- und anderen rückzahlbaren Einlagen von Kunden 2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften 3. Finanzleasing 4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel 5. Bürgschaften und Verpflichtungen 6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in anderer Form mit Folgendem: a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate) b) Devisen c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen e) begebbare Wertpapiere f) andere begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold 7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen 8. Geldmaklergeschäfte 9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung 10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und anderen begebbaren Instrumenten 11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen 12. Beratungs-, Vermittlungs- und andere Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten: a) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können c) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang VII Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten Liste der ausgenommenen Sektoren (Artikel 60 Absatz 2) Ausgenommener Sektor 2005 ­ landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Gesetzes über die landwirtschaftlich genutzten Flächen (Narodne novine [Amtsblatt] no. 54/94, konsolidierter Text, 48/95, 19/98 und 105/99) ­ Schutzgebiete nach dem Umweltschutzgesetz (Narodne novine [Amtsblatt] no. 30/94) 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang VIII Geistiges und gewerbliches Eigentum (Artikel 71) 1. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen: ­ Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961) ­ Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979) ­ Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979) ­ Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984) ­ Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1971) ­ Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971) ­ Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979) ­ WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996) ­ WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996) 2. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums im Einklang mit dem TRIPs-Übereinkommen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2007 Liste der Protokolle Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich Protokoll Nr. 6 über den Landverkehr 2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung Artikel 1 Dieses Protokoll gilt für die Textilwaren und die Bekleidung (im Folgenden ,,Textilwaren" genannt) des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft. Artikel 2 (1) Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Kroatiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen handelt, werden ab Inkrafttreten dieses Abkommens zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt. (2) Die Zölle Kroatiens für Direkteinfuhren von Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt; dies gilt nicht für die in den Anhängen I und II dieses Protokolls aufgeführten Waren, für die die Zölle wie dort vorgesehen schrittweise gesenkt werden. (3) Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Textilwaren finden vorbehaltlich dieses Protokolls die Bestimmungen des Abkommens, insbesondere die Artikel 19 und 20, Anwendung. Artikel 3 Das System der doppelten Kontrolle und andere damit zusammenhängende Fragen, die die Ausfuhr von Textilwaren mit Ursprung in Kroatien in die Gemeinschaft und von Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Kroatien betreffen, sind im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien über den Handel mit Textilwaren geregelt, das am 8. November 2000 paraphiert wurde und seit dem 1. Januar 2001 angewandt wird. Artikel 4 Ab Inkrafttreten dieses Abkommens werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt, es sei denn, dass dies in dem genannten Abkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehen ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2009 Anhang I Die Zölle werden wie folgt gesenkt: ­ Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2004 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. HS 6+ 51.11 5111.20 Warenbezeichnung Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren: ­ andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf: ­ mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr: ­ ­ ­ nicht merzerisiert ­ ­ ­ merzerisiert Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger: ­ gefärbt: ­ ­ in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger ­ ­ in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g ­ ­ andere Gewebe ­ bedruckt: ­ ­ in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger ­ ­ in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g ­ ­ in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g: ­ gebleicht: ­ ­ in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper ­ ­ andere Gewebe ­ ­ gefärbt: ­ ­ andere Gewebe ­ buntgewebt: ­ ­ andere Gewebe ­ bedruckt: ­ ­ andere Gewebe 52.07 5207.10 5207.101 5207.109 52.08 5208.3 5208.31 5208.32 5208.39 5208.5 5208.51 5208.52 5208.53 52.09 5209.2 5209.22 5209.29 5209.3 5209.39 5209.4 5209.49 5209.5 5209.59 2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 52.10 Warenbezeichnung Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger: ­ gebleicht: ­ ­ andere Gewebe ­ gefärbt: ­ ­ andere Gewebe ­ bedruckt: ­ ­ andere Gewebe Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex: ­ texturierte Garne: ­ ­ aus Polyestern: ­ ­ ­ mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 50 tex Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g: ­ roh oder gebleicht: ­ ­ aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper ­ gefärbt: ­ ­ aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung ­ ­ aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper ­ ­ andere Gewebe Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern: ­ ­ aus Polyester-Spinnfasern: ­ ­ hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt ­ ­ hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt ­ ­ hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt ­ ­ andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern: ­ mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr: ­ ­ roh oder gebleicht ­ ­ gefärbt ­ ­ buntgewebt ­ mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt: ­ ­ roh oder gebleicht 5210.2 5210.29 5210.3 5210.39 5210.5 5210.59 54.02 5402.3 5402.33 5402.339 55.14 5514.1 5514.12 5514.2 5514.21 5514.22 5514.29 55.15 5515.1 5515.11 5515.12 5515.13 5515.19 55.16 5516.1 5516.11 5516.12 5516.13 5516.2 5516.21 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 5516.22 5516.23 5516.24 5516.3 ­ ­ gefärbt ­ ­ buntgewebt ­ ­ bedruckt ­ mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt: ­ ­ roh oder gebleicht ­ ­ gefärbt ­ ­ buntgewebt ­ ­ bedruckt Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen: ­ Watte; andere Waren aus Watte: ­ ­ aus Baumwolle: ­ ­ ­ Watte ­ ­ ­ Waren aus Watte Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: ­ aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: ­ ­ mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g ­ ­ mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g ­ andere: ­ ­ mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g ­ ­ mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert: ­ aus anderen Spinnstoffen Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert: ­ aus Nylon oder anderen Polyamiden ­ aus anderen synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ­ aus anderen Spinnstoffen Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 58.06: ­ aus Baumwolle Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt: ­ andere Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 59.02: ­ mit Polyvinylchlorid Warenbezeichnung 2011 5516.31 5516.32 5516.33 5516.34 56.01 5601.2 5601.21 5601.211 5601.219 56.03 5603.1 5603.13 5603.14 5603.9 5603.93 5603.94 57.01 5701.90 57.03 5703.20 5703.30 5703.90 5705.00 58.03 5803.10 58.07 5807.90 59.03 5903.10 2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 5903.20 5903.90 59.06 5906.10 5906.9 5906.91 5906.99 5909.00 ­ mit Polyurethan ­ andere Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 59.02: ­ Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger ­ andere: ­ ­ aus Gewirken oder Gestricken ­ ­ andere Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen: ­ ­ ­ Feuerschläuche ­ ­ ­ andere Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben: ­ Anzüge: ­ ­ aus Wolle oder feinen Tierhaaren ­ ­ aus synthetischen Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen ­ Kombinationen: ­ ­ aus Wolle oder feinen Tierhaaren ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus synthetischen Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen ­ Jacken: ­ ­ aus Wolle oder feinen Tierhaaren ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus synthetischen Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen ­ lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen: ­ ­ aus Wolle oder feinen Tierhaaren ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus synthetischen Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen Decken: ­ Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren ­ Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Baumwolle ­ Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus synthetischen Chemiefasern Warenbezeichnung 5909.001 5909.009 61.03 6103.1 6103.11 6103.12 6103.19 6103.2 6103.21 6103.22 6103.23 6103.29 6103.3 6103.31 6103.32 6103.33 6103.39 6103.4 6103.41 6103.42 6103.43 6103.49 63.01 6301.20 6301.30 6301.40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 6301.90 63.02 ­ andere Decken Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche: ­ Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken ­ andere Bettwäsche, bedruckt: ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen ­ andere Bettwäsche: ­ ­ aus Baumwolle: ­ ­ ­ andere ­ ­ aus anderen Spinnstoffen ­ Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken ­ andere Tischwäsche: ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus anderen Spinnstoffen Warenbezeichnung 2013 6302.10 6302.2 6302.21 6302.22 6302.29 6302.3 6302.31 6302.319 6302.39 6302.40 6302.5 6302.51 6302.59 2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang II Die Zölle werden wie folgt gesenkt: ­ Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 65 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 35 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2006 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. HS 6+ 51.09 Warenbezeichnung Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: ­ mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr ­ andere Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen: ­ Jacken: ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus synthetischen Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen ­ Kleider: ­ ­ aus Wolle oder feinen Tierhaaren ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus synthetischen Chemiefasern ­ ­ aus künstlichen Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen ­ Röcke und Hosenröcke: ­ ­ aus Wolle oder feinen Tierhaaren ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus synthetischen Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen ­ lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen: ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus synthetischen Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben: ­ ­ aus Baumwolle 5109.10 5109.90 61.04 6104.3 6104.32 6104.33 6104.39 6104.4 6104.41 6104.42 6104.43 6104.44 6104.49 6104.5 6104.51 6104.52 6104.53 6104.59 6104.6 6104.62 6104.63 6104.69 61.05 6105.10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 6105.20 6105.90 61.06 ­ aus Chemiefasern ­ aus anderen Spinnstoffen Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen: ­ aus Baumwolle ­ aus Chemiefasern ­ aus anderen Spinnstoffen Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben: ­ Slips und andere Unterhosen: ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen ­ Nachthemden und Schlafanzüge: ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen ­ andere: ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen: ­ Unterkleider und Unterröcke: ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen ­ Nachthemden und Schlafanzüge: ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen ­ andere: ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken: ­ aus Baumwolle ­ aus anderen Spinnstoffen Warenbezeichnung 2015 6106.10 6106.20 6106.90 61.07 6107.1 6107.11 6107.12 6107.19 6107.2 6107.21 6107.22 6107.29 6107.9 6107.91 6107.92 6107.99 61.08 6108.2 6108.21 6108.22 6108.29 6108.3 6108.31 6108.32 6108.39 6108.9 6108.91 6108.92 6108.99 61.09 6109.10 6109.90 2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 61.10 Warenbezeichnung Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken: ­ aus Wolle oder feinen Tierhaaren ­ aus Baumwolle ­ aus Chemiefasern ­ aus anderen Spinnstoffen Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben: ­ Anzüge: ­ ­ aus Wolle oder feinen Tierhaaren ­ ­ aus Chemiefasern: ­ ­ ­ andere ­ ­ aus anderen Spinnstoffen: ­ ­ ­ andere, aus Baumwolle ­ ­ ­ andere ­ Kombinationen: ­ ­ aus Wolle oder feinen Tierhaaren ­ ­ aus Baumwolle: ­ ­ ­ andere ­ ­ aus synthetischen Chemiefasern: ­ ­ ­ andere ­ ­ aus anderen Spinnstoffen: ­ ­ ­ andere ­ Jacken: ­ ­ aus Baumwolle: ­ ­ ­ andere ­ ­ aus synthetischen Chemiefasern: ­ ­ ­ andere ­ ­ aus anderen Spinnstoffen: ­ ­ ­ andere ­ lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen: ­ ­ aus Baumwolle: ­ ­ ­ andere ­ ­ aus synthetischen Chemiefasern: ­ ­ ­ andere ­ ­ aus anderen Spinnstoffen: ­ ­ ­ andere 6110.10 6110.20 6110.30 6110.90 62.03 6203.1 6203.11 6203.12 6203.129 6203.19 6203.192 6203.199 6203.2 6203.21 6203.22 6203.229 6203.23 6203.239 6203.29 6203.299 6203.3 6203.32 6203.329 6203.33 6203.339 6203.39 6203.399 6203.4 6203.42 6203.429 6203.43 6203.439 6203.49 6203.499 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 62.04 Warenbezeichnung Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen: ­ Kostüme: ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus synthetischen Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen ­ Kombinationen: ­ ­ aus Baumwolle: ­ ­ ­ andere ­ ­ aus synthetischen Chemiefasern: ­ ­ ­ andere ­ ­ aus anderen Spinnstoffen: ­ ­ ­ andere ­ Jacken: ­ ­ aus Baumwolle: ­ ­ ­ andere ­ ­ aus synthetischen Chemiefasern: ­ ­ ­ andere ­ ­ aus anderen Spinnstoffen: ­ ­ ­ andere ­ Kleider: ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus synthetischen Chemiefasern ­ ­ aus künstlichen Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen ­ Röcke und Hosenröcke: ­ ­ aus Baumwolle ­ ­ aus synthetischen Chemiefasern ­ ­ aus anderen Spinnstoffen ­ lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen: ­ ­ aus Wolle oder feinen Tierhaaren ­ ­ aus Baumwolle: ­ ­ ­ andere ­ ­ aus synthetischen Chemiefasern: ­ ­ ­ andere ­ ­ aus anderen Spinnstoffen: ­ ­ ­ andere 2017 6204.1 6204.12 6204.13 6204.19 6204.2 6204.22 6204.229 6204.23 6204.239 6204.29 6204.299 6204.3 6204.32 6204.329 6204.33 6204.339 6204.39 6204.399 6204.4 6204.42 6204.43 6204.44 6204.49 6204.5 6204.52 6204.53 6204.59 6204.6 6204.61 6204.62 6204.629 6204.63 6204.639 6204.69 6204.699 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 HS 6+ 62.05 6205.10 6205.20 6205.30 6205.90 62.06 6206.30 6206.40 6206.90 6309.00 Warenbezeichnung Hemden für Männer oder Knaben: ­ aus Wolle oder feinen Tierhaaren ­ aus Baumwolle ­ aus Chemiefasern ­ aus anderen Spinnstoffen Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen: ­ aus Baumwolle ­ aus Chemiefasern ­ aus anderen Spinnstoffen Altwaren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2019 Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse Artikel 1 Dieses Protokoll gilt für die Waren des Kapitels 72 des Gemeinsamen Zolltarifs. Es gilt künftig auch für andere fertige Stahlerzeugnisse dieses Kapitels mit Ursprung in Kroatien. Artikel 2 Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Kroatien werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. Artikel 3 (1) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (2) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse werden schrittweise nach folgendem Zeitplan beseitigt: ­ Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 65 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 35 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; ­ am 1. Januar 2006 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. Artikel 4 (1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Kroatien und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Kroatiens für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. Artikel 5 (1) In Anbetracht der in Artikel 70 des Abkommens festgelegten Regeln erkennen die Vertragsparteien die Dringlichkeit an, mit der jede Vertragspartei strukturelle Schwächen ihres Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie zu gewährleisten. Kroatien legt daher innerhalb von zwei Jahren das notwendige Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramm für seine Stahlindustrie fest, damit dieser Sektor unter normalen Marktbedingungen lebensfähig wird. Zur Erreichung dieses Ziels stellt die Gemeinschaft Kroatien auf Ersuchen technische Beratung zur Verfügung. (2) Zusätzlich zu den in Artikel 70 des Abkommens festgelegten Regeln werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den spezifischen Kriterien beurteilt, die sich aus den Regeln der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen ergeben, einschließlich des abgeleiteten Rechts und einschließlich der spezifischen Regeln für die Kontrolle staatlicher Beihilfen, die nach Auslaufen des EGKS-Vertrages für den Stahlsektor gelten. (3) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 70 Absatz 1 Ziffer iii des Abkommens auf Stahlerzeugnisse erkennt die Gemeinschaft an, dass Kroatien nach Inkrafttreten des Abkommens fünf Jahre lang ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern ­ dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führt, ­ die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt Notwendige beschränkt und schrittweise gesenkt werden und ­ mit dem Umstrukturierungsprogramm insgesamt eine Rationalisierung und ein Kapazitätsabbau in Kroatien angestrebt wird. (4) Die Vertragsparteien sorgen für vollständige Transparenz bei der Durchführung des notwendigen Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramms und führen zu diesem Zweck einen umfassenden und kontinuierlichen Informationsaustausch durch, u.a. über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans sowie über Umfang, Intensität und Zweck der aufgrund der Absätze 2 und 3 gewährten staatlichen Beihilfen. (5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Anwendung der Absätze 1 bis 4. (6) Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Artikel unvereinbar ist und wenn durch diese Verhaltensweise eine Beeinträchtigung der Interessen der ersten Vertragspartei oder ihrer Industrie ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in der in Artikel 7 genannten Kontaktgruppe oder 30 Tage nach Ersuchen um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Artikel 6 Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Stahlerzeugnissen finden die Artikel 19, 20 und 21 des Abkommens Anwendung. Artikel 7 Die Vertragsparteien kommen überein, für die Verfolgung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Protokolls nach Artikel 115 des Abkommens eine Kontaktgruppe einzusetzen. 