Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2015  Nr. 30 vom 19.11.2015  - Seite 1277 bis 1284 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015 1277 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Vom 15. Oktober 2015 I. Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 28 Absatz 3 sowie das Protokoll nach seinem Artikel IX Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 2015 in Kraft treten werden. Die deutsche Ratifikationsurkunde für das Übereinkommen und das Protokoll ist am 28. August 2015 beim Generaldirektor der OECD in Paris hinterlegt worden. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat D e u t s c h l a n d folgende E r k l ä r u n g e n und V o r b e h a l t e abgegeben: ,,A) Auslegungserklärung und Erklärung zu Schutzbestimmungen unter Bezugnahme auf Artikel 21 des Übereinkommens und Artikel V des Protokolls sowie auf Artikel 22 des Übereinkommens und Artikel VI des Protokolls: I. Auslegungserklärung der Bundesrepublik Deutschland Die Bundesrepublik Deutschland verweist auf den Sinn und Zweck des im Rahmen der OECD und des Europarats erarbeiteten Übereinkommens, nämlich die Regelung des Datenaustauschs in reinen Steuerverfahren mit dem Ziel einer verbesserten Besteuerung. Es ist daher das Verständnis der Bundesrepublik Deutschland, dass das Übereinkommen, insbesondere Artikel 4, ausschließlich den Datenaustausch in reinen Steuersachen erfasst, mit der Folge, dass die auf seiner Grundlage übermittelten Daten ohne Zustimmung des übermittelnden Staates für andere Zwecke, insbesondere Strafverfahren, die nicht reine Steuerstrafverfahren sind, nicht verwendet werden dürfen. Die internationale Rechtshilfe in Straf- und Zivilsachen ist von dem Übereinkommen nicht erfasst. Die Bundesrepublik Deutschland erlaubt sich in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass sie sich in ihrer Verfassung, dem Grundgesetz, und ihrem Ordre public sowie als Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention und anderen grundlegenden Instrumenten des Menschenrechtsschutzes zu einem menschenrechtlichen Mindeststandard verpflichtet hat, wonach eine Datenübermittlung in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt werden kann oder eine Missachtung des menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Mindeststandards droht, nicht erfolgt. Sie sieht sich insoweit von der Rechtshaltung des Europarats zum Verbot der Todesstrafe und zur Einhaltung eines menschenrechtlichen Mindeststandards bestätigt. Sie geht folglich davon aus, dass dieses unter der Ägide des Europarats geschlossene Übereinkommen in keinem Fall zur Verhängung der Todesstrafe oder zur Missachtung der menschenrechtlichen Mindeststandards führen darf. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass das Übereinkommen nur so ausgelegt werden kann, dass auf der Grundlage des Übereinkommens übermittelte Daten in keinem Fall in Verfahren verwendet werden dürfen, die zur Verhängung der Todesstrafe oder zur Missachtung der menschenrechtlichen Mindeststandards führen können. II. Erklärung zu Schutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zu Artikel 21 und Artikel 22 des Übereinkommens, dass sie sich bei Steuerdaten, die personen- oder unternehmensbezogen sind (im Folgenden: Daten), nur dann zur Übermittlung verpflichtet sieht, wenn die empfangende Vertragspartei (im Folgenden: empfangende Stelle) die folgenden Schutzbestimmungen beachtet: 1. Die empfangende Stelle darf die Daten nur in Übereinstimmung mit Artikel 22 verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen. Die Verwendung der Daten für jeden nicht in Artikel 4 Absatz 1 und 22 Absatz 2 aufgeführten Zweck ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Dies gilt insbesondere für die Verwendung der Daten als Beweismittel vor einem Gericht für allgemeine Strafsachen, die nicht reine Steuerstrafverfahren sind. Insoweit 1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015 bleiben die Verfahren der justiziellen Rechtshilfe in Strafsachen beziehungsweise ­ für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ­ die Verfahren zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen unberührt. Die Bundesrepublik Deutschland sieht sich nicht zur Übermittlung von Steuerdaten verpflichtet, wenn die Verwendung gegen ihren Ordre public oder die wesentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens verstoßen würde. Soweit die übermittelten Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden, trägt die empfangende Vertragspartei Sorge dafür, dass die Offenlegung nicht dazu führt, dass gegen Personen, deren Daten übermittelt wurden, die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt wird oder die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei für sonstige vom Übereinkommen nicht erfasste Zwecke verwendet werden. 2. Die empfangende Stelle dokumentiert den Empfang der übermittelten personenbezogenen Daten. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die empfangende Stelle über die Verwendung der übermittelten Daten, die dadurch erzielten Ergebnisse und über die Folgen der Verwendung. 3. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist die empfangende Stelle nach Mitteilung durch die übermittelnde Stelle verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen. 4. Die empfangende Stelle hat die Person oder die Unternehmen, deren Daten übermittelt wurden, über die Datenerhebung in der Bundesrepublik Deutschland zu informieren. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Information ist unverzüglich nachzuholen, wenn die Gründe, die einer Information entgegenstehen, entfallen. 5. Unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens wird darauf hingewiesen, dass die Personen oder Unternehmen, deren Daten betroffen sind, auf Antrag hin von der deutschen zuständigen Behörde darüber zu informieren sind, welche Daten zu welchem Verwendungszweck an welche empfangende Stelle übermittelt wurden. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Information ist unverzüglich nachzuholen, wenn die Gründe, die einer Information entgegenstehen, entfallen. 6. Wurden Personen oder Unternehmen durch die fehlerhafte Verwendung der im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Übereinkommen übermittelten Daten rechtswidrig geschädigt, haftet hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. 