Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2002  Nr. 39 vom 15.10.2002  - Seite 2546 bis 2708 - Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 25. Juni 2001 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

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2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 25. Juni 2001 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits Vom 9. Oktober 2002. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Luxemburg am 25. Juni 2001 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits und den in der Schlussakte enthaltenen Gemeinsamen Erklärungen zu Artikel 3 Absatz 2, zu Artikel 14, zu Artikel 18, zu Artikel 34, zu Artikel 37 und Anhang VI, zu Artikel 39, zu Titel VI Kapitel 1 sowie zum Datenschutz wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen nach seinem Artikel 92 Abs. 1 Satz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. Oktober 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2547 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im Folgenden ,,Mitgliedstaaten" genannt, und die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im Folgenden ,,Gemeinschaft" genannt, einerseits, und die Arabische Republik Ägypten, im Folgenden ,,Ägypten" genannt, andererseits, in Anbetracht der Bedeutung der bestehenden traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Ägypten sowie der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen, in der Erwägung, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Ägypten diese Bindungen stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Partnerschaft und der Gegenseitigkeit aufnehmen wollen, in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden, in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen und auszubauen, in Anbetracht des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Ägypten und der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Ägypten zu stärken, in dem Wunsch, ihre wirtschaftlichen Beziehungen und insbesondere die Entwicklung von Handel, Investitionen und technologischer Zusammenarbeit auszubauen und dies zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und der Verständigung zwischen den Vertragsparteien durch einen regelmäßigen Dialog über wirtschaftliche, wissenschaftliche, technologische, kulturelle, audiovisuelle und soziale Fragen zu unterstützen, in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Ägyptens für Freihandel und insbesondere für die Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ergeben, eingedenk der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit zu vereinen, in der Überzeugung, dass das Assoziationsabkommen ein neues Klima für ihre Beziehungen schaffen wird ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ägypten andererseits wird eine Assoziation gegründet. (2) Ziel dieses Abkommens ist es, ­ einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht; ­ die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen; ­ durch Dialog und Zusammenarbeit die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern; ­ einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Ägyptens zu leisten; ­ die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen; ­ die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von beiderseitigem Interesse sind. Artikel 2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrech- 2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Kapitel 1 Gewerbliche Waren Artikel 7 te, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens sind. Titel I Politischer Dialog Artikel 3 (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur Entwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und fördert die Verständigung und die Solidarität zwischen den Vertragsparteien. (2) Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt, ­ zu einer besseren Verständigung zwischen den Vertragsparteien und einer stärkeren Annäherung ihrer Standpunkte zu internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu gelangen, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten; ­ den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen; ­ die regionale Sicherheit und Stabilität zu erhöhen; ­ gemeinsame Initiativen zu fördern. Artikel 4 Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Themen, die von beiderseitigem Interesse sind, insbesondere Frieden, Sicherheit, Demokratie und regionale Entwicklung. Artikel 5 (1) Der politische Dialog findet regelmäßig und so oft wie nötig statt, und zwar a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat; b) auf der Ebene hoher Beamter, die Ägypten einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten; c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche zwischen Beamten, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittstaaten; d) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs geleistet werden kann. (2) Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der ägyptischen Volksversammlung statt. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren. Artikel 8 Ursprungserzeugnisse Ägyptens sind frei von Zöllen und anderen Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen Beschränkungen und anderen Maßnahmen gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Artikel 9 (1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang II aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut: ­ Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zolloder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 25 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. (2) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang III aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut: ­ Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 45 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 15 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. (3) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang IV aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut: ­ Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 95 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; Titel II Freier Warenverkehr Grundsätze Artikel 6 Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Ägypten nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden ,,GATT" genannt) und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden ,,WTO" genannt) schrittweise eine Freihandelszone. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 ­ sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 45 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zolloder Abgabensatz auf 15 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. (4) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang V aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut: ­ Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zolloder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ dreizehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ vierzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. (5) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen II, III, IV und V aufgeführt sind, werden nach einem Zeitplan abgebaut, der durch Beschluss des Assoziationsausschusses festgelegt wird. (6) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der entsprechende Zeitplan in Absatz 1, 2, 3 bzw. 4 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware nicht über die Übergangszeit hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Ägypten den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen. (7) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der in Artikel 18 genannte Satz. Artikel 10 2549 Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle. Artikel 11 (1) Ägypten kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9 in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze treffen. (2) Diese Regelungen dürfen nur für neue und junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige gelten, die eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Probleme hervorrufen. (3) Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzollsätze Ägyptens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 20 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen. (4) Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten spätestens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft. (5) Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind. (6) Ägypten unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersuchen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultationen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung der Regelungen legt Ägypten dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen. (7) Abweichend von Absatz 4 kann der Assoziationsausschuss Ägypten ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Regelungen über die zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens vier Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen. Kapitel 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Artikel 12 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang I aufgeführten Waren. Artikel 13 Die Gemeinschaft und Ägypten liberalisieren schrittweise ihren Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind. Artikel 14 (1) Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls. 2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 (3) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 1999 angewandten Zollsätze mit. Artikel 19 (1) Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Ägyptens bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren. (2) Die Anwendung dieses Abkommens lässt die besonderen Bestimmungen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt. Artikel 20 (1) Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen. (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben. Artikel 21 (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken. (2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann. Artikel 22 Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. Artikel 23 Unbeschadet des Artikels 34 findet das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Anwendung. Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Subventionen im Sinne der Artikel VI und XVI des GATT 1994 fest, so kann sie bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten erforderlichen Vorschriften im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. Artikel 24 Artikel 18 (2) Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Ägypten die Regelungen dieses Protokolls. (3) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls Nr. 3. Artikel 15 (1) Im dritten Jahr, in dem das Abkommen angewandt wird, prüfen die Gemeinschaft und Ägypten die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Ägypten ab dem Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Ägypten im Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit eingeräumt werden können. Artikel 16 (1) Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die Vertragspartei die Regelung des Abkommens für die betreffenden Erzeugnisse ändern. (2) Die betreffende Vertragspartei unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei gebührend Rechnung zu tragen. (3) Ändert die Gemeinschaft oder Ägypten nach Absatz 1 die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist. (4) Die Anwendung dieses Artikels sollte Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat sein. Kapitel 3 Gemeinsame Bestimmungen Artikel 17 (1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Beschränkungen gleicher Wirkung eingeführt. (2) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Beschränkungen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (3) Die Gemeinschaft und Ägypten wenden bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an. (1) Der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz ist der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am 1. Januar 1999 angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem 1. Januar 1999 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung. (2) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht. (1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung. (2) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor Anwendung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutzmaßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden. (3) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern. (4) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. Artikel 25 (1) Führt die Befolgung des Artikels 17 Absatz 3 i) zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, demgegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder 2551 Titel III Niederlassungsrecht und Erbringung von Dienstleistungen Artikel 29 (1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden ,,GATS" genannt) in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der WTO, insbesondere die Verpflichtung, einander in den Dienstleistungssektoren, für die diese Verpflichtungen gelten, die Meistbegünstigung zu gewähren. (2) Im Einklang mit dem GATS gilt die Meistbegünstigung nicht für a) die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt; b) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von einer Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden. Artikel 30 (1) Die Vertragsparteien prüfen die Erweiterung des Geltungsbereichs des Abkommens um das Recht von Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei an Dienstleistungsnutzer im Gebiet der anderen Vertragspartei. (2) Der Assoziationsrat spricht die für die Erreichung des Ziels des Absatzes 1 erforderlichen Empfehlungen aus. Bei der Formulierung dieser Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrung, die die Vertragsparteien bei der Umsetzung der einander im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dem GATS, insbesondere aus Artikel V, gewährten Meistbegünstigung gewonnen haben. (3) Das Ziel des Absatzes 1 wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen. ii) zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei nach den Verfahren des Absatzes 2 geeignete Maßnahmen treffen. (2) Der Assoziationsausschuss wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in Absatz 1 beschriebenen Lage ergeben. Der Assoziationsausschuss kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit der Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden. Die Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. Artikel 26 Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Artikel 27 Die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" für die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt. Artikel 28 Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Ägypten eingeführten Waren gilt der ägyptische Zolltarif. Titel IV Kapitalverkehr und sonstige wirtschaftliche Fragen Kapitel 1 Zahlungen und Kapitalverkehr Artikel 31 Vorbehaltlich des Artikels 33 verpflichten sich die Vertragsparteien, Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen. Artikel 32 (1) Die Gemeinschaft und Ägypten gewährleisten ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates gegründet wurden, und die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne. (2) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ägypten zu erleichtern und seine vollständige Liberalisierung zu erreichen, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Artikel 33 Regeln Anwendung finden, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen der WTO-Regeln oder der anderen einschlägigen Übereinkünfte getroffen werden, die unter der Schirmherrschaft der WTO ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden. (6) Sofern in den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, findet der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses statt. Artikel 35 Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens kann die Gemeinschaft bzw. Ägypten unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die Gemeinschaft bzw. Ägypten unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor. Kapitel 2 Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Fragen Artikel 34 (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Ägypten staatliche Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Ägyptens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet. Artikel 36 Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern. Artikel 37 (1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den geltenden internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. (2) Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs VI wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden. Artikel 38 Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel der schrittweisen Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens einig. Der Assoziationsrat hält Konsultationen über die Verwirklichung dieses Ziels ab. ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Ägyptens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; iii) staatliche Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (2) Der Assoziationsrat erlässt innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens durch Beschluss die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1. Bis zum Erlass dieser Bestimmungen gelten für die Durchführung von Absatz 1 Ziffer iii die Bestimmungen des Artikels 23. (3) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie u.a. der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Ersuchen Auskunft über Beihilfeprogramme erteilen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. (4) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung. Das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft und die einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen finden hinsichtlich dieser Erzeugnisse Anwendung. (5) Wenn eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung der Gemeinschaft oder Ägyptens mit Absatz 1 unvereinbar ist und ­ die in Absatz 2 genannten Durchführungsvorschriften keine angemessene Regelung enthalten oder ­ derartige Vorschriften fehlen und den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig, einschließlich des Dienstleistungsgewerbes, durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen, vorausgesetzt: Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar, so können geeignete Maßnahmen, soweit auf sie die WTO- Titel V Wirtschaftliche Zusammenarbeit Artikel 39 Ziele (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse zu intensivieren. (2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, ­ die Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens zu unterstützen; ­ ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern; ­ die Anstrengungen Ägyptens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Artikel 40 Geltungsbereich (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die Wirtschaftszweige, in denen interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der ägyptischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Ägypten und der Gemeinschaft betroffen sind. (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Bereiche, die die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und der Wirtschaft Ägyptens erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. (3) Mit der Zusammenarbeit wird die Durchführung von Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit in der Region gefördert. (4) Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den einzelnen Bereichen Rechnung getragen, für die sie von Bedeutung ist. (5) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen. Artikel 41 Methoden und Modalitäten Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt: a) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst; b) regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten; c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung; d) Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Workshops; e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften. Artikel 42 Bildung und Ausbildung Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit das Ziel, die wirksamsten Mittel zu ermitteln und anzuwenden, mit denen Bildung und Berufsausbildung erheblich verbessert werden können, insbesondere in folgenden Bereichen: öffentliche und private Unternehmen, handelsbezogene Dienstleistungen, öffentliche Verwaltung, technische Einrichtungen, Normungsund Zertifizierungsorganisationen und andere einschlägige Stellen. In diesem Zusammenhang wird dem Zugang von Frauen zu Hochschulbildung und Berufsausbildung besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Mit der Zusammenarbeit wird ferner die Herstellung von Verbindungen zwischen Facheinrichtungen in der Gemeinschaft und in Ägypten unterstützt und der Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die gemeinsame Nutzung technischer Ressourcen gefördert. Artikel 43 Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie Artikel 45 Industrielle Zusammenarbeit ­ 2553 Zugang Ägyptens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen über die Beteiligung von Drittstaaten, Beteiligung Ägyptens an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit, Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung; ­ ­ b) die Forschungskapazitäten Ägyptens auszubauen; c) die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologien und die Verbreitung von Know-how zu fördern. Artikel 44 Umwelt (1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen und die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten. (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche: ­ Desertifikation; ­ Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung; ­ Wasserwirtschaft; ­ Energiewirtschaft; ­ Abfallwirtschaft; ­ Versalzung; ­ Umweltpflege in empfindlichen Küstengebieten; ­ Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen; ­ Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser; ­ Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen. Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere Folgendes gefördert und unterstützt: ­ Diskussion über Industriepolitik und Wettbewerbsfähigkeit in einer offenen Wirtschaft; ­ industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Ägypten, einschließlich des Zugangs Ägyptens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit; ­ Modernisierung und Umstrukturierung der ägyptischen Industrie; ­ Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Privatunternehmen zur Förderung des Wachstums und der Diversifizierung der Industrieproduktion; ­ Technologietransfer, Innovation und Forschung und technologische Entwicklung; ­ Entwicklung des Humankapitals; ­ Zugang zum Kapitalmarkt zur Finanzierung ertragbringender Investitionen. Die Zusammenarbeit hat das Ziel, a) den Aufbau dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu unterstützen, insbesondere durch 2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Artikel 46 Investitionen und Investitionsförderung Artikel 50 Landwirtschaft und Fischerei Ziel der Zusammenarbeit ist a) die Modernisierung und Umstrukturierung von Landwirtschaft und Fischerei, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur und der Ausrüstung, der Entwicklung von Verpackungs-, Lagerungs- und Vermarktungstechniken und der Verbesserung der privaten Vertriebssysteme; b) die Diversifizierung der Produktion und der Absatzmärkte im Ausland, u.a. durch Unterstützung von Jointventures in der Agrar- und Ernährungswirtschaft; c) die Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der Tier- und Pflanzengesundheit und bei den Anbautechniken, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein Informationsaustausch statt. Artikel 51 Verkehr Ziel der Zusammenarbeit ist ­ die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von gemeinsamem Interesse verbundenen Straßen-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur; ­ die Festlegung und Durchsetzung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind; ­ die Erneuerung der technischen Anlagen für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene, den Containerverkehr und den Güterumschlag; ­ die Verbesserung des Managements der Flughäfen, der Eisenbahnen und der Luftverkehrskontrolle, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen; ­ die Verbesserung der Navigationshilfen. Artikel 52 Informationsgesellschaft und Telekommunikation Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Faktor für die moderne Gesellschaft, von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der Grundstein für den Aufbau der Informationsgesellschaft sind. Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich wird angestrebt: ­ ein Dialog über Fragen, die mit den verschiedenen Aspekten der Informationsgesellschaft zusammenhängen, einschließlich der Telekommunikationspolitik; ­ ein Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informationstechnologien und der Telekommunikation; ­ die Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien und die Verbesserung neuer Anwendungen in diesen Bereichen; ­ die Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, technische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Bereichen Informationstechnologien, Kommunikation, Telematik und Informationsgesellschaft; ­ die Beteiligung ägyptischer Organisationen an Pilotprojekten und europäischen Programmen innerhalb des festgelegten Rahmens; ­ ein Verbund der Netze und die Interoperabilität der Telematikdienste in der Gemeinschaft und in Ägypten. Ziel der Zusammenarbeit ist es, den Fluss von Kapital, Fachwissen und Technologie nach Ägypten zu verstärken, unter anderem durch ­ geeignete Mittel zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und Informationskanälen für Investitionsregelungen; ­ Information über europäische Investitionsregelungen (wie technische Hilfe, direkte finanzielle Unterstützung, steuerliche Anreize und Investitionsversicherung) für Investitionen im Ausland und Verbesserung der Möglichkeiten Ägyptens, Vorteile daraus zu ziehen; ­ günstige rechtliche Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Ägypten; ­ Prüfung der Gründung von Jointventures, vor allem von KMU, und gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Ägypten; ­ Einrichtung von Mechanismen zur Unterstützung und Förderung von Investitionen. Die Zusammenarbeit kann sich auf die Planung und Durchführung von Projekten erstrecken, mit denen die effiziente Aneignung und Nutzung grundlegender Technologien, die Anwendung von Normen, die Entwicklung des Humankapitals und die Schaffung örtlicher Arbeitsplätze nachgewiesen wird. Artikel 47 Normung und Konformitätsprüfung Die Vertragsparteien streben eine Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung und Konformitätsprüfung an. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich insbesondere auf Folgendes: a) Vorschriften in den Bereichen, Normung, Messwesen, Qualitätsnormen und Anerkennung der Konformitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel; b) Hebung des Niveaus der ägyptischen Konformitätsprüfungsstellen mit dem Ziel, so bald wie möglich Abkommen über gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung zu schließen; c) Aufbau von Strukturen für den Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums, für die Normung und für die Festlegung von Qualitätsnormen. Artikel 48 Angleichung der Rechtsvorschriften Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern. Artikel 49 Finanzdienstleistungen Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere a) um die Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors in Ägypten zu unterstützen; b) um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regelungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Ägypten zu verbessern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Artikel 53 Energie Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind: ­ Förderung der erneuerbaren Energie; ­ Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz; ­ angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, insbesondere zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und Ägyptens; ­ Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Europäischen Gemeinschaft. Artikel 54 Tourismus Die Prioritäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind folgende: ­ Förderung von Investitionen in den Tourismus; ­ Verbesserung des Fachwissens der Tourismusindustrie und Gewährleistung größerer Konsistenz der sich auf den Tourismus auswirkenden Ziele der Politik; ­ Förderung einer guten Verteilung des Tourismus über die Jahreszeiten; ­ Förderung der Zusammenarbeit zwischen Regionen und Städten benachbarter Länder; ­ Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den Tourismus; ­ Gewährleistung, dass den Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umwelt in geeigneter Weise Rechnung getragen werden; ­ Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch Förderung höherer Professionalität. Artikel 55 Zoll (1) Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungsverfahren für Waren; b) die Einführung des Einheitspapiers und eines Systems zur Herstellung einer Verbindung zwischen den Durchfuhrvereinbarungen der Gemeinschaft und Ägyptens. (2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5. Artikel 56 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Angleichung der Methoden, um für die Handhabung von Statistiken in allen Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen, eine zuverlässige Grundlage zu schaffen. Artikel 57 Geldwäsche (1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, den Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen Artikel 60 Regionale Zusammenarbeit 2555 von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem Drogenhandel im Besonderen zu verhindern. (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere technische Hilfe und Amtshilfe mit dem Ziel, wirksame Normen für die Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die mit den internationalen Normen im Einklang stehen. Artikel 58 Bekämpfung des Drogenmissbrauchs (1) Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit insbesondere das Ziel, ­ die Wirksamkeit der Politik und der Maßnahmen zur Bekämpfung der Versorgung und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu erhöhen und den Missbrauch dieser Produkte zu verringern; ­ eine gemeinsame Vorgehensweise zur Verringerung der Nachfrage nach diesen Produkten zu unterstützen. (2) Die Vertragsparteien legen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gemeinsam die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Kooperationsmethoden fest. Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung. An den Maßnahmen können sich die zuständigen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Ägyptens, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen. (3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen in folgenden Bereichen: ­ Schaffung und Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger; ­ Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Ausbildung und epidemiologische Forschung; ­ Festlegung wirksamer Normen, die mit den internationalen Normen im Einklang stehen, für die Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen bei der illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen. Artikel 59 Bekämpfung des Terrorismus Im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren internen Rechtsvorschriften arbeiten die Vertragsparteien in diesem Bereich zusammen und konzentrieren sich dabei insbesondere auf Folgendes: ­ Informationsaustausch über Mittel Bekämpfung des Terrorismus; und Methoden zur ­ Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention; ­ gemeinsame Forschung und gemeinsame Studien im Bereich der Terrorismusprävention. Die regionale Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes: ­ Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur, ­ wissenschaftliche und technologische Forschung, ­ Regionalhandel, ­ Zoll, ­ Kultur, ­ Umwelt. 2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Artikel 61 Verbraucherschutz plätzen und Einnahmen schaffenden Tätigkeiten und Entwicklung der Ausbildung in den Auswanderungsgebieten; b) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung; c) Unterstützung und Ausbau der ägyptischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind; d) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherung; e) Verbesserung der Gesundheitsversorgung; f) Verbesserung der Lebensbedingungen in armen Gebieten; Die Zusammenarbeit in diesem Bereich ist darauf gerichtet, die Verbraucherschutzprogramme in der Europäischen Gemeinschaft und in Ägypten miteinander in Einklang zu bringen, und umfasst nach Möglichkeit Folgendes: ­ Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der Vertragsparteien, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern; ­ Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme); ­ Informations- und Sachverständigenaustausch; ­ Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische Hilfe. g) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaaten ansässigen ägyptischen und europäischen Jugendlichen, um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern. Artikel 66 Titel VI Kapitel 1 Dialog und Zusammenarbeit im sozialen Bereich Artikel 62 Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung ihrer legal im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigten Arbeitnehmer beimessen, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Die Mitgliedstaaten und Ägypten kommen überein, auf Ersuchen eines von ihnen Gespräche über bilaterale Abkommen auf Gegenseitigkeit über die Arbeitsbedingungen und die Ansprüche auf Sozialleistungen der Arbeitnehmer aus Ägypten und den Mitgliedstaaten aufzunehmen, die in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind und dort einen legalen Wohnsitz haben. Artikel 63 (1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen, die für sie von Interesse sind. (2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen Ägyptens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben. (3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im Zusammenhang mit a) den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer; b) Migration; c) illegaler Einwanderung; d) Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Ägyptens und der Gemeinschaft, der Kenntnis der Kultur des anderen, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung. Artikel 64 Der Dialog über soziale Fragen wird nach den in Titel I vorgesehenen Verfahren geführt. Artikel 65 Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind. Vorrang wird dabei Folgendem eingeräumt: a) Verringerung des Migrationsdrucks, insbesondere durch Verbesserung der Lebensbedingungen, Schaffung von Arbeits- Die Kooperationsprogramme können in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen durchgeführt werden. Artikel 67 Der Assoziationsrat setzt spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Diese hat die Aufgabe, die Durchführung der Kapitel 1 bis 3 kontinuierlich und regelmäßig zu evaluieren. Kapitel 2 Zusammenarbeit bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung und anderen Konsularfragen Artikel 68 Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck ­ erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet Ägyptens aufhalten, auf Ersuchen Ägyptens ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt; ­ erklärt sich Ägypten bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um seine Staatsangehörigen handelt. Die Mitgliedstaaten und Ägypten versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Verpflichtungen dieses Artikels nur in Bezug auf Personen, die für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind. Für Ägypten gelten die Verpflichtungen dieses Artikels nur in Bezug auf Personen, die nach ägyptischem Recht und allen einschlägigen Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit als Staatsangehörige Ägyptens angesehen werden. Artikel 69 Nach Inkrafttreten des Abkommens werden auf Ersuchen einer Vertragspartei bilaterale Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die spezifischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen ausgehandelt und geschlossen. Diese Abkommen enthalten auch Vereinbarungen über die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 erachtet wird. In diesen Abkommen werden die unter diese Vereinbarungen fallenden Personenkategorien und die Modalitäten für ihre Rückübernahme im Einzelnen festgelegt. Bei der Durchführung dieser Abkommen wird Ägypten geeignete finanzielle und technische Hilfe gewährt. Artikel 70 Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels, unternommen werden können, und befasst sich auch mit anderen Konsularfragen. 2557 ­ technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften; ­ Verbreitung von Informationen über die Maßnahmen der Zusammenarbeit. Titel VII Finanzielle Zusammenarbeit Artikel 72 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für Ägypten ein Finanzierungspaket mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt. Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes: ­ Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft; ­ Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur; ­ Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten; ­ Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf Ägypten, insbesondere durch Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und Ausbau der Exportkapazitäten Ägyptens; ­ flankierende sozialpolitische Maßnahmen; ­ Förderung der Kapazitäten und der fachlichen Kompetenz Ägyptens im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum; ­ gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen für die Durchführung bilateraler Abkommen über die Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung; ­ flankierende Maßnahmen für den Erlass und die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften. Artikel 73 Um ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die möglicherweise infolge der Durchführung dieses Abkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die Tendenzen in den Handels­ und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Ägypten mit besonderer Aufmerksamkeit. Kapitel 3 Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, audiovisuelle Medien und Information Artikel 71 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse im Geiste der Achtung vor der Kultur des anderen zu fördern. Sie richten einen nachhaltigen kulturellen Dialog ein. Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert: ­ Erhaltung und Restaurierung des historischen und kulturellen Erbes (wie Denkmäler, Stätten, Kunstwerke, seltene Bücher und Handschriften); ­ Austausch von Ausstellungen, Truppen darstellender Künstler, anderen Künstlern, Literaten, Intellektuellen und kulturellen Veranstaltungen; ­ Übersetzung; ­ Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen. (2) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Medien wird angestrebt, die Zusammenarbeit auf Gebieten wie Koproduktion und Ausbildung zu fördern. Die Vertragsparteien suchen nach Möglichkeiten, die Teilnahme Ägyptens an Initiativen der Gemeinschaft in diesem Bereich zu fördern. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die von der Gemeinschaft und von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten kulturellen Programme und zusätzliche Aktionen von beiderseitigem Interesse auf Ägypten ausgedehnt werden können. (4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, die kulturelle Zusammenarbeit im kommerziellen Bereich zu fördern, insbesondere durch gemeinsame Projekte (Produktion, Investitionen, Vermarktung), Ausbildung und Informationsaustausch. (5) Bei der Ermittlung der Kooperationsprojekte und -programme sowie der gemeinsamen Aktionen widmen die Vertragsparteien ihre besondere Aufmerksamkeit der Jugend, den Ausdrucksmöglichkeiten, der Erhaltung des kulturellen Erbes, der Verbreitung von Kultur und den Möglichkeiten der Kommunikation mit schriftlichen und audiovisuellen Medien. (6) Die Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt: ­ regelmäßiger Dialog zwischen den Vertragsparteien; ­ regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten; ­ Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildungsmaßnahmen; ­ Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Workshops; Titel VIII Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen Artikel 74 Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung einmal jährlich und so oft die Umstände dies erfordern, auf Ministerebene zusammentritt. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse. Artikel 75 (1) Der Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Ägyptens andererseits zusammen. (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. (3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 führung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei. Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter. Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit. Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Artikel 83 Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen, a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. Artikel 84 In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen ­ dürfen die von Ägypten gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; ­ dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Ägypten angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Ägyptens bewirken. Artikel 85 Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen nicht, dass ­ die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt; ­ eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder -umgehung verhindert werden soll; ­ eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden. Artikel 86 (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. (4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Regierung Ägyptens geführt. Artikel 76 Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Artikel 77 (1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durchführung des Abkommens zuständig ist. (2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen. Artikel 78 (1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Ägyptens andererseits zusammen. (2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und einem Vertreter der Regierung Ägyptens geführt. Artikel 79 (1) Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. (2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Artikel 80 Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen. Er legt das Mandat der ihm unterstehenden Arbeitsgruppen und Gremien fest. Artikel 81 Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und der ägyptischen Volksversammlung zu erleichtern. Artikel 82 (1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen. (2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen. (3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durch- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 (2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von Fällen erheblicher Verletzung dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Eine erhebliche Verletzung dieses Abkommens liegt in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung dieses Abkommens oder in einem schweren Verstoß gegen einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens, wodurch eine Lage geschaffen wird, die für Konsultationen nicht förderlich ist oder in der eine Verzögerung für die Ziele dieses Abkommens nachteilig wäre. (3) Bei der Wahl der in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen müssen. Die Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat. Trifft eine Vertragspartei wegen einer erheblichen Verletzung des Abkommens im Sinne des Absatzes 2 eine Maßnahme, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. Artikel 87 Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge I bis VI sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 88 ,,Vertragsparteien" sind für die Zwecke dieses Abkommens Ägypten einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse andererseits. Artikel 89 2559 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 90 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet Ägyptens andererseits. Artikel 91 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 92 (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. (2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Ägypten sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Ägypten, die am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden. Geschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendeins. 2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Liste der Anhänge und Protokolle Anhang I: Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems fallen Anhang II: Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt Anhang III: Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 2 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt Anhang IV: Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 3 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt Anhang V: Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 4 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt Anhang VI: Rechte an geistigem Eigentum nach Artikel 37 Protokoll Nr. 1: Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft Protokoll Nr. 2: Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Ägypten Protokoll Nr. 3: Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Protokoll Nr. 4: Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll Nr. 5: Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2561 Anhang I Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter Kapitel 25 bis 97 des harmonisierten Systems fallen HS-Code HS-Code HS-Code HS-Position HS-Code HS-Positionen HS-Code HS-Position HS-Code HS-Positionen HS-Position HS-Positionen HS-Positionen HS-Positionen HS-Position HS-Position 2905.43 2905.44 2905.45 33.01 3302.10 35.01 bis 35.05 3809.10 38.23 3824.60 41.01 bis 41.03 43.01 50.01 bis 50.03 51.01 bis 51.03 52.01 bis 52.03 53.01 53.02 (Mannitol) (Sorbit) (Glycerin) (etherische Öle) (Riechstoffe) (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe) (Appretur- oder Endausrüstungsmittel) (technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, technische Fettalkohole) (Sorbit n.e.p.) (Häute und Felle) (rohe Pelzfelle) (Grège und Abfälle von Seide) (Wolle und Tierhaare) (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt) (Rohflachs) (Rohhanf) 2562 Anhang II Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt*) 2501001 2502000 2503100 2503900 2504100 2504900 2505109 2505909 2506100 2506210 2506290 2507000 2508100 2508200 2508300 2508400 2508500 2508600 2508700 2509000 2511100 2511200 2512000 2513110 2513190 2513210 2513290 2514000 2517100 2517200 2517300 2517411 2517491 2518100 2518200 2518300 2519100 2519900 2520201 2521000 2522100 2522200 2522300 2524000 *) ägyptischer Zolltarif 2528900 2529100 2529210 2529220 2529300 2530100 2530200 2530400 2530909 2601110 2601120 2601200 2602000 2603000 2604000 2605000 2606000 2607000 2608000 2609000 2610000 2611000 2612100 2612200 2613100 2613900 2614000 2615100 2615900 2616100 2616900 2617100 2617900 2618000 2619000 2620110 2620190 2620200 2620300 2620400 2620500 2620900 2621000 2701110 2709000 2710001 2710002 2711110 2711120 2711139 2711140 2711190 2711210 2711290 2712100 2712200 2712900 2713110 2713120 2713200 2713900 2714100 2714900 2715000 2716000 2801200 2801300 2802000 2804210 2804290 2804500 2804610 2804690 2804700 2804800 2804900 2805110 2805190 2805210 2805220 2805300 2805400 2809100 2809201 2810001 2812100 2812900 2813100 2816200 2816300 2817000 2818100 2818200 2818300 2819100 2819900 2820100 2820900 2821100 2821200 2822000 2823000 2825101 2825109 2825200 2825300 2825400 2825500 2825600 2825700 2825800 2825900 2826110 2826120 2826190 2826200 2826300 2826900 2827100 2827200 2827310 2827320 2827330 2827340 2827350 2827360 2827370 2827380 2827390 2827410 2827490 2827510 2830100 2830200 2830300 2830900 2831100 2831900 2832100 2832200 2832300 2833210 2833220 2833230 2833240 2833250 2833260 2833270 2833290 2833300 2833400 2834100 2834210 2834220 2834290 2835000 2835210 2835220 2835230 2835240 2835250 2835260 2835290 2835310 2835390 2836100 2836201 2836301 2836401 2836409 2836500 2836600 2836700 2836910 2836920 2836930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2525100 2525200 2525300 2526201 2527000 2528100 2839190 2839200 2839900 2840110 2840190 2840200 2840300 2841100 2841200 2841300 2841400 2841500 2841600 2841700 2841800 2841900 2842100 2842900 2843100 2843210 2843290 2843300 2843900 2844101 2844109 2844200 2844300 2844400 2844500 2845100 2845900 2846100 2846900 2847000 2848100 2848900 2849100 2849200 2849900 2850000 2851000 2901109 2901210 2901220 2901230 2901240 2701120 2701190 2701200 2702100 2702200 2703000 2902300 2902410 2902420 2902430 2902440 2902500 2902600 2902700 2902900 2902909 2903110 2903120 2903130 2903140 2903150 2903160 2903190 2903210 2903220 2903230 2903290 2903300 2903400 2903510 2903590 2903610 2903620 2903690 2904100 2904200 2904201 2904209 2904900 2905110 2905120 2905130 2905140 2905150 2905160 2905170 2905190 2905210 2905220 2905290 2905310 2905320 2905490 2905500 2906110 2906120 2906130 2906140 2906190 2906210 2906290 2907110 2907120 2907130 2907140 2907150 2907190 2907210 2907220 2907230 2907290 2907300 2908100 2908200 2908900 2909110 2909190 2909200 2909300 2909410 2909420 2909430 2909440 2909490 2909500 2909600 2910100 2910200 2910300 2910900 2911000 2912110 2912120 2912130 2912190 2912210 2912290 2813900 2814100 2814200 2815200 2815300 2816100 2827590 2827600 2828909 2829110 2829199 2829900 2912500 2913000 2914110 2914120 2914130 2914190 2914210 2914220 2914230 2914290 2914300 2914410 2914490 2914500 2914600 2914690 2914700 2915110 2915120 2915130 2915211 2915220 2915230 2915240 2915290 2915310 2915320 2915330 2915340 2915350 2915390 2915400 2915500 2915600 2915700 2915901 2915909 2916110 2916120 2916130 2916140 2916150 2916190 2916200 2916310 2916320 2836990 2837110 2837190 2837200 2838000 2839000 2917130 2917140 2917190 2917200 2917310 2917320 2917330 2917340 2917350 2917360 2917370 2917390 2918110 2918120 2918130 2918140 2918150 2918160 2918170 2918190 2918210 2918220 2918230 2918290 2918300 2918900 2919000 2920100 2920900 2921110 2921120 2921190 2921210 2921220 2921290 2921300 2921410 2921420 2921430 2921440 2921450 2921490 2921510 2921590 2922110 2922120 2563 2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2901290 2901299 2902110 2902190 2922300 2922410 2922420 2922490 2922500 2923100 2923200 2923900 2924100 2924210 2924291 2924299 2925110 2925190 2925200 2926100 2926200 2926900 2927000 2928000 2929100 2929900 2930100 2930200 2930300 2930400 2930900 2931000 2932110 2932120 2932130 2932190 2932210 2932290 2932900 2933110 2933190 2933210 2933290 2933310 2933390 2933400 2933510 2933590 2933610 2933690 2933710 2933790 2934200 2934300 2934900 2935000 2936100 2936210 2936220 2936230 2936240 2936250 2936260 2936270 2936280 2936290 2936900 2937100 2937210 2937220 2937290 2937910 2937920 2937990 2938100 2938900 2939100 2939210 2939290 2939300 2939400 2939500 2939600 2939700 2939909 2940000 2941100 2941200 2941300 2941400 2941500 2941900 2942000 3001100 3001200 3001900 3002100 3002200 3002310 3002390 2905390 2905410 2905420 2912300 2912410 2912420 2912490 3003310 3003901 3004310 3004901 3006109 3006200 3006300 3006400 3006600 3101000 3102210 3104100 3104200 3104300 3104900 3105100 3105200 3105300 3105400 3105510 3105590 3105600 3105900 3201100 3201200 3201300 3201900 3202100 3202900 3203000 3205000 3211001 3212100 3214101 3401202 3402119 3402129 3402139 3402199 3403119 3403199 3403919 3403999 3404100 3404200 3404909 3407001 3507100 3507900 3701100 3701302 3701992 3702100 3702511 3702521 3702522 3702551 3702559 3702561 3702911 3702921 3702922 3702941 3702951 3703101 3703201 3703901 3801100 3801200 3801300 3801900 3802100 3802900 3803000 3804000 3805100 3805200 3805900 3806100 3806200 3806300 3806900 3807001 3807009 3809910 3809920 3809930 3809990 3810100 3810900 3901100 3901200 3901300 3901901 3901909 3902100 3902200 3902300 3902900 3903110 3903190 3903200 3903300 3903900 3904101 3904300 3904400 3904500 3904610 3904690 3904900 2916330 2916390 2917110 2917120 2922130 2922190 2922210 2922220 3811219 3811299 3811909 3812100 3812200 3812300 3813000 3814000 3815110 3815120 3815190 3815900 3816000 3817100 3817200 3818000 3819000 3820000 3821000 3822000 3822600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. 