2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang I HS 6+ 72.13 7213.10 7213.101 7213.109 7213.9 7313.91 7213.912 72.14 Warenbezeichnung Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: ­ mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen: ­ ­ ­ mit einem Durchmesser von 8 mm bis 14 mm ­ ­ ­ anderer ­ anderer: ­ ­ mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm: ­ ­ ­ anderer, mit einem Durchmesser von 8 mm oder mehr Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden: ­ mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden: ­ ­ ­ mit einem Durchmesser von 8 mm bis 25 mm ­ anderer: ­ ­ anderer: ­ ­ ­ mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 8 mm bis 25 mm Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: ­ nicht überzogen, auch poliert: ­ ­ ­ anderer 7214.20 7214.201 7214.9 7214.99 7214.991 72.17 7217.10 7217.109 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2021 Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft und Kroatien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I bzw. II aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an. (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, ­ die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern; ­ die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern; ­ Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben. (3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Grundlage der jeweiligen Marktpreise der Gemeinschaft und Kroatiens für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden. Artikel 2 Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates gesenkt werden, ­ wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder ­ wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. Artikel 3 Die Gemeinschaft und Kroatien unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Verfahren müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein. 2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang I Einfuhrzölle der Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse Kroatiens Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Kroatien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt. KN-Code (1) Warenbezeichnung (2) 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: ­ Joghurt: 0403 10 0403 10 51 bis 0403 10 99 0403 90 0403 90 71 bis 0403 90 99 0405 0405 20 0405 20 10 0405 20 30 0509 00 0509 00 90 0710 0710 40 00 0711 ­ ­ aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: ­ andere: ­ ­ aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: ­ Milchstreichfette: ­ ­ mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT ­ ­ mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: ­ andere Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: ­ Zuckermais Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: ­ anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: ­ ­ Gemüse: 0711 90 0711 90 30 1302 ­ ­ ­ Zuckermais Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: 1302 12 00 1302 13 00 1302 20 ­ ­ von Süßholzwurzeln ­ ­ von Hopfen ­ Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2023 KN-Code (1) Warenbezeichnung (2) 1302 20 10 1302 20 90 1505 1505 10 00 1516 ­ ­ trocken ­ ­ andere Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: ­ Wollfett, roh Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, ungeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: ­ pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: ­ ­ hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: ­ Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: ­ ­ mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT ­ andere: ­ ­ mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT ­ ­ andere: 1516 20 1516 20 10 1517 1517 10 1517 10 10 1517 90 1517 90 10 1517 90 93 1518 00 ­ ­ ­ genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Linoxyn ­ andere: 1518 00 10 1518 00 91 ­ ­ tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ­ ­ andere: 1518 00 95 ­ ­ ­ ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen ­ ­ ­ andere Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: ­ andere: ­ ­ Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt: 1518 00 99 1521 1521 90 1521 90 99 ­ ­ ­ andere 2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 KN-Code (1) Warenbezeichnung (2) 1522 00 1522 00 10 1702 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: ­ Degras Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: ­ chemisch reine Fructose ­ andere, einschließlich Invertzucker: ­ ­ chemisch reine Maltose Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) Kakaomasse, auch entfettet Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: ­ Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: 1702 50 00 1702 90 1702 90 10 1704 1803 1804 00 00 1805 00 00 1806 1901 1902 1902 11 00 1902 19 1902 20 ­ ­ Eier enthaltend ­ ­ andere ­ Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): ­ ­ andere: 1902 20 91 1902 20 99 1902 30 1902 40 1903 00 00 ­ ­ ­ gekocht ­ ­ ­ andere ­ andere Teigwaren ­ Couscous Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 1904 1905 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2025 KN-Code (1) Warenbezeichnung (2) 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ­ andere: ­ ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) ­ ­ Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr ­ ­ Palmherzen Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: ­ Kartoffeln: ­ ­ andere: 2001 90 2001 90 30 2001 90 40 2001 90 60 2004 2004 10 2004 10 91 2004 90 2004 90 10 2005 ­ ­ ­ in Form von Mehl, Grieß oder Flocken ­ anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: ­ ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: ­ Kartoffeln: ­ ­ in Form von Mehl, Grieß oder Flocken ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: 2005 20 2005 20 10 2005 80 00 2008 2008 11 2008 11 10 ­ ­ Erdnüsse: ­ ­ ­ Erdnussbutter ­ andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19: 2008 91 00 2008 99 ­ ­ Palmherzen ­ ­ andere: ­ ­ ­ ohne Zusatz von Alkohol: ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker: 2008 99 85 2008 99 91 ­ ­ ­ ­ Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) ­ ­ ­ ­ Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus 2101 2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 KN-Code (1) Warenbezeichnung (2) 2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: ­ Hefen, lebend ­ Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend: ­ ­ Hefen, nicht lebend: 2102 10 2102 20 2102 20 11 ­ ­ ­ in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger ­ ­ ­ andere ­ zubereitete Backtriebmittel in Pulverform Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: ­ Sojasoße ­ Tomatenketchup und andere Tomatensoßen ­ Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: ­ ­ Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) ­ andere: ­ ­ andere Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Speiseeis, auch kakaohaltig Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe ­ andere: ­ ­ ,,Käsefondue" genannte Zubereitungen ­ ­ zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen ­ ­ andere: 2102 20 19 2102 30 00 2103 2103 10 00 2103 20 00 2103 30 2103 30 90 2103 90 2103 90 90 2104 2105 00 2106 2106 10 2106 90 2106 90 10 2106 90 20 2106 90 92 ­ ­ ­ kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend ­ ­ ­ andere Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 Bier aus Malz 2106 90 98 2202 2203 00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2027 KN-Code (1) Warenbezeichnung (2) 2205 2207 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: ­ Rum und Taffia ­ andere: 2208 2208 40 2208 90 2208 90 91 bis 2208 90 99 2402 2403 ­ ­ Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ,,homogenisierter" oder ,,rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: ­ andere mehrwertige Alkohole: 2905 2905 43 00 2905 44 2905 45 00 3301 ­ ­ Mannitol ­ ­ D-Glucitol (Sorbit) ­ ­ Glycerin Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ,,konkrete" oder ,,absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle: ­ andere: ­ ­ ­ von Süßholzwurzeln und von Hopfen Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: ­ von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: ­ ­ von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: ­ ­ ­ Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: 3301 90 3301 90 21 3302 3302 10 3302 10 10 ­ ­ ­ ­ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol ­ ­ ­ ­ andere: 3302 10 21 ­ ­ ­ ­ kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend ­ ­ ­ ­ andere Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: 3302 10 29 3501 2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 KN-Code (1) Warenbezeichnung (2) 3501 10 3501 10 50 3501 10 90 3501 90 3501 90 90 3505 ­ Casein: ­ ­ zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln ­ ­ anderes ­ andere: ­ ­ andere Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: ­ Dextrine und andere modifizierte Stärken: ­ ­ Dextrine ­ ­ andere modifizierte Stärken: 3505 10 3505 10 10 3505 10 90 3505 20 3809 ­ ­ ­ andere ­ Leime Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: ­ technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: 3809 10 3823 3823 11 00 3823 12 00 3823 13 00 3823 19 3823 70 00 3824 ­ ­ Stearinsäure ­ ­ Ölsäure ­ ­ Tallölfettsäuren ­ ­ andere ­ technische Fettalkohole Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 3824 60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2029 Anhang II Liste 1 Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, für die Kroatien die Zölle (sofort oder schrittweise) beseitigt (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) KN-Code (1) Warenbezeichnung (2) Zollsatz (v.H. des MFN) 2002 (3) 2003 (4) 2004 (5) 2005 (6) 2006 (7) 2007 (8) 0501 00 00 0502 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: ­ Zuckermais Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: ­ anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: ­ ­ Gemüse: 0 0 0 0503 00 00 0505 0 0506 0 0507 0 0508 00 00 0 0 0509 00 0510 00 00 0 0710 0710 40 00 0711 0 0711 90 0711 90 30 0903 00 00 1212 ­ ­ ­ Zuckermais Mate Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 0 0 2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Zollsatz (v.H. des MFN) 2002 (3) KN-Code (1) Warenbezeichnung (2) 2003 (4) 2004 (5) 2005 (6) 2006 (7) 2007 (8) 1212 20 00 1302 ­ Algen und Tange Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: 0 1302 12 00 1302 13 00 1302 14 00 1302 19 1302 19 30 ­ ­ von Süßholzwurzeln ­ ­ von Hopfen ­ ­ von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln ­ ­ andere: ­ ­ ­ zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen ­ ­ andere: 0 0 0 0 1302 19 91 1302 20 ­ ­ ­ ­ zu medizinischen Zwecken ­ Pektinstoffe, Pektinate und Pektate ­ Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: 0 0 1302 31 00 1302 32 1302 32 10 1401 ­ ­ Agar-Agar ­ ­ Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: ­ ­ ­ aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: ­ Jojobaöl und seine Fraktionen Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: ­ pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: ­ ­ hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 0 0 0 1402 0 1403 0 0 0 0 1404 1505 1506 00 00 1515 1515 60 00 1516 0 1516 20 1516 20 10 1518 00 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Zollsatz (v.H. des MFN) 2002 (3) 2031 KN-Code (1) Warenbezeichnung (2) 2003 (4) 2004 (5) 2005 (6) 2006 (7) 2007 (8) 1518 00 10 ­ Linoxyn ­ Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 0 1518 00 91 bis 1518 00 99 1520 00 00 1521 ­ andere 0 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: ­ Degras Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: ­ chemisch reine Fructose ­ andere, einschließlich Invertzucker: ­ ­ chemisch reine Maltose Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): ­ Kaugummi, auch mit Zucker überzogen Kakaomasse, auch entfettet Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 ­ andere Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: ­ Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: 0 0 80 60 40 30 15 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1522 00 1522 00 10 1702 1702 50 00 1702 90 1702 90 10 1704 1704 10 1803 1804 00 00 1805 00 00 1901 1901 10 00 1901 20 00 1901 90 1902 1902 11 00 1902 19 1902 20 ­ ­ Eier enthaltend ­ ­ andere ­ Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): ­ ­ andere: 80 80 60 60 40 40 30 30 0 0 1902 20 91 1902 20 99 ­ ­ ­ gekocht ­ ­ ­ andere 80 80 60 60 40 40 30 30 0 0 2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Zollsatz (v.H. des MFN) 2002 (3) KN-Code (1) Warenbezeichnung (2) 2003 (4) 2004 (5) 2005 (6) 2006 (7) 2007 (8) 1902 30 1902 40 1903 00 00 1904 ­ andere Teigwaren ­ Couscous Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ­ andere: ­ ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) ­ ­ Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr ­ ­ Palmherzen Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: ­ Kartoffeln: ­ ­ andere: 80 80 0 60 60 40 40 30 30 0 0 0 2001 2001 90 2001 90 30 2001 90 40 0 0 0 2001 90 60 2004 2004 10 2004 10 91 2004 90 2004 90 10 2005 ­ ­ ­ in Form von Mehl, Grieß oder Flocken ­ anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: ­ ­ ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: ­ Kartoffeln: ­ ­ in Form von Mehl, Grieß oder Flocken ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: 0 0 2005 20 2005 20 10 2005 80 00 2008 0 0 2008 11 2008 11 10 ­ ­ Erdnüsse: ­ ­ ­ Erdnussbutter ­ andere, einschließlich Mischungen, Mischungen der Unterposition 2008 19: ausgenommen 0 0 2008 91 00 2008 99 ­ ­ Palmherzen ­ ­ andere: ­ ­ ­ ohne Zusatz von Alkohol: ­ ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker: 2008 99 85 2008 99 91 ­ ­ ­ ­ Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) ­ ­ ­ ­ Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 0 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Zollsatz (v.H. des MFN) 2002 (3) 2033 KN-Code (1) Warenbezeichnung (2) 2003 (4) 2004 (5) 2005 (6) 2006 (7) 2007 (8) 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: ­ Sojasoße ­ Tomatenketchup und andere Tomatensoßen ­ Senfmehl, auch zubereitet, und Senf ­ andere: ­ ­ Mango-Chutney, flüssig ­ ­ aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger ­ ­ andere Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe ­ andere: ­ ­ ,,Käsefondue" genannte Zubereitungen ­ ­ zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen ­ ­ andere: 0 2102 80 60 40 30 15 0 2103 2103 10 00 2103 20 00 2103 30 2103 90 2103 90 10 2103 90 30 0 0 0 0 80 80 60 60 40 40 30 30 15 15 0 0 2103 90 90 2104 80 60 40 30 15 0 2106 2106 10 2106 90 2106 90 10 2106 90 20 0 0 0 2106 90 92 ­ ­ ­ kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend ­ ­ ­ andere Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: ­ andere Bier aus Malz Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: ­ Branntwein aus Wein oder Traubentrester ­ Whisky ­ Rum und Taffia 0 80 60 40 30 15 0 2106 90 98 2201 2201 90 00 2203 00 2207 0 80 65 50 0 80 65 50 0 2208 2208 20 2208 30 2208 40 80 80 80 65 50 65 50 0 50 0 0 2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Zollsatz (v.H. des MFN) 2002 (3) KN-Code (1) Warenbezeichnung (2) 2003 (4) 2004 (5) 2005 (6) 2006 (7) 2007 (8) 2208 50 2208 60 2208 70 2208 90 2208 90 11 bis 2208 90 19 ­ Gin und Genever ­ Wodka ­ Likör ­ andere: ­ ­ Arrak ­ ­ Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, ausgenommen Pflaumenbranntwein (Sliwowitz) in Behältnissen mit einem Inhalt von: 80 80 80 65 65 65 50 50 50 0 0 0 80 65 50 0 ex 2208 90 33 ex 2208 90 38 2208 90 41 bis 2208 90 78 2208 90 91 bis 2208 90 99 2402 2402 10 00 2403 ­ ­ ­ 2 l oder weniger ­ ­ ­ mehr als 2 l ­ ­ anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke ­ ­ Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: ­ Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ,,homogenisierter" oder ,,rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: ­ andere: 80 80 80 65 65 65 50 50 50 0 0 0 80 65 50 0 0 2403 91 00 2403 99 2905 ­ ­ ,,homogenisierter" oder ,,rekonstituierter" Tabak ­ ­ andere Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: ­ andere mehrwertige Alkohole: 0 0 2905 43 00 2905 44 2905 45 00 3301 ­ ­ Mannitol ­ ­ D-Glucitol (Sorbit) ­ ­ Glycerin Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ,,konkrete" oder ,,absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle: ­ andere: ­ ­ extrahierte Oleoresine: 0 0 0 3301 90 3301 90 21 3301 90 30 3302 ­ ­ ­ von Süßholzwurzeln und von Hopfen ­ ­ ­ andere Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: ­ von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art ­ ­ von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: ­ ­ ­ Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: 0 0 3302 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Zollsatz (v.H. des MFN) 2002 (3) 2035 KN-Code (1) Warenbezeichnung (2) 2003 (4) 2004 (5) 2005 (6) 2006 (7) 2007 (8) 3302 10 10 ­ ­ ­ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol ­ ­ ­ andere: 0 3302 10 21 ­ ­ ­ kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend ­ ­ ­ ­ andere Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: ­ Casein ­ andere: ­ ­ andere Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: ­ Dextrine und andere modifizierte Stärken: ­ ­ Dextrine ­ ­ andere modifizierte Stärken: 0 0 3302 10 29 3501 3501 10 3501 90 3501 90 90 3505 0 0 3505 10 3505 10 10 0 3505 10 90 3505 20 3809 ­ ­ ­ andere ­ Leime Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: ­ technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: 0 0 3809 10 3823 0 3823 11 00 3823 12 00 3823 13 00 3823 19 3823 70 00 3824 ­ ­ Stearinsäure ­ ­ Ölsäure ­ ­ Tallölfettsäuren ­ ­ andere ­ technische Fettalkohole Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 0 0 0 0 0 3824 60 0 2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Liste 2 Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Anmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Waren werden im Rahmen der nachstehenden Zollkontingente zollfrei eingeführt. Das Volumen dieser Kontingente wird in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 jährlich um 10 v.H. des Volumens für 2002 erhöht. Der Zollsatz für die Mengen, die diese Volumen übersteigen, wird in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 auf 90 v.H., 80 v.H., 70 v.H., 60 v.H. bzw. 50 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt. KN-Code (1) Warenbezeichnung (2) Kontingent für 2002 (3) 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: ­ Joghurt: ­ ­ aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao ­ andere: ­ ­ aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: ­ Milchstreichfette: ­ ­ mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT ­ ­ mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: ­ Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: ­ ­ mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT ­ andere: ­ ­ mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT ­ ­ andere 1 600 Tonnen 0403 10 0403 10 51 bis 0403 10 99 0403 90 0403 90 71 bis 0403 90 99 0405 0405 20 0405 20 10 0405 20 30 1517 40 Tonnen 500 Tonnen 1517 10 1517 10 10 1517 90 1517 90 10 1517 90 93 2201 ­ ­ ­ genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: ­ Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: ­ ­ ­ ­ Pflaumenbranntwein (Sliwowitz) Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: ­ Zigaretten, Tabak enthaltend ­ andere Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ,,homogenisierter" oder ,,rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: ­ Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen 30 Tonnen 25 Tonnen 300 hl 50 hl 3 500 Tonnen 2201 10 2205 2208 ex 2208 90 33 ex 2208 90 38 2402 2402 20 2402 90 00 2403 2403 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2037 Liste 3 Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Anmerkung: Für die in dieser Tabelle aufgeführten Waren gelten nachstehende Zugeständnisse. Das Volumen der Zollkontingente wird in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 jährlich um 10 v.H. des Volumens für 2002 erhöht. Der Zollsatz für die Mengen, die diese Volumen übersteigen, wird in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 auf 90 v.H., 80 v.H., 65 v.H., 55 v.H. bzw. 40 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt. Kontingent für 2002 (Tonnen) (3) KN-Code (1) Warenbezeichnung (2) Zollsatz im Rahmen des Kontingents (v.H. des MFN) 2002 (4) 2003 (5) 2004 (6) 1704 1704 90 1806 1905 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): ­ andere Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Speiseeis, auch kakaohaltig Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 500 1 400 50 45 0 22,5 0 0 1 600 700 45 45 22,5 22,5 0 0 2105 00 2202 9 000 50 25 0 2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung Artikel 22 Ermächtigter Ausführer Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Artikel 27 Belege Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen Artikel 29 Abweichungen und Formfehler Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Titel III Territoriale Auflagen Artikel 12 Territorialitätsprinzip Artikel 13 Unmittelbare Beförderung Artikel 14 Ausstellungen Titel IV Zollrückvergütung und Zollbefreiung Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft Artikel 16 Allgemeines Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Titel VIII Schlussbestimmungen Artikel 38 Änderung des Protokolls Artikel 31 Gegenseitige Amtshilfe Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise Artikel 33 Streitbeilegung Artikel 34 Sanktionen Artikel 35 Freizonen Titel VII Ceuta und Melilla Artikel 36 Anwendung des Protokolls Artikel 37 Besondere Bestimmungen Inhaltsverzeichnis Titel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen Titel II Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" Artikel 2 Allgemeines Artikel 3 Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft Artikel 4 Bilaterale Kumulierung in Kroatien Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 8 Maßgebende Einheit Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 10 Warenzusammenstellungen Artikel 11 Neutrale Elemente Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Titel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ,,Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. b) "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. c) ,,Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. d) ,,Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. e) ,,Zollwert" ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. f) ,,Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Kroatien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. g) ,,Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Kroatien für die Vormaterialien gezahlt wird. h) ,,Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist. i) ,,Wertzuwachs" ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Kroatien für die Vormaterialien gezahlt wird. ,,Kapitel" und ,,Position" sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als ,,Harmonisiertes System" oder ,,HS" bezeichnet). 2039 a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse Kroatiens: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Kroatien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Kroatien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Kroatiens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 4 Bilaterale Kumulierung in Kroatien Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Kroatien, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße beoder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Beoder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1) Als in der Gemeinschaft oder in Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Kroatiens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; j) k) ,,einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. l) ,,Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder ­ bei Fehlen eines solchen Papiers ­ mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. m) ,,Gebiete" sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. Titel II Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" Artikel 2 Allgemeines (1) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft: g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; 2040 j) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. (2) Die Begriffe ,,eigene Schiffe" und ,,eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem Mitgliedstaat oder in Kroatien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; b) die die Flagge eines Mitgliedstaates oder Kroatiens führen; c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Kroatiens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorstands- oder Aufsichtsratsvorsitzende und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Kroatiens sind und ­ im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung ­ außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Kroatiens besteht; und e) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Kroatiens besteht. Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, a) wenn ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (3) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7. c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) Bügeln von Textilien; e) einfaches Anstreichen oder Polieren; f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen; i) j) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen; p) Schlachten von Tieren. (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Kroatien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen. Artikel 8 Maßgebende Einheit (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. (2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, i) 2041 dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind und ii) dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet. (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. (5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff "insgesamt erzielter Wertzuwachs" alle außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien. (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können. (7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen. Arikel 13 Unmittelbare Beförderung (1) Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Kroatien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Kroatiens befördert werden. (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse, Artikel 10 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 11 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. Titel III Territoriale Auflagen Artikel 12 Territorialitätsprinzip (1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Kroatien erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Kroatien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, a) dass es sich bei den wieder eingeführten Waren um dieselben wie die ausgeführten Waren handelt und b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. (3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens an aus der Gemeinschaft oder aus Kroatien ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht unterbrochen, sofern a) die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht, und ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel 2042 und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt. (6) Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, unter folgenden Voraussetzungen anwenden: a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in Kroatien geltenden niedrigeren Satz erhoben; b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in Kroatien geltenden niedrigeren Satz erhoben. (7) Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 2003. Die Bestimmungen des Paragrafen 6 gelten bis 31. Dezember 2005 und können im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden. Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft Artikel 16 Allgemeines (1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Kroatien und Ursprungserzeugnisse Kroatiens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden ,,Erklärung auf der Rechnung" genannt). (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss. Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. Artikel 14 Ausstellungen (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder Kroatien handelt, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Kroatien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Kroatien verkauft oder überlassen hat; c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. (2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. Titel IV Zollrückvergütung und Zollbefreiung Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder in Kroatien bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Kroatien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Kroatien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Kroatien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen. (3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates oder Kroatiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben. (7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist. Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ,,NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", ,,DÉLIVRÉ A POSTERIORI", Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung 2043 ,,RILASCIATO A POSTERIORI", ,,AFGEGEVEN A POSTERIORI", ,,ISSUED RETROSPECTIVELY", ,,UDSTEDT EFTERFØLGENDE", ,,EKOEN EK TN YTEPN", ,,EXPEDIDO A POSTERIORI", ,,EMITIDO A POSTERIORI", ,,ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", ,,UTFÄRDAT I EFTERHAND", ,,NAKNADNO IZDANO". (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld ,,Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ,,DUPLIKAT", ,,DUPLICATA", ,,DUPLICATO", ,,DUPLICAAT", ,,DUPLICATE", ,,ANTIPAO", ,,DUPLICADO", ,,SEGUNDA VIA", ,,KAKSOISKAPPALE". (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld ,,Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag. Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Kroatien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Kroatien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. (1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 oder b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. (2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der 2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen. Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten. Artikel 27 Belege Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Kroatien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Kroatien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Kroatien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Kroatien nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind. Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. (5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. (6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird. Artikel 22 Ermächtigter Ausführer (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden ,,ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten. (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist. (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht. Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 29 Abweichungen und Formfehler (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen. Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge (1) Für die Anwendung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten und Kroatiens, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt. (2) Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von der Gemeinschaft bzw. von Kroatien festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist. (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge Kroatien mit. (4) Kroatien kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in die Landeswährung ergibt, abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v.H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Kroatien kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v.H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwertes führen würde. (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Kroatiens vom Stabilitäts- und Assoziations- 2045 ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung erwägt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern. Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 31 Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Kroatiens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Kroatien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben. Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. (2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen. (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. (4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben. (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. Bei Anwendung der Kumulierungsbestimmungen der Artikel 3 und 4 und im Falle des Artikels 17 Absatz 3 ist der Antwort eine Kopie (Kopien) der Warenverkehrsbescheinigung(en) oder Erklärung(en) auf der Rechnung beizufügen, auf die sie sich stützt. (6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden 2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Artikel 37 Besondere Bestimmungen (1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Artikel 33 Streitbeilegung Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen. Artikel 34 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Artikel 35 Freizonen (1) Die Gemeinschaft und Kroatien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht. Titel VII Ceuta und Melilla Artikel 36 Anwendung des Protokolls (1) Der Begriff ,,Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla. (2) Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Kroatien gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird. (3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß. ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Kroatiens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen; 2. als Ursprungserzeugnisse Kroatiens: a) Erzeugnisse, die in Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Kroatien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen. (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke ,,Kroatien" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. Titel VIII Schlussbestimmungen Artikel 38 Änderung des Protokolls Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2047 Anhang I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Bemerkung 1 In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können. 3.2 Bemerkung 2 2.1 Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein ,,ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. 3.3 einem anderen Unternehmen in Kroatien hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weitgehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. Wenn eine Regel besagt, dass ,,Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck ,,Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...", dass nur Vormaterialien derselben Position wie hergestellte Ware mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien ­ neben anderen ­ ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. 3.5 Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. 2.2 2.3 3.4 2.4 Bemerkung 3 3.1 Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in Kroatien oder in der Gemeinschaft. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in Kroatien aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in 2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 ­ Flachs, ­ Hanf, ­ Jute und andere textile Bastfasern, ­ Sisal und andere textile Agavefasern, ­ Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, ­ synthetische Filamente, ­ künstliche Filamente, ­ elektrische Leitfilamente, ­ synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyester, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyamid, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyimid, Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern. 3.6 Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. Bemerkung 4 4.1 Der in der Liste verwendete Begriff ,,natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. Der Begriff ,,natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. Die Begriffe ,,Spinnmasse", ,,chemische Materialien" und ,,Materialien für die Papierherstellung" stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. Der in der Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. ­ synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid, ­ andere synthetische Spinnfasern, ­ künstliche Spinnfasern aus Viskose, ­ andere künstliche Spinnfasern, ­ Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, ­ Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen, ­ Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist, ­ andere Erzeugnisse der Position 5605. Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v.H. des Gewichtes des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v.H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. 4.2 4.3 4.4 Bemerkung 5 5.1 Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v.H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). Die in Bemerkung 5.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind ­ Seide, ­ Wolle, ­ grobe Tierhaare, ­ feine Tierhaare, ­ Rosshaar, ­ Baumwolle, ­ Materialien für die Papierherstellung und Papier, 5.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. 5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist. g) die Polymerisation, h) die Alkylierung, i) 7.2 die Isomerisation. 2049 Als ,,begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1), c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, 5.4 Bemerkung 6 6.1 Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v.H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. 6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. g) die Polymerisation, h) die Alkylierung, ij) die Isomerisation, k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v.H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T), l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern, 6.2 m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren, n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen, o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung. 7.3 Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. Bemerkung 7 7.1 Als ,,begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1), c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, 1) Siehe zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. 2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 A n h a n g II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen HS-Position (1) Kapitel 1 Warenbezeichnung (2) Lebende Tiere Be- oder Verarbeitung an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die den Ursprung verleihen (3) Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder (4) Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere ex Kapitel 4 Milch und Milchnebenerzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao 0403 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, ­ die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sein müssen und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 0502 Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) Kapitel 7 (2) Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (3) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position oder (4) 2051 Kapitel 8 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt Tee, auch aromatisiert Gewürzmischungen 0902 ex 0910 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 10 Getreide ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame) Kapitel 12 1301 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert ­ andere Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet 2052 (1) Kapitel 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: ­ Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 (3) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind oder (4) ex Kapitel 15 1501 ­ anderes 1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: ­ Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ­ anderes 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: ­ feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 ­ andere ex 1505 1506 Lanolin, raffiniert Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: ­ feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) ­ andere (2) (3) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder (4) 2053 1507 bis 1515 Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: ­ Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ­ feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl ­ andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und ­ alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden. 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und ­ alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden. Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Herstellen aus Tieren des Kapitels 1. Alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aromaoder Farbstoffen 2054 (1) 1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: ­ chemisch Maltose und Fructose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sein müssen Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (3) oder (4) ­ andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen ­ andere ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) 1704 Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) ­ andere (2) (3) Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: ­ 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend ­ 20 GHT oder mehr Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem ­ das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und ­ alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806, ­ bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte sowie Mais der Sorte Zea indurata) vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss1) und ­ bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 oder (4) 2055 1904 1) Die Ausnahme für Mais der Sorte Zea indurata gilt bis zum 31. Dezember 2002. 2056 (1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: (3) Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind oder (4) ex Kapitel 20 ex 2001 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln ex 2004 und ex 2005 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2006 2007 ex 2008 ­ Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol ­ Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais ­ andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2057 (1) 2101 (2) Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: ­ Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel (3) Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder (4) 2103 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ­ Senfmehl, auch zubereitet, und Senf ex 2104 ­ Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet und ­ die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sein müssen 2058 (1) 2207 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt Herstellen ­ aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind, ­ bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf Herstellen ­ aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind, ­ bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss (3) oder (4) 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art ex 2301 ex 2303 ex 2306 Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem ­ das gesamte verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sein müssen und ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 2309 ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2059 (1) 2402 (2) Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen (3) Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise oder (4) ex 2403 Rauchtabak ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: ex 2504 Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Dolomit, gebrannt ex 2515 ex 2516 ex 2518 Brennen von nicht gebranntem Dolomit Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium) verwendet werden. ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet ex 2520 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus Asbestkonzentrat Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall Brennen oder Mahlen von Farberden Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex 2524 ex 2525 Asbestfasern Glimmerpulver ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Erze sowie Schlacken und Aschen Kapitel 26 ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: 2060 (1) ex 2707 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Öl aus bituminösen Mineralien, roh Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (3) Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Schwelung bituminöser Mineralien Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren3) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren3) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren3) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. oder (4) ex 2709 2710 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (,,slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt 2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien 2) 3) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) 2714 (2) Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein (3) Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus Schwefeldioxid oder (4) 2061 2715 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2805 ,,Mischmetall" ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem aller Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2840 Natriumperborat ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. 2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 2062 (1) ex 2901 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe (3) Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 insgesamt 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder (4) ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin 2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ­ Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2932 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ­ Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate 2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. 2934 Nukleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) ex Kapitel 30 (2) Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen: (3) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. oder (4) 2063 3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: ­ Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ andere: ­ ­ menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet. ­ ­ tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet ­ ­ Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin und Serumglobine ­ ­ Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline 2064 (1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) ­ ­ andere (3) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet. oder (4) 3003 und 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006): ­ hergestellt aus Amicacin der Position 2941 ­ andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet, und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen: ex 3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger; ausgenommen: ­ Natriumnitrat ­ Calciumcyanamid ­ Kaliumsulfat ­ Kaliummagnesiumsulfat Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 32 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) ex 3201 (2) Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate (3) Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs oder (4) 2065 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe5) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ,,konkrete" oder ,,absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen: Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 34 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3403 Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. 2) 4) 5) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen. Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. 