7. Soweit das deutsche Recht in Bezug auf die übermittelten Daten besondere Löschungs- oder Löschungsprüffristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle der Bundesrepublik Deutschland die empfangende Stelle darauf hin. Die empfangende Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fristen eingehalten werden. In jedem Fall sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. 8. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. 9. Nach Artikel 22 Absatz 2 Satz 3 des Übereinkommens können die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen und Behörden ungeachtet des Absatzes 1 Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung bezogen auf diese Steuern offenlegen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt Artikel 22 Absatz 2 Satz 3 so aus, dass die Offenlegung der Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung auch die Offenlegung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren einschließt. Nach deutschem Recht kann die Vertraulichkeit nicht in allen Fällen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gewährleistet werden, weil in Deutschland der Grundsatz der Vertraulichkeit nicht nur in Gerichtsverfahren, sondern auch in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Hinblick auf das Recht auf Akteneinsicht durchbrochen werden kann. B) Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 2 und Anlage A des Übereinkommens: Das Übereinkommen gilt für die folgenden Steuern: Vorbemerkung: Steuern, die für Rechnung der Länder erhoben werden, sind den Steuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats erhoben werden, zugerechnet worden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i: Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, Steuerabzug bei Bauleistungen und besonderer Erhebungsformen nach § 50a Einkommensteuergesetz) Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag Steuerliche Nebenleistungen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii: ./. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii: Vermögensteuer Steuerliche Nebenleistungen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i: Gewerbesteuer Steuerliche Nebenleistungen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii: Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie der Arbeitsförderung Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt A: Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Ersatzerbschaftsteuer Steuerliche Nebenleistungen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt B: Grundsteuer Grunderwerbsteuer Steuerliche Nebenleistungen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt C: Einfuhrumsatzsteuer Umsatzsteuer Steuerliche Nebenleistungen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt D: Branntweinsteuer Energiesteuer Tabaksteuer Steuerliche Nebenleistungen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt E: ./. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt F: ./. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt G: Luftverkehrsteuer Rennwett- und Lotteriesteuer Steuern auf Versicherungsprämien Steuerliche Nebenleistungen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv: Grundsteuer Steuerliche Nebenleistungen C) Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Anlage B des Übereinkommens: ,Zuständige Behörde` im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ist: 1. für Steuern und deren steuerliche Nebenleistungen, mit Ausnahme der unter 3. genannten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen: das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde (das Bundeszentralamt für Steuern), an die es seine Befugnisse delegiert hat; 2. für alle Sozialversicherungsbeiträge: 1279 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; 1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015 3. für · die Einfuhrumsatzsteuer und deren steuerliche Nebenleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt C, · die Branntweinsteuer, die Energiesteuer, die Tabaksteuer und deren steuerliche Nebenleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt D, · die Luftverkehrsteuer und deren steuerliche Nebenleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt G: das Zollkriminalamt, an das das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse delegiert hat; 4. im Fall der Zustellung von Schriftstücken nach Artikel 17 für unter 3. genannte Steuern und steuerliche Nebenleistungen: die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover, an die das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse delegiert hat. D) Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage C des Übereinkommens: Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e bedeutet der Ausdruck ,Staatsangehöriger`: ­ Alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie ­ Alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind. E) Vorbehalt unter Bezugnahme auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens: Nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens behält sich die Bundesrepublik Deutschland das Recht vor, in Bezug auf alle in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens aufgelisteten Steuern, Beiträge und steuerlichen Nebenleistungen keine Amtshilfe bei der Beitreibung nach Abschnitt II Artikel 11 bis 16 des Übereinkommens zu leisten." II. Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist nach seinem Artikel 28 Absatz 2 und 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Albanien* am 1. Dezember 2013 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Argentinien* am 1. Januar 2013 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 und zu den Artikeln 11, 12 und 17 des Übereinkommens Aserbaidschan* am 1. Oktober 2004 nach Maßgabe einer Erklärung, der zufolge Aserbaidschan das Übereinkommen nur gegenüber Staaten anwendet, zu denen diplomatische Beziehungen bestehen, einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit des Übereinkommens sowie einer Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens Australien* am 1. Dezember 2012 nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich Belgien* am 1. Dezember 2000 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Belize* am 1. September 2013 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens sowie einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich Costa Rica* am 1. August 2013 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Dänemark* am 1. April 1995 nach Maßgabe von Erklärungen gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich Estland* am 1. November 2014 