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Oktober 2002 7011100 7011200 7011900 7017100 7017200 7017900 7019391 7102100 7102210 7102290 7102310 7104200 7105100 7105900 7106910 7106921 7108120 7108131 7108200 7110111 7110191 7110211 7110291 7110311 7110391 7110411 7110491 7112100 7112200 7112900 7118100 7118101 7118109 7118900 7118901 7118902 7118909 7201400 7202410 7202490 7202500 7202600 7202700 7202800 7202910 7202920 7202930 7202999 7203100 7203900 8405900 8406110 7205290 7206901 7210111 7210121 7210901 7212101 7218100 7218900 7219110 7219120 7219130 7219140 7219210 7219220 7219230 7219240 7219310 7219320 7219330 7219340 7219350 7219900 7220110 7220120 7220200 7220900 7223000 7225100 7226100 7226920 7302300 7302400 7317002 7401100 7401200 7402000 7403110 7403120 7403130 7403190 7403210 7403220 8414200 8414309 7204100 7204210 7204290 7204300 7204410 7204490 7205210 7403230 7403290 7404000 7405100 7405900 7406100 7406200 7407101 7407221 7407291 7410211 7410221 7501100 7501200 7502100 7502200 7503000 7508001 7606111 7606121 7606911 7606921 7607111 7607191 7607201 7801100 7801910 7801990 7802000 7901110 7901120 7901200 7902000 8001100 8001200 8002000 8101100 8101910 8101920 8101931 8101939 8101990 8102100 8102910 8102920 8102930 8102990 8103100 8103900 8104110 8424812 8424819 8104190 8104200 8104300 8104900 8105101 8105109 8105900 8106001 8106009 8107101 8107102 8107900 8108101 8108102 8108900 8109101 8109102 8109900 8110001 8110009 8111001 8111009 8112111 8112112 8112190 8112201 8112209 8112301 8112309 8112401 8112409 8112911 8112919 8112990 8113001 8113009 8201100 8201200 8201300 8201400 8201500 8201600 8201900 8202100 8202200 8202310 8202320 8202400 8202910 8202990 8430690 8431100 8404909 8438400 8438500 8404109 8404202 8404209 8404901 8203100 8203200 8203300 8203400 8204110 8204120 8204200 8205600 8206000 8207110 8207120 8207200 8207300 8207400 8207500 8207600 8207700 8207800 8207900 8208100 8208200 8208300 8208400 8208900 8209000 8303000 8308902 8401100 8401200 8401300 8401400 8402111 8402119 8402129 8402192 8402199 8402202 8402209 8402902 8402909 8403100 8403900 8404101 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. 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Oktober 2002 8448330 8448390 8448420 8448490 8448510 8448590 8449000 8451100 8451299 8451401 8451409 8451500 8451800 8451901 8451903 8451909 8452210 8452290 8452300 8452909 8453100 8453200 8453800 8453900 8454100 8454200 8454300 8454900 8455100 8455210 8455220 8455300 8455900 8456101 8456109 8456201 8456209 8456301 8456309 8456901 8456909 8457100 8457200 8457300 8458110 8458190 8515800 8515900 8516904 8517100 8517200 8517301 8459290 8459310 8459390 8459400 8459510 8459590 8459610 8459690 8459700 8460110 8460190 8460210 8460290 8460310 8460390 8460400 8460900 8461100 8461200 8461300 8461400 8461500 8461900 8462100 8462210 8462290 8462310 8462390 8462410 8462490 8462910 8462990 8463100 8463200 8463300 8463900 8464100 8464200 8464900 8465100 8465911 8465912 8465919 8465920 8465930 8465940 8533390 8533400 8533900 8535109 8535211 8535212 8466931 8466939 8466940 8467110 8467190 8467810 8467890 8467910 8467920 8467990 8468100 8468200 8468800 8468901 8468902 8468909 8471100 8471200 8471910 8471920 8471930 8471990 8473300 8474100 8474200 8474310 8474320 8474390 8474809 8474900 8475100 8475200 8475900 8476110 8476190 8476900 8477100 8477200 8477300 8477400 8477510 8545110 8545190 8545200 8545900 8546101 8546201 8466200 8466300 8466910 8466920 8478900 8479100 8479200 8479309 8479400 8479810 8479820 8479892 8479899 8479900 8480100 8480200 8480410 8480490 8480500 8480600 8480710 8480790 8481100 8481200 8481300 8481400 8481809 8481900 8482100 8482200 8482300 8482400 8482500 8482800 8482910 8482990 8501100 8501200 8501310 8501320 8501330 8501340 8501409 8501519 8501529 8501530 8501610 8501620 8501630 8501640 8708991 8709110 8709190 8709900 8713100 8713900 8503001 8503002 8504219 8504221 8504222 8504223 8504231 8504232 8504233 8504321 8504322 8504323 8504331 8504332 8504333 8504341 8504342 8504343 8504409 8504500 8504900 8505110 8505190 8505200 8505300 8505900 8508100 8508200 8508800 8508900 8513101 8513901 8514100 8514200 8514300 8514400 8514900 8515110 8515191 8515199 8515210 8515291 8515299 8515310 8515391 9010209 9010300 9010900 9011100 9011200 9011800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 8517309 8517401 8517402 8517409 8517810 8517820 8517901 8517902 8517909 8519991 8520901 8522901 8523111 8523121 8523131 8523201 8525101 8525200 8526100 8526910 8526921 8528102 8528202 8529901 8530100 8530800 8530900 8531109 8531200 8531809 8531909 8532100 8532210 8532220 8532230 8532240 8532250 8532290 8532300 8532900 8533100 8533210 8533290 8533310 9021900 9022110 9022190 9022210 9022290 9022300 9022900 9023000 8535290 8535301 8535302 8535400 8536109 8536201 8536300 8536501 8536502 8539291 8539313 8539902 8540110 8540120 8540200 8540300 8540410 8540420 8540490 8540810 8540890 8540910 8540990 8541100 8541210 8541290 8541300 8541400 8541500 8541600 8541900 8542110 8542190 8542200 8542800 8542900 8543100 8543200 8543300 8543801 8543809 8543900 8544201 8544700 9032890 9032900 9033000 9106100 9106200 9106900 9107000 9108110 8547101 8601100 8601200 8602100 8602900 8603100 8603900 8604000 8607110 8607120 8607190 8607210 8607290 8607300 8607910 8607990 8608000 8701100 8701300 8701901 8701909 8704101 8704212 8704213 8704221 8704222 8704231 8704232 8704312 8704313 8704321 8704322 8704902 8704903 8708291 8708401 8708501 8708601 8708701 8708801 8708911 8708921 8708931 8708941 9506610 9506620 9506690 9506700 9506910 9506990 9507100 9507200 8714200 8801100 8801900 8802110 8802120 8802200 8802300 8802400 8802500 8803100 8803200 8803300 8803900 8804000 8805100 8805200 8901101 8901102 8901103 8901201 8901301 8901901 8901902 8902001 8902003 8902300 8904000 8905100 8905200 8905900 8907100 8907900 8908000 9001100 9005801 9005901 9006100 9007190 9007291 9007919 9007921 9010101 9010109 9010201 9011900 9012100 9012900 9013100 9013200 9013800 9013900 9014100 9014200 9014800 9014900 9015100 9015200 9015300 9015400 9015800 9015900 9016000 9017100 9017201 9017209 9017300 9017800 9017900 9018110 9018190 9018200 9018312 9018319 9018320 9018390 9018410 9018490 9018500 9018900 9019100 9019200 9020000 9021110 9021190 9021210 9021290 9021300 9021400 2569 2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 9024100 9024800 9024900 9025110 9025190 9025200 9025800 9025900 9026100 9026200 9026800 9026900 9027100 9027200 9027300 9027400 9027500 9027800 9027900 9028100 9028309 9028900 9029100 9029200 9029900 9030100 9030200 9030310 9030390 9030400 9030810 9030890 9030900 9031100 9031200 9031300 9031400 9031800 9031900 9032100 9032200 9032810 9108120 9108190 9108200 9108910 9108990 9110110 9110120 9110190 9110900 9114100 9114200 9114300 9114400 9114900 9405101 9405501 9501000 9502091 9502109 9502910 9502990 9503100 9503200 9503300 9503410 9503490 9503500 9503600 9503700 9503800 9503900 9504100 9506110 9506120 9506190 9506210 9506290 9506310 9506320 9506390 9506510 9506590 9507300 9507900 9508000 9603500 9607200 9608601 9618000 9705000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2571 Anhang III Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 2 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt 2501009 2505101 2505901 2510100 2510200 2517419 2517499 2520100 2520209 2520900 2523291 2526100 2526209 2530300 2705000 2707100 2707200 2707500 2707600 2707910 2707990 2708100 2708200 2710003 2710009 2711131 2803000 2804100 2804300 2804400 2806100 2806200 2809209 2810009 2811110 2811190 2811210 2811220 2811230 2811290 2815110 2815120 2824100 2824200 2824901 2824909 3005909 3006101 3006500 3204110 3204121 3204129 3204130 3204141 3204149 3204150 3204160 3204170 3204191 3204199 3204200 3204900 3206100 3206200 3206300 3206410 3206420 3206430 3206490 3206500 3207201 3207209 3207300 3207400 3208101 3208201 3208901 3506100 3401111 3401201 3402111 3402121 3402131 3402191 3402901 3402909 3403111 3403191 3403911 3403991 3404901 3407009 2902901 2912600 3005101 3005109 3005901 2833110 2833190 2836209 2836309 2901101 2901291 2902200 3210004 3211009 3212901 3212902 3213100 3213900 3214109 3215110 3215191 3215199 3215900 3603000 3604901 3604909 3606100 3606900 3701200 3701301 3701309 3701910 3701991 3701999 3702200 3702310 3702320 3702390 3702410 3702420 3702430 3702440 3702519 3702529 3702530 3702540 3702559 3702569 3702919 3702929 3702930 3702949 3702959 3703109 3703209 3703909 3704000 3705100 3705200 3705900 3706101 3706901 3707100 3707900 3801111 3808101 3808109 3808201 3808209 3904109 3904210 3904220 3909401 3916100 3916200 3916900 3917211 3917221 3917231 3917291 3917311 3917321 3917391 3919900 3919901 3919909 3920109 3920200 3920300 3920410 3920420 3920510 3920590 3920610 3920620 3920630 3920690 3920710 3920720 3920730 3920790 3920910 3920920 3920930 3920940 3920990 3921110 3808901 3808909 3811110 3811191 3811211 3811291 3811901 2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2828101 2828102 2828901 2829191 3921909 3923101 3923211 3923302 3926101 3926102 3926201 3926901 3926902 3926904 3926905 3926906 3926908 4001292 4001302 4002199 4002209 4002319 4002399 4002499 4002599 4002609 4002709 4002809 4002999 4005100 4005200 4005910 4005990 4006100 4006900 4007000 4008110 4008190 4008210 4008290 4009100 4009200 4009300 4009400 4009500 4010100 4010919 4010999 4011100 4011200 4011300 4011400 4104109 4104210 4104220 4104299 4104310 4104390 4105110 4105120 4105199 4105200 4106110 4106120 4106199 4106200 4107101 4107211 4107291 4107901 4111000 4203101 4203210 4203291 4203301 4203401 4204000 4206109 4206900 4405000 3209101 3209901 3210001 3210003 4011990 4012100 4012200 4012900 4013100 4013200 4013900 4014900 4016109 4016910 4016929 4016930 4016940 4016950 4016994 4016999 4017002 4017009 4103200 4503900 4504100 4504900 4802101 4802109 4802200 4802300 4802400 4802511 4802519 4802521 4802529 4802531 4802539 4802601 4802609 4803001 4804110 4804190 4804210 4804290 4804310 4804390 4804410 4804420 4804490 4804510 4804520 4804590 4805100 4805210 4805220 4805230 4805290 4805300 4805400 4805500 4805600 4805700 4816900 4823300 4823400 4823701 4823902 4907003 4907004 4908100 4908900 3506910 3506990 3601000 3602000 4408909 4409109 4409209 4411110 4411210 4411310 4411910 4502000 3808301 3808309 3808401 3808409 4806200 4806300 4806400 4807100 4807910 4807990 4808100 4808200 4808300 4808900 4809100 4809200 4809300 4809900 4810110 4810120 4810210 4810290 4810310 4810320 4810390 4810910 4810999 4811100 4811210 4811290 4811319 4811399 4811400 4811901 4811909 4813100 4813200 4813901 4813909 4816100 4816200 4816300 5108200 5110009 5113001 5204110 5204190 5204200 5205110 5205120 5205130 5205140 5205150 5205210 5205220 5205230 5205240 5205250 5205310 5205320 5205330 5205340 5205350 5205410 5205420 5205430 5205440 5205450 5206110 5107100 5107200 5108100 5106200 5106100 5006009 5105109 5105210 5105299 5105300 5105400 3921120 3921130 3921140 3921190 4911991 4911992 5004009 5005000 5006001 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. 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Oktober 2002 7110492 7110499 7111001 7111002 7111100 7115100 7115901 7116101 7116201 7202110 7202190 7202210 7202290 7202300 7206909 7208110 7209140 7209210 7209340 7209440 7210119 7210129 7210902 7212109 7304100 7304200 7304319 7304399 7304419 7304499 7304519 7304599 7304909 7307210 7307220 7307230 7307290 7307910 7307920 7307930 7307990 7310292 7316000 7407109 7407219 7407229 7407299 7408110 7408190 7408210 8483100 8483400 7408220 7408290 7409110 7409190 7409210 7409290 7409310 7409390 7409400 7409900 7410110 7410120 7410219 7410229 7411100 7411210 7411220 7411290 7412100 7412200 7413000 7414100 7414900 7415100 7415210 7415290 7415310 7415320 7415390 7416000 7419992 7504000 7505110 7505120 7505210 7505220 7506100 7506200 7507110 7507120 7507200 7601100 7601200 7602000 7603100 7603200 7604109 7604290 7605110 7605190 8516400 8516901 7605210 7605290 7606119 7606129 7606919 7606929 7607119 7607199 7607209 7612909 7616902 7803000 7804110 7804190 7804200 7805000 7806000 7903100 7903900 7904000 7905000 7906000 7907100 7907900 8003000 8004000 8005100 8005200 8006000 8205100 8205200 8205300 8205400 8205510 8205590 8205700 8205800 8205900 8211940 8212101 8212109 8212201 8212202 8212203 8212900 8213000 8214100 8214901 8214902 8214903 8548000 8605000 8214909 8301100 8301200 8301300 8301409 8301500 8301600 8301700 8302100 8302200 8302300 8302410 8302420 8302490 8302500 8302600 8305100 8305200 8305900 8306100 8307100 8307900 8308100 8308200 8308909 8309901 8311109 8311209 8311309 8311909 8407339 8407349 8407900 8408102 8408103 8408202 8408203 8408902 8408903 8409919 8409999 8413110 8413190 8413300 8413830 8413911 8413913 8414301 8415901 8418502 8901109 8901209 8418619 8418691 8418699 8418991 8418999 8421211 8421230 8421310 8421910 8421990 8423109 8423200 8423300 8423810 8423820 8423899 8423901 8423902 8424100 8428101 8431201 8431312 8448310 8448410 8451300 8452100 8452901 8469100 8469210 8469290 8469310 8469390 8470100 8470210 8470290 8470300 8470400 8470500 8470900 8472100 8472200 8472300 8472900 8473100 8473210 8473290 8473400 8474801 8479301 8481802 9009300 9009900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 8483500 8483600 8483900 8484100 8484900 8485100 8485900 8501401 8501511 8501521 8503002 8504109 8506119 8506121 8506129 8506139 8506199 8506200 8506909 8507101 8507201 8507300 8507801 8507901 8507909 8510901 8510902 8511100 8511200 8511300 8511400 8511500 8511800 8511900 8511909 8512100 8512200 8512300 8512400 8512900 8513109 8513909 8516291 9209100 9209200 9209300 9209910 8516902 8524211 8524221 8524231 8524901 8529101 8531101 8531801 8531901 8534000 8535101 8535211 8535301 8535900 8536101 8536209 8536410 8536490 8536509 8536619 8536900 8537101 8537109 8537209 8539100 8539210 8539229 8539299 8539312 8539319 8539390 8539400 8539901 8539909 8544110 8544190 8544300 8544419 8544499 8544519 8544599 8544609 8546102 8546209 8546900 8547109 8547200 8547900 9706000 8708999 8711109 8711209 8711309 8711409 8711509 8711909 8712009 8714110 8714190 8714910 8714920 8714930 8714940 8714950 8714960 8714999 8715000 8716900 8901104 8606100 8606200 8606300 8606910 8606920 8606990 8609000 8703101 8705100 8705200 8705300 8705400 8705900 8708100 8708210 8708299 8708310 8708390 8708409 8708509 8708609 8708709 8708809 8708919 8708929 8708939 8708949 8901909 8902002 8902009 8903102 8903912 8903922 8903992 8906009 9001200 9001300 9001401 9001409 9001501 9001509 9001900 9002110 9002190 9002200 9002909 9006200 9006309 9006409 9006519 9006529 9006539 9006599 9006610 9006620 9006690 9006910 9006990 9007110 9007210 9007299 9007911 9007929 9008100 9008200 9008300 9008400 9008900 9009110 9009120 9009210 9009220 8901309 8901903 9028201 9028209 9028301 9101119 9101129 9101199 9101219 9101299 9101999 9102110 9102120 9102190 9102210 9102290 9102910 9102990 9103100 9103900 9104000 9105110 9105190 9105210 9105290 9105910 9105990 9109110 9109190 9109900 9111109 9111200 9111800 9111909 9112100 9112800 9112900 9201100 9201200 9201900 9202100 9202900 9203000 9204100 9204200 9205100 9205900 9206000 9207100 9207900 2575 2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 9209920 9209930 9209940 9209990 9302000 9303100 9303200 9303300 9303900 9304000 9305100 9305210 9305290 9305901 9305909 9307000 9401901 9402100 9402900 9405102 9504200 9504909 9506400 9603210 9603291 9603301 9603400 9603902 9604000 9606100 9608109 9608200 9608310 9608399 9608409 9608609 9608919 9608999 9609109 9609200 9609900 9610000 9611000 9613801 9613901 9617000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2577 Anhang IV Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 3 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt 2515110 2515120 2515200 2516110 2516120 2516210 2516220 2516900 2523100 2523210 2523292 2523300 2523900 2704000 2706000 2707300 2707400 2801100 2807000 2808000 2915219 2939901 2939902 3003100 3003200 3003390 3003400 3003909 3004100 3004200 3004320 3004390 3004400 3004500 3004909 3102100 3102290 3102300 3102400 3102500 3102600 3102700 3102800 3102900 3302109 3302901 3302909 3303001 3303009 3304101 3304109 3304201 3304209 3304301 3304309 3304911 3304919 3304991 3304999 3305101 3305109 3305201 3305209 3305301 3305309 3305901 3305909 3306101 3306109 3306901 3306909 3307101 3307109 3307201 3307209 3307301 3307309 3208109 3208209 3208909 3209102 3209902 3210002 3212909 3214900 3307901 3307909 3401119 3401190 3401209 3402200 3405100 3405200 3405300 3405400 3405900 3406000 3604100 3605000 3706109 3706902 3912201 3917109 3917219 3917229 3917239 3917299 3917319 3917329 3917330 3917399 3917400 3918100 3918900 3919100 3921902 3921903 3922100 3922200 3922900 3923109 3923219 3923290 3923309 3923400 3923509 3923900 3924100 3924900 3925100 3925200 4202190 4202210 4202220 4202290 4202310 4202320 4202390 4202910 4202920 4202991 4202999 4203109 4203292 4201000 4202110 4202120 3926300 3926400 3926909 4010911 4010991 4015110 4015190 4015901 4015909 4107109 4107219 4107299 4107909 4108000 4109000 4302200 4302300 4303100 4303900 4304001 4304009 4409101 4409102 4409201 4409202 4410100 4410900 4411190 4411290 4411390 4411990 4412110 4412120 4412190 4412210 4412290 4412910 4412991 4412999 4414000 4415100 4415200 4416000 4417009 4418100 4418200 4418300 4418400 4418500 4418901 4418909 4419000 4420100 4420901 4420909 4421100 4421902 4421909 4601100 4601200 4601910 2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 3103100 3103200 3103900 3207100 4814200 4814300 4814901 4814909 4815000 4817100 4817200 4817300 4818101 4818109 4818200 4818300 4818400 4818500 4818900 4819101 4819109 4819201 4819209 4819300 4819400 4819509 4819600 4820101 4820109 4820201 4820209 4820301 4820309 4820400 4820501 4820509 4820901 4820909 4821100 4821900 4822100 4822900 4823110 4823190 4823200 4823510 4823590 4823600 4823709 4823909 4909000 4910002 4911999 5007100 5007200 5007900 5109100 5109900 5110001 5111110 5111190 5111200 5111300 5111900 5112110 5112190 5112200 5112300 5112900 5113009 5208110 5208120 5208130 5208190 5208210 5208220 5208230 5208290 5208310 5208320 5208330 5208390 5208410 5208420 5208430 5208490 5208510 5208520 5208530 5208590 5209110 5209120 5209190 5209210 3307411 3307419 3307491 3307499 4910009 4911102 4911103 4911109 4911910 3925300 3925900 3926109 3926209 5209310 5209320 5209390 5209410 5209420 5209430 5209490 5209510 5209520 5209590 5210110 5210120 5210190 5210210 5210220 5210290 5210310 5210320 5210390 5210410 5210420 5210490 5210510 5210520 5210590 5211110 5211120 5211190 5211210 5211220 5211290 5211310 5211320 5211390 5211410 5211420 5211430 5211490 5211510 5211520 5211590 5212110 5212120 5212130 5212140 5212150 5212210 5212220 4302110 4302120 4302130 4302190 5212250 5306201 5308901 5309110 5309190 5309210 5309290 5310109 5310909 5311001 5401101 5401201 5406100 5406200 5407109 5407200 5407300 5407410 5407420 5407430 5407440 5407510 5407520 5407530 5407540 5407600 5407710 5407720 5407730 5407740 5407810 5407820 5407830 5407840 5407910 5407920 5407930 5407940 5408100 5408210 5408220 5408230 5408240 5408310 5408320 5408330 5408340 5508101 4601990 4602100 4602900 4803009 5511200 5511300 5512110 5512190 5512210 5512290 5512910 5512990 5513110 5513120 5513130 5513190 5513210 5513220 5513230 5513290 5513310 5513320 5513330 5513390 5513410 5513420 5513430 5513490 5514110 5514120 5514130 5514190 5514210 5514220 5514230 5514290 5514310 5514320 5514330 5514390 5514410 5514420 5514430 5514490 5515110 5515120 5515130 5515190 5515210 5515220 5515290 5515910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 4910003 4910004 5516120 5516130 5516140 5516210 5516220 5516230 5516240 5516310 5516320 5516330 5516340 5516410 5516420 5516430 5516440 5516910 5516920 5516930 5516940 5606000 5607100 5607210 5607290 5607300 5607410 5607490 5607500 5607900 5608110 5608190 5608900 5609000 5701100 5701900 5702100 5702200 5702310 5702320 5702390 5702410 5702420 5702490 5702510 5702520 5702590 5702910 5702920 5702990 5703100 5703200 5804100 5804210 5804290 5804300 5805000 5806102 5806109 5806200 5806310 5806320 5806390 5806402 5806409 5808100 5808900 5809000 5810100 5810910 5810920 5810990 5811000 5209220 5209290 5703300 5703900 5704100 5704900 5705000 5801100 5801210 5801220 5801230 5801240 5801250 5801260 5801310 5801320 5801330 5801340 5801350 5801360 5801900 5801901 5801910 5801920 5802110 5802190 5802200 5802300 5803100 5803900 5908000 5909000 6001100 6001210 6001220 6001290 6001910 6001920 6001990 6002100 6002200 6002300 6002410 6002420 6002430 6002490 6002910 6002920 6002930 6002990 6101100 6101200 6101300 6101900 6102100 6102200 6102300 6102900 6103110 6103120 6103190 6103210 6103220 6103230 5212230 5212240 5901100 5901909 5903109 5903209 5903909 5904100 5904910 5904920 5905000 5906100 5906910 5906990 5907001 5907009 5508201 5511100 6103290 6103310 6103320 6103330 6103390 6103410 6103420 6103430 6103490 6104110 6104120 6104130 6104190 6104210 6104220 6104230 6104290 6104310 6104320 6104330 6104390 6104410 6104420 6104430 6104440 6104490 6104510 6104520 6104530 6104590 6104610 6104620 6104630 6104690 6105100 6105200 6105900 6106100 6106200 6106900 6107110 6107120 6107190 6107210 6107220 6107290 6107910 6107920 6107990 6108110 5515920 5515990 6108190 6108210 6108220 6108290 6108310 6108320 6108390 6108910 6108920 6108990 6109100 6109900 6110100 6110200 6110300 6110900 6111100 6111200 6111300 6111900 6112110 6112120 6112190 6112200 6112310 6112390 6112410 6112490 6113001 6113009 6114100 6114200 6114300 6114900 6115110 6115120 6115190 6115200 6115919 6115929 6115939 6115999 6116100 6116910 6116920 6116930 6116990 6117100 6117200 6117800 2579 2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 6201110 6201120 6201130 6201190 6201910 6201920 6201930 6201990 6202110 6202120 6202130 6202190 6202910 6202920 6202930 6202990 6203110 6203120 6203190 6203210 6203220 6203230 6203290 6203310 6203320 6203330 6203390 6203410 6203420 6203430 6203490 6204110 6204120 6204130 6204190 6204210 6204220 6204230 6204290 6204310 6204320 6204330 6204390 6204410 6204420 6204430 6204440 6204490 6204510 6802931 6204520 6204530 6204590 6204610 6204620 6204630 6204690 6205100 6205200 6205300 6205900 6206100 6206200 6206300 6206400 6206900 6207110 6207190 6207210 6207220 6207290 6207910 6207920 6207990 6208110 6208190 6208210 6208220 6208290 6208910 6208920 6208990 6209100 6209200 6209300 6209900 6210100 6210200 6210300 6210400 6210500 6211110 6211120 6211200 6211310 6211320 6211330 6211390 6211410 6211420 7006002 7006009 6211430 6211490 6212100 6212200 6212300 6212900 6213100 6213200 6213900 6214100 6214200 6214300 6214400 6214900 6215100 6215200 6215900 6216000 6217100 6217900 6301100 6301200 6301300 6301400 6301900 6302100 6302210 6302220 6302290 6302310 6302320 6302390 6302400 6302510 6302520 6302530 6302590 6302600 6302910 6302920 6302930 6302990 6303110 6303120 6303190 6303910 6303920 6303990 6304110 6304190 7207190 6304910 6304920 6304930 6304990 6305100 6305200 6305310 6305390 6305900 6306110 6306120 6306190 6306210 6306220 6306290 6306310 6306390 6306410 6306490 6306910 6306990 6307100 6307909 6308000 6309001 6309002 6309009 6309100 6309200 6309900 6401100 6401910 6401920 6401990 6402110 6402190 6402200 6402300 6402910 6402990 6403110 6403190 6403200 6403300 6403400 6403510 6403590 6403910 6403990 6404110 7211191 7211199 6802299 6802911 6802919 6802921 7217130 7217190 6404190 6404200 6405100 6405200 6405900 6406109 6406200 6406910 6406991 6406999 6501000 6502000 6503000 6504000 6505100 6505900 6506100 6506910 6506920 6506990 6507000 6601100 6601910 6601990 6602001 6602009 6603100 6603200 6603900 6701000 6702100 6702900 6703000 6704110 6704190 6704200 6704900 6802109 6802211 6802219 6802221 6802229 6802231 6802239 6802291 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. 