2066 (1) 3404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: ­ auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus ­ hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516, ­ Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823, ­ Vormaterialien der Position 3404 Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (3) oder (4) ­ andere ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: ­ Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ­ andere ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) ex Kapitel 37 (2) Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen: (3) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. oder (4) 2067 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3701 Lichtempfindliche fotografische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische SofortbildPlanfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten: ­ Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen ­ andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3702 Lichtempfindliche fotografische Filme in Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3704 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 38 ex 3801 ­ Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden ­ Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2068 (1) ex 3803 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Tallöl, raffiniert (3) Raffinieren von rohem Tallöl oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl Raffinieren von Harzsäuren ex 3806 Harzester ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt Destillieren von Holzteer 3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z.B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: ­ zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3809 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3810 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3811 Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2069 (1) 3812 (2) Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk und Kunststoffe Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (3) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder (4) 3813 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3814 Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen 3818 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3819 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3820 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3822 Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: ­ technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination ­ technische Fettalkohole 3823 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; 2070 (1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ folgende Waren dieser Position: ­ ­ zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten ­ ­ Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Esther ­ ­ Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905 ­ ­ Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze ­ ­ Ionenaustauscher ­ ­ Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren ­ ­ nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen ­ ­ Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen ­ ­ Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester ­ ­ Fuselöle und Dippelöle ­ ­ Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen ­ ­ Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien ­ andere (3) oder (4) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: ­ Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT ­ andere Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet6) Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet6) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 6) Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) ex 3907 (2) ­ Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS) (3) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet6). Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet oder (4) 2071 ­ Polyester 3912 Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen ex 3916 bis 3921 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: ­ Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung ­ andere: ­ ­ Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet6) ­ ­ andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet6) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert der Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 3916 und ex 3917 Profile, Rohre und Schläuche 6) Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt. 2072 (1) ex 3920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) ­ Folien und Filme aus Ionomeren (3) Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron7) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ­ Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen ex 3921 Folie aus Kunststoffen, metallisiert 3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: ex 4001 4005 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: ­ Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk ­ andere 4012 Runderneuern von gebrauchten Reifen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 Herstellen aus Hartkautschuk Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 4017 ex Kapitel 41 Waren aus Hartkautschuk Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109 ex 4102 4104 bis 4107 4109 Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder 7) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung ­ gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. HazeFaktor) ­ weniger als 2 v.H. beträgt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) Kapitel 42 (2) Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: (3) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind oder (4) 2073 ex Kapitel 43 ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: ­ in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken ­ andere 4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz (auch zusammengefügt) und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt: ­ geschliffen oder keilverzinkt ­ gefrieste oder profilierte Leisten und Friese ex 4407 ex 4408 Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken ex 4409 Schleifen oder Keilverzinken Friesen oder Profilieren ex 4410 bis ex 4413 Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz Friesen oder Profilieren ex 4415 Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet ex 4416 2074 (1) ex 4418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) ­ Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz (3) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln (,,shingles" und ,,shakes") verwendet werden. Friesen oder Profilieren Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Kork der Position 4501 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 oder (4) ­ gefrieste oder profilierte Leisten und Friese ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe Kork und Korkwaren; ausgenommen: ex Kapitel 45 4503 Kapitel 46 Waren aus Naturkork Flechtwaren und Korbmacherwaren Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe Toilettenpapier ex Kapitel 48 ex 4811 4816 4817 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 4818 ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) ex 4820 (2) Briefpapierblöcke (3) oder (4) 2075 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, zugeschnitten Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: ­ Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht ex Kapitel 49 4909 Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind 4910 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ­ andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind ex Kapitel 50 Seide; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne 5004 bis ex 5006 Herstellen aus8) ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 2076 (1) 5007 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere (3) oder (4) Herstellen aus einfachen Garnen8) Herstellen aus8) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus8) ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar 5106 bis 5110 5111 bis 5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen8) Herstellen aus8) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder 8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) (2) (3) oder (4) 2077 Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 52 Baumwolle; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus8) ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5204 bis 5207 Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle 5208 bis 5212 Gewebe aus Baumwolle: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen8) Herstellen aus8) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: 8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 2078 (1) 5306 bis 5308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne (3) Herstellen ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung aus8) oder (4) 5309 bis 5311 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen8) Herstellen aus8) ­ Kokosgarnen, ­ Jutegarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus8) ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5401 bis 5406 Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten 5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen8) Herstellen aus8) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, 8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) (2) (3) oder (4) 2079 ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 5501 bis 5507 5508 bis 5511 Synthetische oder künstliche Spinnfasern Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse Herstellen aus8) ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5512 bis 5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen8) Herstellen aus8) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 2080 (1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: (3) Herstellen ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung aus8) oder (4) ex Kapitel 56 5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: ­ Nadelfilze Herstellen aus8) ­ natürlichen Fasern oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse. Jedoch dürfen ­ Filamente aus Polypropylen der Position 5402, ­ Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder ­ Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus8) ­ natürlichen Fasern, ­ Spinnfasern aus Kasein oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ andere 5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: ­ Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen ­ andere Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen Herstellen aus8) ­ natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung Herstellen aus8) ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen 8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) 5606 (2) Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; ,,Maschengarne" (3) Herstellen ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung aus8) oder (4) 2081 Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: ­ aus Nadelfilz ­ aus anderem Filz ­ andere Herstellen aus8) ­ natürlichen Fasern oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse. Jedoch dürfen ­ Filamente aus Polypropylen der Position 5402, ­ Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder ­ Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden. Herstellen aus8) ­ natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus8) ­ Kokosgarnen oder Jutegarnen, ­ Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, ­ natürlichen Fasern oder ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden. ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen8) Herstellen aus8) ­ natürlichen Fasern, 8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 2082 (1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) (3) oder (4) ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 5810 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet Herstellen aus Garnen 5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: ­ mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder mehr ­ andere Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 5902 Herstellen aus Garnen Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 5903 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) 5904 (2) Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten Wandverkleidungen aus Spinnstoffen ­ mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen ­ andere Herstellen aus (3) Garnen8) oder (4) 2083 5905 Herstellen aus Garnen Herstellen aus8) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: ­ aus Gewirken oder Gestricken ­ andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT ­ andere 5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen Herstellen aus8) ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus chemischen Vormaterialien Herstellen aus Garnen Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 2084 (1) 5908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: ­ Glühstrümpfe, getränkt ­ andere (3) oder (4) Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: ­ Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911 ­ Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911 ­ andere Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 Herstellen aus8) ­ Kokosgarnen oder ­ folgenden Vormaterialien: ­ ­ Garne aus Polytetrafluorethylen9), ­ ­ Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz, ­ ­ Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure, ­ ­ Monofile aus Polytetrafluorethylen9), ­ ­ Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly-pPhenylenteraphthalamid, ­ ­ Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern9), ­ ­ Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4Cyclohexandincthanol und Isophthalsäure bestehend, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetische oder künstliche Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemische Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus8) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 8) 9) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) Kapitel 60 (2) Gewirke und Gestricke (3) aus8) oder (4) 2085 Herstellen ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: ­ hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen ­ andere Herstellen aus Garnen8)10) Herstellen aus8) ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus Garnen8)10) ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 Herstellen aus Garnen10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet10) Herstellen aus Garnen10) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet10) ex 6210 und ex 6216 Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen 6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: ­ bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen8)10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet10) 8) 10) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. Siehe Bemerkung 6. 2086 (1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2001 (2) ­ andere (3) oder (4) Herstellen aus rohen, einfachen Garnen8)10) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: ­ bestickt ­ Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen ­ Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten ­ andere ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: ­ aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus Garnen10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet10) Herstellen aus Garnen10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet10) Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus Garnen10) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 6301 bis 6304 Herstellen aus8) ­ natürlichen Fasern oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus rohen, einfachen Garnen10)11) oder ­ andere: ­ ­ bestickt Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. Siehe Bemerkung 6. 11) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. 10) 8) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) (2) (3) oder (4) 2087 ­ ­ andere 6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus rohen, einfachen Garnen10)11) Herstellen aus8) ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: ­ aus Vliesstoffen ­ andere 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus8)10) ­ natürlichen Fasern oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus rohen, einfachen Garnen8)10) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Jede Ware in der Waren zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 6308 ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen: 6406 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen: ex Kapitel 65 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. Siehe Bemerkung 6. 11) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. 