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Finnland* am 1. April 1995 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015 Frankreich* am 1. September 2005 nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich Georgien* Ghana* am 1. Juni 2011 am 1. September 2013 1281 Griechenland* am 1. September 2013 nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich Indien* am 1. Juni 2012 Indonesien* am 1. Mai 2015 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Irland* am 1. September 2013 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens sowie einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich Island* am 1. November 1996 nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich Italien* am 1. Mai 2006 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Japan* am 1. Oktober 2013 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und zu Artikel 2 Absatz 4 des Übereinkommens Kamerun* am 1. Oktober 2015 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens sowie einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich Kanada* am 1. März 2014 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Kasachstan* am 1. August 2015 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Kolumbien* am 1. Juli 2014 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Korea, Republik* am 1. Juli 2012 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Kroatien* am 1. Juni 2014 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Lettland* am 1. November 2014 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens Litauen* am 1. Juni 2014 Luxemburg* am 1. November 2014 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Malta* am 1. September 2013 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Mexiko* am 1. September 2012 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Moldau, Republik* am 1. März 2012 nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich Neuseeland* am 1. März 2014 nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich Niederlande* am 1. Februar 1997 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30, von Erklärungen gemäß Artikel 29 zum räumlichen Geltungsbereich sowie von Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens 1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015 Nigeria* am 1. September 2015 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Norwegen* am 1. April 1995 nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich Österreich* am 1. Dezember 2014 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens am 1. Oktober 1997 Polen* nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie einer Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens Portugal* am 1. März 2015 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Rumänien* am 1. November 2014 Russische Föderation* am 1. Juli 2015 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Schweden* am 1. April 1995 Seychellen* am 1. Oktober 2015 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Slowakei* am 1. März 2014 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Slowenien* am 1. Mai 2011 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Spanien* am 1. Dezember 2010 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens sowie einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit auf Gibraltar Südafrika* am 1. März 2014 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Tschechische Republik* am 1. Februar 2014 nach Maßgabe einer Auslegungserklärung zu Artikel 22 des Übereinkommens Tunesien* am 1. Februar 2014 nach Maßgabe einer Erklärung, der zufolge Tunesien das Übereinkommen nur gegenüber Staaten anwendet, zu denen diplomatische Beziehungen bestehen Ukraine* am 1. Juli 2009 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Ungarn* am 1. März 2015 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens Vereinigte Staaten* am 1. April 1995 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30, von einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich sowie von Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens Vereinigtes Königreich* am 1. Mai 2008 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich Zypern* am 1. April 2015 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 und von Erklärungen gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich sowie eines Einspruchs zu der von Aserbaidschan abgegebenen Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit Das Übereinkommen wird weiterhin für Mauritius* am 1. Dezember 2015 San Marino* am 1. Dezember 2015 nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens in Kraft treten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015 III. Das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist nach seinem Artikel IX Absatz 2 und 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Albanien Argentinien am 1. Dezember 2013 am 1. Januar 2013 1283 Aserbaidschan* am 1. September 2015 nach Maßgabe einer Erklärung, der zufolge Aserbaidschan das Protokoll nur gegenüber Staaten anwendet, zu denen diplomatische Beziehungen bestehen Australien Belgien Belize Costa Rica Dänemark Estland Finnland Frankreich Georgien Ghana Griechenland Indien Indonesien Irland Island Italien Japan Kamerun Kanada Kasachstan Kolumbien Korea, Republik Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Mexiko Moldau, Republik Neuseeland Niederlande Nigeria Norwegen Österreich Polen Portugal Rumänien Russische Föderation Schweden am 1. Dezember 2012 am am am am am am 1. April 2015 1. August 2013 1. Juni 2011 1. Juni 2011 1. April 2012 1. Juni 2011 am 1. September 2013 am 1. November 2014 am 1. September 2013 am 1. September 2013 am am am am am am am am am am am am 1. Juni 2012 1. Mai 2015 1. Februar 2012 1. Mai 2012 1. Oktober 2013 1. Oktober 2015 1. März 2014 1. August 2015 1. Juli 2014 1. Juli 2012 1. Juni 2014 1. Juni 2014 am 1. September 2013 am 1. November 2014 am 1. November 2014 am 1. September 2013 am 1. September 2012 am am 1. März 2012 1. März 2014 am 1. September 2013 am 1. September 2015 am am am am 1. Juni 2011 1. Oktober 2011 1. März 2015 1. Juli 2015 am 1. Dezember 2014 am 1. November 2014 am 1. September 2011 1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 6,75 (5,70 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. 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September 2013 am 1. Dezember 2015 am 1. Dezember 2015 Berlin, den 15. Oktober 2015 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. M i c h a e l K o c h