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Oktober 2002 7305119 7305121 7305129 7305191 7305199 7305201 7305209 7305319 7305391 7312109 7312901 7312909 7313000 7314110 7314190 7314200 7314300 7314410 7314420 7314490 7314500 7305399 7305901 7315110 7315120 7315190 7315200 7305909 7306101 7306109 7306201 7306209 7306301 7306309 7306401 7306409 7306501 7306509 7306601 7306609 7306901 7306909 7307111 7307119 7307191 7307199 7308100 7308200 7308300 7308400 7308900 7309000 7310100 7310211 7310212 7310219 7310291 8451902 8452400 8479891 8479891 8480301 8480302 7315810 7315820 7315890 7315900 7317001 7317009 7318110 7318120 7318130 7318140 7318150 7318160 7318190 7318210 7318220 7318230 7318240 7318290 7319100 7319200 7319300 7319900 7320100 7320200 7320900 7321110 7321120 7321130 7321810 7321820 8509400 8509800 8509900 8510100 8510200 8510909 8524219 7322900 7323100 7323910 7323920 7323930 7323940 7323990 7324100 7324211 7324219 7324290 7324900 7325100 7325910 7325990 7326110 7326190 7326200 7326901 7326902 7326903 7326909 7407211 7407219 7417000 7418100 7418200 7419100 7419910 7419920 7419991 7419999 7508002 7508003 7508009 7604101 7604210 7608100 7608200 7609000 7610100 7610900 7611000 7612100 7612901 7613000 8523900 8524100 8309909 8310000 8311101 8311201 8311301 8311901 8402121 8402191 8402201 8402901 8404109 8404201 8404909 8407210 8408101 8408201 8408901 8409911 8409991 8413701 8413811 8413813 8413912 8701901 8702100 8702900 8703102 8703210 8703221 8418991 8419110 8419191 8419199 8419900 8421121 8422110 8422901 8424811 8424891 8424901 8424909 8427900 8431311 8450110 8450120 8450190 8450200 8450900 8451210 9006531 9006591 9018311 9101111 9101121 9101191 7616100 7616901 7616909 8007000 8210000 8211100 8211910 8211920 8211930 8214200 8214909 8215100 8215200 8215910 8215990 8301401 8304000 8306210 8306290 8306300 8308901 8309100 8415830 8415909 8418101 8418109 8418211 8418219 8418221 8418229 8418291 8418299 8418300 8418400 8418509 8418691 8418910 8415820 8414801 8414900 8415100 8415810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 8480309 8481801 8483200 8483300 8502110 8502120 8502131 8504101 8504211 8504221 8504222 8504223 8504231 8504232 8516100 8516210 8516299 8516310 8516320 8516330 8516500 8516600 8516710 8516720 8516790 8516800 8516903 8516909 8518100 8518210 8518220 8504233 8504310 8504321 8504322 8504323 8504331 8504332 8504333 8504341 8504342 8504343 8504401 8506111 8506130 8506131 8506191 8506901 8507109 8507209 8507400 8507809 8509100 8509200 8509300 9404900 9405109 9405200 9405300 9405400 9405509 9405600 9405910 8518290 8518300 8518400 8518500 8518900 8519100 8519210 8519290 8519310 8519390 8519400 8519910 8519999 8520100 8520200 8520310 8520390 8520909 8521100 8521900 8522100 8522902 8522909 8523119 8523129 8523139 8523209 9613100 9613200 9613300 9613809 9613909 9614100 9614200 9614900 8524229 8524239 8524909 8525109 8525300 8526929 8527110 8527190 8527210 8527290 8527310 8527320 8527390 8527900 8528101 8528109 8528201 8528209 8529108 8529109 8529909 8536202 8536503 8536611 8536690 8537201 8537202 8538100 8538900 8539221 8539311 8544209 8544411 8544412 8544491 8544492 8544511 8544512 8544591 8544592 8544601 8544602 8701200 8703311 8703312 8704109 8704211 8704219 8704229 8704239 8704311 8704319 8704901 8704909 8706000 8707100 8707900 8711101 8711201 8711301 8711401 8711501 8711901 8712001 8714991 8716200 8716310 8716390 8716400 8716800 8903101 8903911 8903921 8903991 9002901 9003110 9003190 9003900 9004100 9004900 9005100 9005809 9005909 9006301 9006401 9006511 9006521 9101211 9101291 9101911 9101991 9111100 9111101 9111901 9113100 9113200 9113901 9113902 9113909 9208100 9208901 9305902 9305903 9306100 9306219 9306299 9306309 9306909 9401100 9401200 9401300 9401400 9401500 9401610 9401690 9401710 9401790 9401800 9401909 9403100 9403200 9403300 9403400 9403500 9403600 9403700 9403800 9403900 9404100 9404210 9404290 2583 2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 9405920 9405990 9406001 9406002 9406009 9502101 9504300 9504400 9504901 9505100 9505900 9601100 9601900 9602001 9602009 9603101 9603102 9603299 9603309 9603901 9603903 9603909 9605000 9606210 9606220 9606290 9606300 9607110 9607190 9608101 9608102 9608391 9608401 9608501 9608509 9608911 9608991 9609101 9612100 9612200 9615110 9615190 9615900 9616100 9616200 9701100 9701900 9702000 9703000 9704000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2585 Anhang V Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 4 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt 87031030 87031090 87032290 87032310 87032320 87032390 87032400 87033190 87033220 87033290 87033300 87039000 87161000 2586 Anhang VI Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Rechte an geistigem Eigentum nach Artikel 37 1. Spätestens Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Ägypten folgenden multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem Eigentum bei: ­ Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961) ­ Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980) ­ Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984) ­ Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991) ­ Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979) ­ Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989) 2. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen: ­ Übereinkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Marrakesch, 15. April 1994), unter Berücksichtigung der in Artikel 65 dieses Übereinkommens vorgesehenen Übergangszeit für Entwicklungsländer ­ Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979) ­ Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971) ­ Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979) 3. Der Assoziationsrat kann beschließen, dass Absatz 1 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2587 Protokoll Nr. 1 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft (1) Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Ägypten werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. (2) a) Die Zölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben. b) Für einige Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen ist, gelten die in den Spalten A und C angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll. (3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt. Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte C angegeben. Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. (4) Für die Waren, für die in Spalte D auf diesen Absatz verwieden wird, wird das Volumen des in Spalte B angegebenen Zollkontingents jährlich um 3 v. H. des Volumens des Vorjahres erhöht; die erste Erhöhung findet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt. (5) Vom 1. Dezember bis zum 31. Mai beträgt der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ägypten vereinbarte Einfuhrpreis, ab dem der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll auf Null gesenkt wird, für Süßorangen, frisch, der KN-Codes ex 0805 10 10, ex 0805 10 30 und ex 0805 10 50 im Rahmen eines Zollkontingents von 34 000 Tonnen, das für das Zugeständnis bei den Wertzöllen gilt, ­ vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Mai 2000 266 EUR/ Tonne, ­ danach für jeden Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Mai 2000 264 EUR/Tonne. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v. H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v. H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Beträgt der Einfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 v. H. des vereinbarten Einfuhrpreises, so gilt der in der WTO gebundene spezifische Zoll. 2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Anhang des Protokolls Nr. 1 A Senkung des Meistbegünstigungszolls (1) (v. H.) B C Senkung des Zolls außerhalb des Zollkontingents (1) (v. H.) D KN-Code Warenbezeichnung Zollkontingent Besondere Bestimmungen (Tonnen) 0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Oktober bis zum 15. April 100 500 ­ Protokoll Nr. 1 Absatz 4 0602 100 2 000 ­ Protokoll Nr. 1 Absatz 4 Bedingungen durch Briefwechsel vereinbart ex 0603 10 100 3 000 davon 1 000 Blumen und Blüten der KN-Codes 0603 10 29 und 0603 10 69 500 ­ 0604 99 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet 100 ­ Protokoll Nr. 1 Absatz 4 ex 0701 90 51 Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis zum 31. März 100 Jahr 1: 130 000 Jahr 2: 190 000 Jahr 3 und folgende Jahre: 250 000 ­ 60 ex 0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 31. März Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt, vom 1. Februar bis zum 15. Juni 100 ­ ex 0703 10 100 15 000 60 Protokoll Nr. 1 Absatz 4 Protokoll Nr. 1 Absatz 4 Protokoll Nr. 1 Absatz 4 ex 0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt, vom 1. Februar bis zum 15. Juni ex 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 15. April Kopfsalat, vom 1. November bis zum 31. März 100 3 000 50 100 1 500 ­ ex 0705 11 100 500 ­ Protokoll Nr. 1 Absatz 4 Protokoll Nr. 1 Absatz 4 Protokoll Nr. 1 Absatz 4 ex 0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis zum 30. April ex 0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis Ende Februar Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 30. April 100 500 ­ 100 500 50 ex 0708 100 Jahr 1: 15 000 Jahr 2: 17 500 Jahr 3 und folgende Jahre: 20 000 ­ ­ 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: ­ Spargel, vom 1. Oktober bis Ende Februar ­ Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack vom 1. November bis zum 30. April ­ anderes Gemüse, vom 1. November bis Ende Februar 100 ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 A Senkung des Meistbegünstigungszolls (1) (v. H.) B C Senkung des Zolls außerhalb des Zollkontingents (1) (v. H.) D 2589 KN-Code Warenbezeichnung Zollkontingent Besondere Bestimmungen (Tonnen) ex 0710 ex 0711 Gemüse, gefroren oder vorläufig haltbar gemacht, ausgenommen Zuckermais der Unterpositionen 0710 40 00 und 0711 90 30 und Pilze der Gattung Agaricus der Unterpositionen 0710 80 61 und 0711 90 40 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, ausgenommen zur Aussaat der Unterpositionen 0713 10 10, 0713 33 10 und 0713 90 10 Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet Datteln, frisch oder getrocknet 100 Jahr 1: 1 000 Jahr 2: 2 000 Jahr 3 und folgende Jahre: 3 000 16 000 ­ 0712 100 ­ Protokoll Nr. 1 Absatz 4 ex 0713 100 ­ ­ 0714 20 100 3 000 ­ Protokoll Nr. 1 Absatz 4 0804 10 00 100 ­ ­ 0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet Orangen, frisch oder getrocknet 100 ­ ­ 0805 10 100 Jahr 1: 50 000 (2) Jahr 2: 55 000 (2) Jahr 3 und folgende Jahre: 60 000 (2) ­ 60 Protokoll Nr. 1 Absatz 5 0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet Zitronen und Limetten, frisch oder getrocknet Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet Weintrauben, frisch, vom 1. Februar bis zum 14. Juli 100 ­ 0805 30 0805 40 100 100 ­ ­ ­ ­ ex 0806 10 100 100 ­ ­ ­ ­ ex 0807 11 00 Wassermelonen, frisch, vom 1. Februar bis zum 15. Juni ex 0807 19 00 Andere Melonen, frisch, vom 15. Oktober bis zum 31. Mai 0808 20 Birnen und Quitten, frisch 100 1 000 ­ Protokoll Nr. 1 Absatz 4 Protokoll Nr. 1 Absatz 4 Protokoll Nr. 1 Absatz 4 Protokoll Nr. 1 Absatz 4 100 500 ­ ex 0809 30 Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), frisch, vom 15. März bis zum 31. Mai Pflaumen und Schlehen, frisch, vom 15. April bis zum 31. Mai Erdbeeren, frisch, vom 1. Oktober bis zum 31. März 100 500 ­ ex 0809 40 100 500 ­ ex 0810 10 100 Jahr 1: 500 Jahr 2: 1 000 Jahr 3 und folgende Jahre: 1 500 ­ ­ 0810 90 85 Andere Früchte, frisch 100 ­ 2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 A Senkung des Meistbegünstigungszolls (1) (v. H.) B C Senkung des Zolls außerhalb des Zollkontingents (1) (v. H.) D KN-Code Warenbezeichnung Zollkontingent Besondere Bestimmungen (Tonnen) 0811 0812 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Pfeffer der Gattung ,,Piper"; Früchte der Gattungen ,,Capsicum" oder ,,Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze Reis Erdnüsse Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat, ausgenommen Samen von Rüben der Unterpositionen 1209 11 00 und 1209 19 00 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen Sesamöl, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (3) Andere pflanzliche Fette und fette Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker Mango-Chutney Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln Erdnüsse Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Kleie und andere Rückstände, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten Flachs 100 Jahr 1: 1 000 Jahr 2: 2 000 Jahr 3 und folgende Jahre: 3 000 ­ ­ 0904 100 ­ 0909 0910 1006 1202 ex 1209 100 100 25 100 100 ­ ­ 32 000 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 1211 100 ­ ­ 1212 100 ­ ­ 1515 50 11 100 1 000 ­ Protokoll Nr. 1 Absatz 4 Protokoll Nr. 1 Absatz 4 Protokoll Nr. 1 Absatz 4 1515 90 100 500 ­ 1703 2001 90 10 2007 100 100 100 350 000 ­ 1 000 ­ ­ ­ Protokoll Nr. 1 Absatz 4 Protokoll Nr. 1 Absatz 4 Protokoll Nr. 1 Absatz 4 2008 11 2009 100 100 3 000 1 000 ­ ­ 2302 60 ­ ­ 5301 100 ­ ­ (1) Die Zollsenkung gilt nur für den Wertzoll. (2) Das Zollkontingent gilt vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Von diesem Volumen 34 000 Tonnen für Süßorangen, frisch, der KN-Codes ex 0805 10 10, ex 0805 10 30 und ex 0805 10 50, vom 1. Dezember bis zum 31. Mai. (3) Die Zulassung zu dieser Unterposition ist von der Erfüllung der in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Bedingungen abhängig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2591 Protokoll Nr. 2 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Ägypten (1) Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Ägypten zugelassen. (2) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben. (3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt. 2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Anhang des Protokolls Nr. 2 A Ägyptischer Code Warenbezeichnung Zollsenkung (v. H.) B Zollkontingent (Tonnen) Rinder, lebend: 0102 10 0102 90 0202 30 ­ reinrassige Zuchttiere ­ andere Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen Milch: ­ in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger: 0402 10 10 0402 10 91 ­ ­ zur Ernährung von Kindern ­ ­ andere als zur Ernährung von Kindern, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg ­ in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT: ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 0402 21 10 0402 21 91 ­ ­ ­ zur Ernährung von Kindern, ,,Halbfett" ­ ­ ­ andere, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg ­ ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 0402 29 10 0402 29 91 ­ ­ ­ zur Ernährung von Kindern, ,,Halbfett" ­ ­ ­ andere, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg Rahm: 0402 21 20 0402 29 20 0405 00 90 ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg Käse und Quark/Topfen: 0406 10 90 ­ Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg ­ Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg ­ Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg ­ Käse mit Schimmelbildung im Teig, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg ­ andere Käse, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg. ausgenommen weißer Käse, aus Kuhmilch, in Salzlake Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) Lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, ausgenommen Hülsenfrüchte der Unterpositionen 0713 20 00 (Kichererbsen) und 0713 90 00 (andere) Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet Äpfel, frisch, vom 1. Januar bis zum 29. Februar Kirschen, frisch 100 unbeschränkt 50 2 000 25 5 000 25 500 100 unbeschränkt 100 50 50 unbeschränkt 10 000 25 000 0406 20 90 0406 30 90 0406 40 90 0406 90 90 0601 0602 0701 10 00 ex 0703 100 100 100 unbeschränkt unbeschränkt 3 000 0802 0808 10 00 0809 20 00 50 25 25 300 500 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 A Ägyptischer Code Warenbezeichnung Zollsenkung (v. H.) B 2593 Zollkontingent (Tonnen) 0812 10 00 1201 1204 1206 1207 10 1207 30 1207 40 1207 50 1207 92 1207 99 1209 Kirschen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Sojabohnen, auch geschrotet Leinsamen, auch geschrotet Sonnenblumenkerne, auch geschrotet Palmnüsse und Palmkerne, auch geschrotet Rizinussamen, auch geschrotet Sesamsamen, auch geschrotet Senfsamen, auch geschrotet Sheanüsse (Karitenüsse), auch geschrotet Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat Sojaöl und seine Fraktionen: 30 100 100 100 100 50 100 50 50 50 100 500 unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt 1507 10 90 1507 90 91 ­ rohes Öl, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ gereinigtes (halbraffiniertes) Öl, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Sonnenblumenöl: 100 15 000 1512 11 91 1512 19 91 2002 90 90 ­ rohes Öl, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ gereinigtes (halbraffiniertes) Öl, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, andere als Tomaten, ganz oder in Stücken, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art 100 15 000 50 500 2003 2301 20 00 2309 50 100 30 100 10 000 20 000 2 2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Protokoll Nr. 3 Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Artikel 1 (1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung der Gemeinschaft, die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut: ­ Für die in Tabelle 1 aufgeführten Waren werden die Zölle zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beseitigt; ­ für die in Tabelle 2 aufgeführten Waren werden die Zölle wie folgt gesenkt: ­ zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v. H. des Ausgangssatzes; ­ drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 10 v. H. des Ausgangssatzes; ­ vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v. H. des Ausgangssatzes; ­ für die in Tabelle 3 aufgeführten Waren werden die Zölle wie folgt gesenkt: ­ zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v. H. des Ausgangssatzes; ­ drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v. H. des Ausgangssatzes; ­ vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 25 v. H. des Ausgangssatzes; (2) Für die in Anhang II dieses Protokolls aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die dort aufgeführten Zollsätze. (3) Die in den Anhängen I und II dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen beziehen sich auf die in Artikel 18 genannten Ausgangssätze. (4) Der Assoziationsrat kann beschließen, ­ die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern; ­ die in den Anhängen I und II dieses Protokolls aufgeführten Zollsätze zu ändern; ­ Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben. Artikel 2 (1) Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Assoziationsausschusses gesenkt werden, ­ wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder ­ wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. (2) Für die Zölle der Gemeinschaft werden die unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Zollsenkungen an dem als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser entspricht den bei der Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und wird von den auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen. Artikel 3 Die Gemeinschaft und Ägypten unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Verfahren müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2595 Anhang I des Protokolls Nr. 3 Tabelle 1 Ägyptischer Code Warenbezeichnung Zollsatz % 0405 0405 00 90 0505 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: andere (in Packungen mit einem Gewicht von mehr als 20 kg) Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen: roh andere Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon ­ Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht Mate Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ Algen und Tange: ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere ­ Pektinstoffe, Pektinate und Pektate ­ Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ ­ Agar-Agar Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast): ­ Bambus ­ Peddig und Stuhlrohr ­ andere Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: ­ Wollfett, roh: für den Großhandel ­ andere: ­ ­ für den Großhandel Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, für den Großhandel Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: Jojobaöl und seine Fraktionen: Jojobaöl und seine Fraktionen, für den Großhandel Linoxyn andere Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: Pflanzenwachse andere 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0505 10 0505 10 00 0505 90 00 0506 0509 90 00 0510 00 0 0 0903 00 1302 0 1302 19 90 1302 20 00 1302 31 00 1302 32 00 1401 1401 10 00 1401 20 00 1401 90 00 1505 1505 10 1505 10 90 1505 90 1505 90 90 1506 00 90 1515 15 15 60 15 15 60 90 1518 00 10 1518 00 90 1521 1521 10 1521 90 2596 Ägyptischer Code Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Warenbezeichnung Zollsatz % 1522 00 00 1702 Degras ­ Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: ­ chemisch reine Fructose ­ chemisch reine Maltose Kakaomasse, auch entfettet: ­ nicht entfettet ­ ganz oder teilweise entfettet Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ andere 0 1702 50 00 1702 90 10 1803 1803 10 00 1803 20 00 1901 0 0 0 0 1901 10 1901 90 1119-21-3090-91 2101 0 0 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate ­ geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Mannitol D-Glucitol (Sorbit) Glycerin Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: ­ technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: Stearinsäure Ölsäure Tallölfettsäuren andere: destillierte Fettsäuren Destillationsfettsäuren andere technische Fettalkohole Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44: ­ ­ in wässriger Lösung: A46 0 0 ­ ­ ­ mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol ­ ­ ­ anderer: ­ ­ ­ anderer 0 0 0 ­ ­ ­ mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol ­ ­ ­ anderer 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2101 20 00 2101 30 00 2905 43 00 2905 44 00 2905 45 00 3809 10 00 0 0 0 0 3823*) 3823 11 00 3823 12 00 3823 13 00 3823 19 3823 19 10 3823 19 30 3823 19 90 3823 70 00 3824*) 3824 60 3824 60 11 3824 60 19 3824 60 91 3824 60 99 *) Die Positionen 3823 und 3824 (sowie alle zu diesen beiden Gruppen gehörenden Waren) werden nach den KN-Codes eingereiht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Tabelle 2 Ägyptischer Code Warenbezeichnung 2597 Senkung des Ausgangssatzes 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: ­ Joghurt ­ andere: ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ ­ ­ ­ andere Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: andere (in Packungen mit einem Gewicht von weniger als 20 kg) Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ ­ von Süßholzwurzeln ­ ­ von Hopfen ­ ­ von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln ­ ­ andere: ­ ­ ­ zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art ­ ­ Baumwoll-Linters: ­ ­ ­ chemisch behandelt ­ ­ ­ andere andere Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: ­ Wollfett, roh: ­ ­ für den Großhandel ­ andere: ­ ­ für den Großhandel pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: ­ Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in Packungen mit einem Gewicht von weniger als 20 kg ­ andere: ­ ­ ­ ­ flüssige Margarine, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in Packungen mit einem Gewicht von weniger als 20 kg ­ ­ ­ ­ andere, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Glycerin: ­ roh ­ anderes: ­ ­ der für Arzneiwaren verwendeten Art ­ ­ anderes Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ­ andere: ­ ­ Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr ­ ­ Palmherzen ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. 