10) 8) 2088 (1) 6503 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen: Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren (3) Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern10) oder (4) 6505 Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern10) ex Kapitel 66 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 6601 Kapitel 67 ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen: Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen Keramische Waren Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus bearbeitetem Schiefer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 6803 ex 6812 ex 6814 Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) Kapitel 69 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren; ausgenommen: ex 7003, ex 7004 und ex 7005 10) Glas mit absorbierender Schicht Siehe Bemerkung 6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) 7006 (2) Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: ­ Glasplatten (Substrate), von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter12) ­ anderes (3) oder (4) 2089 Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7007 Vorgespanntes EinschichtenSicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) Mehrschichtige Isolierverglasungen Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas 7008 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet, oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus ­ ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder ­ Glaswolle Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 7009 7010 7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen: 12) SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated. 2090 (1) ex 7101 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet Edelmetalle: ­ in Rohform (3) oder (4) Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen ex 7102, ex 7103 und ex 7104 7106, 7108 und 7110 ­ als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind, oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen Herstellen aus Edelmetallen in Rohform Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform ex 7107, ex 7109 und ex 7111 7116 Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen (synthetischen oder rekonstituierten) Fantasieschmuck Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 7117 ex Kapitel 72 Eisen und Stahl; ausgenommen: 7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7208 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl 7217 Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 ex 7218, 7219 bis 7222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2091 (1) 7223 (2) Draht aus nicht rostendem Stahl (3) Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 oder (4) ex 7224, 7225 bis 7228 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 7229 Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 ex 7301 Spundwanderzeugnisse 7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen oder Stahl) Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5 CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend 7304, 7305 und 7306 ex 7307 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden. 7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Türund Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl Gleitschutzketten ex 7315 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2092 (1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: (3) oder (4) ex Kapitel 74 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 7401 Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) 7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: ­ raffiniertes Kupfer 7403 ­ Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend 7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder 7405 Kupfervorlegierungen ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausgenommen: 7501 bis 7503 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: ex Kapitel 76 7601 Aluminium in Rohform Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2093 (1) (2) (3) Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium oder (4) 7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden; und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System Blei und Waren daraus; ausgenommen: Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 78 7801 Blei in Rohform: ­ raffiniertes Blei ­ anderes Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden. 7802 Abfälle und Schrott, aus Blei ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen: 7901 Zink in Rohform 2094 (1) 7902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Abfälle und Schrott, aus Zink (3) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind oder (4) ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen: 8001 Zinn in Rohform 8002 und 8007 Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: ­ andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 8206 8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangund Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) 8208 (2) Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte (3) oder (4) 2095 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. ex 8211 Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) 8214 Andere Schneidwaren (z.B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren 8215 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind13) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: ex 8302 Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude und automatische Türschließer ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: ex 8401 Kernbrennstoffelemente Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 13) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005. 2096 (1) 8402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser (3) oder (4) Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8403 und ex 8404 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8406 Dampfturbinen 8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung 8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) 8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8407 oder 8408 bestimmt Turbo-Strahltriebwerke, TurboPropellertriebwerke und andere Gasturbinen 8411 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8414 Ventilatoren für industrielle Zwecke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) 8415 (2) Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 (3) oder (4) 2097 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8418 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8419 Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8425 bis 8428 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2098 (1) 8429 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Selbst fahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erdoder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: ­ Straßenwalzen (3) oder (4) ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe 8439 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8444 bis 8447 Maschinen für die Textilindustrie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) ex 8448 (2) Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: ­ Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt (3) oder (4) 2099 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8452 ­ andere Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet, ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und ­ der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8456 bis 8466 Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus den Positionen N° 8456 bis 8466 Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) Gießereiformkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) 8469 bis 8472 8480 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8482 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen 2100 (1) 8485 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate (3) oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 85 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von insgesamt 10 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8501 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8504 Stromversorgungseinheiten von der mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen ex 8518 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8519 Plattenspieler, SchallplattenMusikautomaten, KassettenTonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) 8520 (2) Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung (3) oder (4) 2101 Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8522 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: ­ Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung 8523 8524 ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8523 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v.H. des AbWerk-Preises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8525 Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2102 (1) 8526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte (3) oder (4) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8527 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: ­ erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8535 und 8536 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) 8537 (2) Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) (3) oder (4) 2103 Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von insgesamt 10 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8541 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8542 Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art 8545 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8546 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung 2104 (1) 8548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon Panzerkampfwagen und andere selbst fahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon (3) oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 86 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8608 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 87 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8709 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8710 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: ­ mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von: ­ ­ 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) (2) ­ ­ mehr als 50 cm3 (3) oder (4) 2105 ­ andere Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbst fahrende Fahrzeuge; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Teile davon; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8804 Rotierende Fallschirme 8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Kapitel 89 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2106 (1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen: Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür (3) oder (4) ex Kapitel 90 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9001 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9002 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9004 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 9005 ex 9006 Fotoapparate; Blitzgeräte und vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) (2) (3) oder (4) 2107 ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 9011 Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte 9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z.B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: ­ zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen ­ andere 9016 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9017 9018 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2108 (1) 9019 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aeorosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement (3) Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9020 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: 9025 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9026 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9027 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) (2) ­ Teile und Zubehör (3) oder (4) 2109 ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9029 Andere Zähler (z.B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln 9030 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9031 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9032 9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 Uhrmacherwaren; ausgenommen: ex Kapitel 91 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9105 Andere Uhren 2110 (1) 9109 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt (3) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9111 Gehäuse für Uhren und Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9113 Uhrarmbänder und Teile davon: ­ aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (1) ex Kapitel 94 (2) Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger (3) oder (4) 2111 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 9401 und ex 9403 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, bei dem ­ ihr Wert 25 v.H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet und ­ alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen Vorgefertigte Gebäude 9406 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art 9503 ex 9506 Golfschläger und Teile davon ex Kapitel 96 Verschiedene Waren; ausgenommen: ex 9601 und ex 9602 Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen 2112 (1) ex 9603 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 (2) Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar Zusammenstellungen für die Reise, von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung (3) oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9605 Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden. 9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge 9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln 9612 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus Pfeifenrohformen ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Kapitel 97 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2113 A n h a n g III Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 1. Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. 2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen .......................................................................................... und .......................................................................................... (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 8. Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) 11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier2): Art/Muster .................................... Nr. .............. Stempel 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/ EXPORTEURS Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen. Zollbehörde oder zuständige Regierungsbehörde: ........................................... Ausstellender/s Staat/Gebiet: ............................. ............................................................................. ............................................................................. (Ort und Datum) .................................................................. (Ort und Datum) .................................................................. (Unterschrift) ............................................................................. (Unterschrift) 1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. ,,lose geschüttet" anzugeben. 2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG 2115 Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung*) von der auf ihr angegebenen Zollbehörde oder zuständigen Regierungsbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen). .................................................................................................... (Ort und Datum) .................................................................................................... (Ort und Datum) Stempel Stempel .................................................................................................... (Unterschrift) .................................................................................................... (Unterschrift) *) Zutreffendes Feld ankreuzen. ANMERKUNGEN 1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes mit einem Sichtvermerk versehen werden. 2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind so durchzustreichen, dass spätere Hinzufügungen unmöglich sind. 3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. 2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen .......................................................................................... und .......................................................................................... (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 8. Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) 1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. ,,lose geschüttet" anzugeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS 2117 Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen für die Erlangung der beigefügten Bescheinigung erfüllen; BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt: ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... LEGT folgende Nachweise VOR1): ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden; BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren. .............................................................................................................. (Ort und Datum) .............................................................................................................. (Unterschrift) 1) Wie z.B. Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw., die sich auf die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder auf die wieder in denselben Staat ausgeführten Güter beziehen. 2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 A n h a n g IV Erklärung auf der Rechnung Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ...1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ...2) sind. Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no ...1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ...2). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ...2). Griechische Fassung O ( . ...1)) , , µ ...2). Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ...1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... 2) preferential origin. Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ...1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ...2). Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ...1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...2). Kroatische Fassung Izvoznik proizvoda obuhva´ enih ovom ispravom (carinsko ovlastenje br ...1)) izjavljuje da c su, osim ako je to druk ije izri ito navedeno, ovi proizvodi ...2) preferencijalnog podrijetla. c c Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn2). Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. ...1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...2). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ...1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita2). Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ...1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung2). 2119 .............................................................................................................................................3) (Ort und Datum) .............................................................................................................................................4) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) 1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden. Der Ursrpung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ,,CM" an. Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners. 2) 3) 4) 2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ,,Zollrecht" ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen. b) ,,Ersuchende Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt. c) ,,Ersuchte Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird. d) ,,Personenbezogene Daten" sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. e) ,,Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht" ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht. (2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen. (3) Die Amtshilfe bei der Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Geldbußen fällt nicht unter dieses Protokoll. Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten. (2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. Artikel 4 Amtshilfe ohne Ersuchen Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über ­ Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; ­ neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden; ­ Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 ­ natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; ­ Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten. Artikel 5 Zustellung/Bekanntgabe Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ­ die Zustellung aller Schriftstücke, ­ die Bekanntgabe aller Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde. Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen. Artikel 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen. (2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) ersuchende Behörde, b) Maßnahme, um die ersucht wird, c) Gegenstand und Grund des Ersuchens; d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente, e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. 2121 (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt. (4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein. Artikel 8 Form der Auskunftserteilung (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei. (2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden. (3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben. Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll a) die Souveränität Kroatiens oder eines Mitgliedstaates, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Untersuchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann. (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden. Artikel 10 Informationsaustausch und Datenschutz (1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechtsvorschriften. (3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen. (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Artikel 7 Erledigung der Amtshilfeersuchen (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen bzw. zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann. (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei. 2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 scher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören. Artikel 13 Durchführung (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Kroatiens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten. (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzelheiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden. Artikel 14 Andere Übereinkünfte (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ­ lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt; ­ gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Kroatien geschlossen worden sind oder geschlossen werden; ­ lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Kroatien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind. (3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 114 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zu klären. (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in diesem besonderen Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften. (3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten. (4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen. Artikel 11 Sachverständige und Zeugen Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justizoder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll. Artikel 12 Kosten der Amtshilfe Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmet- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2123 Protokoll Nr. 6 über den Landverkehr Artikel 1 Ziel Ziel dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs und insbesondere des Transitverkehrs zu fördern und zu diesem Zweck zu gewährleisten, dass der Verkehr zwischen den Gebieten und durch die Gebiete der Vertragsparteien in koordinierter Weise entwickelt wird, indem alle Bestimmungen dieses Protokolls vollständig und in gegenseitiger Abhängigkeit voneinander angewandt werden. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Die Zusammenarbeit umfasst den Landverkehr, insbesondere den Straßen-, den Schienen- und den kombinierten Verkehr, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur. (2) In den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen in diesem Zusammenhang insbesondere: ­ die Verkehrsinfrastruktur im Gebiet der einen oder der anderen Vertragspartei, soweit dies für die Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls erforderlich ist, ­ der Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, ­ die unerlässlichen rechtlichen und administrativen Begleitmaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Gewerbe, Steuern, Soziales und Technik, ­ die Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines Verkehrssystems, das den Bedürfnissen der Umwelt Rechnung trägt, ­ ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Entwicklung der Verkehrspolitik der Vertragsparteien, insbesondere im Bereich der Verkehrsinfrastruktur. (3) Für den Binnenschiffsverkehr gelten die besonderen Bestimmungen der Erklärung in Anhang II. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ,,Transitverkehr der Gemeinschaft" ist die Beförderung von Gütern im Transit durch kroatisches Hoheitsgebiet in einen oder aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durch ein in der Gemeinschaft niedergelassenes Verkehrsunternehmen. b) ,,Transitverkehr Kroatiens" ist die Beförderung von für ein Drittland bestimmten Gütern aus Kroatien oder von für Kroatien bestimmten Gütern aus einem Drittland im Transit durch das Gebiet der Gemeinschaft durch ein in Kroatien niedergelassenes Verkehrsunternehmen. c) ,,kombinierter Verkehr" ist die Beförderung von Gütern, bei der der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See, sofern dieser Abschnitt mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt, wobei der Straßenzu- oder -ablauf erfolgt: ­ entweder ­ für die Zulaufstrecke ­ zwischen dem Ort, an dem die Güter geladen werden, und dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof bzw. ­ für die Ablaufstrecke ­ zwischen dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof und dem Ort, an dem die Güter entladen werden, ­ oder in einem Umkreis von höchstens 150 km Luftlinie um den Binnen- oder Seehafen des Umschlags. Infrastruktur Artikel 4 Allgemeine Bestimmung Die Vertragsparteien kommen überein, beiderseitig koordinierte Maßnahmen zu treffen, um als unverzichtbares Mittel für die Lösung der Probleme, die den Güterverkehr durch Kroatien beeinträchtigen, vor allem in den gesamteuropäischen Korridoren V, VII und X sowie in dem an Korridor VIII anschließenden gesamteuropäischen Verkehrsraum Adriatisches Meer/Ionisches Meer, ein multimodales Verkehrsinfrastrukturnetz aufzubauen. Artikel 5 Planung Der Aufbau eines multimodalen regionalen Verkehrsnetzes auf kroatischem Hoheitsgebiet, das dem Bedarf Kroatiens und Südosteuropas entspricht und die wichtigsten Straßen- und Schienenverbindungen, Binnenwasserstraßen, Binnenhäfen, Häfen, Flughäfen und sonstigen Bestandteile des Netzes umfasst, ist für die Gemeinschaft und Kroatien von besonderem Interesse. Dieses Netz schließt an die regionalen, transeuropäischen oder gesamteuropäischen Netze der Nachbarländer an und ist mit dem transeuropäischen Verkehrsnetz der Gemeinschaft kompatibel. Die betreffenden Projekte und Prioritäten werden nach den bei der Verkehrsinfrastrukturbedarfsabschätzung (TINA) angewandten Methoden unter Berücksichtigung der TINA-Ergebnisse in den Nachbarländern bewertet. Als Ergebnis dieser Bewertung sind die verkehrspolitischen Prioritäten für den Einsatz der Eigenmittel Kroatiens und der etwaigen Kofinanzierung durch die Gemeinschaft für Projekte im Rahmen dieses Netzes festzustellen. 2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Artikel 6 Finanzielle Aspekte linien zu gewährleisten, und die Inbetriebnahme dieser Ausrüstung entsprechend dem Verkehrsaufkommen zu koordinieren; ­ allgemein sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen. Artikel 10 Aufgabe der Eisenbahnen Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates und der Eisenbahnen empfehlen die Vertragsparteien ihren Eisenbahnen sowohl in Bezug auf den Personenverkehr als auch auf den Güterverkehr, ­ die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene und in den internationalen Eisenbahnorganisationen in allen Bereichen zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Qualität und der Sicherheit der Verkehrsdienstleistungen; ­ sich gemeinsam um ein Organisationssystem für die Eisenbahnen zu bemühen, das auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und unter Wahrung der freien Wahl des Verkehrsnutzers die Verlagerung des Güterverkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, von der Straße auf die Schiene fördert; ­ die Beteiligung Kroatiens am Transeuropäischen Güternetz vorzubereiten, das im gemeinschaftlichen Besitzstand über die Entwicklung der Eisenbahnen festgelegt ist. Straßenverkehr Artikel 11 Allgemeine Bestimmungen (1) Hinsichtlich des beiderseitigen Zugangs zum Verkehrsmarkt kommen die Vertragsparteien überein, unbeschadet des Absatzes 2 zunächst die Regelung aufrechtzuerhalten, die sich aus den zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Kroatien geschlossenen bilateralen Abkommen oder sonstigen bilateralen völkerrechtlichen Übereinkünften oder, soweit solche Abkommen oder Übereinkünfte nicht bestehen, aus der faktischen Lage im Jahr 1991 ergibt. Bis zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Kroatien über den in Artikel 12 vorgesehenen Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt und über die in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehene Besteuerung des Straßenverkehrs arbeitet Kroatien mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zusammen, um diese bilateralen Abkommen zu ändern und an dieses Protokoll anzupassen. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten dieses Abkommens ungehinderten Zugang zum Transitverkehr der Gemeinschaft durch Kroatien und zum Transitverkehr Kroatiens durch die Gemeinschaft zu gewähren. (3) Abweichend von Absatz 2 gelten für den Transitverkehr Kroatiens durch Österreich folgende Bestimmungen: a) Bis zum 31. Dezember 2002 wird für den Transitverkehr Kroatiens eine Regelung aufrechterhalten, die der aufgrund des am 6. Juni 1995 unterzeichneten bilateralen Abkommens zwischen Österreich und Kroatien angewandten Regelung entspricht. Spätestens am 30. Juni 2002 prüfen die Vertragsparteien das Funktionieren der zwischen Österreich und Kroatien angewandten Regelung unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbotes, das für Lastkraftwagen aus der Europäischen Gemeinschaft und Lastkraftwagen aus Kroatien im Transit durch Österreich gelten muss. Gegebenenfalls werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes zu gewährleisten. b) Vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 wird ein ähnliches Ökopunktesystem angewandt, wie es in Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union von 1994 festgelegt ist. Die Berechnungsmethode und die Durchführungsbestimmungen und (1) Die Gemeinschaft leistet nach Artikel 107 des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 5 genannten notwendigen Infrastrukturarbeiten. Dieser finanzielle Beitrag kann als Darlehen der Europäischen Investitionsbank oder in jeder anderen Finanzierungsform geleistet werden, die die Beschaffung zusätzlicher Mittel ermöglicht. (2) Zur Beschleunigung der Arbeiten bemüht sich die Kommission, so weit wie möglich die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zu fördern, z.B. Investitionen einzelner Mitgliedstaaten auf bilateraler Grundlage oder aus öffentlichen oder privaten Mitteln. Schienenverkehr und kombinierter Verkehr Artikel 7 Allgemeine Bestimmung Die Vertragsparteien treffen die beiderseitig koordinierten Maßnahmen, die für den Ausbau und die Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass in Zukunft ein erheblicher Teil des bilateralen Verkehrs und des Transitverkehrs durch Kroatien unter umweltfreundlicheren Bedingungen abgewickelt wird. Artikel 8 Besondere Infrastrukturaspekte Im Rahmen der Modernisierung der kroatischen Eisenbahn werden die Maßnahmen getroffen, die für die Anpassung des Systems für den kombinierten Verkehr erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich des Ausbaus bzw. der Errichtung von Umschlagterminals, der Lichtraumprofile der Tunnel und der Kapazität, und die umfangreiche Investitionen erfordern. Artikel 9 Begleitmaßnahmen Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Förderung des kombinierten Verkehrs erforderlich sind. Zweck dieser Maßnahmen ist insbesondere, ­ die Nutzung des kombinierten Verkehrs durch Verkehrsnutzer und Versender zu fördern; ­ den kombinierten Verkehr gegenüber dem Straßengüterverkehr wettbewerbsfähig zu machen, insbesondere durch finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft oder Kroatien im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften; ­ die Nutzung des kombinierten Verkehrs auf langen Strecken und insbesondere die Nutzung von Wechselbehältern, Containern sowie des unbegleiteten Verkehrs im Allgemeinen zu fördern; ­ die Beförderungszeiten im kombinierten Verkehr zu verkürzen und seine Zuverlässigkeit zu erhöhen, insbesondere: ­ die Beförderungsfrequenz entsprechend des Bedarfs der Verkehrsnutzer und der Versender zu erhöhen; ­ die Wartezeiten an den Umschlagterminals zu verringern und deren Produktivität zu erhöhen; ­ in geeigneter Weise alle Hindernisse auf den Zu- und Ablaufstrecken zu beseitigen, um den Zugang zum kombinierten Verkehr zu erleichtern; ­ gegebenenfalls Gewichte, Abmessungen und technische Merkmale der Spezialausrüstung zu harmonisieren, insbesondere um die notwendige Kompatibilität der Fahrzeugbegrenzungs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Verfahren für die Verwaltung und Kontrolle der Ökopunkte werden rechtzeitig in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien vereinbart; sie entsprechen den Bestimmungen der Artikel 11 und 14 des genannten Protokolls Nr. 9. (4) Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge der nach Absatz 2 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den in Artikel 5 genannten Achsen verursacht wird oder droht, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der Gemeinschaft nahe der kroatischen Grenze Probleme auf, so wird der mit Artikel 113 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat mit der Frage befasst. Die Vertragsparteien können die vorübergehenden nicht diskriminierenden Ausnahmeregelungen vorschlagen, die zur Begrenzung dieser Beeinträchtigung erforderlich sind. (5) Erlässt die Europäische Gemeinschaft Vorschriften mit dem Ziel, die von in der Europäischen Union zugelassenen Lastkraftwagen ausgehende Verschmutzung zu verringern, so gelten gleichwertige Vorschriften für die in Kroatien zugelassenen Lastkraftwagen, die im Gebiet der Gemeinschaft verkehren. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt durch Beschluss die erforderlichen Modalitäten fest. (6) Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus der Gemeinschaft und aus Kroatien führen könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind. Artikel 12 Marktzugang Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften verpflichten sich die Vertragsparteien vorrangig zu gemeinsamen Bemühungen um ­ Mittel und Wege zur Förderung der Entwicklung eines dem Bedarf der Vertragsparteien entsprechenden Verkehrssystems, das zum einen mit der Vollendung des Binnenmarktes der Gemeinschaft und der Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik und zum anderen mit der Wirtschafts- und Verkehrspolitik Kroatiens vereinbar ist, ­ eine endgültige Regelung für den künftigen Zugang der Vertragsparteien zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Artikel 13 Steuern, Mauten und sonstige Abgaben (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Behandlung der Straßenfahrzeuge im Bereich der Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben auf beiden Seiten frei von Diskriminierung sein muss. (2) Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Verhandlungen über ein Abkommen über Straßenverkehrsabgaben auf, das sich auf die einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft stützt. Zweck dieses Abkommens ist insbesondere, den freien Verkehrsfluss im grenzüberschreitenden Verkehr, den schrittweisen Abbau der Unterschiede zwischen den Abgabensystemen der Vertragsparteien und die Beseitigung der sich aus diesen Unterschieden ergebenden Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten. (3) Bis zum Abschluss der in Absatz 2 genannten Verhandlungen beseitigen die Vertragsparteien jede Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft und Kroatiens bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf den Betrieb oder den Besitz von Lastkraftwagen sowie bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf Beförderungsvorgänge im Gebiet der Vertragsparteien. Kroatien verpflichtet sich, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Ersuchen die Höhe der von ihm erhobenen Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben und die Berechnungsweise mitzuteilen. (4) Bis zum Abschluss der in Absatz 2 und in Artikel 12 erwähnten Abkommen finden zu den nach Inkrafttreten dieses 2125 Abkommens vorgeschlagenen Änderungen bei Steuern, Mauten und anderen Abgaben, einschließlich der Erhebungsverfahren, die auf den Transitverkehr der Gemeinschaft durch Kroatien angewandt werden, vorherige Konsultationen statt. Artikel 14 Gewichte und Abmessungen (1) Kroatien akzeptiert, dass Straßenfahrzeuge, die den Gemeinschaftsnormen für Gewichte und Abmessungen entsprechen, insoweit frei und ungehindert auf den unter Artikel 5 fallenden Strecken verkehren können. In den sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird auf Straßenfahrzeuge, die den geltenden kroatischen Normen nicht entsprechen, frei von Diskriminierung eine Sonderabgabe für den durch die zusätzliche Achslast verursachten Schaden erhoben. (2) Kroatien bemüht sich, seine geltenden Vorschriften und Normen für den Straßenbau bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens an die in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften anzugleichen, und unternimmt erhebliche Anstrengungen, um in dem genannten Zeitraum die unter Artikel 5 fallenden bestehenden Strecken nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten entsprechend den neuen Vorschriften und Normen auszubauen. Artikel 15 Umwelt (1) Zum Schutz der Umwelt bemühen sich die Vertragsparteien um die Einführung von Normen im Bereich der Abgas-, Partikel- und Lärmemissionen von Lastkraftwagen, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten. (2) Um der Industrie eindeutige Angaben zur Verfügung zu stellen und eine koordinierte Forschung, Planung und Produktion zu fördern, sind abweichende nationale Normen in diesem Bereich zu vermeiden. Ohne weitere Beschränkungen dürfen im Gebiet der Vertragsparteien Fahrzeuge verkehren, die den Normen entsprechen, die in internationalen Übereinkünften festgelegt sind, in denen auch Umweltfragen behandelt werden. (3) Zur Erreichung der genannten Ziele arbeiten die Vertragsparteien bei der Einführung neuer Normen zusammen. Artikel 16 Soziale Aspekte (1) Kroatien gleicht seine Rechtsvorschriften über die Ausbildung des im Straßengüterverkehr beschäftigten Personals, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, an die Gemeinschaftsnormen an. (2) Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Sozialvorschriften in diesem Bereich koordinieren Kroatien als Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (ERTA) und die Gemeinschaft so weit wie möglich ihre Politik im Zusammenhang mit Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer sowie der Zusammensetzung der Besatzung. (3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Sozialvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs zusammen. (4) Die Vertragsparteien sorgen für die Gleichwertigkeit ihrer Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Straßengüterverkehrsunternehmers, um diese Rechtsvorschriften gegenseitig anerkennen zu können. Artikel 17 Verkehrsbestimmungen (1) Die Vertragsparteien bündeln ihre Erfahrungen und bemühen sich, ihre Rechtsvorschriften anzugleichen, um den Verkehrsfluss in Spitzenverkehrszeiten (Wochenenden, Feiertage, Reisesaison) zu verbessern. 2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 tere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich des Protokolls fallen, für eine koordinierte europäische Verkehrspolitik von Interesse sind und insbesondere zur Lösung des Transitproblems beitragen können, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei entsprechende Vorschläge. (2) Allgemein fördern die Vertragsparteien die Einführung, den Ausbau und die Koordinierung eines Informationssystems für den Straßenverkehr. (3) Sie bemühen sich um eine Angleichung ihrer Rechtsvorschriften über die Beförderung verderblicher Güter, lebender Tiere und gefährlicher Stoffe. (4) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Harmonisierung der technischen Hilfe für Fahrer, der Verbreitung wichtiger Informationen über den Verkehr und andere Fragen, die für Reisende von Interesse sind, sowie der Notdienste, einschließlich der Krankenwagendienste. Vereinfachung der Förmlichkeiten Artikel 18 Vereinfachung der Förmlichkeiten (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über ein Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr aufzunehmen. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, so weit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern. Schlussbestimmungen Artikel 19 Erweiterung des Geltungsbereichs Kommt eine der Vertragsparteien aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieses Protokolls zu dem Schluss, dass wei- Artikel 20 Durchführung (1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet im Rahmen eines besonderen Unterausschusses statt, der nach Artikel 115 des Abkommens eingesetzt wird. (2) Dieser Unterausschuss hat insbesondere die Aufgabe, a) Pläne für die Zusammenarbeit im Schienenverkehr und im kombinierten Verkehr, in der Verkehrsforschung und im Umweltschutz auszuarbeiten; b) die Anwendung der in diesem Protokoll enthaltenen Beschlüsse zu prüfen und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss geeignete Lösungen für möglicherweise auftretende Probleme zu empfehlen; c) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Lage beim Ausbau der Infrastruktur und bei den Auswirkungen des freien Transitverkehrs zu prüfen; d) die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Abschätzung und der Statistik des grenzüberschreitenden Verkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, zu koordinieren. Artikel 21 Anhänge Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang I Gemeinsame Erklärung 1. Die Gemeinschaft und Kroatien nehmen zur Kenntnis, dass in der Gemeinschaft für die Typgenehmigung für Lastkraftwagen seit dem 1. 1. 20011) folgende Grenzwerte für Abgas- und Lärmemissionen gelten: Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und die Europäische Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus (ELR): Kohlenmonoxid (CO) g/kWh Zeile A Euro III 2,1 Kohlenwasserstoffe (HC) g/kWh 0,66 Stickstoffoxide (NOx) g/kWh 5,0 Partikel Rauch trübung m-1 0,8 2127 (PT) g/kWh 0,10 0,13(a) a) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1. Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC): Kohlenmonoxid NichtMethanKohlenwasserstoffe (NMHC) g/kWh 0,78 Methan Stickstoffoxide Partikel (CO) g/kWh Zeile A Euro III 5,45 (CH4)(b) g/kWh 1,6 (NOx) g/kWh 5,0 (PT) (c) g/kWh 0,16 0,21(a) a) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1. b) Nur für Erdgasmotoren. c) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren. 2. In Zukunft bemühen sich die Gemeinschaft und Kroatien, die Emissionen von Kraftfahrzeugen dadurch zu verringern, dass Kontrolltechnologie für Fahrzeugemissionen nach dem Stand der Technik angewandt und Kraftstoff von verbesserter Qualität verwendet wird. 1) Richtlinie 1999/96/EG vom 13. Dezember 1999 (ABl. L 44 vom 16. 2. 2000, S. 1). 2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Anhang II Erklärung zu Artikel 2 Kroatien bekundet sein Interesse an einer möglichst baldigen Aufnahme von Verhandlungen über die künftige Zusammenarbeit im Bereich des Binnenschiffsverkehrs. Die Gemeinschaft hat das von Kroatien bekundete Interesse sorgfältig zur Kenntnis genommen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2129 Schlussakte Die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden ,,Mitgliedstaaten" genannt, und der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden ,,Gemeinschaft" genannt, einerseits und der Bevollmächtigte der Republik Kroatien andererseits, die zu Luxemburg am 29. Oktober 2001 zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits, im Folgenden ,,Abkommen" genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen: das Abkommen, seine Anhänge I bis VIII, nämlich: Anhang I (Artikel 18 Absatz 2): Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft Anhang II (Artikel 18 Absatz 3): Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft Anhang III (Artikel 27 Absatz 2): Definition des Begriffs ,,Baby-beef" Anhang IV a (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen bei Inkrafttreten des Abkommens) Anhang IV b (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten bei Inkrafttreten des Abkommens) Anhang IV c (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens) Anhang IV d (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Beseitigung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Zollkontingenten) Anhang IV e (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle für unbegrenzte Mengen) Anhang IV f (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Kontingenten) Anhang V a: Liste der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Waren Anhang V b: Liste der in Artikel 28 Absatz 2 genannten Waren Anhang VI (Artikel 50): Niederlassung: ,,Finanzdienstleistungen" Anhang VII (Artikel 60 Absatz 2): Erwerb von Immobilien durch EU-Angehörige ­ Liste der ausgenommenen Sektoren Anhang VIII (Artikel 71): Geistiges und gewerbliches Eigentum und die folgenden Protokolle: Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich Protokoll Nr. 6 über den Landverkehr Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte der Republik Kroatien haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen: Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 21 und 29 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 45 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 58 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 120 des Abkommens Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino Der Bevollmächtigte der Republik Kroatien hat die dieser Schlussakte beigefügte einseitige Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu Artikel 30 des Abkommens zur Kenntnis genommen. Geschehen zu Luxemburg am neunundzwanzigsten Oktober zweitausendundeins. 2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Gemeinsame Erklärungen Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 21 und 29 Die Vertragsparteien erklären, dass sie in Anwendung der Artikel 21 und 29 im Stabilitätsund Assoziationsrat die Auswirkungen von Präferenzabkommen prüfen, die Kroatien mit Drittländern (ausgenommen die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU beteiligten Länder und andere nicht der EU angehörende Nachbarländer) aushandelt. Im Rahmen dieser Prüfung werden die der Europäischen Gemeinschaft eingeräumten Zugeständnisse Kroatiens angepasst, falls Kroatien diesen Ländern erheblich bessere Zugeständnisse anbieten sollte. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 1. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Frage der Beteiligung Kroatiens an der diagonalen Ursprungskumulierung zu prüfen, wenn die wirtschaftlichen, handelspolitischen und sonstigen einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung der diagonalen Kumulierung geschaffen worden sind. 2. Vor diesem Hintergrund erklärt sich Kroatien bereit, so bald wie möglich in Verhandlungen einzutreten, um vor allem mit den anderem am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zur Errichtung von Freihandelszonen aufzunehmen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 45 Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff ,,Kinder" nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff ,,Familienangehörige" nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 58 Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse an einer möglichst baldigen Aufnahme von Gesprächen über die künftige Zusammenarbeit im Bereich des Luftverkehrs. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Bestimmungen des Artikels 60 nicht so auszulegen sind, als verhinderten sie eine proportionale, diskriminierungsfreie Beschränkung des Erwerbs von Immobilien im allgemeinen Interesse oder als berührten sie in sonstiger Weise die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über das Eigentum an Immobilien, sofern dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige Kroatiens in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe des geltenden Gemeinschaftsrechts und vorbehaltlich der dort vorgesehenen und nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewandten besonderen Ausnahmen gestattet ist. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das ,,geistige und gewerbliche Eigentum" für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen Muster, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 120 a) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung des Abkommens unter den in Artikel 120 genannten ,,besonders dringenden Fällen" die Fälle einer erheblichen Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien zu verstehen sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt ­ in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens, ­ im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens. b) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ,,geeignete Maßnahmen" im Sinne des Artikels 120 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 120 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. Erklärungen zu Protokoll Nr. 4 2131 Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra 1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Kroatien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino 1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Kroatien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. Einseitige Erklärung Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten In der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Kroatiens, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates besondere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklären die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten: ­ dass gemäß Artikel 30 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 Anwendung findet; ­ dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 27 Absatz 1 auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.