Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2002  Nr. 33 vom 02.09.2002  - Seite 2138 bis 2139 - Gesetz zu dem Protokoll vom 30. November 2000 zur Änderung des Europol-Übereinkommens

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2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. September 2002 Gesetz zu dem Protokoll vom 30. November 2000 zur Änderung des Europol-Übereinkommens Vom 16. August 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Brüssel am 30. November 2000 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens (Übereinkommen ­ BGBl. 1997 II S. 2150, 2153) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 2 Abs. 3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. August 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. September 2002 2139 Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens Die Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls und Vertragsparteien des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind ­ unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 30. November 2000, in der Erwägung nachstehender Gründe: 1. Es ist erforderlich, dass Europol wirksamere Instrumente zur Bekämpfung der Geldwäsche erhält, damit dessen Möglichkeiten, die Mitgliedstaaten hierbei zu unterstützen, verbessert werden. 2. Der Europäische Rat hat den Rat der Europäischen Union ersucht, die Zuständigkeit von Europol auf Geldwäsche im Allgemeinen zu erweitern, unabhängig davon, aus welcher Art von Straftaten die gewaschenen Erträge stammen ­ haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt: Artikel 1 Das Europol-Übereinkommen wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele schrittweise zu erreichen, wird Europol zunächst bei der Verhütung und der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels, der Geldwäsche, des illegalen Handels mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, der Schleuserkriminalität, des Menschenhandels und der Kraftfahrzeugkriminalität tätig." b) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(3) Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen einer Kriminalitätsform umfasst die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf Vortaten von Geldwäsche, bei denen es sich um Formen der Kriminalität handelt, die nach Absatz 2 nicht in die Zuständigkeit von Europol fallen." 2. Der Anhang wird wie folgt geändert: Der mit ,,Der Umstand, dass Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauftragt werden kann ..." beginnende Absatz erhält folgende Fassung: ,,Der Umstand, das Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauftragt werden kann, sich mit einer der oben aufgeführten Kriminalitätsformen zu befassen, impliziert außerdem, dass Europol auch für die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten zuständig ist." Artikel 2 (1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungrechtlichen Vorschriften. (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Protokolls erforderlich sind. (3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Mitgliedstaat, der am Tag der Annahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Notifizierung als Letzter vornimmt, in Kraft. Artikel 3 (1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen, wenn dieses zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunden zum EuropolÜbereinkommen nach Artikel 46 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist. (2) Die Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll werden gleichzeitig mit den Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen gemäß dessen Artikel 46 hinterlegt. (3) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist verbindlich. (4) Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm beitritt, am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des Zeitraums nach Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist. (5) Tritt dieses Protokoll nach Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, bevor der Zeitraum gemäß Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens abgelaufen ist, aber nachdem die Beitrittsurkunde gemäß Artikel 2 hinterlegt wurde, so tritt der Mitgliedstaat, der ihm beitritt, dem Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des Europol-Übereinkommens in der gemäß diesem Protokoll geänderten Fassung bei. Artikel 4 (1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. (2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt den Stand der Annahmen und Beitritte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Geschehen zu Brüssel am dreißigsten November zweitausend.