Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2018  Nr. 5 vom 16.04.2018  - Seite 142 bis 144 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Vom 5. April 2018 I. Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II S. 1026, 1027; 2018 II S. 119) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 75 Absatz 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist. Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 12. Oktober 2017 beim Generalsekretär des Europarats in Straßburg hinterlegt worden. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat D e u t s c h l a n d * folgende V o r b e h a l t e zu Artikel 44 und Artikel 59 angebracht: ,,Die Bundesrepublik Deutschland behält sich gemäß Artikel 78 Absatz 2 des Übereinkommens das Recht vor, eine Gerichtsbarkeit für Auslandstaten von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben (Art. 44 Absatz 1 Buchstabe e), nur unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zu begründen. Das deutsche Strafrecht enthält keine Regelung, die vollständig Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e umsetzt, also eine Vorschrift, nach der (auch) für Auslandstaten, die von Ausländern oder Staatenlosen begangen werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, grundsätzlich immer das deutsche Strafrecht gilt. Die in der Praxis wesentlichen Fallgestaltungen dieser Konstellation werden zwar durch § 7 Absatz 2 Nummer 2 StGB abgedeckt, wonach deutsches Strafrecht bei der Auslandstat eines im Inland angetroffenen Ausländers oder Staatenlosen anwendbar ist, wenn der Täter, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird. Es sind jedoch Ausnahmefälle denkbar, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Bundesrepublik Deutschland behält sich gemäß Artikel 78 Absatz 2 des Übereinkommens das Recht vor, die in Artikel 59 Absatz 2 und 3 enthaltenen Vorschriften des Übereinkommens nicht anzuwenden. Die Vorgaben des Artikels 59 Absatz 1 und Absatz 2 betreffend einen eigenständigen Aufenthaltsstatus von Opfern häuslicher Gewalt werden durch § 31 Absatz 1 und 2 des deutschen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) grundsätzlich umgesetzt. So ist nach § 31 Absatz 2 Satz 2 AufenthG dem Ehegatten, der Opfer häuslicher Gewalt ist, ein eigenständiger Aufenthaltstitel unabhängig von der ansonsten erforderlichen dreijährigen Mindestbestandszeit der Ehe zu erteilen; dem Ehepartner droht nach deutschem Recht daher bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 31 Absatz 2 Satz 2 AufenthG keine Abschiebung. Der Regelungsgehalt von Artikel 59 Absatz 2 ist allerdings nicht eindeutig. Dem Erläuternden Bericht (Rn. 306) zufolge verpflichtet die Regelung die Vertragsparteien dazu, den Gewaltopfern, deren gewalttätiger Ehegatte abgeschoben wird, die Möglichkeit zu garantieren, die Aussetzung des sie betreffenden Abschiebeverfahrens zu erwirken und aus humanitären Gründen den Aufenthaltsstatus zu beantragen. Das deutsche Recht differenziert jedoch zwischen einem Aufenthalt aus familiären Gründen und einem Aufenthalt aus humanitären Gründen; die jeweiligen Aufenthaltstitel unterscheiden sich sowohl in den Voraussetzungen als auch in den Rechtsfolgen. Die Regelung des § 31 Absatz 2 fällt unter die Regelungen zu Aufenthaltstiteln aus familiären Gründen. Aus Sicht Deutschlands bestehen deshalb hinsichtlich der Auslegung des Artikels 59 Absatz 2 insoweit Unsicherheiten, die weder im Verlauf der Verhandlungen noch durch den erläuternden Bericht ausgeräumt werden konnten. Der bei Zeichnung des Übereinkommens von Deutschland gemäß Artikel 78 Absatz 2 eingelegte Nichtanwendungsvorbehalt Artikel 59 Absatz 2 wird daher aufrecht erhalten. Nach Artikel 59 Absatz 3 soll ein verlängerbarer Aufenthaltstitel für Gewaltopfer geschaffen werden, wenn ihr Aufenthalt aufgrund ihrer persönlichen Lage oder zur Mitwirkung in einem Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren erforderlich ist. Das deutsche Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sieht in § 60a Absatz 2 Satz 2 vor, dass Opfer von Straftaten eine am 1. Februar 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018 Duldung erhalten, wenn ihre Anwesenheit zu Aussagezwecken in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren erforderlich ist. Diese Regelung ist zur Sicherung der Strafrechtspflege regelmäßig ausreichend. Der bei Zeichnung des Übereinkommens von Deutschland gemäß Artikel 78 Absatz 2 eingelegte Nichtanwendungsvorbehalt betreffend Artikel 59 Absatz 3 wird aufrechterhalten." 143 II. Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist ferner für folgende Staaten* und Organisationen in Kraft getreten: Albanien Andorra* nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 30 Belgien* nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 10 Bosnien und Herzegowina am am am am 1. August 2014 1. August 2014 1. Juli 2016 1. August 2014 Dänemark* am 1. August 2014 nach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 34 und 44 Estland nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 10 am 1. Februar 2018 Finnland* am 1. August 2015 nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 55 und eines Einspruchs gegen eine Erklärung Polens Frankreich* am 1. November 2014 nach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 44 und 58 sowie einer Erklärung zu Artikel 10 Georgien* nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 30 Italien am 1. September 2017 am 1. August 2014 Malta* am 1. November 2014 nach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 30, 44 und 59 Monaco* am 1. Februar 2015 nach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 30, 44 und 59 Montenegro am 1. August 2014 Niederlande* am 1. März 2016 nach Maßgabe einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit und eines Einspruchs gegen eine Erklärung Polens Norwegen* am 1. November 2017 nach Maßgabe eines Einspruchs gegen eine Erklärung Polens Österreich* am 1. August 2014 nach Maßgabe eines Einspruchs gegen eine Erklärung Polens Polen* am 1. August 2015 nach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 30, 44, 55 und 58 sowie von Erklärungen zur Vereinbarkeit des Übereinkommens mit der polnischen Verfassung und zu Artikel 18 Portugal am 1. August 2014 Rumänien* am 1. September 2016 nach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 30, 33, 34, 44, 55 und 59 San Marino am 1. Mai 2016 Schweden* am 1. November 2014 nach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 44 und 58 sowie eines Einspruchs gegen eine Erklärung Polens Schweiz* am 1. April 2018 nach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 44, 55 und 59 sowie eines Einspruchs gegen eine Erklärung Polens Serbien* am 1. August 2014 nach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 30 und 44 144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 6,05 (5,00 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1109 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt Slowenien* am 1. Juni 2015 nach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 30, 44, 55, 58 und 59 Spanien* am 1. August 2014 nach Maßgabe von Erklärungen zu Gibraltar und zur spanischen Gesetzgebung Türkei am 1. August 2014 Zypern am 1. März 2018 nach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 30, 44 und 59. III. Darüber hinaus wird das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt für Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik* am 1. Juli 2018 nach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 30, 44, 55 und 59 in Kraft treten. * Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen. Berlin, den 5. April 2018 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. M i c h a e l K o c h