0403 10 00 0403 90 0403 90 91 0403 90 99 0405 0405 00 10 1302 1302 12 00 1302 13 00 1302 14 00 1302 19 1302 19 20 1404 1404 10 00 1404 20 1404 20 10 1404 20 90 1404 90 00 1505 1505 10 1505 10 10 1505 90 1505 90 10 1516 20 10 1517 1517 10 1517 10 10 1517 90 1517 90 11 1517 90 91 1520 00 1520 10 00 1520 90 1520 90 10 1520 90 90 1804 00 00 1805 00 00 2001 2001 90 2598 Ägyptischer Code Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Warenbezeichnung Senkung des Ausgangssatzes 2004 2004 10 00 2004 90 00 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren: ­ Kartoffeln ­ anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: ­ ­ Zuckermais ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. 2005 2005 20 00 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren: ­ Kartoffeln: ­ ­ in Form von Mehl, Grieß oder Flocken ­ 15 v. H. 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: ­ Sojasoße ­ Tomatenketchup und andere Tomatensoßen ­ Senfmehl, auch zubereitet, und Senf ­ ­ andere Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: ­ ­ zur Ernährung von Kindern ­ ­ andere Speiseeis, auch kakaohaltig Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe ­ andere: ­ ­ Emulgatoren ­ ­ Lebensmittelzubereitungen der zu medizinischen Zwecken verwendeten Art ­ ­ andere (einschließlich ,,Käsefondue" genannter Zubereitungen) Dextrine und andere modifizierte Stärken Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. ­ 15 v. H. 2101 10 00 2103 2103 10 00 2103 20 00 2103 30 00 2103 90 00 2104 2104 10 00 2104 20 2104 20 10 2104 20 90 2105 00 00 2106 2106 10 00 2106 90 2106 90 10 2106 90 30 2106 90 90 3505 10 3505 20 Tabelle 3 Ägyptischer Code Warenbezeichnung Senkung des Ausgangssatzes 0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: ­ Zuckermais Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: ­ andere: ­ ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) ­ 25 v. H. 0508 00 ­ 25 v. H. 0710 0710 40 00 0711 ­ 25 v. H. 0711 90 00 ­ 25 v. H. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2599 Ägyptischer Code Warenbezeichnung Senkung des Ausgangssatzes 1506 1506 00 10 1704 1806 1901 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 ­ ­ Malzextrakt: ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ ­ anderer Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: ­ Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. 1901 20 00 1901 90 29 1901 90 99 1902 ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. 1903 00 00 1904 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet1) Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ­ andere: ­ ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 1905 2001 2001 90 90 ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. 2004 2004 90 00 2004 90 10 2005 2005 80 00 2008 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren: ­ anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: ­ ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren: ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Erdnüsse: ­ ­ Erdnussbutter ­ andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19: ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. 2008 11 00 2008 91 00 2008 92 00 2008 99 00 2102 2201 2202 ­ ­ Palmherzen ­ ­ Mischungen (ohne Zusatz von Alkohol) ­ ­ andere Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 1) Diese Warenbezeichnung hat sich am 1. Januar 1996 geändert; siehe Position 1904 in Anhang II Tabelle 3. 2600 Ägyptischer Code Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Warenbezeichnung Senkung des Ausgangssatzes 2207 3302 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art ­ 25 v. H. ­ 25 v. H. 3302 10 ­ 25 v. H. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2601 Anhang II des Protokolls Nr. 3 Tabelle 1 KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz % 0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen: ­ ­ andere ­ andere Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: ­ andere Mate Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Algen und Tange Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: ­ ­ von Süßholzwurzeln ­ ­ von Hopfen ­ ­ von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln ­ ­ andere: ­ ­ ­ zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen: ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ zu medizinischen Zwecken ­ Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: ­ ­ trocken ­ ­ andere ­ Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ ­ Agar-Agar ­ ­ Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: ­ ­ ­ aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: ­ Wollfett, roh ­ andere Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: ­ Jojobaöl und seine Fraktionen: ­ ­ andere Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: ­ pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: ­ ­ hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) ­ ­ ­ genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0505 10 0505 10 90 0505 90 00 0509 00 0509 00 90 0903 00 00 1212 1212 20 00 1302 1302 12 00 1302 13 00 1302 14 00 1302 19 1302 19 30 1302 19 91 1302 20 1302 20 10 1302 20 90 1302 31 00 1302 32 1302 32 10 1505 1505 10 00 1505 90 00 1506 00 00 1515 1515 60 1515 60 90 1516 1516 20 1516 20 10 1517 90 93 1518 00 0 2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz % 1518 00 10 ­ Linoxyn ­ Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ­ andere: 0 1518 00 91 ­ ­ tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ­ ­ andere: ­ ­ ­ ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen ­ ­ ­ andere ­ Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: ­ Pflanzenwachse: ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ Walrat, auch raffiniert oder gefärbt ­ ­ Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt: ­ ­ ­ andere Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: ­ Degras ­ andere, einschließlich Invertzucker: ­ ­ chemisch reine Maltose Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): ­ andere: ­ ­ Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe Kakaomasse, auch entfettet: ­ nicht entfettet ­ ganz oder teilweise entfettet Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: ­ Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ­ ­ keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT ­ ­ andere: 0 1518 00 95 1518 00 99 1520 00 00 1521 1521 10 1521 10 90 1521 90 1521 90 10 1521 90 99 1522 00 1522 00 10 1702 90 1702 90 10 1704 1704 90 1704 90 10 1803 1803 10 00 1803 20 00 1804 00 00 1805 00 00 1806 1806 10 1806 10 15 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1901 90 91 ­ ­ ­ kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend ­ ­ Palmherzen ­ ­ ­ Erdnussbutter ­ andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19: ­ ­ Palmherzen Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: 0 2001 90 60 2008 11 10 2008 91 00 2101 0 0 0 2101 11 2101 11 11 ­ ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate: ­ ­ ­ mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2603 Zollsatz % KN-Code Warenbezeichnung 2101 11 19 ­ ­ ­ andere ­ ­ Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: 0 2101 12 92 2101 20 2101 20 20 2101 20 92 2101 30 ­ ­ ­ Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: ­ ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate ­ ­ Zubereitungen: ­ ­ ­ auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate ­ geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: ­ ­ geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: ­ ­ ­ geröstete Zichorien ­ ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: 0 0 0 2101 30 11 0 2101 30 91 2102 2102 10 2102 10 10 2102 10 31 2102 10 39 2102 10 90 2102 20 2102 20 11 2102 20 19 2102 20 90 2102 30 00 2103 2103 10 00 2103 20 00 2103 30 2103 30 10 2103 30 90 2103 90 2103 90 10 2103 90 30 ­ ­ ­ aus gerösteten Zichorien Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: ­ Hefen, lebend: ­ ­ ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) ­ ­ Backhefen, getrocknet ­ ­ Backhefen, andere ­ ­ andere ­ Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend: ­ ­ Hefen, nicht lebend: ­ ­ ­ in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger ­ ­ ­ andere ­ ­ andere ­ zubereitete Backtriebmittel in Pulverform Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: ­ Sojasoße ­ Tomatenketchup und andere Tomatensoßen ­ Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: ­ ­ Senfmehl ­ ­ Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) ­ ­ andere: ­ ­ Mango-Chutney, flüssig ­ ­ aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger ­ ­ andere Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: ­ Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen ­ homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: ­ ­ kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend ­ andere: ­ ­ andere: ­ ­ ­ kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2103 90 90 2104 2104 10 2104 20 00 2106 2106 10 2106 10 20 0 0 0 0 2106 90 2106 90 92 0 2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz % 2201 2201 10 2201 90 00 2202 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: ­ Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser ­ andere Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: ­ Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen ­ andere: ­ ­ keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend Bier aus Malz: ­ in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger: ­ ­ in Flaschen ­ ­ anderes ­ in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: ­ in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: ­ ­ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger ­ ­ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol ­ andere: ­ ­ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger ­ ­ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke ­ Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend ­ Zigaretten, Tabak enthaltend: ­ ­ Nelken enthaltend ­ ­ andere ­ andere Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ,,homogenisierter" oder ,,rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: ­ Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen ­ andere: ­ ­ ,,homogenisierter" oder ,,rekonstituierter" Tabak ­ ­ andere: ­ ­ ­ Kautabak und Schnupftabak ­ ­ ­ andere 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2202 10 00 2202 90 2202 90 10 2203 00 2203 00 01 2203 00 09 2203 00 10 2205 2205 10 2205 10 10 2205 10 90 2205 90 2205 90 10 2205 90 90 2207 2208 2402 10 10 2402 20 2402 20 10 2402 20 90 2402 90 00 2403 2403 10 2403 91 00 2403 99 2403 99 10 2403 99 90 Tabelle 2 KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz*) % 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: ­ ­ Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao ­ ­ andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao 0 + EA 0 + EA 0403 10 51 bis 99 0403 90 71 bis 99 *) EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in ihrer geänderten Fassung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2605 Zollsatz*) % KN-Code Warenbezeichnung 0405 0405 20 0405 20 10 0405 20 30 0710 40 00 0711 90 30 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: ­ Milchstreichfette: ­ ­ mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT ­ ­ mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: ­ Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT ­ andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT Chemisch reine Fructose Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade); ausgenommen SüßholzAuszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche des KN-Codes 1806 10 15 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Zubereitungen des KN-Codes 1901 90 911) Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee 0 + EA 0 + EA 0 + EA 0 + EA 0 + EA 0 + EA 0 + EA 0 + EA ex 1517 1517 10 10 1517 90 10 1702 50 00 ex 1704 ex 1806 ex 1901 0 + EA 0 + EA ex 1902 1903 1904 0 + EA 0 + EA 0 + EA 1905 2001 90 30 2001 90 40 2004 10 91 2004 90 10 2005 20 10 2005 80 00 2008 99 85 2008 99 91 0 + EA 0 + EA 0 + EA 0 + EA 0 + EA 0 + EA 0 + EA 0 + EA 0 + EA 2101 12 98 *) 0 + EA EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in ihrer geänderten Fassung. 1) Neue Definition seit dem 1. Januar 1996. 2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz*) % 2101 20 98 2101 30 19 2101 30 99 2105 ex 2106 Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate Geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien Speiseeis, auch kakaohaltig Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen der KN-Codes 2106 10 20 und 2106 90 92 und ausgenommen Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte des KN-Codes 2009, mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 Mannitol D-Glucitol (Sorbit) Mischungen von Riechstoffen und Mischungen; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken des KN-Codes 3505 10 50 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen Sorbit, ausgenommen Waren des KN-Codes 2905 44 0 + EA 0 + EA 0 + EA 0 + EA 0 + EA 2202 90 91 2202 90 95 2202 90 99 2905 43 00 2905 44 3302 10 29 ex 3505 10 3505 20 3809 10 0 + EA 0 + EA 0 + EA 0 + EA 0 + EA 0 + EA 0 + EA 3824 60 0 + EA Tabelle 3 KN-Code Warenbezeichnung Jährliches Kontingent (1 000 kg) Zollsatz*) % ex 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade); ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche des KN-Codes 1806 10 15 Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen1) Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren oder nicht gefroren 1 000 0+ (EA ­ 30 v. H.) ex 1806 ex 1902 1904 1 200 1 500 1 000 0+ (EA ­ 30 v. H.) 0+ (EA ­ 30 v. H.) 0+ (EA ­ 30 v. H.) 1905 1 200 0+ (EA ­ 30 v. H.) 0+ (EA ­ 30 v. H.) 2004 10 91 2005 20 10 1 800 *) EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in ihrer geänderten Fassung. 1) Neue Definition seit dem 1. Januar 1996. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2607 Protokoll Nr. 4 Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Inhaltsverzeichnis Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ­ Artikel 31 Gegenseitige Amtshilfe ­ Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise ­ Artikel 33 Streitbeilegung Titel I Allgemeines ­ Artikel 1 Begriffsbestimmungen Titel II Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" ­ Artikel 2 Allgemeines ­ Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung ­ Artikel 4 Diagonale Ursprungskumulierung ­ Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse ­ Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse ­ Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen ­ Artikel 8 Maßgebende Einheit ­ Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge ­ Artikel 10 Warenzusammenstellungen ­ Artikel 11 Neutrale Elemente ­ Artikel 34 Sanktionen ­ Artikel 35 Freizonen Titel VII Ceuta und Melilla ­ Artikel 36 Anwendung des Protokolls ­ Artikel 37 Besondere Bestimmungen Titel VIII Schlussbestimmungen ­ Artikel 38 Änderung des Protokolls ­ Artikel 39 Durchführung des Protokolls ­ Artikel 40 Durchfuhr- und Lagerwaren Titel III Territoriale Auflagen ­ Artikel 12 Territorialitätsprinzip ­ Artikel 13 Unmittelbare Beförderung ­ Artikel 14 Ausstellungen Anhang I A n h a n g II Anhänge Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Titel IV Zollrückvergütung und Zollbefreiung ­ Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung A n h a n g II a Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren die Ursprungseigenschaft zu verleihen A n h a n g III Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems A n h a n g IV Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 A n h a n g V Erklärung auf der Rechnung A n h a n g VI Gemeinsame Erklärungen Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft ­ Artikel 16 Allgemeines ­ Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ­ Artikel 18 Nachträglich EUR.1 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung Titel I Allgemeines Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ,,Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. b) ,,Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. c) ,,Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. d) ,,Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. e) ,,Zollwert" ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Han- ­ Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ­ Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises ­ Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung ­ Artikel 22 Ermächtigter Ausführer ­ Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise ­ Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise ­ Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen ­ Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis ­ Artikel 27 Belege ­ Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen ­ Artikel 29 Abweichungen und Formfehler ­ Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge 2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung (1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Ägypten, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. (2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Ägyptens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 4 Diagonale Ursprungskumulierung (1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Algeriens, Israels, Jordaniens, Libanons, Maltas, Marokkos, Syriens, Tunesiens, der Türkei*), des Westjordanlands und des Gazastreifens oder Zyperns im Sinne der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ägypten und diesen Ländern sind, gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. in Ägypten, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. (2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Ägyptens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das betreffende Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des in Absatz 1 genannten Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. Bei der Bestimmung des Ursprungs bleiben Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 1 genannten anderen Ländern, die in der Gemeinschaft oder in Ägypten in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt. (3) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die Gemeinschaft und Ägypten teilen einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. (4) Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind und der Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen vereinbart worden ist, erfüllt jede Vertragspartei ihre Notifikations- und Informationspflichten. Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1) Als in der Gemeinschaft bzw. in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; delsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. f) ,,Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Ägypten gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. g) ,,Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Ägypten für die Vormaterialien gezahlt wird. h) ,,Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist. i) ,,Wertzuwachs" ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist. ,,Kapitel" und ,,Position" sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als ,,Harmonisiertes System" oder ,,HS" bezeichnet). j) k) ,,einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. l) ,,Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder ­ bei Fehlen eines solchen Papiers ­ mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. m) ,,Gebiete" sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. Titel II Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" Artikel 2 Allgemeines (1) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse Ägyptens: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ägypten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. *) Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für die in Anhang III aufgeführten Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Ägyptens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; 2609 (2) Abweichend von Absatz 1 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in Anhang II a aufgeführt sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II a erfüllt sind. Dieser Absatz findet nach Inkrafttreten des Abkommens drei Jahre lang Anwendung. (3) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dennoch verwendet werden, a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7. Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) j) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. (2) Die Begriffe ,,eigene Schiffe" und ,,eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Ägypten ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Ägyptens führen; c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens sind und ­ im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung ­ außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht; e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht. Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ägyptens zu gelten; f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis; g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen; h) Schlachten von Tieren. (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Ägypten an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen. Artikel 8 Maßgebende Einheit (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. 2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. Artikel 13 Unmittelbare Beförderung (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Ägypten oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in Artikel 4 genannten anderen Länder befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Ägyptens befördert werden. (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse, Daraus ergibt sich, a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. (2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel 10 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 11 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. Artikel 14 Ausstellungen (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland als die in Artikel 4 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Ägypten verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Ägypten in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Ägypten verkauft oder überlassen hat; c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. (2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. Titel III Territoriale Auflagen Artikel 12 Territorialitätsprinzip (1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen vorbehaltlich des Artikels 4 ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Ägypten erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Ägypten in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 (3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. 