Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2002  Nr. 40 vom 28.10.2002  - Seite 2722 bis 2726 - Gesetz zu dem Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2002 Gesetz zu dem Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Vom 21. Oktober 2002. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Zustimmung zum Vertrag Dem in Brüssel am 19. Juni 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zweiten Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 13 Absatz 2 und der Erklärung der Kommission zu Artikel 7 des Protokolls wird zugestimmt. Das Protokoll und die Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Änderung des EG-Finanzschutz-Auslegungsprotokollgesetzes In Artikel 2 Abs. 1 des EG-Finanzschutz-Auslegungsprotokollgesetzes vom 10. Juli 2000 (BGBl. 2000 II S. 814) werden nach dem Wort ,,Gemeinschaften" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,27. September 1996" die Wörter ,,oder des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997" eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Oktober 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2002 2723 Zweites Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Die Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind ­ unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 19. Juni 1997, in dem Wunsch sicherzustellen, dass ihre Strafrechtsvorschriften in wirksamer Weise zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beitragen, in Anerkennung der Bedeutung, die das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 für die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben hat, in Anerkennung der Bedeutung, die das Protokoll vom 27. September 1996 zu diesem Übereinkommen für die Bekämpfung von Bestechungshandlungen hat, mit denen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden bzw. geschädigt werden können, in dem Bewusstsein, dass die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch Handlungen, die im Namen von juristischen Personen begangen werden, und Handlungen im Zusammenhang mit Geldwäsche geschädigt oder gefährdet werden können, in der Überzeugung, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls dahin gehend angepasst werden müssen, dass sie vorsehen, dass juristische Personen in Fällen von Betrug oder Bestechung sowie Geldwäsche, die zu ihren Gunsten begangen werden, und mit denen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können, verantwortlich gemacht werden können, in der Überzeugung, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls angepasst werden müssen, damit die Wäsche von Erträgen aus betrügerischen Handlungen oder Bestechungshandlungen, die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften schädigen oder schädigen können, unter Strafe gestellt wird und die entsprechenden Erträge eingezogen werden können, in der Überzeugung, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls angepasst werden müssen, damit die Rechtshilfe nicht allein aus dem Grund abgelehnt wird, dass es sich bei einer unter dieses Protokoll fallenden Straftat um ein Abgaben- oder Zolldelikt handelt oder dass eine derartige Straftat als ein solches Delikt angesehen wird, in Anbetracht des Umstands, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bereits im Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 geregelt ist, dass aber auch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ­ unbeschadet der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen ­ in geeigneter Weise geregelt werden muss, um ein wirksames Vorgehen gegen Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit und die damit zusammenhängende Geldwäsche, die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften schädigen oder schädigen können, zu gewährleisten, und zwar einschließlich des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, in der Erwägung, dass es zur Förderung und Erleichterung des Informationsaustausches notwendig ist, einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, in der Erwägung, dass der Informationsaustausch laufende Untersuchungen nicht behindern darf und dass es deshalb notwendig ist, den Schutz des Untersuchungsgeheimnisses vorzusehen, in der Erwägung, dass geeignete Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgearbeitet werden müssen, in der Erwägung schließlich, dass die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 auch für bestimmte unter dieses Protokoll fallende Handlungen gelten sollten ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Definitionen Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck a) ,,Übereinkommen" das am 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union ausgearbeitete Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften1); b) ,,Betrug" die in Artikel 1 des Übereinkommens genannten Handlungen; c) ­ ,,Bestechlichkeit" die Handlungen im Sinne des Artikels 2 des am 27. September 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union ausgearbeiteten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften2), ­ ,,Bestechung" die Handlungen im Sinne des Artikels 3 des vorgenannten Protokolls; d) ,,juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und der öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen; e) ,,Geldwäsche" die Handlungen im Sinne des dritten Gedankenstrichs von Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche3) bezogen auf Erträge aus Betrug, zumindest in schweren Fällen, sowie aus Bestechung und Bestechlichkeit. 1) 2) 3) ABl. Nr. C 316 vom 27. November 1995, S. 49. ABl. Nr. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 2. ABl. Nr. L 166 vom 28. Juni 1991, S. 77. 2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2002 Artikel 2 Geldwäsche staat verfügt über beschlagnahmte oder eingezogene Tatinstrumente, Erträge oder andere Vermögensgegenstände nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften. Artikel 6 Artikel 3 Verantwortlichkeit von juristischen Personen Abgaben- und Zolldelikte Ein Mitgliedstaat darf Rechtshilfe in einem Fall von Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit sowie Geldwäsche nicht allein aus dem Grund ablehnen, dass es sich um ein Abgaben- oder Zolldelikt handelt oder dass der betreffende Fall als ein solches Delikt angesehen wird. Artikel 7 Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Bekämpfung von Betrug, Bestechung, Bestechlichkeit und Geldwäsche zusammen. Zu diesem Zweck leistet die Kommission die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen benötigen. (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Informationen mit der Kommission austauschen, um die Feststellung des Sachverhalts zu erleichtern und ein effektives Vorgehen gegen Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit sowie Geldwäsche sicherzustellen. Die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden tragen den Erfordernissen des Untersuchungsgeheimnisses und des Datenschutzes in jedem einzelnen Fall Rechnung. Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat, wenn er der Kommission Informationen liefert, spezifische Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die Kommission oder durch einen anderen Mitgliedstaat, an den die Informationen übermittelt werden dürfen, festlegen. Artikel 8 Artikel 4 Sanktionen für juristische Personen Verantwortung der Kommission für den Datenschutz Die Kommission trägt dafür Sorge, dass sie im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen nach Artikel 7 Absatz 2 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Schutzniveau einhält, das dem in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1) vorgesehenen Schutzniveau gleichwertig ist. Artikel 9 Veröffentlichung der Datenschutzvorschriften Die im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach Artikel 8 erlassenen Vorschriften werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 10 Übermittlung von Daten an andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten (1) Vorbehaltlich etwaiger Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 darf die Kommission personenbezogene Daten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 von einem Mitgliedstaat erhalten hat, an einen anderen Mitgliedstaat übermitteln. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat, der die Informationen geliefert hat, darüber, dass sie eine derartige Übermittlung beabsichtigt. 1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Geldwäsche unter Strafe zu stellen. (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für den Betrug, die Bestechung und die Geldwäsche, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund ­ der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder ­ der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder ­ einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat, sowie für die Beihilfe oder Anstiftung zu einem solchen Betrug, einer solchen Bestechung oder einer solchen Geldwäsche oder für die versuchte Begehung eines solchen Betrugs verantwortlich gemacht werden kann. (2) Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung eines Betrugs, einer Bestechungshandlung oder einer Geldwäschehandlung durch eine dieser unterstellten Person zugunsten der juristischen Person ermöglicht hat. (3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfe in dem Betrugs-, Bestechungs- oder Geldwäschefall nicht aus. (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise: a) Maßnahmen des Ausschlusses von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen; b) Maßnahmen des vorübergehenden oder ständigen Verbots der Ausübung einer Handelstätigkeit; c) richterliche Aufsicht; d) richterlich angeordnete Auflösung. (2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können. Artikel 5 Einziehung Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Beschlagnahme und, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, die Einziehung oder Entziehung der Tatinstrumente und Erträge aus dem Betrug, der Bestechung, der Bestechlichkeit und der Geldwäsche oder der Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, zu ermöglichen. Der Mitglied- ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2002 (2) Die Kommission kann unter den gleichen Bedingungen personenbezogene Daten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 von einem Mitgliedstaat erhalten hat, an einen Drittstaat übermitteln, sofern der Mitgliedstaat, der die Information geliefert hat, einer solchen Übermittlung zugestimmt hat. Artikel 11 Kontrollstelle Jede Stelle, die für die Zwecke der Ausübung einer unabhängigen Datenschutzkontrolle über die personenbezogenen Daten, die die Kommission in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verarbeitet hat, benannt oder eingerichtet worden ist, nimmt die gleichen Aufgaben in Bezug auf diejenigen personenbezogenen Daten wahr, die die Kommission nach diesem Protokoll verarbeitet hat. Artikel 12 Beziehung zu dem Übereinkommen (1) Die Artikel 3, 5 und 6 des Übereinkommens finden auch auf die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Handlungen Anwendung. (2) Folgende Bestimmungen des Übereinkommens finden auch auf dieses Protokoll Anwendung: ­ Artikel 4 mit der Maßgabe, dass Erklärungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 des Übereinkommens auch für dieses Protokoll gelten, sofern bei der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2 dieses Protokolls keine anderslautende Erklärung abgegeben wird; ­ Artikel 7 mit der Maßgabe das das ,,ne bis in idem"-Prinzip auch auf juristische Personen Anwendung findet und dass Erklärungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Übereinkommens auch für dieses Protokoll gelten, sofern bei der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2 dieses Protokolls keine anderslautende Erklärung abgegeben wird; ­ ­ Artikel 9; Artikel 10. Artikel 13 Gerichtshof (1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert. Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof von einer Streitpartei befasst werden. (2) Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission über die Anwendung des Artikels 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe e, der Artikel 7, 8 und 10 sowie des Artikels 12 Absatz 2 vierter Gedankenstrich dieses Protokolls, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten, nach Ablauf von sechs Monaten befasst werden, gerechnet von dem Datum des Tages an, an dem die eine Partei der anderen eine Mitteilung gemacht hat, aus der sich das Vorhandensein einer Streitigkeit ergibt. (3) Das am 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union ausgearbeitete Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung1) findet auf das vorliegende Protokoll mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Erklärung eines Mitglied1) 2725 staats nach Artikel 2 dieses Protokolls auch für das vorliegende Protokoll gilt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat gibt bei der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2 des vorliegenden Protokolls eine anderslautende Erklärung ab. Artikel 14 Außervertragliche Haftung Für die Zwecke dieses Protokolls bestimmt sich die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Artikel 178 desselben Vertrags ist anwendbar. Artikel 15 Gerichtliche Kontrolle (1) Der Gerichtshof ist für Klagen von natürlichen oder juristischen Personen zuständig, mit denen diese sich gegen eine ihnen gegenüber ergangene oder sie unmittelbar und individuell betreffende Entscheidung der Kommission wegen eines Verstoßes gegen Artikel 8 oder eine hierzu erlassene Vorschrift oder wegen Ermessensmissbrauch richten. (2) Artikel 168 a Absätze 1 und 2, Artikel 173 Absatz 5, Artikel 174 Absatz 1, Artikel 176 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 185 und 186 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gelten entsprechend. Artikel 16 Inkrafttreten (1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Protokolls erforderlich sind. (3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Protokolls Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als Letzter vornimmt. Ist das Übereinkommen zu dem betreffenden Zeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft getreten, so tritt dieses Protokoll zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft. (4) Die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 wird jedoch ausgesetzt, soweit und solange das zuständige Organ der Europäischen Gemeinschaften seiner Verpflichtung nach Artikel 9, die Datenschutzvorschriften zu veröffentlichen, nicht nachgekommen ist oder die Bestimmungen des Artikels 11 betreffend die Kontrollstelle nicht eingehalten werden. Artikel 17 Beitritt neuer Mitgliedstaaten (1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen. (2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist verbindlich. (3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. (4) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen noch nicht in Kraft getreten ist. ABl. Nr. C 151 vom 20. Mai 1997, S. 1. 2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2002 Artikel 18 Vorbehalte Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Protokolls ihre Gültigkeit. (3) Andere Vorbehalte sind mit Ausnahme der in Artikel 12 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Vorbehalte nicht zulässig. Artikel 19 Verwahrer (1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. (2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll. (1) Jeder Mitgliedstaat kann sich das Recht vorbehalten, die Geldwäsche bezogen auf Erträge aus Bestechung und Bestechlichkeit nur in schweren Fällen von Bestechung und Bestechlichkeit unter Strafe zu stellen. Ein Mitgliedstaat, der einen derartigen Vorbehalt einlegt, unterrichtet den Verwahrer unter Angabe der Einzelheiten des Umfangs des Vorbehalts bei der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2. Ein derartiger Vorbehalt gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der genannten Notifizierung. Er kann einmal für einen weiteren Fünfjahreszeitraum erneuert werden. (2) Die Republik Österreich kann bei der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2 erklären, dass sie nicht an die Artikel 3 und 4 gebunden ist. Eine solche Erklärung verliert fünf Jahre nach Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 Absatz 2 Die Mitgliedstaaten erklären, dass die in Artikel 13 Absatz 2 enthaltene Bezugnahme auf Artikel 7 des Protokolls nur für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission einerseits und den Mitgliedstaaten andererseits gilt und das freie Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Informationen im Zuge strafrechtlicher Untersuchungen nicht berührt. Erklärung der Kommission zu Artikel 7 Die Kommission akzeptiert die Aufgaben, die ihr in Artikel 7 des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften übertragen werden.