2611 Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft Artikel 16 Allgemeines Titel IV Zollrückvergütung und Zollbefreiung Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Ägypten oder in einem der in Artikel 4 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind und für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Ägypten nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Ägypten geltende Regelungen, nach denen Zölle auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Ägypten in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen. (3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt. (6) Dieser Artikel findet nach Inkrafttreten des Abkommens sechs Jahre lang keine Anwendung. (7) Nach Inkrafttreten dieses Artikels kann Ägypten abweichend von Absatz 1 Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden: a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in Ägypten geltenden niedrigeren Satz erhoben; b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in Ägypten geltenden niedrigeren Satz erhoben. Vor Ablauf der in Artikel 6 des Abkommens genannten Übergangszeit wird dieser Absatz überprüft. (1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Ägypten und Ursprungserzeugnisse Ägyptens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV vorgelegt wird oder b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang V angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden ,,Erklärung auf der Rechnung" genannt). (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss. Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Ägyptens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausge- 2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Ägypten der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Ägypten durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung (1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22; b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 Euro je Sendung nicht überschreitet. (2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs V nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. (5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. (6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird. Artikel 22 Ermächtigter Ausführer (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten. (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. füllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben. (7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist. Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ,,NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", ,,DELIVRE A POSTERIORI", ,,RILASCIATO A POSTERIORI", ,,AFGEGEVEN A POSTERIORI", ,,ISSUED RETROSPECTIVELY", ,,UDSTEDT EFTERFØLGENDE", ,, O ", ,,EXPEDIDO A POSTERIORI", ,,EMITIDO A POSTERIORI", ,,ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", ,,UTFÄRDAT I EFTERHAND", ,, ". (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld ,,Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ,,DUPLIKAT", ,,DUPLICATA", ,,DUPLICATO", ,,DUPLICAAT", ,,DUPLICATE", ,,", ,,DUPLICADO", ,,SEGUNDA VIA", ,,KAKSOISKAPPALE", ,, ". (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld ,,Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist. (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht. Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen. Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen. Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen 2613 (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten. Artikel 27 Belege Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Ägypten ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Ägypten an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Ägypten ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Ägypten nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in Artikel 4 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 29 Abweichungen und Formfehler (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. 2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen. (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. (4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben. (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen. Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden vom Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern über die Europäische Kommission mitgeteilt. (2) Sind die Beträge höher als die betreffenden vom Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an. (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999. (4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und ihr Gegenwert in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ägyptens werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Ägyptens vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner prüft er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern. Artikel 33 Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 31 Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ägyptens übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Ägypten einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben. Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. (2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Streitbeilegung Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Assoziationsausschuss vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen. Artikel 34 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Artikel 35 Freizonen (1) Die Gemeinschaft und Ägypten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zollbehörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ägyptens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Titel VII Ceuta und Melilla Artikel 36 Anwendung des Protokolls (1) Der Begriff ,,Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla. (2) Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Ägypten gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird. (3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß. Artikel 37 Besondere Bestimmungen (1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder i) 2615 dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen. (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke ,,Ägypten" und ,,Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. Titel VIII Schlussbestimmungen Artikel 38 Änderung des Protokolls Der Assoziationsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. Artikel 39 Durchführung des Protokolls Die Gemeinschaft und Ägypten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen. Artikel 40 Durchfuhr- und Lagerwaren Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens im Transit befinden oder in der Gemeinschaft oder in Ägypten unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden. ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ägyptens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen; 2. als Ursprungserzeugnisse Ägyptens: a) Erzeugnisse, die in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ägypten unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, 2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Anhang I des Protokolls Nr. 4 Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Bemerkung 1 In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können. Bemerkung 2 1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein ,,ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. 3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. 4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. Bemerkung 3 5. Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Ägypten. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. 6. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. 7. Wenn eine Regel besagt, dass ,,Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck ,,Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...", dass nur Vormaterialien derselben Position wie hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können. 8. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien ­ neben anderen ­ ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. 9. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern. 10. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. Bemerkung 4 11. Der in der Liste verwendete Begriff ,,natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. 12. Der Begriff ,,natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. 13. Die Begriffe ,,Spinnmasse", ,,chemische Materialien" und ,,Materialien für die Papierherstellung" stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. 14. Der in der Liste verwendete Begriff ,,synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. Bemerkung 5 15. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). 16. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind ­ Seide, ­ Wolle, ­ grobe Tierhaare, ­ feine Tierhaare, ­ Rosshaar, ­ Baumwolle, ­ Materialien für die Papierherstellung und Papier, ­ Flachs, ­ Hanf, ­ Jute und andere textile Bastfasern, ­ Sisal und andere textile Agavefasern, ­ Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, ­ synthetische Filamente, ­ künstliche Filamente, ­ synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyester, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyamid, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyimid, 2617 ­ synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid, ­ andere synthetische Spinnfasern, ­ künstliche Spinnfasern aus Viskose, ­ andere künstliche Spinnfasern, ­ Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, ­ Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen, ­ Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist, ­ andere Erzeugnisse der Position 5605. Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. Beispiel: Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren Verarbeitungsstufe als die Regel erlaubt verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes der textilen Vormaterialien des Teppichs nicht übersteigt. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten. 2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 h) die Alkylierung, i) die Isomerisation. 17. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. 18. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist. Bemerkung 6 19. Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. 20. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. 21. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. Bemerkung 7 22. Als ,,begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,1) c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, 23. Als ,,begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,1) c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, g) die Polymerisation, h) die Alkylierung, ij) die Isomerisation, k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T), l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern, m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren, n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen, o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung. 24. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. g) die Polymerisation, 1) Siehe zusätzliche Anmerkung 4b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2619 Anhang II des Protokolls Nr. 4 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren. HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Kapitel 01 Lebende Tiere Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, ­ die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sein müssen und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 02 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Kapitel 03 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere ex Kapitel 04 Milch und Milchnebenerzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao 0403 ex Kapitel 05 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels ex 0502 Kapitel 06 2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Kapitel 07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 08 Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen ex Kapitel 09 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt Tee, auch aromatisiert Gewürzmischungen 0902 ex 0910 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 10 Getreide ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) Kapitel 12 1301 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2621 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: ­ Knochenfett und Abfallfett 1501 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 ­ anderes 1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: ­ Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ­ anderes 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: ­ feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen aus Wollfett der Position 1505 ­ andere ex 1505 Lanolin, affiniert 2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: ­ feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ­ andere 1507 bis 1515 Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: ­ Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ­ feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl ­ andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen; ­ alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden. 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen; ­ alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden. Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Herstellen aus Tieren des Kapitels 1. Alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2623 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aromaoder Farbstoffen Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: ­ chemische reine Maltose und Fructose 1702 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sein müssen Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet ­ andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen ­ andere ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) 1704 Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder 2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Malzextrakt ­ andere Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: ­ 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend Herstellen, bei dem die verwendeten Getreide und ihre Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem ­ die verwendeten Getreide und ihre Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und ­ alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806, ­ bei dem die verwendeten Getreide und das verwendete Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und ­ 20 GHT oder mehr Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend 1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2625 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 ex Kapitel 20 Herstellen, bei dem die verwendeten Früchte und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex 2001 ex 2004 und ex 2005 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet 2006 2007 ex 2008 ­ Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol ­ Erdnussmark; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais ­ andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren 2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ die verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee, Mate, gerösteten Zichorien und anderen Kaffeemitteln 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf ­ Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet ­ Senfmehl, auch zubereitet, und Senf ex 2104 ­ Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen ex Kapitel 22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2627 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sein müssen 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Liköre und andere Spirituosen Herstellen ­ aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind, ­ bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem der verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss ex 2301 ex 2303 ex 2306 Herstellen, bei dem die verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem ­ das verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sein müssen und ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 2309 2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen ex 2403 Rauchtabak ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Dolomit, gebrannt Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet ex 2504 ex 2515 ex 2516 ex 2518 ex 2519 Brennen von nicht gebranntem Dolomit Herstellen, bei dem alle Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium) verwendet werden. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus Asbestkonzentrat Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall Brennen oder Mahlen von Farberden Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex 2520 ex 2524 ex 2525 ex 2530 Asbestfasern Glimmerpulver Farberden, gebrannt oder gemahlen Erze sowie Schlacken und Aschen Kapitel 26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2629 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse: ausgenommen: Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der BenzinBenzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Öl aus bituminösen Mineralien, roh Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. ex 2707 ex 2709 2710 Schwelung bituminöser Mineralien Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (,,slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. _____________ 1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 2) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt. 2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. 2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. 2715 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ex 2805 ,,Mischmetall" ex 2811 Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet _____________ 1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2631 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ex 2840 Natriumperborat ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet _____________ 1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex 2932 ­ Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ­ Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate 2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreiten. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. 2934 Nukleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen: 3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: ­ Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ andere: ­ ­ menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2633 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ ­ tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. ­ ­ Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin und Serumglobine ­ ­ Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline ­ ­ andere 3003 und 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006): ­ hergestellt aus Amicacin der Position 2941 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet, und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. ­ andere 2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ex 3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger; ausgenommen: ­ Natriumnitrat ­ Calciumcyanamid ­ Kaliumsulfat ­ Kaliummagnesiumsulfat Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und andere Derivate Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken 1) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe 2) dieser Position. Jedoch dürfen Vor- ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ,,konkrete" oder ,,absolute" Öle; Resinoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüch- Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet _____________ 1) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitun- gen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen. 2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2635 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) tigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ,,Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen: Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend materialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ex 3403 Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: ­ auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus ­ hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516, ­ Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823, ­ Vormaterialien der Position 3404. Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ­ andere _____________ 1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte oder veresterte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: ­ Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3505 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ­ andere ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 3701 Lichtempfindliche fotografische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten: ­ Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2637 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 3702 Lichtempfindliche fotografische Filme in Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 3704 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: ex 3801 ­ Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden ­ Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ex 3803 Tallöl, raffiniert ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt Destillieren von Holzteer 2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: ­ zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 3809 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 3810 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 3811 Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 3812 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk und Kunststoffe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2639 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 3813 Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 3814 3818 3819 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 3820 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 3822 Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: ­ technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination ­ technische Fettalkohole 3823 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien der Position 3823 3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ folgende Waren dieser Position: zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Esther Sorbit, ausgenommen Waren der Position 2905 Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfonsäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze Ionenaustauscher Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester Fuselöle und Dippelöle Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien ­ andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: ­ Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet 1) Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet _____________ 1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2641 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 1) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 1). Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ex 3907 ­ Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS) ­ Polyester 3912 Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen 3916 bis 3921 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: ­ Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung ­ andere ­ ­ Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet 1) ­ ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 1) Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet _____________ 1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt. 3 2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex 3916 und ex 3917 Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert der Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ex 3920 ­ Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron 1) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ­ Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, metallisiert Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: ex 4001 4005 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: ­ Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk ­ andere Runderneuern von gebrauchten Reifen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 Herstellen aus Hartkautschuk ex 4017 Waren aus Hartkautschuk 1) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung ­ gemessen nach ASTM-D 1003­16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) ­ weniger als 2 v. H. beträgt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2643 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex Kapitel 41 Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex 4102 4104 bis 4107 4109 Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert 50 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: ­ in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen ex Kapitel 43 ex 4302 Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken ­ andere 4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz (auch zusammengefügt) und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger ex 4407 ex 4408 Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken 2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 4409 Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt: ­ geschliffen oder keilverzinkt ­ gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Schleifen oder Keilverzinken Friesen oder Profilieren Friesen oder Profilieren ex 4410 bis ex 4413 Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz ­ Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz ex 4415 Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln (,,shingles" und ,,shakes") verwendet werden Friesen oder Profilieren Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Kork der Position 4501 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex 4416 ex 4418 ­ gefrieste oder profilierte Leisten und Friese ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren; ausgenommen: 4503 Waren aus Naturkork Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons ex Kapitel 48 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 ex 4811 4816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2645 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 4817 Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 4818 Toilettenpapier ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; handoder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: ­ Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht ex Kapitel 49 4909 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Vormaterialien, die in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind 4910 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ­ andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Vormaterialien, die in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex Kapitel 50 Seide; ausgenommen: 2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide 5004 bis ex 5006 Herstellen aus1) ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen1) Herstellen aus1) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus1) ­ Rohseide, Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, 5106 bis 5110 _____________ 1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2647 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ andere natürliche Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemische Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5111 bis 5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen1) Herstellen aus1) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 52 Baumwolle; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus1): ­ Grége oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5208 bis 5212 Gewebe aus Baumwolle: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere ­ Herstellen aus einfachen Garnen1) Herstellen aus1): ­ Kokosgarnen, 1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 5204 bis 5207 Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle 2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ natürlichen Fasern ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus1): ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5309 bis 5311 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen1) ­ Herstellen aus1): Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, _____________ 1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 5306 bis 5308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2649 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 5401 bis 5406 Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten Herstellen aus1): ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder 5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere ­ Vormaterialien für die Papierherstellung Herstellen aus einfachen Garnen1) Herstellen aus1): ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet 5501 bis 5507 Synthetische oder künstliche Spinnfasern Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse _____________ 1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 5508 bis 5511 Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern Herstellen aus1): ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5512 bis 5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen1) Herstellen aus1): ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: Herstellen aus1) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung _____________ 1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2651 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: ­ Nadelfilze Herstellen aus1) ­ natürlichen Fasern, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse. Jedoch dürfen ­ Monofile aus Polypropylen der Position 5402, ­ Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder ­ Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. ­ andere Herstellen aus1) ­ natürlichen Fasern, ­ Spinnfasern aus Kasein oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 5604 Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: ­ Kautschukfäden, mit einem Überzug aus Spinnstoffen ­ andere Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen Herstellen aus1) ­ natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen Herstellen aus1) ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, _____________ 1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; ,,Maschengarne" Herstellen aus1) ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: ­ aus Nadelfilz Herstellen aus1) ­ natürlichen Fasern oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse. Jedoch dürfen ­ Monofile aus Polypropylen der Position 5402, ­ Spinnfasern aus Polypropylen der Positionen 5503 und 5506 sowie ­ Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. ­ aus anderem Filz Herstellen aus1) ­ natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ andere Herstellen aus1) ­ Kokosgarnen, ­ Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, ­ natürlichen Fasern oder ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet 1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2653 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen1) Herstellen aus1) ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 5810 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art Herstellen aus Garnen _____________ 1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: ­ mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder mehr ­ andere Herstellen aus Garnen Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus Garnen1) 5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: ­ mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen ­ andere 5905 Herstellen aus Garnen Herstellen aus1) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, _____________ 1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2655 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: ­ aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus1) ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT ­ andere 5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen Herstellen aus chemischen Vormaterialien Herstellen aus Garnen Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt ­ Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ­ andere _____________ 1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: ­ Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911 ­ Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911 Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 Herstellen aus1) ­ Kokosgarnen, ­ folgenden Vormaterialien: ­ ­ Garne aus Polytetrafluorethylen 2), ­ ­ Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz, ­ ­ Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure, ­ ­ Monofile aus Polytetrafluorethylen 2), ­ ­ Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly-pPhenylenteraphthalamid, ­ ­ Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern 2), ­ ­ Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4Cyclohexandincthanol und Isophthalsäure bestehend, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ andere Herstellen aus1) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 2) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2657 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus1) ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: ­ hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen ­ andere Herstellen aus Garnen1) 2), Herstellen aus1) ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt Herstellen aus Garnen1) 2) ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 Herstellen aus Garnen 2) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2) Herstellen aus Garnen 2) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2) ex 6210 und ex 6216 Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen 6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: ­­­­­­­­­­­­­­ 1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 2) Siehe Bemerkung 6. 2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen1) 2) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet1) ­ andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen1) 2) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: ­ bestickt Herstellen aus Garnen1) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet1) ­ Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Herstellen aus Garnen1) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet1) Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ­ andere Herstellen aus Garnen1) ­ Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten ­­­­­­­­­­­­­­ 1) Siehe Bemerkung 6. 2) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2659 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: ­ aus Filz oder Vliesstoffen ­ andere: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 6301 bis 6304 Herstellen aus 2) ­ natürlichen Fasern oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ ­ bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen1) 3) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus rohen, einfachen Garnen1) 3) Herstellen aus1) ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ ­ andere 6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken 6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: ­ aus Vliesstoffen Herstellen aus1) 2) ­ natürlichen Fasern oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus rohen, einfachen Garnen1) 2) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. ­ andere 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 6308 ­­­­­­­­­­­­­­ 1) Siehe Bemerkung 6. 2) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 3) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielasisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. 2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 6406 Schuhteile; Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen: ex Kapitel 65 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern1) 6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen: Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) 6505 Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern1) ex Kapitel 66 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 6601 Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen: Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen ex Kapitel 68 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus bearbeitetem Schiefer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 6803 ex 6812 ex 6814 Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) 1) Siehe Bemerkung 6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2661 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren; ausgenommen: ex 7003, ex 7004, und ex 7005 7006 Glas mit absorbierender Schicht Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: ­ Glasplatten (Substrate), von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII1) Halbleiter ­ anderes Herstellen aus Vormaterialien der Position 7006 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7007 Vorgespanntes EinschichtenSicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) Mehrschichtige Isolierverglasungen Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) 7008 7009 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet, oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 7010 7013 ­­­­­­­­­­­­­­ 1) SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated. 2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) Herstellen aus ­ ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder ­ Glaswolle ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen; ausgenommen: Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex 7101 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) ex 7102, ex 7103 und ex 7104 7106, 7108 und 7110 Edelmetalle: ­ in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind, oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen ­ als Halbzeug oder Pulver ex 7107, ex 7109 und ex 7111 7116 Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen Phantasieschmuck Herstellen aus Edelmetallen in Rohform Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 7117 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2663 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex Kapitel 72 Eisen und Stahl; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207 Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218 Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl Draht aus nicht rostendem Stahl Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl Draht aus anderem legiertem Stahl 7208 bis 7216 7217 ex 7218, 7219 bis 7222 7223 ex 7224, 7225 bis 7228 7229 Herstellen aus Halbzeug aus anderem legiertem Stahl der Position 7224 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: ex 7301 7302 Spundwanderzeugnisse Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen oder Stahl) Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5 CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend 7304, 7305 und 7306 ex 7307 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl Gleitschutzketten Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden. ex 7315 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: 7401 Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: ­ raffiniertes Kupfer 7403 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ Kupferlegierungen; raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend, in Rohform 7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer 7405 Kupfervorlegierungen ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausgenommen: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2665 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 7501 bis 7503 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex Kapitel 76 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Waren einzureihen sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden; und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. 7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System Blei und Waren daraus; ausgenommen: Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 78 7801 Blei in Rohform: ­ raffiniertes Blei ­ anderes Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden. 2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 7802 Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen: 7901 Zink in Rohform Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 7902 Abfälle und Schrott, aus Zink ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen: 8001 Zinn in Rohform Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 8002 und 8007 Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: ­ andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ­ andere ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2667 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteinsoder Tiefbohrwerkzeuge Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte 8208 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8211 Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. 8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren 8215 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: 2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex 8302 Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: ex 8401 Kernbrennstoffelemente Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind1) Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel Dampfturbinen 8403 und ex 8404 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8406 8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung 8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) ­­­­­­­­­­­­­­ 1) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2669 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8411 8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen ex 8414 Ventilatoren für industrielle Zwecke Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8418 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex 8419 Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8425 bis 8428 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8429 Selbst fahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: ­ Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2671 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ andere Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe 8439 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8444 bis 8447 Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447 2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: ­ Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet, ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und ­ der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8456 bis 8466 Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen 8469 bis 8472 Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) 8480 8482 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2673 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bildund Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8485 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 85 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8501 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8504 Stromversorgungseinheiten von der mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ex 8518 4 2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8519 Plattenspieler, SchallplattenMusikautomaten, KassettenTonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8522 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8520 Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung 8523 8524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2675 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8523 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ­ andere 8525 Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Videokameras und Camcorder Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8527 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: ­ erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bildund Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt ­ andere Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8535 und 8536 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware verwendet werden 8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8541 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2677 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8542 Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art 8545 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8546 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, 8548 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon Panzerkampfwagen und andere selbst fahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8608 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 87 8709 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8710 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: ­ mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2679 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ ­ 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ­ ­ mehr als 50 cm3 Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ­ andere Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8715 Kinderwagen und Teile davon 8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbst fahrende Fahrzeuge; Teile davon Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge Raumfahrzeuge und Teile davon; ausgenommen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8804 Rotierende Fallschirme 8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Kapitel 89 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden. Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 90 Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen: Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9001 9002 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9004 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2681 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet ex 9006 Fotoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 9011 Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: ­ zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9016 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9017 9018 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9019 Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aeorosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2683 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 9020 Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: ­ Teile und Zubehör 9025 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9026 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9027 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9028 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ andere Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9029 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9030 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9031 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9032 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 Uhrmacherwaren; ausgenommen: ex Kapitel 91 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2685 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9113 Uhrarmbänder, Teile davon: ­ aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon 2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör ex Kapitel 94 Möbel; medizinischchirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger ex 9401und ex 9403 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn ­ ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9406 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) 2687 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 9506 Golfschläger; Teile davon ex Kapitel 96 Verschiedene Waren; ausgenommen: ex 9601 und ex 9602 ex 9603 Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar Zusammenstellungen für die Reise, von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung 9605 Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge 2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 9612 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung Herstellen, bei dem ­ alle Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus Pfeifenrohformen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex 9613 ex 9614 Kapitel 97 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2689 Anhang IIa des Protokolls Nr. 4 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der in Artikel 6 Absatz 2 genannten hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken1) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe 2) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ,,konkrete" oder ,,absolute" Öle; Resinoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer) Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3303 Herstellen, bei dem die verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem die verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3304 Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8415 _____________ 1) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitun- gen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen. 2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. 2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate Herstellen, bei dem ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ Vormaterialien der Position 8503 innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren Herstellen, bei dem ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet 8714 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ die verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbst fahrende Fahrzeuge; Teile davon Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2691 Anhang III des Protokolls Nr. 4 Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3 0401 bis 0402 ex 0403 ­ Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao 0404 bis 0410 0504 0511 Kapitel 6 0701 bis 0709 ex 0710 ­ ex 0711 ­ Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Gemüse, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0711 90 30, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0712 bis 0714 Kapitel 8 ex Kapitel 9 ­ Kapitel 10 Kapitel 11 Kapitel 12 ex 1302 ­ 1501 bis 1514 ex 1515 ­ Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl und seine Fraktionen) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, ausgenommen Degras Pektin Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate der Position 0903 ex 1516 ­ ex 1517 und ex 1518 ­ ex 1522 ­ Kapitel 16 1701 ex 1702 ­ Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert, ausgenommen der Unterpositionen 1702 11 00, 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 50 00 und 1702 90 10 1703 1801 und 1802 2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 ex 1902 ­ Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere, Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art, enthaltend Gurken und Cornichons, Speisezwiebeln, Mango-Chutney, Früchte der Gattung ,,Capsicum", mit brennendem Geschmack, Pilze und Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken und Zuckermais Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Erzeugnisse aus Kartoffeln und Zuckermais ex 2001 ­ 2002 und 2003 ex 2004 ­ ex 2005 ­ 2006 und 2007 ex 2008 ­ Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Erdnussbutter, Palmherzen, Mais, Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, Weinblätter, Hopfensprossen und ähnliche genießbare Pflanzenteile Zucker, mit Zusatz von Aroma- und Farbstoffen, Sirupe und Melassen 2009 ex 2106 ­ 2204 2206 ex 2207 ­ Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ex 2208 ­ 2209 Kapitel 23 2401 4501 5301 und 5302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2693 Anhang IV des Protokolls Nr. 4 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Druckanweisungen 1. Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. 2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ägyptens können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. 2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen .......................................................................................... und .......................................................................................... (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maße (l, m3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) 11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier2) Art/Muster .................................... Ausstellender/s Staat/Gebiet ............................................................................. ............................................................................. (Ort und Datum) 12. AUSFÜHRERS/ EXPORTEURS Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen. Stempel Nr................ Zollbehörde ......................................................... .................................................................. (Ort und Datum) .................................................................. ............................................................................. (Unterschrift) (Unterschrift) 1) 2) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder ,,lose geschüttet" anzugeben. Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG 2695 Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung1) von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind. nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen). Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. .................................................................................................... (Ort und Datum) .................................................................................................... (Ort und Datum) Stempel Stempel .................................................................................................... (Unterschrift) ......................................................... (Unterschrift) 1) Zutreffendes Feld ankreuzen. ANMERKUNGEN 1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden. 2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen. 3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. 2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen .......................................................................................... und 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) .......................................................................................... (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maße (l, m3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) 1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder ,,lose geschüttet" anzugeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS 2697 Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen; BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt: ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... LEGT folgende Nachweise VOR1): ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden; BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren. .............................................................................................................. (Ort und Datum) .............................................................................................................. (Unterschrift) 1) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren. 2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Anhang V des Protokolls Nr. 4 Erklärung auf der Rechnung Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ...1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ...2) sind. Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° ...1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ...2). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ....2). Griechische Fassung O ( ' . ...1)) , , µ ...2). Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin2). Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ....2). Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ...1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...2). Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn 2). Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n° ...1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...2). Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o ...1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita 2). Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ...1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung 2). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Arabische Fassung 2699 .............................................................................................................................................3) (Ort und Datum) .............................................................................................................................................4) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) 1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden. 2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ,,CM" an. 3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. 4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners. 2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Anhang VI des Protokolls Nr. 4 Gemeinsame Erklärung zur Übergangszeit für die Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ursprungsnachweisen 1. Nach Inkrafttreten des Abkommens nehmen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Ägyptens zwölf Monate lang Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Formblätter EUR.2, die im Rahmen des am 18. Januar 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommens ausgestellt wurden, als gültige Ursprungsnachweise im Sinne des Protokolls Nr. 4 an. 2. Die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Ägyptens geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung der genannten Papiere statt, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung bzw. Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises gestellt werden. Diese Prüfung wird nach Maßgabe des Titels VI des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen durchgeführt. Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra 1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Ägypten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino 1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Ägypten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. Gemeinsame Erklärung zur Ursprungskumulierung Die Gemeinschaft und Ägypten erkennen die wichtige Rolle an, die der Ursprungskumulierung bei der Förderung der reibungslosen Entwicklung im Hinblick auf die Gründung einer Freihandelszone zwischen allen am Barcelona-Prozess teilnehmenden Partner im Mittelmeerraum zukommt. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Abkommen mit den Partnerstaaten im Mittelmeerraum und auf Ersuchen vor allem mit den Maschrek- und Maghreb-Staaten auszuhandeln und zu schließen, nach denen die Ursprungskumulierung angewandt wird, sobald die betreffenden Partner bereit sind, dieselben Ursprungsregeln anzuwenden. Die Vertragsparteien erklären ferner, dass die Unterschiede in der Art der in den Teilnehmerländern bereits geltenden Kumulierung kein Hindernis für die Erreichung dieses Ziels darstellen sollte. Zu diesem Zweck werden sie unmittelbar nach Unterzeichnung des Abkommens damit beginnen, die Möglichkeit einer Kumulierung mit den genannten Ländern in der Übergangszeit zu prüfen, vor allem für die Bereiche, in denen die betreffenden Mittelmeerländer dieselben Ursprungsregeln anwenden. Die Gemeinschaft wird den betreffenden Partnern Hilfe leisten, damit die Ursprungskumulierung verwirklicht wird. Gemeinsame Erklärung zu den Anforderungen an die Be- und Verarbeitungen in Anhang II Die Vertragsparteien sind sich über die in den Anhängen II und IIa des Protokolls Nr. 4 enthaltenen Anforderungen an die Be- und Verarbeitungen einig. Dennoch wird die Gemeinschaft eine begrenzte Zahl von entsprechend begründeten Ersuchen Ägyptens um Ausnahmeregelungen prüfen, sofern diese die Fortschritte bei der Einführung der Kumulierung zwischen den Partnern in Europa und im Mittelmeerraum nicht gefährden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2701 Protokoll Nr. 5 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ,,Zollrecht" ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen. b) ,,Ersuchende Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt. c) ,,Ersuchte Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird. d) ,,Personenbezogene Daten" sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. e) ,,Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht" ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. Artikel 4 Amtshilfe ohne Ersuchen Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über ­ Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; ­ neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden; ­ Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; ­ natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; ­ Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten. Artikel 5 Zustellung/Bekanntgabe Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ­ die Zustellung aller Schriftstücke, ­ die Bekanntgabe aller Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht. (2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen. (3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll. Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten. (2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; 2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 (2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden. (3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben. Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen. Artikel 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen. (2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) ersuchende Behörde, b) Maßnahme, um die ersucht wird, c) Gegenstand und Grund des Ersuchens, d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften sonstige rechtliche Elemente, und Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll a) die Souveränität Ägyptens oder eines Mitgliedstaates, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Untersuchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann. (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden. e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. (3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen. (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Artikel 7 Erledigung der Amtshilfeersuchen (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann. (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei. (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt. (4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein. Artikel 8 Form der Auskunftserteilung (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei. Artikel 10 Informationsaustausch und Datenschutz (1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechtsvorschriften. (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in diesem besonderen Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften. (3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 (4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen. Artikel 11 Sachverständige und Zeugen Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll. Artikel 12 Kosten der Amtshilfe Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören. Artikel 13 Durchführung (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Ägyptens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits überArtikel 14 Andere Übereinkünfte 2703 tragen. Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten. (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzelheiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden. (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ­ lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt; ­ gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Ägypten geschlossen worden sind oder geschlossen werden; ­ lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Ägypten geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind. (3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des Assoziationsausschusses zu klären. 2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Schlussakte Die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend ,,Mitgliedstaaten" genannt, und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend ,,Gemeinschaft" genannt, einerseits, und die Bevollmächtigten der Arabischen Republik Ägypten, nachstehend ,,Ägypten" genannt, andererseits, die am 25. Juni 2001 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (,,Europa-Mittelmeer-Abkommen") zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen: das Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und folgende Protokolle: Protokoll Nr. 5 Protokoll Nr. 3 Protokoll Nr. 4 Protokoll Nr. 2 Protokoll Nr. 1 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Ägypten Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Ägyptens haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen: Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 und Anhang VI des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Titel VI Kapitel 1 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz. Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Bevollmächtigte Ägyptens nehmen folgende einseitige Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis: Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 11 des Abkommens Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 19 des Abkommens Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 21 des Abkommens Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 34 des Abkommens. Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Ägyptens haben ferner das folgende, dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Kenntnis genommen: Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Ägypten über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft. Geschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendundeins. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Gemeinsame Erklärungen 2705 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2 Es besteht Einigkeit darüber, dass Gegenstand des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit auch Fragen der Terrorismusbekämpfung sind. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14 Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse im Handel mit Fisch und Fischereierzeugnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses mit dem Ziel zu führen, spätestens ein Jahr nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine Einigung über Einzelheiten zu erzielen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18 Treten im Zusammenhang mit dem Umfang der Einfuhren im Rahmen des Abkommens ernste Schwierigkeiten auf, so können, gegebenenfalls unverzüglich, die Bestimmungen in Anspruch genommen werden, in denen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien vorgesehen sind. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 Die Vertragsparteien erkennen an, dass Ägypten zurzeit ein eigenes Wettbewerbsrecht ausarbeitet. Damit werden die Voraussetzungen für den Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen geschaffen. Bei der Ausarbeitung seiner Rechtsvorschriften trägt Ägypten den in der Europäischen Union entwickelten Wettbewerbsregeln Rechnung. Bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen können die Vertragsparteien im Falle ernster Probleme die betreffende Angelegenheit dem Assoziationsrat zur Prüfung unterbreiten. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 und Anhang VI Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst das ,,geistige Eigentum" insbesondere das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967) und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass jede Vertragspartei im Falle eines ernsten Ungleichgewichts in ihrer Gesamthandelsbilanz, das die Handelsbeziehungen gefährdet, Konsultationen im Assoziationsausschuss mit dem Ziel verlangen kann, nach Artikel 39 ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zu fördern und zu prüfen, wie die Lage im Hinblick auf die Verringerung des Ungleichgewichts nachhaltig verbessert werden kann. Gemeinsame Erklärung zu Titel VI Kapitel 1 Die Vertragsparteien kommen überein, sich darum zu bemühen, die Erteilung von Visa für Personen zu erleichtern, die bona fide aktiv an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind, u.a. für Geschäftsleute, Investoren, Akademiker, Praktikanten und Staatsbeamte; in Betracht kommen auch Familienangehörige ersten Grades von Personen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei einen legalen Wohnsitz haben. Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Datenschutz in allen Bereichen gewährleistet wird, in denen ein Austausch personenbezogener Daten vorgesehen ist. 2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 11 Wird nach Artikel 11 letzter Absatz um Konsultationen ersucht, so ist die Gemeinschaft bereit, innerhalb von 30 Tagen, nachdem Ägypten die Ausnahmeregelung dem Assoziationsausschuss notifiziert hat, Konsultationen abzuhalten. Zweck dieser Konsultationen ist zu gewährleisten, dass die betreffende Regelung mit Artikel 11 im Einklang steht; die Gemeinschaft erhebt keinen Einspruch gegen die Einführung der Regelung, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 19 Bei den in Artikel 19 Absatz 2 genannten besonderen Bestimmungen, die die Gemeinschaft auf die Kanarischen Inseln anwendet, handelt es sich um die Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 21 Die Gemeinschaft ist bereit, auf Ersuchen Ägyptens Treffen auf Beamtenebene abzuhalten, bei denen über Änderungen in ihren Handelsbeziehungen zu Drittstaaten informiert wird. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 34 Die Gemeinschaft erklärt, dass sie bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen für fairen Wettbewerb durch den Assoziationsrat im Rahmen der Auslegung von Artikel 34 Absatz 1 Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81, 82 und 87 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bzw. für EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie aus den Regeln für staatliche Beihilfen einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben. Die Gemeinschaft erklärt, dass sie hinsichtlich der in Titel II Kapitel 3 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 34 Absatz 1 Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/62 des Rates, mit späteren Änderungen und Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 34 Absatz 1 Ziffer iii stehen, nach den Kriterien, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 87 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als gesonderte Vertragspartner und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich oder Irland (je nach Fall) der Arabischen Republik Ägypten mitgeteilt hat, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nun als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks zu diesen Verträgen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2707 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Ägypten über die Einfuhr frisch geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft A. Schreiben der Gemeinschaft Herr ... ! Die Gemeinschaft und Ägypten haben Folgendes vereinbart: Protokoll Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf frisch geschnittene Blumen und Blüten sowie deren Knospen, der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Ägypten im Rahmen eines Kontingents von 3 000 Tonnen vor. Ägypten verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen und Nelken, die die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die Gemeinschaft einzuhalten: ­ Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muss mindestens 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen; ­ das ägyptische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt; ­ das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen Märkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden; ­ die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die ägyptischen Preise; ­ sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen ägyptischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden; ­ liegt das ägyptische Preisniveau für eine Ware unter 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, wenn ein ägyptisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen der Europäischen Gemeinschaft 2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 B. Schreiben Ägyptens Herr ... ! Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: ,,Die Gemeinschaft und Ägypten haben Folgendes vereinbart: Protokoll Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf frisch geschnittene Blumen und Blüten sowie deren Knospen, der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Ägypten im Rahmen eines Kontingents von 3 000 Tonnen vor. Ägypten verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen und Nelken, die die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die Gemeinschaft einzuhalten: ­ Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muss mindestens 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen; ­ das ägyptische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt; ­ das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen Märkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden; ­ die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die ägyptischen Preise; ­ sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen ägyptischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden; ­ liegt das ägyptische Preisniveau für eine Ware unter 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, wenn ein ägyptisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden." Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt Ihres Schreibens mitteilen. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten